Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

Vom 22. Oktober 1998

Artikel 1

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch Artikel 1. Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747),
des § 6 Abs. 1 Nr. 16 des Straßenverkehrsgesetzes, Nummer 16 eingefügt durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), und des § 27 des Straßenverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung

(VWV-StVO)

Abschnitt A

Zu § 1 Grundregeln

1 I. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den

öffentlichen Verkehr.

 

2 II. Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen

statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des

Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden.

Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht

öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten,

durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle

Verkehrsarten gesperrt sind.

 

3 III. Landesrecht über den Straßenverkehr ist unzulässig (vgl.

Artikel 72 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 74 Nr. 22 des

Grundgesetzes). Für örtliche Verkehrsregeln bleibt nur im

Rahmen der StVO Raum.

 

Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

Zu Absatz 1

1 I. Zwei Fahrbahnen sind nur dann vorhanden, wenn die Fahr-

streifen für beide Fahrtrichtungen durch Mittelstreifen,

Trenninseln, abgegrenzte Gleiskörper, Schutzplanken oder

andere bauliche Einrichtungen getrennt sind.

 

2 Ist bei besonders breiten Mittelstreifen, Gleiskörpern und

dergleichen der räumliche Zusammenhang zweier paralleler

Fahrbahnen nicht mehr erkennbar, so ist der Verkehr durch

Verkehrszeichen auf die richtige Fahrbahn zu leiten.

 

II. Für Straßen mit drei Fahrbahnen gilt folgendes:

3 1. Die mittlere Fahrbahn ist in der Regel dem schnelleren

Kraftfahrzeugverkehr aus beiden Richtungen vorzubehalten.

Es ist zu erwägen, auf beiden äußeren Fahrbahnen jeweils

nur eine Fahrtrichtung zuzulassen.

 

4 2. In der Regel sollte die Straße mit drei Fahrbahnen an den

Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt erhalten. Schwie-

rigkeiten können sich dabei aber ergeben, wenn die kreu-

zende Straße eine gewisse Verkehrsbedeutung hat oder wenn

der Abbiegeverkehr aus der mittleren der drei Fahrbahnen

nicht ganz unbedeutend ist. In solchen Fällen kann es sich

empfehlen, den äußeren Fahrbahnen an den Kreuzungen und

Einmündungen die Vorfahrt zu nehmen. Das ist aber nur dann

zu verantworten, wenn die Wartepflicht für die Benutzer

dieser Fahrbahnen besonders deutlich zum Ausdruck gebracht

werden kann. Auch sollen, wo möglich, die äußeren Fahr-

bahnen in diesen Fällen jeweils nur für eine Richtung

zugelassen werden.

 

5 3. In vielen Fällen wird sich allein durch Verkehrszeichen

eine befriedigende Verkehrsregelung nicht erreichen

lassen. Die Regelung durch Lichtzeichen ist in solchen

Fällen aber schwierig, weil eine ausreichende Leistungs-

fähigkeit kaum zu erzielen ist. Anzustreben ist daher eine

bauliche Gestaltung, die eine besondere Verkehrsregelung

für die äußeren Fahrbahnen entbehrlich macht.

 

6 III. Auf Straßen mit vier Fahrbahnen sind in der Regel die beiden

mittleren dem schnelleren Fahrzeugverkehr vorzubehalten.

Außerhalb geschlossener Ortschaften werden sie in der Regel

als Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) zu kennzeichnen sein. Ob

das innerhalb geschlossener Ortschaften zu verantworten ist,

bedarf gründlicher Erwägungen vor allem dann, wenn in klei-

neren Abständen Kreuzungen und Einmündungen vorhanden sind.

Wo das Zeichen "Kraftfahrstraße" nicht verwendet werden kann,

wird in der Regel ein Verkehrsverbot für Radfahrer und andere

langsame Fahrzeuge (Zeichen 250 mit entsprechenden Sinn-

bildern) zu erlassen sein.

Durch Zeichen 283 das Halten zu verbieten, empfiehlt sich in

jedem Fall, wenn es nicht schon durch § 18 Abs. 8 verboten

ist. Die beiden äußeren Fahrbahnen bedürfen, wenn die mittle-

ren als Kraftfahrstraßen gekennzeichnet sind, keiner Beschil-

derung, die die Benutzung der Fahrbahn regelt; andernfalls

sind sie durch Zeichen 251 für Kraftwagen und sonstige mehr-

spurige Kraftfahrzeuge mit Zusatzschild z.B. "Anlieger oder

Parken frei" zu kennzeichnen; zusätzlich kann es auch ratsam

sein, zur Verdeutlichung das Zeichen 314 "Parkplatz" anzu-

bringen. Im übrigen ist auch bei Straßen mit vier Fahrbahnen

stets zu erwägen, auf den beiden äußeren Fahrbahnen jeweils

nur eine Fahrtrichtung zuzulassen.

 

Zu Absatz 3

7 Wo es im lnteresse des Schienenbahnverkehrs geboten ist, den

übrigen Fahrverkehr vom Schienenraum fernzuhalten, kann das durch

einfache bauliche Maßnahmen, wie Anbringung von Bordsteinen, oder

durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) oder Sperrflächen

(Zeichen 298) oder durch geeignete Verkehrseinrichtungen, wie

Geländer oder Absperrgeräte (§ 43 Abs. 1 und 3) erreicht werden.

 

Zu Absatz 4 Satz 1

8 Auf das Gebot des Hintereinanderfahrens sind die Radfahrer

bei allen sich bietenden Gelegenheiten hinzuweisen. Wenn bei

Massenverkehr von Radfahrern, vor allem bei Betriebsschluß oder

Schichtwechsel größerer Betriebe, ein Hintereinanderfahren nicht

möglich ist, ist darauf hinzuwirken, daß sich die Radfahrer

möglichst gut in die Ordnung des Verkehrs einfügen.

 

Zu Absatz 4 Satz 2

9 I. Allgemeines

1. Der Radverkehr muß in der Regel ebenso wie der Kraftfahr-

zeugverkehr die Fahrbahn benutzen. Die Anlage von Radwegen

kommt im allgemeinen dort in Betracht, wo es die Verkehrs-

sicherheit, die Verkehrsbelastung, die Verkehrsbedeutung

der Straße oder der Verkehrsablauf erfordern. Die Kenn-

zeichnung mit dem Zeichen 237, 240 oder 241 begründet

für den Radverkehr die Radwegebenutzungspflicht. Sie

trennt dann den Fahrzeugverkehr und dient damit dessen

Entmischung sowie dem Schutz des Radverkehrs vor den

Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs.

 

10 2. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es am besten, wenn

zur Umsetzung einer im Einzelfall erforderlichen und

verhältnismäßigen Radwegebenutzungspflicht ein Radweg

baulich angelegt wird. Die Anlage von Radwegen ist deshalb

wünschenswert und soll auch weiterhin angestrebt werden.

 

11 3. Ist ein baulich angelegter Radweg nicht vorhanden und

dessen Anlage auch nicht absehbar, kommt die Abtrennung

eines Radfahrstreifens von der Fahrbahn in Betracht. Ein

Radfahrstreifen ist ein für den Radverkehr bestimmter, von

der Fahrbahn nicht baulich, sondern mit Zeichen 295

"Fahrbahnbegrenzung" abgetrennter und mit dem Zeichen 237

"Radweg" gekennzeichneter Teil der Straße, wobei der

Verlauf durch wiederholte Markierung des Zeichens 237

verdeutlicht werden kann. Das Zeichen 295 ist in der Regel

in Breitstrich (0,25 m) auszuführen; vgI. zu § 41 Abs. 3

Nr. 9. Erwogen werden kann auch eine Kombination zwischen

einem baulich angelegten Radweg (z.B. im Streckenverlauf)

und einem Radfahrstreifen (z.B. vor Kreuzungen und

Einmündungen). Zum Radfahrstreifen vgI. Nummer II zu

Zeichen 237; Rn. 2 ff.

12 4. Ist ein Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen und ist

ein Mischverkehr nicht vertretbar, kann die Anlage eines

getrennten Fuß- und Radweges erwogen werden; vgl. zu

Zeichen 241.

13 5. Ist ein Radweg oder Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen

und ist ein Mischverkehr vertretbar, kann auf der Fahrbahn

die Anlage eines Schutzstreifens oder auf dem Gehweg die

Öffnung für den Radverkehr (z.B. Zeichen 240 "gemeinsamer

Fuß- und Radweg" oder Zeichen 239 "Fußgänger" mit dem

Zusatzschild 1022-10 "Radfahrer frei") erwogen werden. Der

Anlage eines Schutzstreifens auf der Fahrbahn soll dabei

in der Regel der Vorzug gegeben werden. Zum Schutzstreifen

vgI. Nummer II zu Zeichen 340 (Rn. 2 ff.), zum Gehweg vgI.

zu Zeichen 239 und zu Zeichen 240.

 

II. Radwegebenutzungspflicht

14 Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der

Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241

erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen

erfüllt sind, vorzunehmen.

 

15 Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, daß

1. eine für den Radverkehr bestimmte Verkehrsfläche vorhanden

ist oder angelegt werden kann. Das ist der Fall, wenn

a) von der Fahrbahn ein Radweg baulich oder ein

Radfahrstreifen mit Zeichen 295 "Fahrbahnbegrenzung"

abgetrennt werden kann oder

b) der Gehweg von dem Radverkehr und dem Fußgängerverkehr

getrennt oder gemeinsam benutzt werden kann,

16 2. die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem

Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig

und sicher ist. Das ist der Fall, wenn

17 a) er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrs-

bedürfnisse ausreichend breit, befestigt und ein-

schließlich eines Sicherheitsraums frei von Hinder-

nissen beschaffen ist. Dies bestimmt sich im

allgemeinen unter Berücksichtigung insbesondere der

Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung, der

Verkehrsbedeutung, der Verkehrsstruktur, des

Verkehrsablaufs, der Flächenverfügbarkeit und der Art

und lntensität der Umfeldnutzung. Die lichte Breite

(befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll

in der Regel dabei durchgehend betragen:

18 aa) Zeichen 237

- baulich angelegter Radweg

möglichst 2,00 m

mindestens 1,50 m

19 - Radfahrstreifen

(einschließlich Breite des Zeichens 295)

möglichst 1,85 m

mindestens 1,50 m

20 bb) Zeichen 240

- gemeinsamer Fuß- und Radweg

innerorts mindestens 2,50 m

außerorts mindestens 2,00 m

21 cc) Zeichen 241

- getrennter Fuß- und Radweg

für den Radweg

mindestens 1,50 m

Zur lichten Breite bei der Freigabe linker Radwege für

die Gegenrichtung vgI. Nummer II 3 zu § 2 Abs. 4 Satz

3; Rn. 37 ff.

 

22 Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann

von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der

örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich

und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z.B.

kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit

abgewichen werden.

 

23 Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen

sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder

(vgI. Definition des Übereinkommens über den Straßen-

verkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 11 S. 809) wie

mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger

werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder

sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Rad-

weges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar

ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg

nicht benutzen;

24 b) die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der

Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des

Radverkehrs genügenden Zustand gebaut und unterhalten

wird und

25 c) die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwege-

führung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den

Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und

insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrs-

reichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind.

 

26 Das Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen sowie das

Einfahren an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist

mit Gefahren verbunden. Auf eine ausreichende Sicht

zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr

ist deshalb besonders zu achten. So ist es notwendig,

den Radverkehr bereits rechtzeitig vor der Kreuzung

oder Einmündung im Sichtfeld des Kraftfahrzeugverkehrs

zu führen und die Radwegeführung an der Kreuzung oder

Einmündung darauf abzustimmen. Zur Radwegeführung vgI.

zu § 9 Abs. 2 und 3; Rn. 3 ff.

 

27 3. und bei Radfahrstreifen die Verkehrsbelastung und Ver-

kehrsstruktur auf der Fahrbahn sowie im Umfeld die örtli-

chen Nutzungsansprüche auch für den ruhenden Verkehr nicht

entgegenstehen. Vgl. Nummer ll zu Zeichen 237; Rn. 2 ff.

 

28 III. Über die Kennzeichnung von Radwegen mit den Zeichen 237, 240

oder 241 entscheidet die Straßenverkehrsbehörde nach Anhörung

der Straßenbaubehörde und der Polizei. In die Entscheidung

ist, soweit örtlich vorhanden, die flächenhafte Radverkehrs-

planung der Gemeinden und Träger der Straßenbaulast einzube-

ziehen. Auch kann sich empfehlen, zusätzlich Sachkundige aus

Kreisen der Radfahrer, der Fußgänger und der Kraftfahrer zu

beteiligen.

 

29 IV. Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die

Polizei sind gehalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit

die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen

und den Zustand der Sonderwege zu überwachen. Erforderlichen-

falls sind von der Straßenverkehrsbehörde sowie der Polizei

bauliche Maßnahmen bei der Straßenbaubehörde anzuregen. Vgl.

Nummer IV 1 zu § 45 Abs. 3; Rn. 56.

 

Zu Absatz 4 Satz 3

I. Andere Radwege

30 1. Andere Radwege sind baulich angelegt und nach außen

erkennbar für die Benutzung durch den Radverkehr bestimmt.

Sie sind jedoch nicht mit dem Zeichen 237, 240 oder 241

gekennzeichnet. Solche Radwege kann der Radverkehr in

Fahrtrichtung rechts benutzen. Es kann aber nicht bean-

standet werden, wenn sie der Radverkehr nicht benutzt.

 

31 2. Der Radverkehr kann deshalb auch bei anderen Radwegen,

insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrs-

reichen Grundstückszufahrten nicht sich selbst überlassen

bleiben.

 

32 3. Es ist anzustreben, daß andere Radwege baulich so herge-

stellt werden, daß sie die (baulichen) Voraussetzungen für

eine Kennzeichnung der Radwegebenutzungspflicht erfüllen.

 

33 4. Ist die Kennzeichnung der Radwegebenutzungspflicht uner-

läßlich, erfüllt der andere Radweg aber noch nicht die

(baulichen) Voraussetzungen, kann die Kennzeichnung

ausnahmsweise und befristet vorgenommen werden, wenn die

Belange der Verkehrssicherheit gewahrt bleiben. Bei der

Straßenbaubehörde sind gleichzeitig Nachbesserungen

anzuregen.

 

34 5. Scheidet auf absehbare Zeit eine solche Herstellung des

anderen Radweges aus und ist auch die an sich unerläßliche

Kennzeichnung der Radwegebenutzungspflicht nicht möglich,

soll dessen Auflassung bei der Straßenbehörde angeregt

werden. Gleichzeitig sollen andere Maßnahmen (Radfahr-

streifen, Schutzstreifen) geprüft werden.

 

II. Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung

35 1. Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten

Radwegen in Gegenrichtung ist mit besonderen Gefahren

verbunden und deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit

grundsätzlich nicht erlaubt. Links angelegte Radwege

können allerdings, wenn eine sorgfäitige Prüfung nichts

Entgegenstehendes ergeben hat, durch die Straßenverkehrs-

behörden im Einzelfall mit Zeichen zur Benutzung durch die

Radfahrer auch in Gegenrichtung freigegeben werden. Davon

soll außerorts bei nur einseitig angelegten Radwegen in

der Regel und innerorts nur in besonderen Ausnahmefällen

Gebrauch gemacht werden.

 

36 2. Die Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung kann die

Zahl der Fahrbahnüberquerungen für den Radverkehr senken.

Andererseits entstehen neue Konflikte mit dem entgegen-

kommenden Radverkehr und an den Kreuzungen, Einmündungen

und verkehrsreichen Grundstückszufahrten. Die Prüfung auch

anderer Maßnahmen ist deshalb unabdingbar. Zu denken ist

hier auch daran, den Bedarf zum Linksfahren, z.B. durch ein

verbessertes Angebot von Überquerungsmöglichkeiten usw., zu

verringern.

 

37 3. Voraussetzung für die Freigabe ist, daß

a) der Radweg baulich angelegt ist,

b) für den Radweg in Fahrtrichtung rechts eine Radwege-

benutzungspflicht besteht,

c) die lichte Breite des Radweges einschließlich der

seitlichen Sicherheitsräume (vgl. Nummer II 2 Buchstabe

a zu § 2 Abs. 4 Satz 2; Rn. 17 ff) durchgehend in der

Regel 2,40 m, mindestens 2 m, beträgt und

d) die Führung an den Kreuzungen, Einmündungen und

verkehrsreichen Grundstückszufahrten eindeutig und

besonders gesichert ist.

Unabdingbar für die besondere Sicherung ist die ausrei-

chende Sichtbeziehung zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr

und dem in beiden Fahrtrichtungen fahrenden Radverkehr.

Vor allem ist auch auf die Sicht der nach links über den

Radweg abbiegenden Kraftfahrer zu achten. Diese erwarten

und erkennen die damit verbundenen Gefahren häufig nicht

ausreichend.

 

38 4. An Kreuzungen und Einmündungen sowie an verkehrsreichen

Grundstückszufahrten ist in der Regel

a) der abbiegende Kraftfahrzeugverkehr auf der Vorfahrt-

straße mit dem seitwärts aufgestellten Zeichen 138

"Radfahrer" und dem Zusatzschild 1000-30 und

b) der Fahrzeugverkehr auf der untergeordneten Straße mit

dem Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!" und dem angebrach-

ten Zusatzschild "Sinnbild eines Radfahrers und von

zwei gegengerichteten waagerechten Pfeilen" auf die

besonderen Gefahren eines neben der durchgehenden

Fahrbahn verlaufenden und zu kreuzenden Radweges

aufmerksam zu machen. Zum Standort des Zeichens 205

vgI. Nummer I zu den Zeichen 205 und 206; Rn. 1. Im

Zweifel und bei abgesetzten Radwegen vgI. Nummer I

zu § 9 Abs. 3; Rn. 16.

 

Zu Absatz 4 Satz 4

39 Ein Seitenstreifen ist der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende

Teil der Straße. Er kann befestigt oder unbefestigt sein.

 

40 Radfahrer haben das Recht, einen Seitenstreifen zu benutzen. Eine

Benutzungspflicht besteht dagegen nicht. Sollen Seitenstreifen

nach ihrer Zweckbestimmung auch der Benutzung durch Radfahrer

dienen, ist auf eine zumutbare Beschaffenheit und einen zumutbaren

Zustand zu achten.

 

§ 3 Geschwindigkeit

1 Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen

im Sinne der StVO.

 

Zu § 5 Überholen und § 6 Vorbeifahren

1 An Teilnehmern des Fahrbahnverkehrs, die sich in der gleichen

Richtung weiterbewegen wollen, aber warten müssen, wird nicht

vorbeigefahren; sie werden überholt. Wer durch die Verkehrslage

oder durch eine Anordnung aufgehalten ist, der wartet.

 

 

Zu § 5 Abs. 6 Satz 2

1 Wo es an geeigneten Stellen fehlt und der Verkehrsfluß wegen

Lastkraftwagenverkehrs immer wieder leidet, ist der Bau von

Haltebuchten anzuregen.

 

Zu § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

Zu den Absätzen 1 bis 3

1 I. Ist auf einer Straße auch nur zu gewissen Tageszeiten mit so

dichtem Verkehr zu rechnen, daß Kraftfahrzeuge vom Rechts-

fahrgebot abweichen dürfen oder mit Nebeneinanderfahren zu

rechnen ist, empfiehlt es sich, die für den gleichgerichteten

Verkehr bestimmten Fahrstreifen einzeln durch Leitlinien

(Zeichen 340) zu markieren. Die Fahrstreifen müssen so breit

sein, daß sicher nebeneinander gefahren werden kann.

 

2 II. Wo auf einer Straße mit mehreren Fahrstreifen für eine

Richtung wegen ihrer baulichen Beschaffenheit nicht mehr

wie bisher nebeneinander gefahren werden kann, ist durch

geeignete Markierungen, Leiteinrichtungen, Hinweistafeln

oder dergleichen zu zeigen, welcher Fahrstreifen endet. Auf

Straßen mit schnellem Verkehr ist zu prüfen, ob eine

Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich ist.

 

Zu Absatz 3

3 Werden innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit

mehreren Fahrstreifen für eine Richtung Leitlinien markiert, so

ist anzustreben, daß die Anzahl der dem geradeausfahrenden Verkehr

zur Verfügung stehenden Fahrstreifen im Bereich von Kreuzungen und

Einmündungen nicht dadurch verringert wird, daß ein Fahrstreifen

durch einen Pfeil auf der Fahrbahn (Zeichen 297) nur einem abbie-

genden Verkehrsstrom zugewiesen wird. Wenn das Abbiegen zugelassen

werden muß, besondere Fahrstreifen für Abbieger aber nicht zur

Verfügung stehen, so kommt unter Umständen die Anbringung

kombinierter Pfeile, z. B. Geradeaus/Links, in Frage.

 

Zu § 8 Vorfahrt

Zu Absatz 1

Verkehrsregelung an Kreuzungen und Einmündungen

1 I. 1. Kreuzungen und Einmündungen sollten auch für den Orts-

fremden erkennbar sein. Wünschenswert ist es, daß sie

schon durch ihre bauliche Beschaffenheit auffallen. Wenn

das nicht der Fall ist, sollten bei der Straßenbaubehörde

bauliche Veränderungen angeregt werden. Ist eine ausrei-

chende Erkennbarkeit nicht gewährleistet, sollten die zu

der Kreuzung oder Einmündung gehörenden Verkehrszeichen

(positive und negative Vorfahrtzeichen oder Gefahrzeichen

102 "Kreuzung") in der Regel auf beiden Seiten der Straße

und ausnahmsweise auch über der Fahrbahn angebracht

werden. Auch ergänzende Maßnahmen, wie Veränderung des

Unterbrechungsverhältnisses der Leitlinien in der unter-

geordneten Straße, verzerrte Wiedergabe der aufgestellten

Schilder auf der Fahrbahn (vgI. § 42 Abs. 6 Nr. 3) in

ausreichender Entfernung oder eine besondere Beleuchtung

können sich empfehlen.

 

2 2. Bei schiefwinkligen Kreuzungen und Einmündungen ist zu

prüfen, ob für den Wartepflichtigen die Tatsache, daß er

an dieser Stelle andere durchfahren lassen muß, deutlich

erkennbar ist und ob die Sicht aus dem schräg an der

Straße mit Vorfahrt wartenden Fahrzeug ausreicht. Ist das

nicht der Fall, so ist mit den Maßnahmen zu Nummer I1 und

II zu helfen; des öfteren wird es sich empfehlen, bei der

Straßenbaubehörde eine Änderung des Kreuzungswinkels

anzuregen.

3 II. Die Verkehrsregelung an Kreuzungen und Einmündungen soll so

sein, daß es für den Verkehrsteilnehmer möglichst einfach

ist, sich richtig zu verhalten. Es dient der Sicherheit,

wenn die Regelung dem natürlichen Verhalten des Verkehrs-

teilnehmers entspricht. Unter diesem Gesichtspunkt sollte,

wenn möglich, die Entscheidung darüber getroffen werden, ob

an Kreuzungen der Grundsatz "Rechts vor Links" geiten soll

oder eine Regelung durch Verkehrszeichen vorzuziehen ist und

welche Straße dann die Vorfahrt erhalten soll. Bei jeder

Regelung durch Verkehrszeichen ist zu prüfen, ob die Erfaß-

barkeit der Regelung durch Längsmarkierungen (Mittellinien

und Randlinien, die durch retroreflektierende Markierungs-

knöpfe verdeutlicht werden können) im Verlauf der Straße mit

Vorfahrt verbessert werden kann.

 

4 1. Im Verlauf einer durchgehenden Straße sollte die Regelung

stetig sein. Ist eine solche Straße an einer Kreuzung oder

Einmündung mit einer Lichtzeichenanlage versehen oder

positiv beschildert, so sollte an der nächsten nicht

"Rechts vor Links" gelten, wenn nicht der Abstand zwischen

den Kreuzungen oder Einmündungen sehr groß ist oder der

Charakter der Straße sich von einer Kreuzung oder

Einmündung zur anderen grundlegend ändert.

 

5 2. Einmündungen von rechts sollte die Vorfahrt grundsätzlich

genommen werden. Nur wenn beide Straßen überwiegend dem

Anliegerverkehr dienen (z.B. Wohnstraßen) und auf beiden

nur geringer Verkehr herrscht, bedarf es nach der

Erfahrung einer Vorfahrtbeschilderung nicht.

6 3. An Kreuzungen sollte der Grundsatz "Rechts vor Links" nur

gelten, wenn

a) die kreuzenden Straßen einen annähernd gleichen

Querschnitt und annähernd gleiche, geringe Verkehrs-

bedeutung haben,

b) keine der Straßen, etwa durch Straßenbahngleise,

Baumreihen, durchgehende Straßenbeleuchtung, ihrem

ortsfremden Benutzer den Eindruck geben kann, er

befinde sich auf der wichtigeren Straße,

c) die Sichtweite nach rechts aus allen Kreuzungszufahrten

etwa gleich groß ist und

d) in keiner der Straßen in Fahrstreifen nebeneinander

gefahren wird.

7 4. Müßte wegen des Grundsatzes der Stetigkeit (Nummer 1) die

Regelung "Rechts vor Links" für einen ganzen Straßenzug

aufgegeben werden, weil für eine einzige Kreuzung eine

solche Regelung nach Nummer 3 nicht in Frage kommt, so

ist zu prüfen, ob nicht die hindernde Eigenart dieser

Kreuzung, z.B. durch Angleichung der Sichtweiten beseitigt

werden kann.

8 5. Der Grundsatz "Rechts vor Links" sollte außerhalb

geschlossener Ortschaften nur für Kreuzungen und

Einmündungen im Verlauf von Straßen mit ganz geringer

Verkehrsbedeutung gelten.

9 6. Scheidet die Regelung "Rechts vor Links" aus, so ist die

Frage, welcher Straße die Vorfahrt zu geben ist, unter

Berücksichtigung des Straßencharakters, der Verkehrs-

belastung, der übergeordneten Verkehrslenkung und des

optischen Eindrucks der Straßenbenutzer zu entscheiden.

Keinesfalls darf die amtliche Klassifizierung der Straßen

entscheidend sein.

10 a) Ist eine der beiden Straßen eine Vorfahrtstraße oder

sind auf einer der beiden Straßen die benachbarten

Kreuzungen positiv beschildert, so sollte in der Regel

diese Straße die Vorfahrt erhalten. Davon sollte nur

abgewichen werden, wenn die Verkehrsbelastung der

anderen Straße wesentlich stärker ist oder wenn diese

wegen ihrer baulichen Beschaffenheit dem, der sie

befährt, den Eindruck vermittein kann, erbefände sich

auf der wichtigeren Straße (z.B. Straßen mit Mittel-

streifen oder mit breiter Fahrbahn oder mit Straßen-

bahngleisen).

11 b) Sind beide Straßen Vorfahrtstraßen oder sind auf

beiden Straßen die benachbarten Kreuzungen positiv

beschildert, so sollte der optische Eindruck, den

die Fahrer von der von ihnen befahrenen Straße haben,

für die Wahl der Vorfahrt wichtiger sein als die

Verkehrsbelastung.

12 c) Wird entgegen diesen Grundsätzen entschieden oder sind

aus anderen Gründen Mißverständnisse über die Vorfahrt

zu befürchten, so muß die Wartepflicht entweder beson-

ders deutlich gemacht werden (z.B. durch Markierung,

mehrfach wiederholte Beschilderung), oder es sind

Lichtzeichenanlagen anzubringen. Erforderlichenfalls

sind bei der Straßenbaubehörde bauliche Maßnahmen

anzuregen.

13 7. Bei Kreuzungen mit mehr als vier Zufahrten ist zu prüfen,

ob nicht einzelne Kreuzungszufahrten verlegt oder gesperrt

werden können. In anderen Fällen kann die Einrichtung von

der Kreuzung wegführen der Einbahnstraßen in Betracht

kommen.

14 8. Bei der Vorfahrtregelung sind die lnteressen der

öffentlichen Verkehrsmittel besonders zu berücksichtigen;

wenn es mit den unter Nummer 6 dargelegten Grundsätzen

vereinbar ist, sollten diejenigen Kreuzungszufahrten

Vorfahrt erhalten, in denen öffentliche Verkehrsmittel

linienmäßig verkehren. Kann einer Straße, auf der eine

Schienenbahn verkehrt, die Vorfahrt durch Verkehrszeichen

nicht gegeben werden, so ist eine Regelung durch Licht-

zeichen erforderlich; keinesfalls darf auf einer solchen

Kreuzung die Regel "Rechts vor Links" gelten.

 

15 III. 1. Als Vorfahrtstraßen sollen nur Straßen gekennzeichnet

sein, die über eine längere Strecke die Vorfahrt haben und

an zahlreichen Kreuzungen bevorrechtigt sind. Dann sollte

die Straße so lange Vorfahrtstraße bleiben, wie sich das

Erscheinungsbild der Straße und ihre Verkehrsbedeutung

nicht ändern. Bei der Auswahl von Vorfahrtstraßen ist der

Blick auf das gesamte Straßennetz besonders wichtig.

 

16 a) Bundesstraßen, auch in ihren Ortsdurchfahrten, sind in

aller Regel als Vorfahrtstraßen zu kennzeichnen.

17 b) Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt das auch für

sonstige Straßen mit durchgehendem Verkehr.

18 c) Außerhalb geschlossener Ortschaften sollten alle

Straßsen mit erheblicherem Verkehr Vorfahrtstraßen

werden.

19 2. Im Interesse der Verkehrssicherheit sollten im Zuge von

Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften Links-

abbiegestreifen angelegt werden, auch wenn der abbiegende

Verkehr nicht stark ist. Linksabbiegestreifen sind um so

dringlicher, je schneller die Straße befahren wird.

 

20 3. Über die Beschilderung von Kreuzungen und Einmündungen

vgI. Nummer VII zu den Zeichen 205 und 206 (Rn. 11 ff.),

von Vorfahrtstraßen vgI. zu den Zeichen 306 und 307, von

Bundes- und Europastraßen vgI. zu den Zeichen 401 und 410.

21 IV. Über die Verkehrsregelung durch Polizeibeamte und Lichtzeichen

vgI. zu § 36 Abs. 2 und 4; Rn. 3 ff. sowie Nummer IV zu den

Nummern 1 und 2 zu § 37 Abs. 2; Rn. 12.

 

Zu § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

Zu Absatz 1

1 I. Wo erforderlich und möglich, sind für Linksabbieger

besondere Fahrstreifen zu markieren. Auf Straßen innerhalb

geschlossener Ortschaften mit auch nur tageszeitlich starkem

Verkehr und auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften

sollte dann der Beginn der Linksabbiegestreifen so markiert

werden, daß Fahrer, die nicht abbiegen wollen, an dem

Linksabbiegestreifen vorbeigeleitet werden. Dazu eignen sich

vor allem Sperrflächen; auf langsamer befahrenen Straßen

genügen Leitlinien.

2 II. Es kann sich empfehlen, an Kreuzungen Abbiegestreifen für

Linksabbieger so zu markieren, daß aus entgegengesetzten

Richtungen nach links abbiegende Fahrzeuge voreinander

vorbeigeführt werden (tangentiales Abbiegen). Es ist dann

aber immer zu prüfen, ob durch den auf dem Fahrstreifen für

den nach links abbiegenden Gegenverkehr Wartenden nicht die

Sicht auf den übrigen Verkehr verdeckt wird.

Zu Absatz 2

3 I. Die Radverkehrsführung ist eine Markierung, welche z.B. die

Linienführung eines Radweges über Kreuzungen und Einmündungen

hinwegführt. Die Radverkehrsführung kann, muß aber nicht, mit

dem Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet sein. Der auf

einem Radweg herankommende Radverkehr hat deshalb der

markierten Radverkehrsführung auch dann zu folgen, wenn für

den Radweg keine Radwegbenutzungspflicht besteht.

 

II. An Kreuzungen und Einmündungen

4 1. Zur Radwegeführung dienen vor allem Radfahrerfurten,

Radfahrerschleusen, aufgeweitete Radaufstellstreifen und

Abbiegestreifen. Die Radfahrerfurten geben gleichzeitig

das indirekte Abbiegen, die Radfahrerschleusen,

aufgeweitete Radaufstellstreifen und Abbiegestreifen

gleichzeitig das direkte Abbiegen vor.

 

5 2. Radfahrerfurten sind stets im Zuge von gekennzeichneten

Vorfahrtstraßen (vgl. Nummer III zu § 8 Abs. 1; Rn. 15

ff.) und an Lichtzeichenanlagen zu markieren. Die Markie-

rung besteht aus zwei unterbrochenen Quermarkierungen in

Breitstrich (0,25 m), die in der Regel 2 m Abstand haben.

Davon abweichend beträgt der Abstand bei der Freigabe

linker Radwege für die Gegenrichtung in der Regel 3 m

und bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen mindestens dessen

Breite.

 

6 3. Radfahrerschleusen und aufgeweitete Radaufstellstreifen

können zusätzlich an Lichtzeichenanlagen dann markiert

werden, wenn dem Radverkehr die Wahlmöglichkeit zwischen

dem indirekten und direkten Abbiegen eröffnet werden soll.

Dies setzt eine sorgfältige Überprüfung voraus, welche die

besonderen örtlichen und verkehrlichen Gegebenheiten zu

berücksichtigen hat. Bei Radfahrerschleusen wird das

Einordnen zum Abbiegen durch vorgeschaltete Lichtzeichen

ermöglicht. Voraussetzung ist, daß der Radweg mit Radwege-

benutzungspflicht neben der Fahrbahn verläuft und die

vorgeschalteten Lichtzeichen für den Kraftfahrzeugverkehr

auf der Fahrbahn und den Radverkehr auf dem Radweg minde-

stens 30 m vor dem Hauptlichtzeichen entfernt sind. Das

Haltgebot für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Fahrbahn

wird an dem vorgeschalteten Lichtzeichen und das Haltgebot

für den gesamten Verkehr wird an dem Hauptlichtzeichen

zusätzlich mit Zeichen 294 "Haltlinie" gekennzeichnet.

 

7 Bei aufgeweiteten Radaufstellstreifen wird das Einordnen

zum Abbiegen im Gegensatz zur Radfahrerschleuse nur mit

dem Hauptlichtzeichen und durch zwei Zeichen 294 "Halt-

linie" ermöglicht, wobei das Haltgebot für den Kraft-

fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn durch ein vorgeschaltetes

Zeichen 294 mit räumlichem und verkehrlichem Bezug zur

Lichtzeichenanlage angeordnet wird. Radfahrerschleusen

ist in der Regel der Vorzug vor aufgeweiteten Radaufstell-

streifen zu geben.

 

8 4. Abbiegestreifen können in besonders gelagerten Einzel-

fällen an Lichtzeichenanlagen, aber auch an gekenn-

zeichneten Vorfahrtstraßen, markiert werden, wenn eine

Radwegeführung mit der Möglichkeit des direkten Abbiegens

unabdingbar ist und die Anlage insbesondere von

Radfahrerschleusen ausscheidet.

 

9 Bei Abbiegestreifen werden auf der Fahrbahn neben den

Abbiegefahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr mit

Zeichen 295 "Fahrstreifenbegrenzung" eigene Abbiege-

fahrstreifen für den Radverkehr markiert.

10 Der Radverkehr muß dazu den Radweg unter Beachtung der

allgemeinen Verhaltensregeln des § 10 Satz 1 verlassen

und auf die Fahrbahn einfahren. Bei Radwegen mit Radwege-

benutzungspflicht ist die Möglichkeit zum Verlassen des

Radweges mit Zeichen 297 "Pfeil links und Pfeil gerade"

zu kennzeichnen und zusätzlich mit einem Zusatzschild

deutlich zu machen. Bei Radfahrstreifen kann Zeichen 296

"einseitige Fahrstreifenbegrenzung" genügen.

 

11 5. Das direkte Abbiegen darf mit einer Radwegeführung nur

dann vorgegeben werden, wenn

a) an Kreuzungen und Einmündungen mit Lichtzeichenanlage

die Verkehrsbelastung an der (an allen) Knotenpunkt-

zufahrt(en) bei höchstens 1200 Kfz/Std. liegt und nicht

mehr als zwei Fahrstreifen zu überqueren sind;

12 b) an Kreuzungen und Einmündungen mit durch Verkehrs-

zeichen bevorrechtigten Knotenpunktzufahrten die

Verkehrsbelastung bei bis zu 800 Kfz/Std. liegt und nur

ein Fahrstreifen je Fahrtrichtung zu überqueren ist;

13 c) in wartepflichtigen und nicht mit Lichtzeichen signa-

lisierten Knotenpunktzufahrten dann, wenn hierfür ein

besonderes und unabweisbares Bedürfnis besteht.

14 6. Die Verkehrsfläche innerhalb der Markierung kann rot

eingefärbt sein. Davon soll nur in besonderen Konflikt-

bereichen im Zuge gekennzeichneter Vorfahrtstraßen

Gebrauch gemacht werden. An Lichtzeichenanlagen und

Kreuzungen mit "Rechts vor Links-Regelung" ist von

einer Rot-Einfärbung abzusehen.

 

15 III. Eine bauliche Unterstützung der Radwegeführung (z.B.

Radfahrerfurt auf Aufpflasterung) ist nicht ausgeschlossen.

Die Zuordnung der Aufpflasterung zur Fahrbahn sollte dann

auch baulich (z.B. durch entsprechende Materialien) zum

Ausdruck kommen. Bauliche Maßnahmen können bei der

Straßenbaubehörde angeregt werden.

 

Zu Absatz 3

16 I. Darüber, ob Radfahrer noch neben der Fahrbahn fahren, wenn

ein Radweg erheblich von der Straße abgesetzt ist, entschei-

det der optische Gesamteindruck. Können Zweifel aufkommen

oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so

ist den Radfahrern durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine

Wartepflicht aufzuerlegen.

17 II. Über Straßenbahnen neben der Fahrbahn vgl. Nummer VII zu

Zeichen 201; Rn. 17 bis 19.

 

Zu § 12 Halten und Parken

Zu Absatz 1

1 Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die

Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist.

Zu Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 8 Buchstabe d

2 Wo an einer Kreuzung oder Einmündung die 5-Meter-Zone ausreichende

Sicht in die andere Straße nicht schafft oder das Abbiegen

erschwert, ist die Parkverbotsstrecke z.B. durch die Grenz-

markierung (Zeichen 299) angemessen zu verlängern. Da und dort

wird auch die bloße Markierung der 5-Meter-Zone zur Unter-

streichung des Verbots ratsam sein.

Zu Absatz 3a

3 I. Die Straßenverkehrsbehörden sollten bei den Gemeinden die

Anlage von Parkplätzen anregen, wenn es für ortsansässige

Unternehmer unmöglich ist, eigene Betriebshöfe zu schaffen.

Bei Anlage derartiger Parkplätze ist darauf zu achten, daß

von ihnen keine Störung der Nachtruhe der Wohnbevölkerung

ausgeht.

4 II. Wirkt sich das regelmäßige Parken schwerer Kraftfahrzeuge

oder Anhänger in anderen als den aufgeführten Gebieten, z.B.

in Mischgebieten, störend aus, kommen örtliche, zeitlich

beschränkte Parkverbote in Betracht (§ 45 Abs. 1).

Zu Absatz 4

5 Wo es nach dem äußeren Anschein zweifelhaft ist, ob der Seiten-

streifen für ein auf der Fahrbahn parkendes Fahrzeug fest genug

ist, darf wegen Nichtbenutzung des Seitenstreifens nicht

eingeschritten werden. Ober die Kennzeichnung unzureichend

befestigter Seitenstreifen vgl. zu Zeichen 388.

 

Zu § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

Zu Absatz 1

1 I. Wo Parkuhren aufgestellt sind, darf das Zeichen 286 nicht

angebracht werden.

2 II. Parkuhren sind vor allem dort aufzustellen, wo der Parkraum

besonders kostbar ist und daher erreicht werden muß, daß

möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze,

nach oben genau begrenzte Zeit, parken können. Die Park-

zeiten sind dort nach den örtlichen Bedürfnissen festzulegen.

Vor Postämtern kann z.B. eine Höchstparkdauer von 15 Minuten

genügen, vor anderen öffentlichen Gebäuden und Kaufhäusern

je nach Art der dort geleisteten Dienste oder der Art der

Warenangebote eine solche von 30 Minuten bis zu einer

Stunde. Wo das Parken für längere Zeit erlaubt werden kann

oder nur das Dauerparken unterbunden werden muß, können

Parkuhren mit einer Höchstparkdauer von mehr als einer

Stunde aufgestellt werden.

3 III. Vor dem Aufstellen von Parkuhren sind die Auswirkungen auf

den fließenden Verkehr und auf benachbarte Straßen zu prüfen.

4 IV. Parkuhren sind wirksam zu überwachen. Es empfiehlt sich,

dafür Hilfskräfte einzusetzen.

5 V. Unerlaubt haltende Fahrzeuge können nach Maßgabe der polizei-

lichen Vorschriften kostenpflichtig abgeschleppt werden.

6 VI. Über Parkuhren in Haltverbotszonen vgl. Nummer II zu den

Zeichen 290 und 292; Rn. 2.

7 VII. Parkscheinautomaten kommen insbesondere in Betracht, wo Park-

uhren nicht aufgestellt werden können, weil die Parkflächen

mehrfach genutzt werden (z.B. als Markt- und als Parkplatz).

8 Der Parkschein soll mindestens folgende gut lesbare Angaben

enthalten:

1. Name des Parkplatzes,

9 2. Datum und

10 3. Ende der Parkzeit.

 

Zu Absatz 2

11 I. Das Parken mit Parkscheibe darf nur in Haltverbotszonen

(Zeichen 290) oder dort vorgeschrieben werden, wo das

Zeichen 314 oder 315 aufgestellt ist.

12 II. Die höchstzulässige Parkdauer darf nicht niedriger als auf

eine Stunde angesetzt werden.

13 III. Auf der Vorderseite der Parkscheibe sind Zusätze, auch

solche zum Zwecke der Werbung, nicht zulässig.

 

Zu § 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Zu Absatz 2

1 Wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs sich in solcher Nähe des

Fahrzeugs aufhält, daß er jederzeit eingreifen kann, ist nichts

dagegen einzuwenden, wenn eine besondere Maßnahme gegen unbefugte

Benutzung nicht getroffen wird. Andernfalls ist darauf zu achten,

daß jede vorhandene Sicherung verwendet, insbesondere auch bei

abgeschlossenem Lenkradschloß das Fahrzeug selbst abgeschlossen

wird; wenn die Fenster einen Spalt offenbleiben oder wenn das

Verdeck geöffnet bleibt, ist das nicht zu beanstanden.

 

Zu § 16 Warnzeichen

Zu Absatz 1 Nr. 2

1 Gegen mißbräuchliche Benutzung des Warnblinklichts ist stets

einzuschreiten. Das ist immer der Fall, wenn durch ein Fahrzeug

der Verkehr nicht gefährdet, sondern nur behindert wird, z.B.

ein Fahrzeug an übersichtlicher Stelle be- oder entladen wird.

Zu Absatz 2

2 Die Straßenverkehrsbehörden haben sorgfältig zu prüfen, an

welchen Haltestellen von Schulbussen sowie von Omnibussen

des Linienverkehrs der Fahrer des Busses das Warnblinklicht

einzuschalten hat. Maßgebliches Kriterium sind dabei die

Belange der Verkehrssicherheit.

3 Dort, wo sich in der Vergangenheit bereits Unfälle zwischen

Fahrgästen und dem Kraftfahrzeugverkehr an der Haltestelle

ereignet haben, ist die Anordnung, das Warnblinklicht einzu-

schalten, indiziert. Andererseits spricht das Nichtvorkommen

von Unfällen, vor allem bei Vorhandensein von Querungshilfen

für Fußgänger (z.B. Fußgängerüberweg, Lichtsignalanlage) in

unmittelbarer Nähe der Haltestelle, gegen eine entsprechende

Anordnung. Auch die Höhe des Verkehrsaufkommens, das Vorhanden-

sein baulich getrennter Richtungsfahrbahnen, insbesondere bei

mehrstreifiger Fahrbahnführung, sowie die bauliche Ausgestaltung

der Haltestelle selbst (z.B. Absperrgitter zur Fahrbahn), sind

in die Entscheidung einzubeziehende Abwägungskriterien. Die Lage

der Haltestelle in unmittelbarer Nähe einer Schule oder eines

Altenheimes spricht für das Einschalten des Warnblinklichts. Unter

Umständen kann es auch in Betracht kommen, das Einschalten des

Warnblinklichtes nur zu bestimmten Zeiten, gegebenenfalls auch

für bestimmte Tagesstunden, anzuordnen.

4 Maßgeblich für die Entscheidung, an weicher Haltestelle die

Anordnung, das Warnblinklicht einzuschalten, erforderlich

ist, ist in jedem Fall die Sachkunde und die Ortskenntnis der

Straßenverkehrsbehörden. Entsprechendes gilt für die Anordnung,

in welcher Entfernung von der Haltestelle das Warnblinklicht

eingeschaltet werden soll.

5 Die Anordnung, wo das Warnblinklicht eingeschaltet werden muß,

ist gegenüber den Busbetreibern und den Fahrern der Busse

auszusprechen.

 

Zu § 17 Beleuchtung

Zu Absatz 1

1 Es ist zu beanstanden, wenn der, welcher sein Fahrzeug schiebt,

Beleuchtungseinrichtungen durch seinen Körper verdeckt; zu den

Beleuchtungseinrichtungen zählen auch die Rückstrahler (§ 49a

Abs. 1 Satz 2 StVZO).

Zu Absatz 2

2 I. Es ist darauf hinzuwirken, daß der Abblendpflicht auch

gegenüber Radfahrern auf Radwegen sowie bei der Begegnung

mit Schienenfahrzeugen und gegenüber dem Schiffsverkehr,

falls die Führer dieser Fahrzeuge geblendet werden können,

genügt wird. Einzelner entgegenkommender Fußgänger wegen

muß dann abgeblendet werden, wenn sie sonst gefährdet wären

(§ 1 Abs. 2).

3 II. Nicht nur die rechtzeitige Erfüllung der Abblendpflicht

und die darauf folgende Pflicht zur Mäßigung der Fahr-

geschwindigkeit sind streng zu überwachen; vielmehr ist

auch darauf zu achten, daß nicht

4 1. Standlicht vorschriftswidrig verwendet wird,

5 2. Blendwirkung trotz Abblendens bestehen bleibt,

6 3. die vordere Beleuchtung ungleichmäßig ist,

7 4. Nebelscheinwerfer, Nebelschlußleuchten oder andere

zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten vorschriftswidrig

verwendet werden.

Zu Absatz 4

8 Andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen zur Kennzeichnung

sind Park-Warntafeln nach § 43 Abs. 4. Einzelheiten über die Ver-

wendung ergeben sich aus § 51 c Abs. 5 StVZO. Die Park-Warntafeln

unterliegen einer Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO.

Zu Absatz 4a

9 Machen Militärfahrzeuge, insbesondere Panzer, von den Sonder-

rechten nach § 35 Gebrauch und fahren ohne Beleuchtung, so

sind sie mit gelb-roten retroreflektierenden Warntafeln oder

gleichwertigen Absicherungsmitteln zu kennzeichnen.

 

Zu § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

1 Vgl. zu den Zeichen 330, 331, 332, zu den Zeichen 332 und 333, zu

Zeichen 334, zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453, zu

Zeichen 336 und zu den Zeichen 330, 331, 334 und 336.

 

Zu § 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

Zu Absatz 4

1 I. Vor der Festlegung von Haltestellen von Schulbussen sind

von der Straßenverkehrsbehörde neben Polizei und Straßen-

baubehörde auch Schule, Schulträger und Schulbusunternehmer

zu hören. Dabei ist darauf zu achten, daß die Schulbusse

möglichst - gegebenenfalls unter Hinnahme eines Umwegs - so

halten, daß die Kinder die Fahrbahn nicht überqueren müssen.

2 II. Es ist vorzusehen, daß Schulbusse nur rechts halten. Die

Mitbenutzung der Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel

ist anzustreben.

 

Zu § 21 Personenbeförderung

Zu den Absätzen 1 und 2

1 "Besonderer Sitz" ist eine Vorrichtung, die nach ihrer Bauart dazu

bestimmt ist, als Sitz zu dienen, mag diese Zweckbestimmung auch

nicht die ausschließliche sein. Geeignet ist eine Sitzgelegenheit

nur dann, wenn man auf ihr sicher sitzen kann; bei Anhängern, die

für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, kann

das auch die Ladefläche sein.

Zu Absatz 1a

2 Geeignet sind Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die entsprechend

der ECE-Regelung Nr. 44 (BGBl. 1984 II S. 458, mit weiteren

Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und entweder mit dem nach

ECE-Regelung Nr. 44 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen oder mit

dem nationalen Prüfzeichen nach der Fahrzeugteileverordnung

gekennzeichnet sind. Dies gilt entsprechend für Rückhalte-

einrichtungen für Kinder der Klasse 0 (geeignet für Kinder bis

zu einem Gewicht von 9 kg), wenn für sie eine Betriebserlaubnis

nach § 22 StVZO vorliegt.

3 Die Eignung der Rückhalteeinrichtungen für Kinder zur Verwendung

auf Vordersitzen ergibt sich aus der Genehmigung sowie der

Einbauanweisung, die vom Hersteller der Rückhalteeinrichtung

für Kinder beizufügen ist.

Zu Absatz 2

4 Satz 1 stellt nur die Beförderung von Arbeitskräften zwischen

verschiedenen Arbeitsstätten zu betrieblichen Zwecken und nicht

die regelmäßige Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

frei; jedoch ist die Beförderung von Arbeitskräften, die zur

Durchführung bestimmter Arbeitsvorhaben in Gemeinschafts-

unterkünften untergebracht sind oder die sich an einem bestimmten

Punkt regelmäßig zur Arbeitsaufnahme sammein, zu und von ihren

Arbeitsstellen nicht zu beanstanden.

 

Zu § 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme

Zu Absatz 2

1 Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-

Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen)

gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung

Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind.

2 Bis auf weiteres dürfen auch Schutzhelme verwendet werden, die

nicht amtlich genehmigt sind. Dabei muß es sich aber jedenfalls

um Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung handeln.

Es gilt die 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990

(BGBl. I S. 550) geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember

1992 (BGBl. I S. 2481).

 

Zu § 22 Ladung

Zu Absatz 1

1 I. Zu verkehrssicherer Verstauung gehört sowohl eine die

Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende

Verteilung der Ladung als auch deren sichere Verwahrung,

wenn nötig Befestigung, die ein Verrutschen oder gar

Herabfallen unmöglich machen.

2 II. Schüttgüter, wie Kies, Sand, aber auch gebündeltes Papier,

die auf Lastkraftwagen befördert werden, sind in der Regel

nur dann gegen Herabfallen besonders gesichert, wenn durch

überhohe Bordwände, Planen oder ähnliche Mittel sicher-

gestellt ist, daß auch nur unwesentliche Teile der Ladung

nicht herabfallen können.

3 III. Es ist vor allem verboten, Kanister oder Blechbehälter

ungesichert auf der Ladefläche zu befördern.

4 IV. Vgl. auch § 32 Abs. 1.

 

Zu § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

Zu Absatz 1

1 I. Bei Kraftwagen, die neben dem Innenspiegel nur einen

Außenspiegel haben, ist gegen sichtbehinderndes Bekleben und

Verstellen der Rückfenster mit Gegenständen einzuschreiten.

Zu beanstanden ist das Fehlen eines zweiten Außenspiegels

auch dann, wenn ein mitgeführter Anhänger die Sicht beim

Blick in den Außen- oder Innenspiegel wesentlich beeinträch-

tigt. Auch der sichtbehindernde Zustand der Fenster (z.B.

durch Beschlagen oder Vereisung) ist zu beanstanden.

2 II. Fußgänger, die Handfahrzeuge mitführen, sind keine

Fahrzeugführer.

 

Zu § 24 Besondere Fortbewegungsmittel

Zu Absatz 1

1 I. Solche Fortbewegungsmittel unterliegen auch nicht den

Vorschriften der StVZO.

2 II. Schieberollstühle sind Rollstühle mit Schiebeantrieb nach

Nummer 2.1.1, Greifreifenrollstühle sind Rollstühle mit

Greifreifenantrieb nach Nummer 2.1.2 der DIN 13 240 Teil I.

3 III. Kinderfahrräder sind solche, die üblicherweise zum spiele-

rischen Umherfahren im Vorschulalter verwendet werden.

Zu Absatz 2

4 Krankenfahrstühle sind Fahrzeuge.

 

Zu § 25 Fußgänger

Zu Absatz 3

1 I. Die Sicherung des Fußgängers beim Überqueren der Fahrbahn

ist eine der vornehmsten Aufgaben der Straßenverkehrs-

behörden und der Polizei. Es bedarf laufender Beobachtun-

gen, ob die hierfür verwendeten Verkehrszeichen und

Verkehrseinrichtungen den Gegebenheiten des Verkehrs

entsprechen und ob weitere Maßnahmen sich als notwendig

erweisen.

2 II. Wo der Fahrzeugverkehr so stark ist, daß Fußgänger die

Fahrbahn nicht sicher überschreiten können, und da, wo

Fußgänger den Fahrzeugverkehr unzumutbar behindern, sollten

die Fußgänger entweder von der Fahrbahn ferngehalten werden

(Stangen- oder Kettengeländer), oder der Fußgängerquer-

verkehr muß unter Berücksichtigung zumutbarer Umwege an

bestimmten Stellen zusammengefaßt werden (z.B. Markierung

von Fußgängerüberwegen oder Errichtung von Lichtzeichen-

anlagen). Erforderlichenfalls ist bei der Straßenbaubehörde

der Einbau von Inseln anzuregen.

3 III. 1. Die Markierungen an Lichtzeichenanlagen für Fußgänger,

sogenannte Fußgängerfurten, bestehen aus zwei in der

Regel 4 m voneinander entfernten, unterbrochenen

Quermarkierungen. Einzelheiten ergeben sich aus den

Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS). Vgl.

zu § 41 Abs. 3.

4 2. Wo der Fußgängerquerverkehr dauernd oder zeitweise durch

besondere Lichtzeichen geregelt ist, sind Fußgängerfurten

zu markieren. Sonst ist diese Markierung, mit Ausnahme an

Überwegen, die durch Schülerlotsen, Schulweghelfer oder

sonstige Verkehrshelfer gesichert werden, unzulässig.

5 3. Mindestens 1 m vor jeder Fußgängerfurt ist eine Haltlinie

(Zeichen 294) zu markieren; nur wenn die Furt hinter einer

Kreuzung oder Einmündung angebracht ist, entfällt selbst-

verständlich eine Haltlinie auf der der Kreuzung oder

Einmündung zugewandten Seite.

6 IV. Über Fußgängerüberwege vgI. zu § 26.

7 V. Wenn nach den dort genannten Grundsätzen die Anlage von

Fußgängerüberwegen aus scheidet, der Schutz des Fußgänger-

querverkehrs aber erforderlich ist, muß es nicht immer

geboten sein, Lichtzeichen vorzusehen anzuregen. In vielen

Fällen wird es vielmehr genügen, die Bedingungen für das

Überschreiten der Straße zu verbessern (z. B. durch Einbau

von Inseln, Haltverbote, Überholverbote, Geschwindigkeits-

beschränkungen, Beleuchtung).

Nichtamtlicher Hinweis zu § 25 Fußgänger, Rn. 7:

Bei der Verkündung der Neufassung der VwV-StVO im BAnz Nr. 246 b vom

31. Dezember 1998 ist Satz 1 der Rn. 7 nicht vollständig abgedruckt

worden. Er muß richtig lauten:

"Wenn nach den dort genannten Grundsätzen die Anlage von Fußgänger-

überwegen ausscheidet, der Schutz des Fußgängerquerverkehrs aber

erforderlich ist, muß es nicht immer geboten sein, Lichtzeichen

vorzusehen oder Über- oder Unterführungen bei der Straßenbaubehörde

anzuregen."

Die offizielle Berichtigung wird bei der nächsten Änderung der

VwV-StVO vorgenommen.

8 VI. Die Straßenverkehrsbehörde hat bei der Straßenbaubehörde

anzuregen, die in § 11 Abs. 4 der Straßenbahn-Bau- und

Betriebsordnung vorgesehene Aufstellfläche an den für das

Überschreiten durch Fußgänger vorgesehenen Stellen zu

schaffen; das bloße Anbringen einer Fahrstreifenbegrenzung

(Zeichen 295) wird nur ausnahmsweise den Fußgängern

ausreichenden Schutz geben.

Zu Absatz 5

9 Das Verbot ist bußgeldbewehrt durch § 63 Abs. 2 Nr. 1 der

Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung; wenn es sich um Eisenbahn-

anlagen handelt, durch § 64b der Eisenbahn- Bau- und Betriebs-

ordnung.

 

Zu § 26 Fußgängerüberwege

1 I. Fußgängerüberwege kommen im allgemeinen nur an Kreuzungen

und Einmündungen in Frage. An anderen Stellen sind sie nur

in Ausnahmefällen zulässig.

II. Örtliche Voraussetzungen

2 1. Fußgängerüberwege dürfen nur innerhalb geschlossener

Ortschaften und nicht auf Straßen angelegt werden, auf

denen schneller als 50 km/h gefahren werden darf.

3 2. Die Anlage von Fußgängerüberwegen kommt in der Regel nur

in Frage, wenn auf beiden Straßenseiten Gehwege vorhanden

sind.

4 3. Fußgängerüberwege dürfen nur angelegt werden, wenn nicht

mehr als ein Fahrstreifen je Richtung überquert werden

muß. Dies gilt nicht an Kreuzungen und Einmündungen in

den Straßen mit Wartepflicht.

5 4. Fußgängerüberwege müssen ausreichend weit voneinander

entfernt sein; das gilt nicht, wenn ausnahmsweise zwei

Überwege hintereinander an einer Kreuzung oder Einmündung

liegen.

6 5. Im Zuge von Grünen Wellen, in der Nähe von Lichtzeichen-

anlagen oder über gekennzeichnete Sonderfahrstreifen nach

Zeichen 245 dürfen Fußgängerüberwege nicht angelegt

werden.

7 6. Über Radwege sollen Fußgängerüberwege dann angelegt

werden, wenn es nach den örtlichen Verhältnissen zum

Schutz der Fußgänger erforderlich ist.

8 III. Verkehrliche Voraussetzungen

Fußgängerüberwege sollten in der Regel nur angelegt werden,

wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben,

weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist

jedoch nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zuläßt

und es das Fußgängeraufkommen nötig macht.

IV. Lage

9 1. Fußgängerüberwege sollten in der Gehrichtung der Fußgänger

liegen. Müssen die Fußgänger Umwege machen, um den Überweg

zu erreichen, so empfehlen sich z. B. Geländer.

10 2. Fußgängerüberwege sollten möglichst so angelegt werden,

daß die Fußgänger die Fahrbahn auf dem kürzesten Wege

überschreiten.

11 3. Bei Fußgängerüberwegen an Kreuzungen und Einmündungen

ist zu prüfen, ob es nicht ausreicht, über die Straße

mit Vorfahrt nur einen Fußgängerüberweg anzulegen. Bei

Einbahnstraßen sollte dieser vor der Kreuzung oder

Einmündung liegen. An Kreuzungen und Einmündungen mit

abknickender Vorfahrt darf ein Fußgängerüberweg auf der

bevorrechtigten Straße nicht angelegt werden.

12 4. Vor Schulen, Werksausgängen und der gleichen sollten

Fußgänger nicht unmittelbar auf den Fußgängerüberweg

stoßen, sondern durch Absperrungen geführt werden.

13 5. Im Zuge von Straßen mit Straßenbahnen ohne eigenen

Bahnkörper sollen Fußgängerüberwege nicht angelegt

werden. Fußgängerüberwege über Straßen mit Schienenbahnen

auf eigenem Bahnkörper sollen an den Übergängen über den

Gleisraum mit versetzten Absperrungen abgeschrankt

werden.

14 V. Markierung und Beschilderung

1. Die Markierung erfolgt mit Zeichen 293.

15 Auf Fußgängerüberwege wird mit Zeichen 350 hingewiesen.

In wartepflichtigen Zufahrten ist dies in der Regel

entbehrlich.

16 2. Vor Überwegen, die nicht an Kreuzungen oder Einmündungen

liegen, ist in der Regel durch das Zeichen 134, gegebenen-

falls mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzschild, zu

warnen.

17 VI. Beleuchtung

Durch Beleuchtung muß dafür gesorgt werden, daß auf dem

Fußgängerüberweg befindliche und am Gehwegrand wartende

Fußgänger bei Dunkelheit auch bei ungünstigen Verhältnissen

(z.B. bei nasser Straße) vom Kraftfahrer rechtzeitig

wahrgenommen werden können.

18 VII. Richtlinien

Das Bundesministerium für Verkehr gibt im Einvernehmen mit

den zuständigen obersten Landesbehörden Richtlinien für die

Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) im

Verkehrsblatt bekannt.

 

Zu § 27 Verbände

Zu Absatz 1

1 Abweichend von den (nur sinngemäß geltenden) allgemeinen Verkehrs-

regeln ist darauf hinzuwirken, daß zu Fuß marschierende Verbände,

die nach links abbiegen wollen, sich nicht nach links einordnen,

sondern bis zur Kreuzung oder Einmündung am rechten Fahrbahnrand

geführt werden.

Zu Absatz 2

2 Leichenzügen und Prozessionen ist, soweit erforderlich, polizei-

liche Begleitung zu gewähren. Gemeinsam mit den kirchlichen

Stellen ist jeweils zu prüfen, wie sich die Inanspruchnahme

stark befahrener Straßen einschränken läßt.

Zu Absatz 3

3 Bei geschlossenen Verbänden ist besonders darauf zu achten, daß

sie geschlossen bleiben; bei Verbänden von Kraftfahrzeugen auch

darauf, daß alle Fahrzeuge die gleichen Fahnen, Drapierungen,

Sonderbeleuchtungen oder ähnlich wirksamen Hinweise auf ihre

Verbandszugehörigkeit führen.

Zu Absatz 4

4 Bedarf ein zu Fuß marschierender Verband eigener Beleuchtung, so

ist darauf zu achten, daß die Flügelmänner des ersten und des

letzten Gliedes auch dann Leuchten tragen, wenn ein Fahrzeug zum

Schutze des Verbandes vorausfährt oder ihm folgt.

 

Zu § 28 Tiere

Zu Absatz 1

1 I. Die Halter von Federvieh sind erforderlichenfalls dazu

anzuhalten, die notwendigen Vorkehrungen zur Fernhaltung

ihrer Tiere von der Straße zu treffen.

2 II. Wenn Hunde auf Straßen mit mäßigem Verkehr nicht an der

Leine, sondern durch Zuruf und Zeichen geführt werden, so

ist das in der Regel nicht zu beanstanden.

3 III. Solange Beleuchtung nicht erforderlich ist, genügt zum

Treiben einer Schafherde in der Regel ein Schäfer, wenn ihm

je nach Größe der Herde ein Hund oder mehrere zur Verfügung

stehen.

 

Zu § 29 Übermäßige Straßenbenutzung

Zu Absatz 1

1 I. Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 sind Wettbewerbe oder Teile

eines Wettbewerbes (z.B. Sonderprüfungen mit Renncharakter)

sowie Veranstaltungen (z.B. Rekordversuche) zur Erzielung von

Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen. Auf die Art des

Starts (gemeinsamer Start, Gruppenstart, Einzelstart) kommt

es dabei nicht an.

2 II. Das Verbot gilt auch für nichtorganisierte Rennen.

3 III. Eine Ausnahmegenehmigung für eine Rennveranstaltung mit

Kraftfahrzeugen darf in der Regel nur dann erteilt werden,

wenn Straßen benutzt werden, die nur geringe Verkehrs-

bedeutung haben. Die von der Veranstaltung in Anspruch

genommenen Straßen sind zu sperren. In jedem Fall ist zu

prüfen, ob eine zumutbare Umleitung für den Verkehr vorhanden

ist und ob das Interesse an der Veranstaltung so stark

überwiegt, daß die Beeinträchtigung des allgemeinen Verkehrs

hingenommen werden kann.

4 IV. Die genehmigende oberste Landesbehörde kann es der zuständi-

gen Straßenverkehrsbehörde oder höheren Verwaltungsbehörde

überlassen, im Erlaubnisverfahren die erforderlichen

Maßnahmen zu treffen, Bedingungen zu stellen und Auflagen

zu machen.

Zu Absatz 2

5 I. Erlaubnispflichtige Veranstaltungen

1. Motorsportliche Veranstaltungen

Diese sind stets dann erlaubnispflichtig, wenn 30

Fahrzeuge und mehr am gleichen Platz starten oder

ankommen. Unabhängig von der Zahl der teilnehmenden

Fahrzeuge besteht eine Erlaubnispflicht nach Maßgabe

folgender Grundsätze:

Faktor Merkmal erlaubnispflichtig

ja nein

1. Geschwindigkeit a) vorgeschriebene Durch-

schnittsgeschwindigkeit x

b) vorgeschriebene

Mindestgeschwindigkeit x

2. Strecke a) vorgeschriebene

Streckenführung x

b) Ermittlung des Siegers

nach meistgefahrenen

Kilometern x

c) freie Streckenwahl

ohne Kontrollstelle x

d) freie Streckenwahl mit

Kontrollstellen (Dauer

bis zu einer Woche) x

3. Zeit a) vorgeschriebene

Fahrtzeit x

b) ohne Bewertung

der Fahrtzeit x

4. Besonderheiten a) Sonderprüfungen x

b) geschlossener Verband x

6 Wenn in der Ausschreibung einer motorsportlichen

Veranstaltung ein Faktor enthalten ist, der eine

Erlaubnis erforderlich macht, so ist diese Veranstaltung

erlaubnispflichtig, auch wenn die anderen Faktoren eine

Erlaubnis nicht erfordern.

7 Nicht erlaubt werden dürfen:

a) Ballon-Begleitfahrten,

b) Moto-Ball,

c) Fahrten mit Motorschlitten,

d) Stock-Car-Rennen,

e) Autovernichtungs- oder Karambolagerennen. Dasselbe gilt

für vergleichbare Veranstaltungen.

8 2. Veranstaltungen mit Fahrrädern

Erlaubnispflichtig sind

a) Radrennen,

b) Mannschaftsfahrten.

Dasselbe gilt für vergleichbare Veranstaltungen.

9 3. Sonstige Veranstaltungen

Erlaubnispflichtig sind

a) Volksmärsche und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen

teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab

Kreisstraße) beansprucht wird,

b) Radmärsche,

c) Umzüge bei Volksfesten u.ä.

10 Dasselbe gilt für vergleichbare Veranstaltungen.

Ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche

Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtums-

veranstaltungen sind verkehrsüblich und somit nicht

erlaubnispflichtig. Es soll aber darauf hingewirkt

werden, daß diese Veranstaltungen der zuständigen

Straßenverkehrsbehörde angezeigt werden, damit diese im

Einvernehmen mit der Polizei die notwendigen Maßnahmen

im Interesse der Sicherheit und Ordnung treffen kann.

11 II. Allgemeine Grundsätze

Die nachfolgenden Vorschriften verpflichten den Veranstalter

nicht unmittelbar; die Erlaubnisbehörde hat die erforder-

lichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere entsprechende

Auflagen zu machen oder Bedingungen zu stellen.

12 1. Veranstaltungen sollen in der Regel auf abgesperrtem

Gelände durchgeführt werden. Ist das wegen der Eigenart

der Veranstaltung nicht möglich, so sollen Straßen nur

benutzt werden, wenn dadurch die Sicherheit oder Ordnung

des allgemeinen Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

13 2. Die Erlaubnispflicht erstreckt sich auch auf Straßen mit

tatsächlich öffentlichem Verkehr; für deren Benutzung ist

zusätzlich die Zustimmung des Verfügungsberechtigten

erforderlich.

14 3. Auf das Erholungs- und Ruhebedürfnis der Bevölkerung ist

besonders Rücksicht zu nehmen. Veranstaltungen, gleich

welcher Art, die geeignet sind, die Nachtruhe der

Bevölkerung zu stören, dürfen für die Zeit von 22.00

bis 6.00 Uhr nicht erlaubt werden.

15 4. Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen

erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert

und verantwortlich durchgeführt werden.

16 5. Eine Erlaubnis darf nur solchen Veranstaltern erteilt

werden, die die Gewähr dafür bieten, daß die Veranstaltung

entsprechend der Ausschreibung und den Bedingungen und

Auflagen, der Erlaubnisbehörde abgewickelt wird. Diese

Gewähr bietet ein Veranstalter in der Regel nicht, wenn

er eine erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis

durchgeführt oder die Nichtbeachtung von Bedingungen oder

Auflagen einer erlaubten Veranstaltung zu vertreten hat.

In diesen Fällen soll für eine angemessene Dauer keine

Erlaubnis mehr erteilt werden.

17 6. Der Veranstalter muß sich durch eine gegenüber der

Erlaubnisbehörde abzugebende schriftliche Erklärung

verpflichten, den Bund, die Länder, die Landkreise, die

Gemeinden und sonstige Körperschaften des öffentlichen

Rechts von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus

Anlaß der Veranstaltung aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-

bestimmungen von Teilnehmern oder Dritten erhoben werden

könnten. Er muß sich ferner verpflichten, die Wiedergut-

machung aller Schäden zu übernehmen, die - auch ohne eige-

nes Verschulden von Teilnehmern - durch die Veranstaltung

oder aus Anlaß ihrer Durchführung an den zu benutzenden

Straßen einschließlich der Verkehrszeichen und Verkehrs-

einrichtungen sowie an Grundstücken (Flurschäden) ent-

stehen. Bei Veranstaltungen mit Fahrrädern und sonstigen

Veranstaltungen im Sinne von Nummer I 3 wird auf die

Erklärung nach Satz 2 verzichtet, soweit sie sich auf

Straßenschäden bezieht. Im übrigen bleiben die gesetz-

lichen Vorschriften über die Haftpflicht des Veranstalters

unberührt.

18 7. Der Veranstalter muß eine Veranstaltungshaftpflichtver-

sicherung, die auch die sich aus Nummer 6 ergebenden

Wagnisse deckt, mit folgenden Mindestversicherungssummen

abschließen:

19 a) Bei Veranstaltungen mit Kraftwagen und bei gemischten

Veranstaltungen

1 000 000 DM für Personenschäden (für die einzelne

Person mindestens 300 000 DM),

200 000 DM für Sachschäden,

40 000 DM für Vermögensschäden;

20 b) bei Veranstaltungen mit Motorrädern und Karts

500 000 DM für Personenschäden (für die einzelne

Person mindestens 300 000 DM),

100 000 DM für Sachschäden,

10 000 DM für Vermögensschäden;

21 c) bei Radsportveranstaltungen

(als vereinigte Sport-, Unfall- und Haftpflicht-

versicherung zulässig)

500 000 DM für Personenschäden (für die einzelne

Person mindestens 200 000 DM),

100 000 DM für Sachschäden,

10 000 DM für Vermögensschäden;

22 d) bei sonstigen Veranstaltungen

50 000 DM bis 500 000 DM je nach Größe der

Veranstaltung (als Rahmendeckungssumme); Abweichungen

sind zulässig.

23 8. Unabhängig von Nummer 7 muß bei motorsportlichen

Veranstaltungen, die auf nichtabgesperrten Straßen

stattfinden, für jedes teilnehmende Fahrzeug der Abschluß

eines für die Teilnahme an der Veranstaltung geltenden

Haftpflichtversicherungsvertrages mit folgenden

Mindestversicherungssummen nachgewiesen werden:

a) Bei Veranstaltungen mit Kraftwagen

2 000 000 DM pauschal;

b) bei Veranstaltungen mit Motorrädern

und Karts 1 000 000 DM pauschal.

24 9. Bei Rennen und Sonderprüfungen mit Renncharakter haften

Veranstalter, Fahrer und Halter nach Maßgabe der gesetz-

lichen Bestimmungen über Verschuldens- und Gefährdungs-

haftung für die Schäden, die durch die Veranstaltung an

Personen und Sachen verursacht worden sind. Haftungs-

ausschlußvereinbarungen sind zu untersagen, soweit sie

nicht Haftpflichtansprüche der Fahrer, Beifahrer,

Fahrzeughalter, Fahrzeugeigentümer sowie der Helfer dieser

Person betreffen. Für ausreichenden Versicherungsschutz

zur Deckung von Ansprüchen aus vorbezeichneten Schäden hat

der Veranstalter zu sorgen. Mindestversicherungssummen

sind:

25 a) Für jede Rennveranstaltung mit Kraftwagen

1 000 000 DM für Personenschäden pro Ereignis,

300 000 DM für die einzelne Person,

200 000 DM für Sachschäden,

40 000 DM für Vermögensschäden.

26 b) Für jede Rennveranstaltung mit Motorrädern und Karts

500 000 DM für Personenschäden pro Ereignis,

300 000 DM für die einzelne Person,

100 000 DM für Sachschäden,

20 000 DM für Vermögensschäden.

27 Außerdem hat der Veranstalter für eine Unfall-

versicherung für den einzelnen Zuschauer in Höhe

folgender Versicherungssummen zu sorgen:

30 000 DM für den Todesfall,

60 000 DM für den Invaliditätsfall

(Kapitalzahlung je Person).

28 Hierbei muß sichergestellt sein, daß die Beträge der

Unfallversicherung im Schadensfall ohne Berücksichtigung

der Haftungsfrage an die Geschädigten gezahlt werden. In

den Unfallversicherungsbedingungen ist den Zuschauern ein

unmittelbarer Anspruch auf die Versicherungssumme gegen

die Versicherungsgesellschaften einzuräumen.

29 Der Veranstalter hat ferner dafür zu sorgen, daß an der

Veranstaltung nur Personen als Fahrer, Beifahrer oder

deren Helfer teilnehmen, für die einschließlich etwaiger

freiwilliger Zuwendungen der Automobilklubs folgender

Unfallversicherungsschutz besteht:

15 000 DM für den Todesfall,

30 000 DM für den Invaliditätsfall

(Kapitalzahlung je Person).

Die Nummern 7 und 8 bleiben unberührt.

30 10. Die Erlaubnisbehörde hat vom Veranstalter schriftliche

Erklärungen zu verlangen, wonach er und die Teilnehmer auf

Schadensersatzansprüche gegen den Straßenbaulastträger

verzichten, die durch die Beschaffenheit der bei der

Veranstaltung zu benützenden Straßen samt Zubehör

verursacht sein können. Die Straßenbaulastträger und

Erlaubnisbehörden übernehmen keine Gewähr dafür, daß die

Straßen uneingeschränkt benutzt werden können.

31 11. Wenn notwendig, sind im Streckenverlauf, insbesondere an

Gefahrenstellen (z.B. vor Kreuzungen oder Einmündungen mit

Vorfahrtregelung, vor Bahnübergängen) zuverlässige, durch

Armbinden kenntlich gemachte Ordner aufzustellen. Polizei-

liche Befugnisse stehen den Ordnern nicht zu. Die Ordner

haben Weisungen der Polizei zu befolgen.

32 12. Anfang und Ende der Teilnehmerfelder sind durch besonders

gekennzeichnete Fahrzeuge (Spitzen- und Schlußfahrzeuge)

oder durch Personen anzuzeigen, soweit die Art der

Veranstaltung das zuläßt.

33 13. Dem Veranstalter kann aufgegeben werden, in der

Tagespresse und in sonst geeigneter Weise rechtzeitig

auf die Veranstaltung hinzuweisen.

34 14. Die Teilnehmer an einer Veranstaltung genießen kein

Vorrecht im Straßenverkehr; sie haben die Straßenverkehrs-

vorschriften, ausgenommen auf gesperrten Straßen, zu

beachten.

III. Erlaubnisverfahren

35 1. Allgemeines

a) Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, daß die Bear-

beitung der Anträge in der Regel zwei Monate erfordert.

36 b) Für das Verfahren werden vom Bundesministerium für

Verkehr nach Abstimmung mit den zuständigen obersten

Landesbehörden Formblätter herausgegeben und im

Verkehrsblatt veröffentlicht.

37 c) Wagenrennen, Motorradrennen und Sonderprüfungen mit

Renncharakter betreffende Anträge sind nur zu bearbei-

ten, wenn zugleich Gutachten von Sachverständigen, vor

allem über die Geeignetheit der Fahrtstrecken und über

die gebotenen Sicherungsmaßnahmen, vorgelegt werden.

Das Streckenabnahmeprotokoll des Deutschen Motor Sport

Bundes e.V., Hahnstr. 70, 60528 Frankfurt (DMSB) ist in

der Regel ein Gutachten in diesem Sinne.

38 d) Neben der Polizei sind stets auch die Straßenverkehrs-

behörden, die Straßenbaubehörden, die Straßenbaulast-

träger, die Forstbehörden und die Naturschutzbehörden,

soweit ihr Zuständigkeitsbereich berührt wird, zu

hören. Die Beteiligung der Bahnunternehmen im Anhörver-

fahren ist erforderlich, wenn Bahnstrecken höhengleich

(Bahnübergänge) oder nicht höhengleich (Überführungen)

gekreuzt oder Bahnanlagen berührt werden. Eine von der

Straßenbaubehörde etwa geforderte Sondernutzungsgebühr

ist im Erlaubnisbescheid gesondert festzusetzen.

39 e) Forderungen der nach Buchstabe d gehörten Stellen

werden grundsätzlich im Erlaubnisbescheid durch

entsprechende Bedingungen und Auflagen berücksichtigt.

Kann die Polizei, eine Straßenbaubehörde, ein Straßen-

baulastträger oder ein Bahnunternehmen Erstattung von

Aufwendungen für besondere Maßnahmen aus Anlaß der

Veranstaltung verlangen, so, hat sich der Antragsteller

schriftlich zur Erstattung zu verpflichten.

40 f) Die Erlaubnis soll erst dann erteilt werden, wenn

die beteiligten Behörden und Dienststellen gegen die

Veranstaltung keine Bedenken geltend gemacht haben.

41 2. Rennen mit Kraftfahrzeugen

a) Rennen nach Nummer I zu Absatz 1 (Rn. 1) dürfen nur

auf abgesperrten Straßen durchgeführt werden. Die

Absperrung hat durch Absperrschranken längs und quer

zur gesperrten Straßenstrecke oder durch ähnlich

wirksame Maßnahmen zu geschehen.

42 b) Bevor die Erlaubnis erteilt wird, müssen

aa) die Ausnahmegenehmigung von der Vorschrift des

§ 29 Abs. 1,

43 bb) das Streckenabnahmeprotokoll des DMSB oder das

Gutachten eines von dem betreffenden Land im

Einzelfall zugelassenen oder von einer zuständigen

Behörde beauftragten Sachverständigen über die

Eignung der Strecke für das Rennen und

44 cc) der Nachweis des Abschlusses der in den Nummern II

7, 8 und 9 (Rn. 18 ff.) genannten Versicherungen

vorliegen.

45 c) Ein Streckenabnahmeprotokoll des DMSB oder ein

sonstiges Gutachten ist nicht erforderlich, wenn das

Rennen auf der gleichen Strecke wiederholt wird. Dann

genügt eine rechtsverbindliche Erklärung des DMSB oder

des Gutachters, daß sich die Strecke seit der letzten

Abnahme weder in baulicher noch in rennmäßiger Hinsicht

verändert hat.

46 d) Dem Rennen muß stets ein Training, das Teil des

Wettbewerbs ist, vorausgehen; das gilt nicht für

Sonderprüfungen mit Renncharakter.

Fahrer, die am Pflichttraining nicht teilgenommen

haben, sind für das Rennen nicht zugelassen.

47 e) Beginn und Ende des Rennens sind auf geeignete Weise

bekanntzugeben, damit die erforderlichen Sicherheits-

maßnahmen der zuständigen Stellen eingeleitet und

wieder aufgehoben werden können.

48 f) Vor und während des Rennens hat der Veranstalter

Verbindung mit der Polizeieinsatzleitung herzustellen

und zu halten. Besondere Vorkommnisse während des

Rennens sind der Einsatzleitung der Polizei sofort

bekanntzugeben. Es ist ausschließlich Sache des

Veranstalters, für die Sicherheit der Teilnehmer,

Sportwarte und Zuschauer innerhalb des Sperrbereichs

zu sorgen. Die Polizei hat lediglich die Aufgabe,

verkehrsregelnde Maßnahmen außerhalb des Sperrbereichs

- soweit erforderlich - zu treffen, es sei denn, daß

ausnahmsweise (z.B. weil die Zuschauer den Anordnungen

der Ordner nicht nachkommen) auf ausdrückliche Weisung

ihres Leiters ein Einsatz innerhalb des Sperrraums

erforderlich ist.

49 g) Dem Veranstalter ist der Einsatz einer ausreichenden

Zahl von Ordnern entlang der Absperrung aufzuerlegen.

Umfang, Art und Beschaffenheit der Sicherungen ergeben

sich aus den örtlichen Verhältnissen. Dabei sind die

Auflagen im Streckenabnahmeprotokoll oder im

Sachverständigengutachten zu beachten.

50 h) Der Veranstalter

aa) darf nur solche Fahrer am Rennen teilnehmen lassen,

die eine gültige Fahrerlizenz des DMSB oder bei

Ausländern eine gültige Lizenz der zuständigen

ausländischen Organisationen besitzen,

51 bb) hat die bei der Abnahme der Rennstrecke fest-

gesetzten Sperrzonen abzugrenzen, zu beschildern

und mit eigenen Kräften zu überwachen,

52 cc) hat einen Sanitätsdienst mit den erforderlichen

Ärzten, Unfallstationen und Krankentransportwagen

einzurichten,

53 dd) hat für ausreichenden Feuerschutz zu sorgen und die

notwendigen hygienischen Anlagen bereitzustellen,

54 ee) hat auf Verlangen der Erlaubnisbehörde eine

Lautsprecheranlage um die Rennstrecke aufzubauen

und während des Rennens in Betrieb zu halten; diese

Anlage und andere vorhandene Verständigungs-

einrichtungen müssen der Polizei zur Verfügung

gestellt werden, falls das im Interesse der

öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendig ist,

55 ff) hat dafür zu sorgen, daß die Rennstrecke während

des Wettbewerbs nicht betreten wird. Ausgenommen

davon sind Sportwarte mit besonderem Auftrag der

Rennleitung und Personen, die von der Rennleitung

zur Beseitigung von Ölspuren und sonstigen Hinder-

nissen sowie für den Sanitäts- und Rettungsdienst

eingesetzt werden; sie müssen eine auffällige

Warnkleidung tragen,

56 gg) hat die Untersuchung sämtlicher Rennfahrzeuge vor

dem Rennen durch Sachverständige zu veranlassen.

Hierbei sind vornehmlich die Teile genau zu

untersuchen, die die Verkehrssicherheit der

Fahrzeuge beeinflussen können,

57 hh) hat die Fahrzeuge der Rennleitung besonders

deutlich zu kennzeichnen.

58 i) Das Rennen darf erst beginnen, wenn die Rennstrecke

durch den Veranstalter freigegeben worden ist.

59 3. Sonstige motorsportliche Veranstaltungen

a) Es dürfen nur solche Fahrer zum Start zugelassen

werden, die

aa) eine gültige Fahrerlaubnis besitzen und

bb) nachweisen können, daß ihr Fahrzeug ausreichend

versichert ist.

60 b) Fahrzeuge, die nicht den Vorschriften der StVZO

entsprechen, sind von der Teilnahme auszuschließen.

Teilnehmer, die ihr Fahrzeug, insbesondere die

Auspuffanlagen oder die Beleuchtungseinrichtungen,

nach dem Start verändern, sind unverzüglich aus der

Wertung zu nehmen.

61 c) Jedem Teilnehmer ist eine Startnummer zuzuteilen,

die deutlich sichtbar rechts oder links am Fahrzeug

anzubringen ist. Von einer entsprechenden Auflage kann

abgesehen werden, wenn die Art der Veranstaltung diese

Kennzeichnung entbehrlich macht. Die Startnummern-

schilder dürfen erst bei der Fahrzeugabnahme angebracht

und müssen nach Beendigung des Wettbewerbs oder beim

vorzeitigen Ausscheiden sofort entfernt werden.

62 d) Alle an der Veranstaltung teilnehmenden Fahrzeuge sind

vor dem Start von einem Sachverständigen zu überprüfen.

Hierbei sind vornehmlich die Teile genau zu unter-

suchen, die die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge

beeinflussen können.

63 e) Der Abstand der Fahrzeuge beim Start darf eine Minute

nicht unterschreiten.

64 f) Kontrollstellen dürfen nur abseits von bewohnten

Grundstücken an geeigneten Stellen eingerichtet werden.

Der allgemeine Verkehr darf durch die Kontrollstellen

nicht beeinträchtigt werden.

65 g) Bei Wettbewerben, die ohne Fahrerwechsel über mehr als

450 km geführt werden oder die mehr als acht Stunden

Fahrzeit erfordern, muß eine Zwangspause von mindestens

30 Minuten eingelegt werden.

66 h) Die Fahrzeugbesatzung muß aus mindestens zwei Personen

bestehen, wenn die Art der Veranstaltung (z.B.

Suchfahrt) dies erfordert.

67 i) Im Rahmen einer Veranstaltung dürfen je 30 km Strecken-

länge je eine, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf

Sonderprüfungen mit Renncharakter auf öffentlichen

Straßen durchgeführt werden. Der Veranstalter kann

nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften zusätzlich

abseits öffentlicher Straßen weitere Sonderprüfungen

mit Renncharakter abhalten. Sonderprüfungsstrecken auf

öffentlichen Straßen dürfen in der Regel während einer

Veranstaltung nur einmal durchfahren werden.

68 k) Die Polizei wird nicht nur Verstöße der Teilnehmer

gegen die Verkehrsvorschriften verfolgen, sondern sie

auch dem Veranstalter anzeigen. Dem Veranstalter ist

daher aufzugeben, die Teilnehmer zu verpflichten, die

Bordbücher oder -karten auf Verlangen Polizeibeamten

zur Eintragung festgestellter Verstöße gegen straßen-

verkehrsrechtliche Bestimmungen auszuhändigen. Der

Veranstalter ist verpflichtet, bei Feststellung solcher

Eintragungen den betreffenden Teilnehmer aus der

Wertung zu nehmen. Er ist ferner verpflichtet, während

der Fahrt verkehrs- oder betriebsunsicher gewordene

Fahrzeuge aus dem Wettbewerb zu nehmen.

69 l) Die Fahrzeiten sind unter Berücksichtigung der Straßen-

verhältnisse so zu bemessen, daß jeder Teilnehmer in

der Lage ist, die Verkehrsvorschriften zu beachten.

70 4. Radsportveranstaltungen

a) Eine Radsportveranstaltung soll in der Regel nur auf

Straßen erlaubt werden, die keine oder nur eine geringe

Verkehrsbedeutung haben.

71 b) Die Zahl der zur Sicherung erforderlichen Begleit-

fahrzeuge ist im Erlaubnisbescheid festzulegen, die

Höchstzahl der Begleitfahrzeuge kann beschränkt werden;

die Begleitfahrzeuge müssen gekennzeichnet sein.

Werbung an diesen Fahrzeugen ist gestattet.

72 c) In der Regel muß die Straße zumindest im ersten und

letzten Teilabschnitt gesperrt werden. Der Gegenverkehr

kann an Ausweichstellen vorübergehend angehalten

werden.

73 5. Sonstige Veranstaltungen

a) Volksmärsche, Volksläufe und Radmärsche sollen nur

auf abgelegenen Straßen (Gemeindestraßen, Feld- und

Waldwege) zugelassen werden.

74 b) Für ausreichenden Feuerschutz (Waldbrände), Sanitäts-

dienst und hygienische Anlagen ist zu sorgen.

75 c) Es empfiehlt sich, die Teilnehmer in Gruppen starten

zu lassen.

76 d) Bei Umzügen wird der Verkehr, soweit erforderlich, von

den Straßenverkehrsbehörden in Zusammenarbeit mit ande-

ren Stellen, insbesondere mit der Polizei, geregelt.

77 IV. Öffentliche Versammlungen und Aufzüge

Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge,

für die die Bestimmung des § 14 des Versammlungsgesetzes

gilt, bedürfen keiner Erlaubnis. Notwendige Maßnahmen

verkehrlicher Art hat die Straßenverkehrsbehörde der für

Versammlungen zuständigen Behörde vorzuschlagen, damit sie

bei den Anordnungen nach den Bestimmungen des Versammlungs-

gesetzes berücksichtigt werden.

78 V. Veranstaltungen auf nichtöffentlichen Straßen

Für Veranstaltungen auf nicht gewidmeten Straßen ohne

tatsächlich öffentlichen Verkehr gilt Landesrecht.

Zu Absatz 3

Großraum- und Schwerverkehr

79 I. Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen,

Achslasten oder Gesamtgewichte die nach den §§ 32 und 34

StVZO zulässigen Grenzen überschreiten oder bei denen das

Sichtfeld (§ 35b Abs. 2 StVZO) eingeschränkt ist, bedürfen

einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO.

80 II. Die Abmessungen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeug-

kombination sind auch dann überschritten, wenn die

Vorschriften über die Kurvenläufigkeit (§ 32d StVZO)

nicht eingehalten werden.

81 III. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn

1. nicht das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination, son-

dern nur die Ladung zu breit oder zu hoch ist oder die

Vorschriften über die Abmessungen nur deshalb nicht

eingehalten werden, weil die Ladung nach vorn oder nach

hinten zu weit hinausragt; in diesem Fall ist nur eine

Ausnahme von den in Betracht kommenden Vorschriften des

§ 22 und gegebenenfalls des § 18 Abs. 1 Satz 2

erforderlich (vgl. Nummer I bis V zu § 46 Abs. 1 Nr. 5;

Rn. 13 ff.),

82 2. eine konstruktiv vorgesehene Verlängerung oder Verbreite-

rung des Fahrzeugs, z.B. durch Ausziehen der Ladefläche

oder Ausklappen oder Anstecken von Konsolen usw., nicht

oder nur teilweise erfolgt und das Fahrzeug in diesem

Zustand den Bestimmungen des § 32 StVZO entspricht,

83 3. bei einem Fahrzeug, dessen Zulassung einer Ausnahme-

genehmigung nach § 70 StVZO bedarf, im Einzelfall das

tatsächliche Gesamtgewicht und die tatsächlichen

Achslasten nicht die in § 34 Abs. 3 StVZO festgelegten

Grenzen überschreiten.

IV. Voraussetzungen der Erlaubnis

1. Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

84 a) der Verkehr nicht - wenigstens zum größten Teil der

Strecke - auf der Schiene oder auf dem Wasser möglich

ist oder wenn durch einen Verkehr auf dem Schienen-

oder Wasserweg unzumutbare Mehrkosten (auch andere als

die reinen Transportmehrkosten) entstehen würden und

85 b) für den gesamten Fahrtweg Straßen zur Verfügung stehen,

deren baulicher Zustand durch den Verkehr nicht beein-

trächtigt wird und für deren Schutz keine besonderen

Maßnahmen erforderlich sind, oder wenn wenigstens die

spätere Wiederherstellung der Straßen oder die Durch-

führung jener Maßnahmen vor allem aus verkehrlichen

Gründen nicht zu zeitraubend oder zu umfangreich wäre.

86 2. Eine Erlaubnis darf außerdem nur erteilt werden:

a) Für die Überführung eines Fahrzeugs oder einer

Fahrzeugkombination, dessen tatsächliche Abmessungen,

Achslasten oder Gesamtgewichte die nach den §§ 32 und

34 StVZO zulässigen Grenzen, überschreiten oder

87 b) für die Beförderung folgender Ladungen:

aa) *Einer* unteilbaren Ladung

Unteilbar ist eine Ladung, wenn ihre Zerlegung aus

technischen Gründen unmöglich ist oder unzumutbare

Kosten verursachen würde.

Als unteilbar gilt auch das Zubehör von Kränen.

88 bb) Einer aus *zwei Teilen* bestehenden Ladung, wenn

die Teile aus Festigkeitsgründen nicht als Einzel-

stücke befördert werden können und diese unteilbar

sind.

89 cc) Mehrerer einzelner Teile, die je für sich wegen

ihrer Länge, Breite oder Höhe die Benutzung eines

Fahrzeugs mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 70

StVZO erfordern und unteilbar sind, jedoch unter

Einhaltung der nach § 34 StVZO zulässigen Gesamt-

gewichte und, Achslasten.

90 dd) Zubehör zu unteilbaren Ladungen; es darf 10 Prozent

des Gesamtgewichts der Ladung nicht überschreiten

und muß in dem Begleitpapier mit genauer Bezeichnung

aufgeführt sein.

91 3. Hat der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig

zuvor einen Verkehr ohne die erforderliche Erlaubnis

durchgeführt oder gegen die Bedingungen und Auflagen einer

Erlaubnis verstoßen, so soll ihm für einen angemessenen

Zeitraum keine Erlaubnis mehr erteilt werden.

V. Das Verfahren

92 1. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, daß die Bearbei-

tung der Anträge in der Regel zwei Wochen erfordert und

bei statischer Nachrechnung von Brückenbauwerken längere

Fristen erforderlich sind. Von diesem Hinweis kann nur

dann abgesehen werden, wenn der Antragsteller nachweist,

daß die Beförderung eilbedürftig ist, nicht vorhersehbar

war und geeigneter Eisenbahn- oder Schiffstransportraum

nicht mehr rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden kann;

dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

93 Aus dem Antrag müssen mindestens folgende technische Daten

des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination einschließlich

der Ladung ersichtlich sein:

94 Länge, Breite, Höhe, zulässiges und tatsächliches Gesamt-

gewicht, zulässige und tatsächliche Achsenlasten, Anzahl

der Achsen, Achsabstände, Anzahl der Räder je Achse,

Motorleistung, Art der Federung, Kurvenlaufverhalten,

Abmessungen und Gewicht der Ladung, Höchstgeschwindigkeit

des Transports, amtliches Kennzeichen von Zugfahrzeugen

und Anhängern sowie die Bodenfreiheit.

95 2. Außer in den Fällen der Nummer 4 hat die zuständige

Straßenverkehrsbehörde die nach § 8 Abs. 6 des Bundes-

fernstraßengesetzes oder den entsprechenden landesrecht-

lichen Bestimmungen zu beteiligenden Straßenbaubehörden

sowie die Polizei und, wenn Bahnstrecken höhengleich

(Bahnübergänge) oder nicht höhengleich (Überführungen)

gekreuzt oder Bahnanlagen berührt werden, auch die

Bahnunternehmen zu hören. Geht die Fahrt über den Bezirk

einer Straßenverkehrsbehörde hinaus, so sind außerdem die

Straßenverkehrsbehörden zu hören, durch deren Bezirk der

Fahrtweg führt; diese verfahren für ihren Bezirk nach

Satz 1. Die zuständige Erlaubnisbehörde hat im Anhör-

verfahren ausdrücklich zu bestätigen, daß die Abwicklung

des Transports auf dem Schienen- oder Wasserweg unmöglich

oder unzumutbar ist.

96 Ist die zeitweise Sperrung einer Autobahn-Richtungs-

fahrbahn erforderlich, bedarf es der Zustimmung der

höheren Verwaltungsbehörde. Den beteiligten Behörden

sind die in Nummer V 1 aufgeführten technischen Daten

des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination mitzuteilen.

97 3. Geht die Fahrt über das Gebiet eines Landes hinaus, so

ist unter Mitteilung der in Nummer V 1 aufgeführten techni-

schen Daten des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination die

Zustimmung derjenigen höheren Verwaltungsbehörde einzuho-

len, durch deren Bezirk die Fahrt in den anderen Ländern

jeweils zuerst geht. Auch für diese Behörden gilt Nummer 2

Satz 1. Auf die Anhörung der Polizei kann im Rahmen des

Zustimmungsverfahrens in der Regel verzichtet werden.

Eine Unterrichtung der Polizei über die Erteilung von

Erlaubnissen für Großraum und Schwertransporte ist jedoch

unbedingt sicherzustellen. Die Zustimmung der genannten

Behörden darf nur mit der Begründung versagt werden, daß

die Voraussetzung nach Nummer IV 1 Buchstabe b (Rn. 85) in

ihrem Bezirk nicht vorliegen. Die zuständigen obersten

Landesbehörden können die für das Anhörverfahren bei der

Erteilung von Dauererlaubnissen ohne festgelegten Fahrtweg

zuständigen höheren Verwaltungsbehörden bestimmen. Führt

die Fahrt nur auf kurze Strecken in ein anderes Land, so

genügt es, statt mit der dortigen höheren Verwaltungs-

behörde unmittelbar mit der örtlichen Straßenverkehrs-

behörde und der örtlichen Straßenbaubehörde des

Nachbarlandes Verbindung aufzunehmen.

98 4. Von dem in Nummer 2 und 3 angeführten Anhörungsverfahren

ist abzusehen, wenn folgende tatsächliche Abmessungen,

Achslasten und Gesamtgewichte im Einzelfall nicht

überschritten werden und Zweifel an der Geeignetheit

des Fahrtweges, insbesondere der Tunnelanlagen und an

der Tragfähigkeit der Brücken, nicht bestehen:

a) Höhe über alles 4 m

b) Breite über alles 3 m

99 c) Länge über alles:

- Einzelfahrzeuge (ausgenommen Sattelanhänger) 15 m

- Sattelkraftfahrzeuge 20 m

wenn das Kurvenlaufverhalten in einer Teilkreisfahrt

unter Anwendung des § 32d StVZO eingehalten wird 23 m

- Züge 23 m

100 d) Achslasten

- Einzelachsen 11,5 t

- Doppelachsen

Achsabstand:

1 m bis weniger als 1,3 m 17,6 t

1,3 m bis 1,8 m 20,0 t

101 e) Gesamtgewicht

aa) Einzelfahrzeuge

- Fahrzeuge mit zwei Achsen

(ausgenommen Sattelanhänger) 18,0 t

- Kraftfahrzeuge mit drei Achsen 27,5 t

- Anhänger mit drei Achsen 25,0 t

- Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen, deren

Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt

sind, sowie Sattelzugmaschinen und Zugmaschinen

mit vier Achsen 33,0 t

102 bb) Fahrzeugkombinationen

(Züge und Sattelkraftfahrzeuge)

- mit drei Achsen 29,0 t

- mit vier Achsen 38,0 t

- mit mehr als vier Achsen 41,8 t

103 Dies gilt auch, wenn das Sichtfeld eines Kraftfahrzeugs

(§ 35b Abs. 2 StVZO) eingeschränkt ist.

104 5. a) An den Nachweis der Voraussetzungen der Erlaubnis

erteilung nach Nummer IV sind strenge Anforderungen

zu stellen. Über das Verlangen von Sachverständigen-

gutachten vgl. § 46 Abs. 3 Satz 2. Die Erteilungs-

voraussetzungen dürfen nur dann als amtsbekannt

behandelt werden, wenn in den Akten dargelegt wird,

worauf sich diese Kenntnis gründet. Haben Absender und

Empfänger Gleisanschlüsse, ist eine Erlaubniserteilung

nur zulässig, wenn sich aus einer Bescheinigung der für

den Versandort zuständigen Güterabfertigung ergibt, daß

eine Schienenbeförderung nicht möglich oder unzumutbar

ist. Von dem Nachweis darf nur in dringenden Fällen

abgesehen werden.

105 b) Die Straßenverkehrsbehörde hat, wenn es sich um einen

Verkehr über eine Wegstrecke von mehr als 250 km

handelt, nach Nummer V 2 und 3 ein Anhörverfahren

vorgeschrieben ist und eine Gesamtbreite von 4,20 m

oder eine Gesamthöhe von 4,80 m jeweils von Fahrzeug

und Ladung) nicht überschritten wird, sich vom

Antragsteller vorlegen zu lassen:

106 aa) eine Bescheinigung der für den Versandort zuständi-

gen Güterabfertigung darüber, ob und gegebenenfalls

innerhalb welcher Fristen und unter welchen Gesamt-

kosten die Schienenbeförderung bzw. die gebrochene

Beförderung Schiene/Straße möglich ist,

107 bb) im gewerblichen Verkehr eine Bescheinigung des

Frachtführers oder des Spediteurs über die

tarifmäßigen Beförderungsentgelte und die Entgelte

für zusätzliche Leistungen,

108 cc) im Werkverkehr den Nachweis über die gesamten

Beförderungskosten; wird der Nachweis nicht

erbracht, kann das tarifmäßige Beförderungsentgelt

zuzüglich der Entgelte für zusätzliche Leistungen

als Richtwert herangezogen werden.

109 c) Die Straßenverkehrsbehörde hat, wenn es sich um einen

Verkehr über eine Wegstrecke von mehr als 250 km

handelt und eine Gesamtbreite von 4,20 m oder eine

Gesamthöhe von 4,80 m jeweils von Fahrzeug und Ladung)

oder ein Gesamtgewicht von 72 t überschritten wird,

sich vom Antragsteller vorlegen zu lassen:

110 aa) eine Bescheinigung der nächsten Wasser- und Schiff-

fahrtsdirektion darüber, ob und ggf. innerhalb

welcher Fristen und unter welchen Gesamtkosten die

Beförderung auf dem Wasser bzw. die gebrochene

Beförderung Wasser/Straße möglich ist,

111 bb) im gewerblichen Verkehr eine Bescheinigung des

Frachtführers oder des Spediteurs über die

tarifmäßigen Beförderungsentgelte und die Entgelte

für zusätzliche Leistungen,

112 cc) im Werkverkehr den Nachweis über die gesamten

Beförderungskosten; wird der Nachweis nicht

erbracht, kann das tarifmäßige Beförderungsentgelt

zuzüglich der Entgelte für zusätzliche Leistungen

als Richtwert herangezogen werden.

113 In geeigneten Fällen kann die Straßenverkehrsbehörde

die Bescheinigung auch für Transporte mit weniger

als 250 km Wegstrecke verlangen. Die Vorlage der

Bescheinigungen nach den Doppelbuchstaben aa, bb oder

cc ist nicht erforderlich, wenn ein Transport auf dem

Wasserweg offensichtlich nicht in Betracht kommt.

114 VI. Der Inhalt des Erlaubnisbescheides

1. Der Fahrtweg ist in den Fällen festzulegen, in denen nach

Nummer V 2 und 3 (Rn. 95 ff.) ein Anhörungsverfahren vor-

geschrieben ist. Dabei müssen sämtliche Möglichkeiten des

gesamten Straßennetzes bedacht werden. Eine Beeinträchti-

gung des Verkehrsflusses in den Hauptverkehrszeiten muß

vermieden werden. Auch sollte der Fahrweg so festgelegt

werden, daß eine Verkehrsregelung nicht erforderlich ist.

115 2. Erforderlichenfalls ist auch die Fahrzeit festzulegen.

Jedenfalls in den Fällen, in denen nach Nummer V 2 und 3

(Rn. 95 ff.) ein Anhörungsverfahren vorgeschrieben ist,

soll für Straßenabschnitte, die erfahrungsgemäß zu

bestimmten Zeiten einen erheblichen Verkehr aufweisen,

die Fahrzeit in der Regel wie folgt beschränkt werden:

116 a) Die Benutzung von Autobahnen ist in der Regel von

Freitag 15 Uhr bis Montag 9 Uhr zu verbieten und, falls

diese Straßen starken Berufsverkehr aufweisen, auch an

den übrigen Wochentagen von 6 Uhr bis 8.30 Uhr und von

15.30 Uhr bis 19 Uhr. Vom 1. Juli bis 31. August sowie

von Gründonnerstag bis Dienstag nach Ostern und von

Freitag vor Pfingsten bis Dienstag danach sollte

solchem Verkehr die Benutzung der Autobahnen möglichst

nur von 22 Uhr bis 6 Uhr erlaubt werden. Gegebenenfalls

kommt auch ein Verbot der Autobahnbenutzung an anderen

Feiertagen (z.B. Weihnachten) sowie an den Tagen davor

und danach in Betracht.

117 b) Auf Bundesstraßen samt ihren Ortsdurchfahrten und auf

anderen Straßen mit erheblichem Verkehr außerhalb

geschlossener Ortschaften darf solcher Verkehr in der

Regel nur von Montag 9 Uhr bis Freitag 15 Uhr erlaubt

werden. Die Benutzung von Straßen mit starkem Berufs-

verkehr ist in der Regel werktags von 6 Uhr bis 8.30

Uhr und von 15.30 Uhr bis 19 Uhr zu verbieten.

Zu Buchstabe a und b:

118 Ist die Sperrung einer Autobahn, einer ganzen Fahrbahn

oder die teilweise Sperrung einer Straße mit erheblichem

Verkehr notwendig, so ist das in der Regel nur in der Zeit

von 22 Uhr bis 6 Uhr zu erlauben.

119 3. Von der Fahrzeitbeschränkung nach Nummer VI 2 Buchstabe a

Satz 2 kann abgesehen werden, wenn Last- und Leerfahrten

mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen durchgeführt

werden, deren transportbedingte und nach der Ausnahmege-

nehmigung gemäß § 70 StVZO bzw. nach der Erlaubnis gemäß

§ 29 Abs. 3 zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h

beträgt, sofern sie die in Nummer V 4 Buchstabe a bis c

(Rn. 98, 99) aufgeführten Abmessungen nicht überschreiten.

Von der Fahrzeitbeschränkung nach Nummer VI 2 kann ferner

abgesehen werden, wenn der Antragsteller nachweist,

daß die Beförderung eilbedürftig ist und bei einer

Beschränkung der Fahrzeit die termingerechte Durchführung

des Transportauftrags nicht gewährleistet ist. Dies gilt

jedoch nicht, wenn die Eilbedürftigkeit durch Verschulden

des Antragstellers entstanden ist.

120 Ein Abweichen soll nicht zugelassen werden, wenn es

erhebliche Einschränkungen des allgemeinen Verkehrs zu

Verkehrsspitzenzeiten oder auf Strecken mit starkem

Verkehrsaufkommen zur Folge haben würde. In diesen

Fällen muß der Transport auf weniger bedeutende Straßen

ausweichen.

121 4. Um einen reibungslosen Ablauf des Großraum- und Schwer-

verkehrs sicherzustellen, kann die zuständige Polizei-

dienststelle im Einzelfall von der im Erlaubnisbescheid

festgesetzten zeitlichen Beschränkung abweichen, wenn es

die Verkehrslage erfordert oder gestattet.

122 5. a) Soweit es die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs

erfordert, sind Bedingungen zu stellen und Auflagen

zu machen; insbesondere werden die von den Straßen-

verkehrsbehörden, den Straßenbaubehörden und Bahn-

unternehmen mitgeteilten Bedingungen, Auflagen und

Sondernutzungsgebühren grundsätzlich in die Erlaubnis

aufgenommen. Erforderlichenfalls ist für den ganzen

Fahrtweg oder für bestimmte Fahrstrecken die zulässige

Höchstgeschwindigkeit zu beschränken.

123 b) Es ist vorzuschreiben, daß die Fahrt bei erheblicher

Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen

oder bei Glatteis zu unterbrechen und das Fahrzeug

möglichst außerhalb der Fahrbahn abzustellen und zu

sichern ist.

124 c) Die Auflage, das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination

besonders kenntlich zu machen, ist häufig geboten, etwa

durch Verwendung von Kennleuchten mit gelbem Blinklicht

(§ 38 Abs. 3) oder durch Anbringung weiß-rot-weißer

Warnfahnen oder weiß-roter Warntafeln am Fahrzeug oder

Fahrzeugkombination selbst oder an einem begleitenden

Fahrzeug. Auf die "Richtlinien für die Kenntlichmachung

überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie

bestimmter hinausragender Ladungen" (VkBl. 1974 S. 2)

wird verwiesen.

125 d) Außerdem ist die Auflage aufzunehmen, daß vor Fahrt-

antritt zu prüfen ist, ob die im Erlaubnisbescheid

festgelegten Abmessungen, insbesondere die

vorgeschriebene Höhe, eingehalten werden.

126 6. Der Antragsteller hat bei der Antragstellung folgende

Haftungserklärung bzw. folgenden Haftungsverzicht

abzugeben: "Soweit durch den Transport Schäden entstehen,

verpflichte ich mich, für Schäden an Straßen und deren

Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahr-

zeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken

aufzukommen und Straßenbaulastträger, Polizei, Verkehrs-

sicherungspflichtige und Eisenbahnunternehmer von

Ersatzansprüchen Dritter, die aus diesen Schäden

hergeleitet werden, freizustellen. Ich verzichte ferner

darauf, Ansprüche daraus herzuleiten, daß die

Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen

des Transportes entspricht."

127 7. Es kann geboten sein, einen Beifahrer, weiteres

Begleitpersonal und private Begleitfahrzeuge mit, oder

ohne Wechselverkehrszeichen-Anlage vorzuschreiben.

Begleitfahrzeuge mit Wechselverkehrszeichen-Anlage sind

gemäß "Merkblatt über die Ausrüstung eines privaten

Begleitfahrzeuges" auszurüsten. Ein Begleitfahrzeug mit

Wechselverkehrszeichen-Anlage darf nur vorgeschrieben

werden, wenn wegen besonderer Umstände das Zeigen von

Verkehrszeichen durch die Straßenverkehrsbehörde

anzuordnen ist. Diese Voraussetzung liegt bei einem

Großraumtransport insbesondere vor, wenn bei einem

Transport

128 a) auf Autobahnen und Straßen, die wie eine Autobahn

ausgebaut sind

- bei zwei oder mehr Fahrstreifen plus Seiten-

streifen je Richtung die Breite über alles 4,50 m

- bei zwei Fahrstreifen ohne Seitenstreifen je

Richtung die Breite über alles 4,00 m

(bei anderen Querschnitten ist die Regel sinngemäß

anzuwenden) oder

129 b) auf anderen Straßen in der Regel die Breite über

alles von 3,00 m

die Länge über alles von 27,00 m

überschritten wird,

130 c) auf allen Straßen

der Sicherheitsabstand bei Überführungsbauwerken von

10 cm nicht eingehalten werden kann.

Die Voraussetzungen liegen ebenfalls vor, wenn im

Richtungsverkehr aufgrund des Gewichtes des Transportes

nur eine Einzelfahrt oder die Fahrt mit Pkw-Verkehr über

Brücken durchgeführt werden darf.

131 Eine polizeiliche Begleitung ist grundsätzlich nur

erforderlich, wenn

a) bei Autobahnen und Straßen, die wie eine Autobahn

ausgebaut sind

- bei zwei oder mehr Fahrstreifen plus Seitenstreifen

je Richtung die Breite über alles von 5,50 m,

- bei zwei Fahrstreifen ohne Seitenstreifen je Richtung

die Breite von 4,50 m oder

b) auf anderen Straßen

- die Breite über alles von 3,50 m

überschritten wird.

132 Polizeiliche Maßnahmen aus Anlaß eines Transportes sind

nur erforderlich, wenn

a) der Gegenverkehr gesperrt werden muß,

b) bei einer Durchfahrt durch ein Überführungsbauwerk oder

durch sonstige feste Straßenüberbauten der Transport

nur in abgesenktem Zustand erfolgen kann

oder

c) bei sonstigen schwierigen Straßen oder

Verkehrsverhältnissen

oder

d) eine besondere Anordnung für das Überfahren bestimmter

Brückenbauwerke aufgrund der Länge des betreffenden

Bauwerkes erforderlich ist.

133 Sofern eine polizeiliche Begleitung/polizeiliche Maßnahme

erforderlich ist, ist der Transport frühzeitig, in der

Regel spätestens 48 Stunden vor Fahrtantritt, bei der für

den Ausgangsort zuständigen Polizeidienststelle anzu-

melden.

134 8. Entfällt nach Nummer V 4 (Rn. 98 ff.) das Anhörungs-

verfahren, so ist dem Erlaubnisnehmer die Auflage zu

erteilen, vor der Durchführung des Verkehrs in eigener

Verantwortung zu prüfen, ob der beabsichtigte Fahrtweg

für den Verkehr geeignet ist.

VII. Dauererlaubnis

135 1. Einem Antragsteller kann, wenn die Voraussetzungen nach

Nummer IV (Rn. 84 ff.) vorliegen und er nachweist, daß

er häufig entsprechenden Verkehr durchführt, eine auf

höchstens drei Jahre befristete Dauererlaubnis für

Großraum- und Schwerverkehr erteilt werden.

136 2. Eine Dauererlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

a) polizeiliche Begleitung nicht erforderlich ist und

b) der Antragsteller Großraum- und Schwertransporte schon

längere Zeit mit sachkundigen, zuverlässigen Fahrern

und verkehrssicheren Fahrzeugen ohne Beanstandung

durchgeführt hat.

137 3. Die Dauererlaubnis ist auf Fahrten zwischen bestimmten

Orten zu beschränken; statt eines bestimmten Fahrtwegs

können dem Antragsteller auch mehrere zur Verfügung

gestellt werden. Eine Dauererlaubnis kann auch für alle

Straßen im Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde

und der benachbarten Straßenverkehrsbehörden erteilt

werden. Für Straßenverkehrsbehörden mit kleinen räumlichen

Zuständigkeitsbereichen können die obersten Landesbehörden

Sonderregelungen treffen.

138 4. In die Dauererlaubnis ist die Auflage aufzunehmen, daß der

Antragsteller vor der Durchführung des Verkehrs in eigener

Verantwortung zu überprüfen hat, ob der beabsichtigte

Fahrtweg für den Verkehr geeignet ist. Die Maße und

Gewichte, die einzuhalten sind, und die Güter, die

befördert werden dürfen, sind genau festzulegen.

139 5. Für die Zustellung und Abholung von Eisenbahnwagen

zwischen einem Bahnhof und einer Versand- oder

Empfangsstelle kann eine befristete Dauererlaubnis

erteilt werden, wenn der Verkehr auf der Straße und

deren Zustand dies zulassen.

140 6. Die höhere Verwaltungsbehörde, die nach § 70 Abs. 1 Nr. 1

StVZO eine Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der

§§ 32 und 34 StVZO erteilt, kann zugleich eine allgemeine

Dauererlaubnis für eine Überschreitung bis zu den in

Nummer V 4 aufgeführten Abmessungen, Achslasten und

Gesamtgewichten erteilen. Dies gilt auch, wenn das

Sichtfeld (§ 35b Abs. 2 StVZO) eingeschränkt ist. Die

Dauererlaubnis ist auf die Geltungsdauer, höchstens jedoch

auf drei Jahre, und den Geltungsbereich der Ausnahme-

genehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StZVO zu beschränken.

141 7. Eine Dauererlaubnis darf nur unter dem Vorbehalt des

Widerrufs erteilt werden. Sie ist zu widerrufen, wenn der

Verkehrsablauf unzumutbar beeinträchtigt wird oder son-

stige erhebliche Belästigungen oder Gefährdungen der

Verkehrsteilnehmer eingetreten sind. Die Dauererlaubnis

kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber eine

Auflage nicht erfüllt.

142 8. Im übrigen sind die Vorschriften in Nummer I bis VI

sinngemäß anzuwenden.

VIII. Sonderbestimmungen für Autokräne

143 1. Die Vorschriften in Nummer IV 1 Buchstabe a (Rn. 84) sowie

in Nummer V 5 Buchstabe b und V 5 Buchstabe c (Rn. 105

ff.) sind nicht anzuwenden.

144 2. Die Vorschriften in Nummer VI 2 (Rn. 115 ff.) sind nicht

anzuwenden, wenn folgende Abmessungen, Achslasten und

zulässigen Gesamtgewichte nicht überschritten werden:

a) Höhe über alles 4 m

b) Breite über alles 3 m

c) Länge über alles 15 m

d) Einzelachslast 12 t

e) Doppelachslast 24 t

f) Zulässiges Gesamtgewicht 48 t

145 3. Im übrigen sind die Vorschriften in Nummer I bis VII

sinngemäß anzuwenden.

 

Zu § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

Zu Absatz 1

1 I. Unnötiger Lärm wird auch verursacht durch

1. unnötiges Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge,

2 2. Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in

niedrigen Gängen,

3 3. unnötig schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich

beim Anfahren,

4 4. zu schnelles Fahren in Kurven,

5 5. unnötig lautes Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben und

Kofferraumdeckeln.

6 II. Vermeidbare Abgasbelästigungen treten vor allem bei den in

Nummer 1 bis 3 aufgeführten Ursachen auf.

Zu Absatz 2

7 I. Als Nachtzeit gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr.

8 II. Nur Veranstaltungen mit nur wenigen Kraftfahrzeugen und

solche, die weitab von menschlichen Behausungen stattfinden,

vermögen die Nachtruhe nicht zu stören.

9 III. Die Polizei und die betroffenen Gemeinden sind zu hören.

Zu Absatz 3

10 Vom Sonntagsfahrverbot sind nicht betroffen Zugmaschinen, die

ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner

Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als

das 0,4fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt.

11 Das Sonntagsfahrverbot gilt ebenfalls nicht für Kraftfahrzeuge,

bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge

gehören (z.B. Ausstellungs-, Filmfahrzeuge).

 

Zu § 31 Sport und Spiel

1 I. Gegen Spiele auf Gehwegen soll nicht eingeschritten werden,

solange dadurch die Fußgänger nicht gefährdet oder wesentlich

behindert oder belästigt werden.

2 II. 1. Die Straßenverkehrsbehörden sollten, selbst in stärker

bewohnten Innenbezirken von Großstädten, die Schaffung von

Spielplätzen anregen. Auch wenn Spielplätze und sonstige

Anlagen, wo Kinder spielen können, zur Verfügung stehen,

muß geprüft werden, wie Kinder auf denjenigen Straßen

geschützt werden können, auf denen sich Kinderspiele

erfahrungsgemäß nicht unterbinden lassen.

3 Eine Möglichkeit hierzu kann die Einrichtung von Spiel-

straßen sein. Sie kommt aber nur dann in Frage, wenn es

möglich ist, die Straße auch für den Anliegerverkehr zu

sperren. Dann ist Zeichen 250 mit dem Zusatzschild

"Spielstraße" aufzustellen.

4 2. Wohnstraßen und auch andere Straßen ohne Verkehrs-

bedeutung, auf denen der Kraftfahrer mit spielenden

Kindern rechnen muß, brauchen nach der Erfahrung nicht

zu "Spielstraßen" erklärt werden. Auch das Zeichen 136

ist dort in der Regel entbehrlich. Gegen Kinderspiele

sollte dort nicht eingeschritten werden.

5 III. 1. Die Freigabe von Straßen zum Wintersport, besonders

zum Rodeln, ist auf das unbedingt notwendige Maß zu

beschränken. Vor allem sind nur solche Straßen und

Plätze dafür auszuwählen, die keinen oder nur geringen

Fahrzeugverkehr aufweisen.

6 2. Wo die Benutzung von Skiern oder Schlitten ortsüblich

ist, ist nicht einzuschreiten. Wenn es aus Gründen der

Verkehrssicherheit erforderlich ist, sind in solchen Orten

verkehrsrechtliche Anordnungen zu treffen (Zusatzschild

hinter Zeichen 101, Zusatzschild hinter Zeichen 250).

 

Zu § 32 Verkehrshindernisse

Zu Absatz 1

1 I. Insbesondere in ländlichen Gegenden ist darauf zu achten,

daß verkehrswidrige Zustände infolge von Beschmutzung der

Fahrbahn durch Vieh oder Ackerfahrzeuge möglichst unter-

bleiben (z.B. durch Reinigung der Bereifung vor Einfahren

auf die Fahrbahn), jedenfalls aber unverzüglich beseitigt

werden.

2 II. Zuständige Stellen dürfen nach Maßgabe der hierfür erlassenen

Vorschriften die verkehrswidrigen Zustände auf Kosten des

Verantwortlichen beseitigen.

3 III. Kennzeichnung von Containern und Wechselbehältern

Die Aufstellung von Containern und Wechselbehältern im

öffentlichen Verkehrsraum bedarf der Ausnahmegenehmigung

durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde.

4 Als "Mindestvoraussetzung" für eine Genehmigung ist die

sachgerechte Kennzeichnung von Containern und

Wechselbehältern erforderlich.

5 Einzelheiten hierzu gibt das Bundesministerium für Verkehr im

Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im

Verkehrsblatt bekannt.

 

Zu § 33 Verkehrsbeeinträchtigungen

Zu Absatz 1 Nr. 1

1 Lautsprecher aus Fahrzeugen erschweren den Verkehr immer.

Zu Absatz 1 Nr. 2

2 Das Ausrufen von Zeitungen und Zeitschriften wird den Verkehr nur

unter außergewöhnlichen Umständen gefährden oder erschweren.

Zu Absatz 2

3 I. Schon bei nur oberflächlicher Betrachtung darf eine

Einrichtung nicht den Eindruck erwecken, daß es sich um

ein amtliches oder sonstiges zugelassenes Verkehrszeichen

oder eine amtliche Verkehrseinrichtung handelt. Verwechselbar

ist eine Einrichtung auch dann, wenn (nur) andere Farben

gewählt werden.

4 II. Auch Beleuchtung im Umfeld der Straße darf die Wirkung

der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht

beeinträchtigen.

5 III. Wenn auf Grundstücken, auf denen kein öffentlicher Verkehr

stattfindet, z.B. auf Fabrik- oder Kasernenhöfen, zur

Regelung des dortigen Verkehrs den Verkehrszeichen oder

Verkehrseinrichtungen gleiche Einrichtungen aufgestellt sind,

darf das auch dann nicht beanstandet werden, wenn diese

Einrichtungen von einer Straße aus sichtbar sind. Denn es

ist wünschenswert, wenn auf nichtöffentlichem Raum sich der

Verkehr ebenso abwickelt wie auf öffentlichen Straßen.

 

Zu § 35 Sonderrechte

Zu den Absätzen 1 und 5

1 I. Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten

werden können, sollte, wenn möglich und zulässig, die

Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht

zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden. Bei Fahrten

im Geschlossenen Verband sollte mindestens das erste

Kraftfahrzeug blaues Blinklicht verwenden.

2 II. Das Verhalten geschlossener Verbände mit Sonderrecht

Selbst hoheitliche Aufgaben oder militärische Erfordernisse

rechtfertigen es kaum je, und zudem ist es mit Rücksicht auf

die öffentliche Sicherheit (Absatz 8) auch dann wohl nie zu

verantworten, daß solche geschlossenen Verbände auf Weisung

eines Polizeibeamten (§ 36 Abs. 1) nicht warten oder Kraft-

fahrzeugen, die mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn (§ 38

Abs. 1) fahren, nicht freie Bahn schaffen.

Zu Absatz 2

3 I. Die Erlaubnis (§ 29 Abs. 2 und 3) ist möglichst frühzeitig

vor Marschbeginn bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu

beantragen, in deren Bezirk der Marsch beginnt.

4 II. Die zuständige Verwaltungsbehörde beteiligt die Straßenbau-

behörden und die Polizei. Geht der Marsch über den eigenen

Bezirk hinaus, so beteiligt sie die anderen zuständigen

Verwaltungsbehörden. Berührt der Marsch Bahnanlagen, so sind

zudem die Bahnunternehmen zu hören. Alle beteiligten Behörden

sind verpflichtet, das Erlaubnisverfahren beschleunigt

durchzuführen.

5 III. Die Erlaubnis kann auch mündlich erteilt werden. Wenn es

die Verkehrs- und Straßenverhältnisse dringend erfordern,

sind Bedingungen zu stellen oder Auflagen zu machen. Es

kann auch geboten sein, die Benutzung bestimmter Straßen

vorzuschreiben.

6 IV. Wenn der Verkehr auf der Straße und deren Zustand dies

zulassen, kann eine Dauererlaubnis erteilt werden. Sie ist

zu widerrufen, wenn der genehmigte Verkehr zu unerträglichen

Behinderungen des anderen Verkehrsführen würde.

 

Zu Absatz 3

7 In die Vereinbarungen sind folgende Bestimmungen aufzunehmen:

1. Ein Verkehr mit mehr als 50 Kraftfahrzeugen in geschlossenem

Verband (§ 27) ist möglichst frühzeitig - spätestens fünf

Tage vor Marschbeginn - der zuständigen Verwaltungsbehörde

anzuzeigen, in deren Bezirk der Marsch beginnt. Bei besonders

schwierigen Verkehrslagen ist die zuständige Verwaltungsbehörde

berechtigt, eine kurze zeitliche Verlegung des Marsches

anzuordnen.

8 2. Ein Verkehr mit Kraftfahrzeugen, welche die in der Vereinbarung

bestimmten Abmessungen und Gewichte überschreiten, bedarf der

Erlaubnis. Diese ist möglichst frühzeitig zu beantragen.

Auflagen können erteilt werden, wenn es die Verkehrs- oder

Straßenverhältnisse dringend erfordern. Das Verfahren richtet

sich nach Nummer II zu Absatz 2 (Rn. 4).

Zu Absatz 4

9 Es sind sehr wohl Fälle denkbar, in denen schon eine unmittelbar

drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung einen

jener Hoheitsträger zwingt, die Beschränkungen der Sonderrechte

nicht einzuhalten. Dann darf das nicht beanstandet werden.

Zu Absatz 5

10 I. Das zu Absatz 2 Gesagte gilt entsprechend.

11 II. In Vereinbarungen über Militärstraßen nach Artikel 57 Abs. 4

Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (BGBl.

1961 II S. 1183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des

Gesetzes vom 28. September 1994 (BGBl. 1994 II S. 2594), in

der jeweils geltenden Fassung, sind die zu Absatz 3 erwähnten

Bestimmungen (Rn. 7 und 8) aufzunehmen.

12 III. Die Truppen können sich der zuständigen militärischen

Verkehrsdienststelle der Bundeswehr bedienen, welche die

erforderliche Erlaubnis einholt oder die erforderliche

Anzeige übermittelt.

Zu Absatz 6

13 I. Satz 1 gilt auch für Fahrzeuge des Straßenwinterdienstes, die

zum Schneeräumen, Streuen usw. eingesetzt sind.

14 II. Die Fahrzeuge sind nach DIN 30 710 zu kennzeichnen.

15 III. Nicht gekennzeichnete Fahrzeuge dürfen die Sonderrechte nicht

in Anspruch nehmen.

16 IV. Die Warnkleidung muß der EN 471 entsprechen. Folgende

Anforderungsmerkmale der EN 471 müssen hierbei eingehalten

werden.

17 1. Warnkleidungsausführung (Absatz 4.1) mindestens die

Klasse 2 gemäß Tabelle 1 ,

18 2. Farbe (Absatz 5.1) ausschließlich fluoreszierendes

Orange-Rot gemäß Tabelle 2,

19 3. Mindestrückstrahlwerte (Absatz 6.1) die Klasse 2 gemäß

Tabelle 5.

20 Warnkleidung, deren Warnwirkung durch Verschmutzung, Alterung

oder Abnahme der Leuchtkraft der verwendeten Materialien

nicht mehr ausreicht, darf nicht verwendet werden.

 

 

Abschnitt B

Zu § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

Zu Absatz 1

1 I. Dem fließenden Verkehr dürfen nur diejenigen Polizeibeamten,

die selbst als solche oder deren Fahrzeuge als Polizeifahr-

zeuge erkennbar sind, Zeichen und Weisungen geben. Das gilt

nicht bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen.

2 II. Weisungen müssen klar und eindeutig sein. Es empfiehlt sich,

sie durch Armbewegungen zu geben. Zum Anhalten kann der

Beamte eine Winkerkelle benutzen oder eine rote Leuchte

schwenken.

Zu den Absätzen 2 und 4

3 I. Ist der Verkehr an Kreuzungen und Einmündungen regelungs-

bedürftig, so sollte er vorzugsweise durch Lichtzeichen-

anlagen geregelt werden; selbst an besonders schwierigen

und überbelasteten Kreuzungen werden Lichtzeichenanlagen im

allgemeinen den Anforderungen des Verkehrs gerecht. An

solchen Stellen kann es sich empfehlen, Polizeibeamte zur

Überwachung des Verkehrs einzusetzen, die dann erforder-

lichenfalls in den Verkehrsablauf eingreifen.

4 II. Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann der Polizei-

beamte mit dem einen Arm "Halt" anordnen und mit dem anderen

abbiegenden Verkehr freigeben.

5 III. Bei allen Zeichen sind die Arme so lange in der vorgeschrie-

benen Haltung zu belassen, bis sich der Verkehr auf die

Zeichen eingestellt hat. Die Grundstellung muß jedoch bis

zur Abgabe eines - neuen Zeichens beibehalten werden.

6 IV. Die Zeichen müssen klar und bestimmt, aber auch leicht und

flüssig gegeben werden.

Zu Absatz 5

7 I. Verkehrskontrollen sind sowohl solche zur Prüfung der

Fahrtüchtigkeit der Führer oder der nach den Verkehrsvor-

schriften mitzuführenden Papiere als auch solche zur Prüfung

des Zustandes, der Ausrüstung und der Beladung der Fahrzeuge.

8 II. Straßenkontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr (§ 12

Abs. 1 und 2 GüKG) sollen in Zusammenarbeit mit der örtlich

zuständigen Polizei durchgeführt werden.

 

Zu § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil

1 Die Gleichungen der Farbgrenzlinien in der Farbtafel nach DIN 6163

Blatt 5 sind einzuhalten.

Zu Absatz 1

2 So bleiben z.B. die Zeichen 209 ff. "Vorgeschriebene

Fahrtrichtung" neben Lichtzeichen gültig, ebenso die die

Benutzung von Fahrstreifen regelnden Längsmarkierungen

(Zeichen 295, 296, 297, 340).

Zu Absatz 2

3 I. Die Regelung des Verkehrs durch Lichtzeichen setzt eine

genaue Prüfung der örtlichen Gegebenheiten baulicher und

verkehrlicher Art voraus und trägt auch nur dann zu einer

Verbesserung des Verkehrsablaufs bei, wenn die Regelung

unter Berücksichtigung der Einflüsse und Auswirkungen im

Gesamtstraßen netz sachgerecht geplant wird. Die danach

erforderlichen Untersuchungen müssen von Sachverständigen

durchgeführt werden.

4 II. Wechsellichtzeichen dürfen nicht blinken, auch nicht vor

Farbwechsel.

5 III. Die Lichtzeichen sind rund, soweit sie nicht Pfeile oder

Sinnbilder darstellen. Die Unterkante der Lichtzeichen soll

in der Regel 2,10 m und, wenn die Lichtzeichen über der

Fahrbahn angebracht sind, 4,50 m vom Boden entfernt sein.

6 IV. Die Haltlinie (Zeichen 294) sollte nur so weit vor der

Lichtzeichenanlage angebracht werden, daß die Lichtzeichen

aus einem vor ihr wartenden Personenkraftwagen noch ohne

Schwierigkeit beobachtet werden können (vgl. aber Nummer III

3 zu § 25; Rn. 5). Befindet sich z.B. die Unterkante des

grünen Lichtzeichens 2,10 m über einem Gehweg, so sollte der

Abstand zur Haltelinie 3,50 m betragen, jedenfalls über

2,50 m. Sind die Lichtzeichen wesentlich höher angebracht

oder muß die Haltlinie in geringerem Abstand markiert werden,

so empfiehlt es sich, die Lichtzeichen verkleinert weiter

unten am gleichen Pfosten zu wiederholen.

Zu den Nummern 1 und 2

7 I. An Kreuzungen und Einmündungen sind Lichtzeichenanlagen für

den Fahrverkehr erforderlich,

1. wo es wegen fehlender Übersicht immer wieder zu Unfällen

kommt und es nicht möglich ist, die Sichtverhältnisse zu

verbessern oder den kreuzenden oder einmündenden Verkehr

zu verbieten,

8 2. wo immer wieder die Vorfahrt verletzt wird, ohne daß dies

mit schlechter Erkennbarkeit der Kreuzung oder mangelnder

Verständlichkeit der Vorfahrtregelung zusammenhängt, was

jeweils durch Unfalluntersuchungen zu klären ist,

9 3. wo auf einer der Straßen, sei es auch nur während der

Spitzenstunden, der Verkehr so stark ist, daß sich in den

wartepflichtigen Kreuzungszufahrten ein großer Rückstau

bildet oder einzelne Wartepflichtige unzumutbar lange

warten müssen.

10 II. Auf Straßenabschnitten, die mit mehr als 70 km/h befahren

werden dürfen, sollen Lichtzeichenanlagen nicht eingerichtet

werden; sonst ist die Geschwindigkeit durch Zeichen 274 in

ausreichender Entfernung zu beschränken.

11 III. Bei Lichtzeichen, vor allem auf Straßen, die mit mehr als

50 km/h befahren werden dürfen, soll geprüft werden, ob es

erforderlich ist, durch geeignete Maßnahmen (z.B. Blenden

hinter den Lichtzeichen, übergroße oder wiederholte Licht-

zeichen, entsprechende Gestaltung der Optik) dafür zu sorgen,

daß sie auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Ferner

ist die Wiederholung von Lichtzeichen links von der Fahrbahn,

auf Inseln oder über der Straße zu erwägen, weil nur rechts

stehende Lichtzeichen durch voranfahrende größere Fahrzeuge

verdeckt werden können.

12 IV. Sind im Zuge einer Straße mehrere Lichtzeichenanlagen einge-

richtet, so empfiehlt es sich in der Regel, sie aufeinander

abzustimmen (z.B. auf eine Grüne Weite). Jedenfalls sollte

dafür gesorgt werden, daß bei dicht benachbarten Kreuzungen

der Verkehr, der eine Kreuzung noch bei "Grün" durchfahren

konnte, auch an der nächste Kreuzung "Grün" vorfindet.

13 V. Häufig kann es sich empfehlen, Lichtzeichenanlagen verkehrs-

abhängig so zu schalten, daß die Stärke des Verkehrs die

Länge der jeweiligen Grünphase bestimmt. An Kreuzungen und

Einmündungen, an denen der Querverkehr schwach ist, kann

sogar erwogen werden, der Hauptrichtung ständig Grün zu

geben, das von Fahrzeugen und Fußgängern aus der Querrichtung

erforderlichenfalls unterbrochen werden kann.

14 VI. Lichtzeichenanlagen sollten in der Regel auch nachts in

Betrieb gehalten werden; ist die Verkehrsbelastung nachts

schwächer, so empfiehlt es sich, für diese Zeit ein

besonderes Lichtzeichenprogramm zu wählen, das alle

Verkehrsteilnehmer möglichst nur kurz warten läßt.

Nächtliches Ausschalten ist nur dann zu verantworten, wenn

eingehend geprüft ist, daß auch ohne Lichtzeichen ein si-

cherer Verkehr möglich ist. Solange die Lichtzeichenanlagen,

die nicht nur ausnahmsweise in Betrieb sind, nachts

abgeschaltet sind, soll in den wartepflichtigen Kreuzungs-

zufahrten gelbes Blinklicht gegeben werden. Darüber hinaus

kann es sich empfehlen, negative Vorfahrtzeichen (Zeichen 205

und 206) von innen zu beleuchten. Solange Lichtzeichen

gegeben werden, dürfen diese Vorfahrtzeichen dagegen nicht

beleuchtet sein.

15 VII. Bei der Errichtung von Lichtzeichenanlagen an bestehenden

Kreuzungen und Einmündungen muß immer geprüft werden, ob neue

Markierungen (z.B. Abbiegestreifen) anzubringen sind oder

alte Markierungen (z.B. Fußgängerüberwege) verlegt oder

aufgehoben werden müssen, ob Verkehrseinrichtungen (z.B.

Geländer für Fußgänger) anzubringen oder ob bei der

Straßenbaubehörde anzuregende bauliche Maßnahmen

(Verbreiterung der Straßen zur Schaffung von Stauraum)

erforderlich sind.

16 VIII. Die Schaltung von Lichtzeichenanlagen bedarf stets

gründlicher Prüfung. Dabei ist auch besonders auf die

sichere Führung der Abbieger zu achten.

17 IX. Besonders sorgfältig sind die Zeiten zu bestimmen, die

zwischen dem Ende der Grünphase für die eine Verkehrsrichtung

und dem Beginn der Grünphase für die andere kreuzende

Verkehrsrichtung liegen. Die Zeiten für Gelb und Rot-Gelb

sind unabhängig von dieser Zwischenzeit festzulegen. Die

Übergangszeit Rot und Gelb (gleichzeitig) soll für Kraftfahr-

zeugströme eine Sekunde dauern, darf aber nicht länger als

zwei Sekunden sein. Die Übergangszeit Gelb richtet sich bei

Kraftfahrzeugströmen nach der zulässigen Höchstgeschwindig-

keit in der Zufahrt. In der Regel beträgt die Gelbzeit 3 s

bei zul. V = 50 km/h, 4 s bei zul. V = 60 km/h und 5 s bei

zul. V = 70 km/h. Bei verkehrsabhängigen Lichtzeichenanlagen

ist beim Rücksprung in die gleiche Phase eine Alles-Rot-Zeit

von mindestens 1 s einzuhalten, ebenso bei Fußgänger-

Lichtzeichenanlagen mit der Grundstellung Dunkel für den

Fahrzeugverkehr. Bei Fußgänger-Lichtzeichenanlagen soll bei

Ausführung eines Rücksprungs in die gleiche Fahrzeugphase die

Mindestsperrzeit für den Fahrzeugverkehr 4 s betragen.

18 X. Pfeile in Lichtzeichen

1. Solange ein grüner Pfeil gezeigt wird, darf kein anderer

Verkehrsstrom Grün haben, der den durch den Pfeil

gelenkten kreuzt; auch darf Fußgängern, die in der

Nähe den gelenkten Verkehrsstrom kreuzen, nicht durch

Markierung eines Fußgängerüberwegs Vorrang gegeben werden.

Schwarze Pfeile auf Grün dürfen nicht verwendet werden.

19. 2. Wenn in einem von drei Leuchtfeldern ein Pfeil erscheint,

müssen auch in den anderen Feldern Pfeile gezeigt werden,

die in die gleiche Richtung weisen. Vgl. Nummer X 6.

20 3. Darf aus einer Kreuzungszufahrt, die durch ein Licht-

zeichen geregelt ist, nicht in allen Richtungen weiterge-

fahren werden, so ist die Fahrtrichtung durch die Zeichen

209 bis 214 vorzuschreiben. Vgl. dazu Nummer VI zu den

Zeichen 209 bis 214 (Rn. 7 und 8). Dort, wo Mißverständ-

nisse sich auf andere Weise nicht beheben lassen, kann

es sich empfehlen, zusätzlich durch Pfeile in den

Lichtzeichen die vorgeschriebene Fahrtrichtung zum

Ausdruck zu bringen; dabei sind schwarze Pfeile auf Rot

und Gelb zu verwenden.

21 4. Pfeile in Lichtzeichen dürfen nicht in Richtungen weisen,

die durch die Zeichen 209 bis 214 verboten sind.

22 5. Werden nicht alle Fahrstreifen einer Kreuzungszufahrt zur

gleichen Zeit durch Lichtzeichen freigegeben, so kann auf

Pfeile in den Lichtzeichen dann verzichtet werden, wenn

die in die verschiedenen Richtungen weiterführenden

Fahrstreifen baulich so getrennt sind, daß zweifelsfrei

erkennbar ist, für weiche Richtung die verschiedenen

Lichtzeichen gelten. Sonst ist die Richtung, für die die

Lichtzeichen gelten, durch Pfeile in den Lichtzeichen zum

Ausdruck zu bringen.

23 Hierbei sind Pfeile in allen Lichtzeichen nicht immer

erforderlich. Hat z.B. eine Kreuzungszufahrt mit

Abbiegestreifen ohne bauliche Trennung ein besonderes

Lichtzeichen für den Abbiegeverkehr, so genügen in der

Regel Pfeile in diesen Lichtzeichen. Für den anderen

Verkehr sollten Lichtzeichen ohne Pfeile gezeigt werden.

Werden kombinierte Pfeile in solchen Lichtzeichen

verwendet, dann darf in keinem Fall gleichzeitig der

zur Hauptrichtung parallel gehende Fußgängerverkehr

freigegeben werden (vgl. Nummer XI; Rn. 27 ff.).

24 6. Wo für verschiedene Fahrstreifen besondere Lichtzeichen

gegeben werden sollen, ist die Anbringung der Lichtzeichen

besonders sorgfältig zu prüfen (z.B. Lichtzeichenbrücken,

Peitschenmaste, Wiederholung am linken Fahrbahnrand). Wo

der links abbiegende Verkehr vom übrigen Verkehr getrennt

geregelt ist, sollte das Lichtzeichen für den Links-

abbieger nach Möglichkeit zusätzlich über der Fahrbahn

angebracht werden; eine Anbringung allein links ist in der

Regel nur bei Fahrbahnen für eine Richtung möglich, wenn

es für Linksabbieger lediglich einen Fahrstreifen gibt.

25 7. Wo der Gegenverkehr durch Rotlicht auf gehalten wird, um

Linksabbiegern, die sich bereits auf der Kreuzung oder

Einmündung befinden" die Räumung zu ermöglichen, kann das

diesen durch einen nach links gerichteten grünen Pfeil,

der links hinter der Kreuzung angebracht ist, angezeigt

werden. Gelbes Licht darf zu diesem Zweck nicht verwendet

werden.

26 8. Eine getrennte Regelung des abbiegenden Verkehrs setzt

in der Regel voraus, daß für ihn auf der Fahrbahn ein

besonderer Fahrstreifen mit Richtungspfeilen markiert

ist (Zeichen 297).

XI. Grünpfeil

27 1. Der Einsatz des Schildes mit grünem Pfeil auf schwarzem

Grund (Grünpfeil) kommt nur in Betracht, wenn der Rechts-

abbieger Fußgänger- und Fahrzeugverkehr der freigegebenen

Verkehrsrichtungen ausreichend einsehen kann, um die ihm

auferlegten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Es darf nicht

verwendet werden, wenn

28 a) dem entgegenkommenden Verkehr ein konfliktfreies

Abbiegen nach links signalisiert wird,

29 b) für den entgegenkommenden Linksabbieger der grüne Pfeil

gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 verwendet wird,

30 c) Pfeile in den für den Rechtsabbieger gültigen

Lichtzeichen die Fahrtrichtung vorschreiben,

31 d) beim Rechtsabbiegen Gleise von Schienenfahrzeugen

gekreuzt oder befahren werden müssen,

32 e) beim Rechtsabbiegen starker Fußgänger- oder Fahrrad-

verkehr, der seinerseits freigegeben ist, gekreuzt

werden muß oder der freigegebene Fahrradverkehr auf

dem zu kreuzenden Radweg für beide Richtungen

zugelassen ist,

33 f) für das Rechtsabbiegen mehrere markierte Fahrstreifen

zur Verfügung stehen oder

34 g) die Lichtzeichenanlage überwiegend der Schulweg-

sicherung sowie dem Schutz von Behinderten oder

älteren Menschen dient.

35 2. An Kreuzungen und Einmündungen, die häufig von blinden

oder sehbehinderten Verkehrsteilnehmern überquert werden,

soll die Grünpfeil-Regelung nicht angewandt werden. Ist

sie im Ausnahmefall dennoch erforderlich, sind Licht-

zeichenanlagen dort zur Sicherheit dieses Personenkreises

mit akustischen oder anderen geeigneten Zusatzeinrich-

tungen auszustatten.

36 3. Bei Verwendung des Schildes mit grünem Pfeil auf schwarzem

Grund müssen die örtlich zuständigen Straßenverkehrs-

behörden das damit in Verbindung stehende Unfallgeschehen

innerhalb der ersten beiden Jahre nach Anbringung beobach-

ten und auswerten. Bei Unfallhäufung im Zusammenhang mit

der Grünpfeil-Regelung (z.B. zwei oder mehr Unfälle mit

schwerem Sachschaden bzw. Personenschaden) ist das Schild

zu entfernen.

37 4. Der auf schwarzem Grund ausgeführte grüne Pfeil darf

nicht leuchten, nicht beleuchtet sein und nicht

retroreflektieren. Das Schild hat eine Breite von

250 mm und eine Höhe von 250 mm.

Zu Nummer 2

38 Vgl. für verengte Fahrbahn Nummer II zu Zeichen 208 (Rn. 2); bei

Festlegung der Phasen ist sicherzustellen, daß auch langsamer

Fahrverkehr das Ende der Engstelle erreicht hat, bevor der

Gegenverkehr freigegeben wird.

Zu Nummer 3

39 Die Farbfolge Gelb-Rot darf lediglich dort verwendet werden,

wo Lichtzeichenanlagen nur in größeren zeitlichen Abständen in

Betrieb gesetzt werden müssen, z.B. an Bahnübergängen, an

Ausfahrten aus Feuerwehr- und Straßenbahnhallen und Kasernen.

Diese Farbfolge empfiehlt sich häufig auch an Wendeschleifen von

Straßenbahnen und Oberleitungsomnibussen. Auch an Haltebuchten

von Oberleitungsomnibussen und anderen Linienomnibussen ist ihre

Anbringung zu erwägen, wenn auf der Straße starker Verkehr

herrscht. Sie oder Lichtzeichenanlagen mit drei Farben sollten in

der Regel da nicht fehlen, wo Straßenbahnen in eine andere Straße

abbiegen.

Zu Nummer 4

40 I. Vgl. Nummer X 6 bis 8 zu den Nummern 1 und 2; Rn. 24 bis 26.

41 II. Besondere Zeichen sind die in der Anlage 4 der Straßenbahn-

Bau- und Betriebsordnung aufgeführten. Zur Markierung

vorbehaltener Fahrstreifen vgl. zu Zeichen 245.

Zu Nummer 5

42 I. Im Lichtzeichen für Fußgänger muß das rote Sinnbild einen

stehenden, das grüne einen schreitenden Fußgänger zeigen.

43 II. Lichtzeichen für Radfahrer sollten in der Regel das Sinnbild

eines Fahrrades zeigen. Besondere Lichtzeichen für Radfahrer,

die vor der kreuzenden Straße angebracht werden, sollten in

der Regel auch Gelb sowie Rot und Gelb (gleichzeitig) zeigen.

Sind solche Lichtzeichen für einen abbiegenden Radfahrverkehr

bestimmt, kann entweder in den Lichtzeichen zusätzlich zu dem

farbigen Sinnbild des Fahrrades ein farbiger Pfeil oder über

den Lichtzeichen das leuchtende Sinnbild eines Fahrrades und

in den Lichtzeichen ein farbiger Pfeil gezeigt werden.

Zu Nummer 6

44 In den Fällen, in denen Radfahrer- und Fußgängerfurten

nebeneinander liegen, bieten sich folgende Lösungen an:

1. Für Radfahrer wird kein besonderes Lichtzeichen gegeben.

Durch ein Zusatzschild kann deutlich gemacht werden, daß die

Radfahrer die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten haben.

45 2. In den roten und grünen Lichtzeichen der Fußgängerlicht-

zeichenanlage werden jeweils die Sinnbilder für Fußgänger

und Radfahrer gezeigt.

46 3. Über der Lichtzeichenanlage für Fußgänger wird Zeichen 241

angebracht.

47 4. Neben dem Lichtzeichen für Fußgänger wird ein zweifarbiges

Lichtzeichen für Radfahrer angebracht. Beide Lichtzeichen-

anlagen müssen jeweils die gleiche Farbe zeigen.

Zu Absatz 3

48 I. Dauerlichtzeichen dürfen nur über markierten Fahrstreifen

(Zeichen 295, 296, 340) gezeigt werden. Ober jedem Fahr-

streifen einer Fahrbahn muß dann eines der beiden

Lichtzeichen leuchten.

49 II. Die Unterkante der Lichtzeichen soll in der Regel 4,50 m vom

Boden entfernt sein.

50 III. Die Lichtzeichen sind an jeder Kreuzung und Einmündung und

erforderlichenfalls auch sonst in angemessenen Abständen zu

wiederholen.

51 IV. Umkehrstreifen im besonderen

Sie empfehlen sich auf Straßen, auf denen zu gewissen Tages-

zeiten der Verkehr in der einen Richtung den in der anderen

Richtung stark überwiegt (z.B. morgens stadteinwärts, abends

stadtauswärts). Umkehrstreifen sollen in der Regel an

Kreuzungen oder Einmündungen beginnen und enden. Über den

Fahrstreifen, deren Verkehr umgestellt werden soll, müssen

zuvor ausreichend lange Zeit gekreuzte rote Balken für beide

Richtungen gezeigt werden.

 

Zu § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

Zu den Absätzen 1 bis 3

1 Gegen mißbräuchliche Verwendung von gelbem und blauem Blinklicht

an damit ausgerüsteten Fahrzeugen ist stets einzuschreiten.

Zu Absatz 3

2 I. Gelbes Blinklicht darf auf der Fahrt zur Arbeits- oder

Unfallstelle nicht verwendet werden, während des Abschlep-

pens nur, wenn der Zug ungewöhnlich langsam fahren muß oder

das abgeschleppte Fahrzeug oder seine Ladung genehmigungs-

pflichtige Übermaße hat. Fahrzeuge des Straßendienstes der

öffentlichen Verwaltung dürfen gelbes Blinklicht verwenden,

wenn sie Sonderrechte (§ 35 Abs. 6) beanspruchen oder vorge-

baute oder angehängte Räum- oder Streugeräte mitführen.

3 II. Ortsfestes gelbes Blinklicht sollte nur sparsam verwendet

werden und nur dann, wenn die erforderliche Warnung auf

andere Weise nicht deutlich genug gegeben werden kann.

Empfehlenswert ist vor allem, es anzubringen, um den Blick

des Kraftfahrers auf Stellen zu lenken, die außerhalb seines

Blickfeldes liegen, z.B. auf ein negatives Vorfahrtzeichen

(Zeichen 205 und 206), wenn der Kraftfahrer wegen der

baulichen Beschaffenheit der Stelle nicht ausreichend klar

erkennt, daß er wartepflichtig ist. Aber auch auf eine

Kreuzung selbst kann so hingewiesen werden, wenn diese

besonders schlecht erkennbar oder aus irgendwelchen Gründen

besonders gefährlich ist. Vgl. auch Nummer VI zu § 37 Abs. 2

Nr. 1 und 2; Rn. 14. Im gelben Blinklicht dürfen nur schwarze

Sinnbilder für einen schreitenden Fußgänger, ein Fahrrad,

eine Straßenbahn, einen Kraftomnibus, einen Reiter oder ein

schwarzer Pfeil gezeigt werden.

4 III. Fahrzeuge und Ladungen sind als ungewöhnlich breit anzusehen,

wenn sie die gesetzlich zugelassenen Breiten überschreiten

(§ 32 Abs. 1 StVZO und § 22 Abs. 2).

 

Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und

Verkehrseinrichtungen

Bei der Regelung über die Größe der Verkehrszeichen (Zu den §§ 39 bis

43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Rn. 8

bis 14) ist die Verpflichtung aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates

vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der

Normen und technischen Vorschriften (Abl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt

geändert durch die Richtlinie 94/1 O/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 23. März 1994 (EG Nr. L 100 S. 30) beachtet worden.

1 I. Die behördlichen Maßnahmen zur Regelung und Lenkung des

Verkehrs durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

sollen die allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll

ergänzen. Dabei ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so

wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen.

2 Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung

wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die

Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen,

deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes

vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen

erreicht wird. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der

obersten Landesbehörde.

3 1. Beim Einsatz moderner Mittel zur Regelung und Lenkung des

Verkehrs ist auf die Sicherheit besonders Bedacht zu neh-

men. Verkehrszeichen, Markierungen, Verkehrseinrichtungen

sollen den Verkehr sinnvoll lenken, einander nicht

widersprechen und so den Verkehr sicher führen. Die

Wahrnehmbarkeit darf nicht durch Häufung von

Verkehrszeichen beeinträchtigt werden.

4 2. Die Flüssigkeit des Verkehrs ist mit den zur Verfügung

stehenden Mitteln zu erhalten.

Dabei gehört der Förderung der öffentlichen Verkehrsmittel

besondere Aufmerksamkeit.

5 II. Soweit die StVO und diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift

für die Ausgestaltung und Beschaffenheit, für den Ort und

die Art der Anbringung von Verkehrszeichen und Verkehrs-

einrichtungen nur Rahmenvorschriften geben, soll im einzelnen

nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik

verfahren werden, den das Bundesministerium für Verkehr nach

Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im

Verkehrsblatt erforderlichenfalls bekanntgibt.

6 III. Allgemeines über Verkehrszeichen

1. Es dürfen nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen

verwendet werden oder solche, die das Bundesministerium

für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-

behörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zuläßt.

Die Formen der Verkehrszeichen müssen den Mustern der StVO

entsprechen.

7 2. Allgemeine Regeln zur Ausführung der Gestaltung von

Verkehrszeichen einschließlich der verkehrsrechtlichen

erforderlichen Anforderungen an ihre Materialien sind

als Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift im Katalog

der Verkehrszeichen (VzKat) - (BAnz Nr. 66a vom 3. April

1992) - ausgeführt.

8 3. Größe der Verkehrszeichen

a) Die Ausführung der Verkehrszeichen und Verkehrs-

einrichtungen ist auf das tatsächliche, individuelle

Erfordernis zu begrenzen; unnötig groß dimensionierte

Zeichen sind zu vermeiden.

9 b) Sofern in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt

wird, erfolgt die Wahl der benötigten Verkehrszeichen-

größe - vor dem Hintergrund einer sorgfältigen

Abwägung - anhand der folgen den Tabellen:

Verkehrszeichen Größe 1 (70 %) Größe 2 (100 %) Größe 3

(125 bzw. 140 %)

Ronde (ø) 420 600 750 (125 %)

Dreieck (SeitenI.) 630 900 1260 (140 %)

Quadrat (SeitenI.) 420 600 840 (140 %)

Rechteck (H x B) 630 x 420 900 x 600 1260 x 840 (140 %)

Maße in mm

Zusatzzeichen Größe 1 (70 %) Größe 2 (100 %) Größe 3 (125 %)

Höhe 1 231 x 420 330 x 600 412 x 750

Höhe 2 315 x 420 450 x 600 562 x 750

Höhe 3 420 x 420 600 x 600 750 x 750

Maße der Zusatzzeichen in mm

10 c) Größenangaben für Sonderformen (z.B. Zeichen 201

"Andreaskreuz"), die in dieser Vorschrift nicht

ausgeführt werden, finden sich im VzKat.

11 d) In der Regel können die Verkehrszeichen folgenden

Geschwindigkeitsbereichen zugeordnet werden:

Größen der Verkehrszeichen für Dreiecke, Quadrate und

Rechtecke

Geschwindigkeitsbereich (km/h) Größe

20 bis weniger als 50 1

50 bis 100 2

mehr als 100 3

Größen der Verkehrszeichen für Ronden

Geschwindigkeitsbereich (km/h) Größe

0 bis 20 1

mehr als 20 bis 80 2

mehr als 80 3

12 e) Übergrößen der Verkehrszeichen können verwendet werden,

wenn das an wichtigen Straßenstellen zur besseren

Sichtbarkeit aus größerer Entfernung zweckmäßig ist.

13 f) Auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen

ohne Geschwindigkeitsbeschränkung werden Verbote und

vergleichbare Anordnungen zunächst durch Verkehrs-

zeichen der Größe 3 angekündigt, Wiederholungen

erfolgen in der Regel in der Größe 2.

14 g) In verkleinerter Ausführung dürfen nur diejenigen

Verkehrszeichen angebracht werden, bei denen das in

dieser Verwaltungsvorschrift ausdrücklich zugelassen

ist. Das Verhältnis der vorgeschriebenen Maße soll

auch bei Übergrößen und Verkleinerungen gegeben sein.

Im übrigen sind bei allen Verkehrszeichen kleine

Abweichungen von den Maßen zulässig, wenn dieses aus

besonderen Gründen notwendig ist und keine auffällige

Veränderung der Zeichen bewirkt wird.

15 4. Die Ausführung der Verkehrszeichen darf nicht unter den

Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen.

16 5. Als Schrift ist die Schrift für den Straßenverkehr DIN

1451, Teil 2 zu verwenden.

17 6. Die Farben müssen den Bestimmungen und Abgrenzungen des

Normblattes "Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen - Farben

und Farbgrenzen" (DIN 6171) entsprechen.

18 7. Alle Verkehrszeichen dürfen rückstrahlen oder von außen

oder innen beleuchtet sein, soweit dies nicht ohnehin

vorgeschrieben ist.

19 a) Vor allem bei Gefahrzeichen (§ 40) und Vorschrift-

zeichen (§ 41) empfiehlt sich in der Regel solche

Ausführung (vgl. aber Nummer I zu Zeichen 283 und

286; Rn. 1).

20 b) Bei Verkehrszeichen, die rückstrahlen oder beleuchtet

sind, ist darauf zu achten, daß die Wirkung der übrigen

Verkehrszeichen nicht beeinträchtigt wird und Verkehrs-

teilnehmer durch die beleuchteten Verkehrszeichen nicht

geblendet werden. Wo Verkehrszeichen von innen oder

außen beleuchtet sind, müssen in der Nähe befindliche

Verkehrszeichen, durch die eine Wartepflicht angeordnet

oder angekündigt wird, mindestens ebenso wirksam

beleuchtet sein.

21 c) In Interesse der Gleichheit des Erscheinungsbildes der

Verkehrszeichen bei Tag und Nacht ist in der Regel eine

voll retroreflektierende Ausführung einer nur teilweise

retroreflektierenden vorzuziehen.

22 d) Vgl. Nummer 16 Satz 2 und 3; Rn. 44.

23 e) Ein Verkehrszeichen ist nicht schon dann von außen

beleuchtet, wenn es von einer Straßenleuchte, vielmehr

nur dann, wenn es von einer eigenen Lichtquelle

angestrahlt ist.

24 f) Verkehrszeichen können auch als Wechselverkehrszeichen

in Wechselzeichengebern dargestellt werden. Solche

Zeichen können zeitweise gezeigt, geändert oder

aufgehoben werden. Für die Wechselzeichengeber haben

sich verschiedene Techniken als zweckmäßig erwiesen.

Einzelheiten enthalten die "Richtlinien für

Wechselverkehrszeichen an Bundesfernstraßen (RVWZ)",

die das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen

mit den zuständigen obersten Landesbehörden im

Verkehrsblatt bekanntgibt.

25 8. Die Verkehrszeichen müssen fest eingebaut sein, soweit sie

nicht nur vorübergehend aufgestellt werden. Pfosten und

Rahmen sollen grau oder weiß sein.

26 9. Verkehrszeichen sind gut sichtbar in etwa rechtem Winkel

zur Verkehrsrichtung auf der rechten Seite der Straße

anzubringen, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift

anderes gesagt ist.

27 a) Links allein oder über der Straße allein dürfen sie nur

angebracht werden, wenn Mißverständnisse darüber, daß

sie für den gesamten Verkehr in einer Richtung gelten,

nicht entstehen können und wenn sie so besonders

auffallen und im Blickfeld des Fahrers liegen.

28 b) Wo nötig, vor allem an besonders gefährlichen

Straßenstellen, können die Verkehrszeichen auf

beiden Straßenseiten, bei getrennten Fahrbahnen

auf beiden Fahrbahnseiten aufgestellt werden.

29 10. Es ist darauf zu achten, daß Verkehrszeichen nicht die

Sicht behindern, insbesondere auch nicht die Sicht auf

andere Verkehrszeichen oder auf Blinklicht- oder

Lichtzeichenanlagen verdecken.

30 11. Häufung von Verkehrszeichen

Weil die Bedeutung von Verkehrszeichen bei durchschnitt-

licher Aufmerksamkeit zweifelsfrei erfaßbar sein muß, sind

Häufungen von Verkehrszeichen zu vermeiden. Es ist daher

stets vorrangig zu prüfen, auf welche vorgesehenen oder

bereits vorhandenen Verkehrszeichen verzichtet werden

kann.

31 Sind dennoch an einer Stelle oder kurz hintereinander

mehrere Verkehrszeichen unvermeidlich, so muß dafür

gesorgt werden, daß die für den fließenden Verkehr

wichtigen besonders auffallen. Kann dies nicht realisiert

werden oder wird ein für den fließenden Verkehr

bedeutsames Verkehrszeichen an der betreffenden Stelle

nicht erwartet, so ist jene Wirkung auf andere Weise zu

erzielen (z.B. durch Übergröße oder gelbes Blinklicht).

32 a) Am gleichen Pfosten oder sonst unmittelbar über- oder

nebeneinander dürfen nicht mehr als drei Verkehrs-

zeichen angebracht werden.

33 aa) Gefahrzeichen stehen in der Regel allein. Sie

können mit Verkehrsverboten und Streckenverboten

kombiniert werden, wenn durch das Gefahrzeichen vor

der Gefahr gewarnt wird, deretwegen die Verbote

ausgesprochen werden. Solche Kombinationen (z.B.

Zeichen 103, 274 und 276, Zeichen 110 und 277,

Zeichen 120, 264 und 274) sind zweckmäßig, weil das

Gefahrzeichen dem Verkehrsteilnehmer klar macht,

warum die Vorschriften gegeben werden. Dann sind

die Verkehrszeichen in möglichst geringer

Entfernung vor der Gefahrstelle aufzustellen.

34 bb) Mehr als zwei Vorschriftzeichen sollen an einem

Pfosten nicht angebracht werden. Sind ausnahmsweise

drei solcher Verkehrszeichen an einem Pfosten

vereinigt, dann darf sich nur eins davon an den

fließenden Verkehr wenden.

35 cc) Vorschriftzeichen für den fließenden Verkehr dürfen

in der Regel nur dann kombiniert werden, wenn sie

sich an die gleichen Verkehrsarten wenden und wenn

sie die gleiche Strecke oder den gleichen Punkt

betreffen.

36 dd) Verkehrszeichen, durch die eine Wartepflicht

angeordnet oder angekündigt wird, dürfen nur

dann an einem Pfosten mit anderen Verkehrszeichen

angebracht werden, wenn jene wichtigen Zeichen

besonders auffallen.

37 ee) Dasselbe gilt für die Kombination von

Vorschriftzeichen für den fließenden Verkehr

mit Haltverboten.

38 b) Dicht hintereinander sollen Verkehrszeichen für den

fließenden Verkehr nicht folgen. Zwischen Pfosten, an

denen solche Verkehrszeichen gezeigt werden, sollte

vielmehr ein so großer Abstand bestehen, daß der

Verkehrsteilnehmer bei der dort gefahrenen

Geschwindigkeit Gelegenheit hat, die Bedeutung der

Verkehrszeichen nacheinander zu erfassen.

39 12. An spitzwinkligen Einmündungen ist bei der Aufstellung der

Verkehrszeichen dafür zu sorgen, daß Benutzer der anderen

Straße sie nicht auf sich beziehen, auch nicht bei der

Annäherung; erforderlichenfalls sind Sichtblenden oder

ähnliche Vorrichtungen anzubringen.

40 13. a) Die Unterkante der Verkehrszeichen sollte, soweit nicht

bei einzelnen Zeichen anderes gesagt ist, in der Regel

2 m vom Boden entfernt sein, über Radwegen 2,20 m, an

Schilderbrücken 4,50 m, auf Inseln und an Verkehrs-

teilern 0,60 m.

41 b) Verkehrszeichen dürfen nicht innerhalb der Fahrbahn

aufgestellt werden. In der Regel sollte der Seiten-

abstand von ihr innerhalb geschlossener Ortschaften

0,50 m, keinesfalls weniger als 0,30 m betragen,

außerhalb geschlossener Ortschaften 1,50 m.

42 14. Verkehrszeichen sollen nur dort angebracht werden, wo

dies nach den Umständen geboten ist. Über die Anordnung

von Verkehrszeichen darf in jedem Einzelfall nur nach

gründlicher Prüfung entschieden werden; die Zuziehung

ortsfremder Sachverständiger kann sich empfehlen. Hierbei

ist auch zu prüfen, ob sich anstelle der Verkehrszeichen

oder zusätzlich eine bauliche Umgestaltung oder das

Anbringen von Leiteinrichtungen empfiehlt; das ist bei

der Straßenbaubehörde anzuregen.

43 15. Sollen Verkehrszeichen nur zu gewissen Zeiten gelten,

dürfen sie sonst nicht sichtbar sein. Nur die Geltung der

Zeichen 229, 245, 250, 251, 253, 255, 260, 261, 270, 274,

276, 277, 283, 286, 290, 314 und 315 darf statt dessen auf

einem Zusatzschild, z.B. "8-16 h", zeitlich beschränkt

werden. Verkehren öffentliche Verkehrsmittel zu gewissen

Tageszeiten oder an bestimmten Wochentagen nicht, so kann

auch das Parkverbot an ihren Haltestellen durch ein

Zusatzschild zu dem Zeichen 224 beschränkt werden, z.B.

"Parken Sa und So erlaubt". Vorfahrt regelnde Zeichen

vertragen keinerlei zeitliche Beschränkungen, weder auf

diese noch auf jene Weise.

44 16. Auf Straßen mit Straßenbeleuchtung ist darauf zu achten,

daß die Verkehrszeichen von ihr erhellt werden; es

empfiehlt sich daher, Verkehrszeichen entweder hinter

den Leuchten aufzustellen oder sie an den Lichtmasten so

anzubringen, daß sie vom Licht getroffen werden. Ist das

nicht möglich, so müssen die Schilder rückstrahlen oder

erforderlichenfalls (§ 17 Abs. 1) von innen oder außen

beleuchtet sein. Das gilt nicht für die Zeichen 224, 229,

237, 239, 240, 241, 242, 243, 244, 244a, 283, 286, 314,

315, 355, 357 bis 359, 375 bis 377, 385, 388, 394 und 437.

45 17. Zusatzzeichen im besonderen

a) Sie sollten, wenn irgend möglich, nicht beschriftet

sein, sondern nur Sinnbilder zeigen. Wie Zusatzzeichen

auszugestalten sind, die in der StVO oder in dieser

Vorschrift nicht erwähnt, aber häufig notwendig sind,

wird das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung

der zuständigen obersten Landesbehörden in einem

Verzeichnis im Verkehrsblatt bekanntgeben. Abweichungen

von den in diesem Verzeichnis aufgeführten Zusatz-

zeichen sind nicht zulässig; andere Zusatzzeichen

bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten

Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.

46 b) Mehr als zwei Zusatzzeichen sollten an einem Pfosten,

auch zu verschiedenen Verkehrszeichen, nicht angebracht

werden. Die Zuordnung der Zusatzzeichen zu den

Verkehrszeichen muß eindeutig erkennbar sein.

47 c) Zusatzzeichen zu beleuchteten oder retroreflektierenden

Verkehrszeichen müssen wie diese beleuchtet sein oder

retroreflektieren.

48 d) Entfernungs- und Längenangaben sind auf- oder

abzurunden. Anzugeben sind z.B. 60 m statt 63 m, 80 m

statt 75 m, 250 m statt 268 m, 800 m statt 750 m,

1,2 km statt 1235 m.

IV. Allgemeines über Markierungen (§ 41 Abs. 3 und 4 und § 42

Abs. 6)

49 1. Die Markierungen sind weiß (vgl. aber Nummer 3 vor Zeichen

350). Als weiße Markierungen sind auch metallfarbene

Markierungsknöpfe anzusehen. Gelbe Markierungsknöpfe und

gelbe Markierungen dürfen nur im Falle des § 41 Abs. 4

verwendet werden.

50 2. Anstelle von Markierungen dürfen Markierungsknöpfe nur

verwendet werden, wenn dies in der StVO zugelassen ist

und das auch nur dann, wenn es zweckmäßig ist, z.B. auf

Pflasterdecken.

51 3. Dagegen können Markierungen aller Art durch das zusätz-

liche Anbringen von Markierungsknöpfen in ihrer Wirkung

unterstützt werden; geschieht dies an einer ununter-

brochenen Linie, so dürfen die Markierungsknöpfe

nicht gruppenweise gesetzt werden. Zur Kennzeichnung

gefährlicher Kurven und überhaupt zur Verdeutlichung

des Straßenverlaufs an unübersichtlichen Stellen kann

das Anbringen von Markierungsknöpfen auf Fahrstreifen-

begrenzungen, auf Fahrbahnbegrenzungen und auf Leitlinien

nützlich sein. Sperrflächen lassen sich auf solche Weise

verdeutlichen. Markierungsknöpfe können an Fußgänger-

überwegen von Nutzen sein.

52 4. Markierungsknöpfe ohne und mit Rückstrahlern müssen

in Grund- und Aufriß eine abgerundete Form haben. Der

Durchmesser soll nicht kleiner als 120 mm und nicht größer

als 150 mm sein. Die Markierungsknöpfe dürfen nicht mehr

als 25 mm aus der Fahrbahn herausragen.

53 V. Allgemeines über Verkehrseinrichtungen

Für Verkehrseinrichtungen gelten die Vorschriften der Nummer

III 1, 2, 4, 5, 6, 7a bis c, 7e, 8, 10, 13 und 14 sinngemäß;

Rn. 6 ff.

 

Zu § 39 Verkehrszeichen

Zu Absatz 1

1 Auf Nummer I zu den §§ 39 bis 43 wird verwiesen; Rn. 1.

Zu Absatz 2

2 Verkehrszeichen, die als Wechselverkehrszeichen aus einem

Lichtraster gebildet werden (sogenannte Matrixzeichen), zeigen die

sonst schwarzen Symbole, Schriften und Ziffern durch weiße Lichter

an, der sonst weiße Untergrund bleibt als Hintergrund für die

Lichtpunkte schwarz. Diese Umkehrung für Weiß und Schwarz ist nur

solchen Matrixzeichen vorbehalten.

 

Zu § 40 Gefahrzeichen

1 I. Soweit bei den einzelnen Gefahrzeichen nichts anderes

bestimmt ist, dürfen sie außerhalb geschlossener Ortschaften

nur dann mehr als 250 m oder weniger als 150 m von der

Gefahrstelle entfernt aufgestellt werden, wenn dies zur

ausreichenden Unterrichtung der Kraftfahrer dienlich ist.

Innerhalb geschlossener Ortschaften empfiehlt es sich, auf

einem Zusatzschild die Entfernung anzugeben, wenn die

Schilder auf Straßen mit erheblichem Fahrverkehr weniger

als 30 m oder mehr als 50 m vor der Gefahrstelle stehen.

2 II. Die Entfernung zur Gefahrstelle und die Länge der Gefahr-

strecke auf Zusatzschildern mit Umstandswörtern wie "nach

...", "auf ... " bekanntzugeben, ist unzulässig. Solche

Zusatzschilder müssen vielmehr den in der StVO angegebenen

Beispielen entsprechen.

3 III. Wegen der Aufstellung von Gefahrzeichen an Autobahnen vgl.

Nummer II zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453;

Rn. 5 ff.

 

Zu Zeichen 101 Gefahrstelle

1 I. Das Zeichen darf nicht anstelle der anderen amtlichen

Gefahrzeichen verwendet werden, es sei denn, daß in Notfällen

das andere Zeichen nicht zur Verfügung steht. Auch die nähere

Kennzeichnung der Gefahr auf einem Zusatzschild sollte nur in

solchen Fällen unterbleiben. Vgl. auch Nummer I zu §§ 44 Abs.

2; Rn. 7 und 8.

2 II. Vor Schienenbahnen ohne Vorrang darf nur durch dieses Zeichen

samt einem Zusatzschild z.B. mit der Abbildung des Sinnbildes

im Zeichen 151 gewarnt werden, bei nicht oder kaum benutzten

Gleisen auch durch das Zeichen 112.

3 III. Der Warnung vor "schlechtem Fahrbahnrand" bedarf es nur, wenn

die Straße sonst gut ausgebaut ist und die Schadhaftigkeit

des Randes schlecht erkennbar ist und bei erheblicher

Geschwindigkeit gefährlich werden kann.

 

Zu Zeichen 102 Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts

1 Das Zeichen darf nur aufgestellt werden vor schwererkennbaren

Kreuzungen und Einmündungen von rechts, an denen die Vorfahrt

nicht durch Vorfahrtzeichen geregelt ist. Innerhalb geschlossener

Ortschaften ist das Zeichen im allgemeinen entbehrlich.

 

Zu den Zeichen 103 und 105 Kurve

1 I. Die Zeichen für "Linkskurve" und "Doppelkurve (zunächst

links)" sind als symmetrisches Gegenstück zu den Zeichen

103 und 105 auszuführen. Nur diese vier Ausführungen von

Kurvenzeichen dürfen gezeigt werden; es ist unzulässig,

etwa durch Änderung des Pfeils zu versuchen, den näheren

Verlauf der Kurve darzustellen.

2 II. Mehr als zwei Kurven hintereinander sind durch ein Doppel-

kurvenzeichen mit einem Zusatzschild, das die Länge der

kurvenreichen Strecke angibt, anzukündigen. Vor den

einzelnen Kurven kann dann eine Warnung in der Regel

unterbleiben.

3 III. Gefährliche Kurven

Wenn der Fahrer bei der Annäherung an eine Kurve den weiteren

Straßenverlauf nicht rechtzeitig sehen kann und deshalb oder

aus anderen Gründen nicht den richtigen Eindruck von der in

der Kurve gefahrlos zu fahrenden Geschwindigkeit erhält, ist

durch Zeichen 103 oder 105 oder durch Richtungstafeln (§ 43

Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b) oder auf beide Weisen zu warnen:

4 1. Das Zeichen 103 ist anzubringen, wenn die in der Kurve

mögliche Geschwindigkeit erheblich unter derjenigen liegt,

die in der davor liegenden Strecke gefahren wird, und dies

bei der Annäherung nicht ohne weiteres erkennbar ist.

5 2. Richtungstafeln kommen in Frage,

a) wenn eine Kurve überhaupt nicht erwartet wird,

6 b) wenn nicht rechtzeitig zu erkennen ist, ob es sich um

eine Rechts- oder Linkskurve handelt,

7 c) wenn sich die Krümmung der Kurve in deren Verlauf

wesentlich ändert oder

8 d) wenn die Kurve bei gleichbleibender Krümmung eine

größere Richtungsänderung bringt, als bei der Einfahrt

in die Kurve zu vermuten ist.

9 In den Fällen a) und b) ist die Tafel so aufzustellen, daß

sie vom Blick des Geradeausschauenden bei der Annäherung

erfaßt wird, in den Fällen c) und d) dort, wo die Kurve

gefährlich wird, gegebenenfalls an mehreren Stellen.

10 3. Zusätzlich zu einer Richtungstafel ist das Zeichen 103

immer dann notwendig, wenn die Richtungsänderung größer

ist als vermutet oder wenn die Krümmung der Kurve zunimmt,

sonst dann, wenn eine Richtungstafel nicht rechtzeitig

erkennbar ist. Die zusätzliche Anbringung einer Richtungs-

tafel zu den Gefahrzeichen kann notwendig sein, wenn es

sich um eine besonders gefährliche Kurve handelt.

11 4. Handelt es sich nicht um eine, sondern um zwei oder

mehrere unmittelbar hintereinander liegende Kurven, so

ist statt des Zeichens 103 gegebenenfalls das Zeichen 105

anzubringen. Es kann erforderlich sein, auch vor der

zweiten Kurve oder auch nur von dieser unter den obenge-

nannten Voraussetzungen durch Richtungstafeln zu warnen.

12 In jedem Fall ist außerdem bei der Straßenbaubehörde eine

Prüfung anzuregen, ob durch bauliche Maßnahmen eine

Verbesserung erreicht werden kann.

13 IV. Läßt sich durch die Wahl des Aufstellungsorts nicht

erreichen, daß das Zeichen zweifelsfrei auf die gefährliche

Kurve bezogen wird (z.B. wenn vor dieser eine andere Kurve

liegt), so ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Richtungs-

tafeln in der gefährlichen Kurve, entsprechende Fahrbahn-

markierungen oder Wiederholung des Kurvenzeichens) dafür

zu sorgen, daß die Warnung richtig verstanden wird.

14 V. Vgl. auch Nummer II zu Zeichen 114; Rn. 2.

 

Zu Zeichen 108 Gefälle und 110 Steigung

1 I. Die Zeichen unterscheiden sich dadurch, daß im Zeichen

"Gefälle" die angegebene Prozentzahl schräg abwärts steht,

im Zeichen "Steigung" schräg aufwärts.

2 II. Es dürfen nur volle Prozentzahlen angegeben werden.

3 III. Die Zeichen sollen nur dann aufgestellt werden, wenn der

Verkehrsteilnehmer die Steigung oder das Gefälle nicht

rechtzeitig erkennen oder wegen besonderer örtlicher

Verhältnisse oder des Streckencharakters die Stärke oder

die Länge der Neigungsstrecke unterschätzen kann. Im Gebirge

kann selbst bei starker und langer Neigung oft auf solche

Warnung verzichtet werden, während im Flachland unter

Umständen schon Neigungen von 5 Prozent dazu Veranlassung

geben können, dies namentlich dann, wenn auf der Gefäll- oder

Steigungsstrecke sich Kurven oder Engstellen befinden, die

nur mit mäßiger Geschwindigkeit durchfahren werden dürfen.

4 IV. In der Regel ist die Länge der Gefahrstrecke auf einem

Zusatzschild anzugeben.

5 V. Vgl. auch Nummer V 3 zu Zeichen 275; Rn. 7.

 

Zu Zeichen 112 Unebene Fahrbahn

1 I. Das Zeichen ist vor allem aufzustellen, wenn Unebenheiten bei

schneller Fahrt gefährlich werden können. Es darf aber nur an

sonst gut ausgebauten Straßen aufgestellt werden, wenn deren

Unebenheiten schlecht erkennbar sind.

2 II. Die Entfernung zwischen dem Standort des Zeichens und dem

Ende der Gefahrstelle anzugeben, ist häufig empfehlenswert,

dies namentlich dann, wenn vor einer unebenen Fahrbahn von

erheblicher Länge gewarnt werden muß.

3 III. Auch kann es zweckmäßig sein, kurz vor einer besonders

unebenen Stelle das Zeichen zu wiederholen; auf einem

Zusatzschild ist dann die Entfernung anzugeben, z.B. "20 m".

4 IV. Vgl. auch Nummer II zu Zeichen 101; Rn. 2.

 

Zu Zeichen 113 Schnee- oder Eisglätte

1 An Straßen, die nach allgemeiner Erfahrung zu Glatteisbildung

neigen, z.B. auf Brücken, auf ungeschützten Dämmen, in kurzen

Waldstücken, braucht das Gefahrzeichen "Schnee- oder Eisglätte"

in der Regel nicht angebracht zu werden, vielmehr nur dann, wenn

die Brücke, der Damm usw. nicht ohne weiteres zu erkennen ist.

Muß aber an einer Gefahrstelle solcher Art das Gefahrzeichen

aufgestellt werden, so darf es an entsprechenden Gefahrstellen

im Verlauf der gleichen Straße nicht fehlen. Die Zeichen sind

im Frühjahr zu entfernen.

 

Zu Zeichen 114 Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz

1 I. Das Zeichen ist nur aufzustellen, wo der Verkehrsteilnehmer

die bei Nässe oder Verschmutzung (z. B. durch angeschwemmtes

Erdreich in Einschnitten) mangelnde Griffigkeit des Fahrbahn-

belags trotz angemessener Sorgfalt nicht ohne weiteres

erkennen kann. Ein Wechsel des Fahrbahnbelags gibt in der

Regel dazu noch keinen Anlaß. Geht aber ein griffiger Belag

in einen bei Nässe rutschgefährlichen über, so bedarf es

jedenfalls außerhalb geschlossener Ortschaften der Warnung.

2 II. Wo Schleudergefahr nicht wegen mangelnder Griffigkeit des

Fahrbahnbelags bei Nässe oder Schmutz entstehen kann, sondern

wegen der Anlage oder der Führung der Straße, ist mit anderen

Mitteln zu helfen, z.B. durch Beschränkung der Geschwindig-

keit (Zeichen 274) oder durch Aufstellen eines Zeichens

"Kurve" (Zeichen 103 ff.).

3 III. Vor der Beschmutzung durch Vieh oder Ackerfahrzeuge ist in

der Regel nicht zu warnen; vgl. Nummer I zu § 32 Abs. 1;

Rn. 1.

 

Zu den Zeichen 115, 117, 133 bis 144

1 Nur diese Zeichen dürfen spiegelbildlich gezeigt werden und nur

dann, wenn sie links wiederholt werden; vgl. jedoch Nummer I zu

Zeichen 117; Rn. 1.

 

Zu Zeichen 115 Steinschlag

1 Wo mit Steinbrocken auf der Fahrbahn zu rechnen ist, so, wenn sich

eine steile Felswand unmittelbar neben der Straße erhebt, bedarf

es dieses Zeichens in der Regel nicht.

 

Zu Zeichen 117 Seitenwind

1 I. Droht Seitenwind in der Regel von der rechten Seite, so

empfiehlt es sich, das Zeichen spiegelbildlich auszuführen.

2 II. Droht auf einer längeren Strecke Seitenwind, so kann das

Zeichen wiederholt werden.

 

Zu den Zeichen 120 und 121 Verengte Fahrbahn

1 I. Das Zeichen 120 darf bei einseitig verengter Fahrbahn nur

dann aufgestellt werden, wenn das Zeichen 121 in Notfällen

nicht zur Verfügung steht.

2 II. Verengt sich die Fahrbahn nur allmählich - z.B. um 1 m auf

20 m - oder ist die Verengung durch horizontale und vertikale

Leiteinrichtungen ausreichend gekennzeichnet, so bedarf es

eines Zeichens nur dann, wenn die Straße sehr schnell

befahren wird.

3 III. Auf Fahrbahnen für beide Richtungen ist das Zeichen

aufzustellen, wenn sich die Fahrbahn auf weniger als zwei

Fahrstreifen verengt. Dessen bedarf es auf verkehrsarmen

engen Ortsstraßen nicht, wenn bereits bei der Einfahrt in

die Straße zu erkennen ist, daß diese den Erfordernissen

des modernen Verkehrs nicht genügt.

4 IV. Vgl. auch Nummer IV. zu Zeichen 208; Rn. 4.

 

Zu Zeichen 125 Gegenverkehr

1 I. Das Zeichen ist stets aufzustellen, wenn eine Fahrbahn für

eine Richtung vorübergehend (z.B. wegen Bauarbeiten) in

beiden Richtungen befahren wird. In übrigen geeigneten Fällen

ist von diesem Zeichen nur sehr sparsam Gebrauch zu machen.

Auf längeren Strecken kann sich eine Wiederholung des

Zeichens empfehlen. Das Zusatzschild nach § 40 Abs. 4 darf

dem Zeichen nicht beigegeben werden.

2 II. Vgl. auch Nummer 15 zu Zeichen 220; Rn. 5.

 

Zu Zeichen 128 Bewegliche Brücke

1 Zur Sicherung des Verkehrs genügt die Aufstellung des Zeichens

allein keinesfalls. Vor der Brücke sind vielmehr Lichtzeichen zu

geben, Schranken anzubringen oder dergleichen.

 

Zu Zeichen 129 Ufer

1 Das Zeichen ist nur anzubringen, wenn eine Straße auf ein

unbeschranktes oder unzulänglich gesichertes Ufer zuführt, vor

allem auf Schiffsanlegestellen. Vor solchen Gefahrstellen ist in

der Regel zu warnen; das gilt nicht in Hafengebieten. Erforder-

lichenfalls ist der Verkehr ergänzend durch Beschränkung der

Fahrgeschwindigkeit (Zeichen 274) zu sichern.

 

Zu Zeichen 131 Lichtzeichenanlage

1 I. Das Zeichen kommt dann in Betracht, wenn der Fahrverkehr die

Lichtzeichen, z.B. wegen einer Kurve, nicht rechtzeitig

sehen kann. Es kann sich empfehlen, dieses Zeichen auch bei

Lichtzeichenanlagen an Baustellen oder bei der Inbetriebnahme

einer neuen Lichtzeichenanlage vorübergehend zu verwenden.

2 II. Auch vor Lichtzeichenanlagen, die nur Gelb und dann Rot geben

(§ 37 Abs. 2 Nr. 3) kann durch dieses Zeichen gewarnt werden.

 

Zu den Zeichen 133 bis 144

1 Eines dieser Zeichen spiegelbildlich zu zeigen, empfiehlt sich

allenfalls dann, wenn es zusätzlich links angebracht ist und wenn

die Gefahr gleichermaßen von beiden Seiten droht.

 

Zu Zeichen 134 Fußgängerüberweg

Vgl. Nummer V 2 zu § 26; Rn. 16.

 

Zu Zeichen 136 Kinder

1 I. Wo erfahrungsgemäß Kinder häufig auf die Fahrbahn laufen,

vor allem dort, wo eine Schule, ein Kindergarten oder ein

Spielplatz in unmittelbarer Nähe ist, sollte das Zeichen

aufgestellt werden. Zuvor ist aber immer zu prüfen, ob Kinder

nicht durch Absperrungen ferngehalten werden können.

2 II. Vgl. auch Nummer II zu § 31; Rn. 2 bis 4.

 

Zu Zeichen 138 Radfahrer kreuzen

1 Das Zeichen soll vor Stellen warnen, an denen Radfahrer häufig

oder unvermutet die Fahrbahn kreuzen oder in sie einfahren. Kommen

die Radfahrer von einer einmündenden oder kreuzenden Straße, so

bedarf es einer Warnung nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die

Radfahrer dort durch eine Radfahrerfurt (vgl. Nummer II zu § 9

Abs. 2; Rn. 4 ff.) gelenkt werden. Das gleiche gilt, wenn eine

Radfahrerfurt in unmittelbarer Nähe einer Kreuzung oder Einmündung

angebracht ist. Dagegen ist das Zeichen erforderlich, wenn

außerhalb einer Kreuzung oder Einmündung ein für beide Richtungen

gemeinsamer Radweg beginnt oder endet oder dort ein Radweg für

eine Richtung endet und ein für beide Richtungen gemeinsamer

Radweg auf der anderen Seite beginnt.

2 Das Zeichen mit dem Zusatzschild "Zwei gegen gerichtete Pfeile"

warnt vor Radwegen mit Radfahrverkehr in beiden Richtungen. Es

soll aber nur ausnahmsweise an solchen Radwegen aufgestellt

werden. An Kreuzungen und Einmündungen ist das Zeichen mit diesem

Zusatzschild, z.B. in den untergeordneten Straßen, in der Regel

nicht erforderlich, es sei denn, es handelt sich um eine Straßen-

stelle mit Unfallhäufung oder einen in Gegenrichtung freigegebenen

linken Radweg (vgl. zu § 2 Abs. 4 Satz 3; Rn. 30 ff.).

 

Zu Zeichen 140 Viehtrieb, Tiere

1 Das Zeichen darf nur auf Straßen mit schnellerem Verkehr aufge-

stellt werden, auf denen häufig Vieh über die Fahrbahn oder ihr

entlang getrieben wird (z.B. Schafherden, Auftrieb zur Weide).

 

Zu Zeichen 142 Wildwechsel

1 I. Dieses Zeichen darf nur auf Straßen mit schnellerem Verkehr

aufgestellt werden. Auf ihnen muß es aber überall dort

stehen, wo Schalenwild häufig über die Fahrbahn wechselt.

Diese Gefahrstellen sind in Besprechungen mit den unteren

Jagdbehörden und den Jagdausübungsberechtigten festzulegen.

Führt die Straße durch einen Wald oder neben einem Wald

vorbei, der von einem Forstamt betreut wird, so ist auch

diese Behörde zu beteiligen.

2 II. Die Länge der Gefahrstrecke ist in der Regel auf einem

Zusatzschild anzugeben; ist die Gefahrstrecke mehrere

Kilometer lang, so empfiehlt es sich, auf Wiederholungs-

schildern die Länge der jeweiligen Reststrecke anzugeben.

 

Zu Zeichen 144 Flugbetrieb

1 Das Zeichen dient der Warnung des Kraftfahrers vor überraschendem

Flugverkehr. Es sollte daher auf Straßen mit schnellerem Verkehr

dort aufgestellt werden, wo in der Nähe entweder ein Flugplatz

liegt (vor Aufstellung des Zeichens und vor der Festlegung der

Länge der Gefahrstrecke auf einem Zusatzschild sind die

Flugschneisen zu ermitteln) oder militärische Tiefflugschneisen

festgelegt sind.

 

Zu den Zeichen 150 bis 162 Bahnübergang

1 I. Die Zeichen sollen rückstrahlen.

2 II. Die Zeichen sind in der Regel auf beiden Straßenseiten

aufzustellen.

3 III. Die Zeichen dürfen nur vor Übergängen von Schienenbahnen mit

Vorrang verwendet werden. Vgl. auch Nummer II zu Zeichen 101;

Rn. 2.

4 IV. In der Regel sind die Zeichen 153 bis 162 anzubringen. Selbst

auf Straßen von geringer Verkehrsbedeutung genügen die

Zeichen 150 und 151 nicht, wenn dort schnell gefahren wird

oder wenn der Bahnübergang spät zu erkennen ist.

 

Zu § 41 Vorschriftzeichen

1 I. Es empfiehlt sich vielfach, die durch Vorschriftzeichen er-

lassenen Anordnungen dem fließenden Verkehr zusätzlich durch

bauliche Maßnahmen oder durch Markierungen nahezubringen.

2 II. Vgl. Nummer III 7 Buchstabe a und Nummer 9 zu den §§ 39 bis

43; Rn. 19, 26 ff. Vorschriftzeichen dürfen allein über der

Straße nur dann angebracht sein, wenn sie von innen oder

außen beleuchtet sind oder wenn sie so rückstrahlen, daß sie

auf ausreichende Entfernung auch im Abblendlicht deutlich

erkennbar sind. Sonst dürfen sie dort nur zur Unterstützung

eines gleichen, rechtsstehenden Verkehrsschildes angebracht

werden.

3 III. Bei Änderungen von Verkehrsregeln, deren Mißachtung besonders

gefährlich ist, z.B. bei Änderung der Vorfahrt, ist für eine

ausreichende Übergangszeit der Fahrverkehr zu warnen, z.B.

durch Polizeibeamte, durch Hinweise auf der Fahrbahnober-

fläche (Nummer 3 vor Zeichen 350) oder durch auffallende

Tafeln mit erläuternder Beschriftung.

4 IV. Für einzelne markierte Fahrstreifen dürfen Fahrtrichtungen

(Zeichen 209 ff.) oder Höchst- oder Mindestgeschwindigkeiten

(Zeichen 274 und 275) vorgeschrieben oder das Überholen

(Zeichen 276 oder 277) oder der Verkehr (Zeichen 250 bis 266)

verboten werden.

5 Es empfiehlt sich, Verbote oder Beschränkungen rechtzeitig

vorher anzukündigen und, wenn einzelne Verkehrsarten

ausgeschlossen werden, auf mögliche Umleitungen hinzuweisen.

1. Strecken- und Verkehrsverbote für einzelne Fahrstreifen

werden auf folgende Weise bekanntgemacht:

6 Die Schilder sind in der Regel so über den einzelnen

Fahrstreifen anzubringen, daß kein Zweifel darüber

entstehen kann, für welche Fahrstreifen die einzelnen

Schilder gelten; das wird in der Regel nur durch

Fahnenschilder, Schilderbrücken oder Auslegermaste zu

erreichen sein. Unter den Schildern Pfeile auf Zusatz-

schildern anzubringen, die auf die Fahrstreifen weisen,

für die die einzelnen Schilder gelten, kann zweckmäßig

sein.

7 Kann ein Schild so nicht angebracht werden oder ist das

Verbot nur vorübergehend, wie an Baustellen, notwendig,

so ist auf der rechten Seite der Straße eine weiße Tafel

aufzustellen, auf welcher die Fahrstreifen durch schwarze

Pfeile wiedergegeben sind und das Verbotszeichen in der

für Schilder vorgeschriebenen Größe in dem betreffenden

Pfeilschaft dargestellt ist. Diese Art der Bekanntgabe

ist nur zulässig, wenn Verbote für nicht mehr als zwei

Fahrstreifen erlassen werden. Werden die Verbote so

erlassen, so sind sie durch die gleichen Schilder mit

Entfernungsangabe auf einem Zusatzschild anzukündigen.

8 2. Bei Schildern der Zeichen 209 bis 214 kann es genügen,

wenn die Schilder neben dem Fahrstreifen aufgestellt

werden, für den sie gelten.

9 V. Soll die Geltung eines Vorschriftzeichens auf eine oder

mehrere Verkehrsarten beschränkt werden, so ist die

sinnbildliche Darstellung der Verkehrsart auf einem

Zusatzschild unterhalb des Verkehrszeichens darzustellen.

Soll eine Verkehrsart oder sollen Verkehrsarten ausgenommen

werden, so ist der sinnbildlichen Darstellung das Wort

"frei" anzuschließen.

10 VI. Wegen der Angabe von zeitlichen Beschränkungen auf Zusatz-

schildern vgl. Nummer III 15 zu den §§ 39 bis 43; Rn. 43.

 

Zu Zeichen 201 Andreaskreuz

1 I. Das Zeichen muß voll rückstrahlen. Von einer solchen

Ausführung darf nur abgesehen werden

2 1. bei Andreaskreuzen, die nach Nummer III 7 Buchstabe e zu

den §§ 39 bis 43 (Rn. 23) dieser Vorschrift beleuchtet

sind,

3 2. bei Andreaskreuzen an Feld- oder Waldwegen.

4 II. Die Andreaskreuze sind in der Regel möglichst nahe, aber

nicht weniger als 2,25 m vor der äußeren Schiene aufzu-

stellen.

5 III. Andreaskreuze sind am gleichen Pfosten wie Blinklichter oder

Lichtzeichen anzubringen. Mit anderen Verkehrszeichen dürfen

sie nicht kombiniert werden.

6 IV. Wo in den Hafen- und Industriegebieten den Schienenbahnen

Vorrang gewährt werden soll, müssen Andreaskreuze an allen

Einfahrten aufgestellt werden. Vorrang haben dann auch

Schienenbahnen, die nicht auf besonderen Bahnkörper verlegt

sind. Für Industriegebiete kommt eine solche Regelung nur in

Betracht, wenn es sich um geschlossene Gebiete handelt, die

als solche erkennbar sind und die nur über bestimmte

Zufahrten erreicht werden können.

V. Weitere Sicherung von Übergängen von Schienenbahnen mit

Vorrang

7 1. Wegen der ständig zunehmenden Verkehrsdichte auf den

Straßen ist die technische Sicherung der bisher nicht

so gesicherten Bahnübergänge anzustreben. Besonders ist

darauf zu achten, ob Bahnübergänge infolge Zunahme der

Verkehrsstärke einer technischen Sicherung bedürfen.

Anregungen sind der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen.

8 2. Auf die Schaffung ausreichender Sichtflächen an

Bahnübergängen ohne technische Sicherung ist hinzuwirken.

Wo solche Übersicht fehlt, ist die zulässige Höchst-

geschwindigkeit vor dem Bahnübergang angemessen zu

beschränken. Das Zeichen 274 ist über den ein- oder

zweistreifigen Baken (Zeichen 159 und 162) anzubringen

(vgl. jedoch Nummer 5; Rn. 11).

9 3. Auf Straßen mit nicht unerheblichem Fahrverkehr ist von

den dreistreifigen Baken (Zeichen 153 und 156) ab dem

für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn durch

Leitlinien (Zeichen 340) zu markieren, jedoch an

gefährlichen Stellen, vor Halbschranken bei ausreichender

Straßenbreite stets, von den zweistreifigen Baken (Zeichen

159) ab mindestens durch einseitige Fahrstreifen-

begrenzungen (Zeichen 296) für den Fahrstreifen A.

Daneben kann es sich dann aber auch empfehlen, das

Überholen durch Zeichen 276, die in der Regel über den

zweistreifigen Baken (Zeichen 159) anzubringen sind, zu

verbieten.

10 4. Vor technisch nicht gesicherten Übergängen von Schienen-

bahnen mit Vorrang ist jedes Überholen, wenn die Straße

dazu breit genug wäre, durch Zeichen 276 zu verbieten oder

durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 oder 296)

unmöglich zu machen, und zwar auch dann, wenn der

Fahrverkehr auf der Straße ganz unerheblich ist. Die

Fahrstreifenbegrenzung sollte spätestens an der

einstreifigen Bake beginnen, sonst mindestens 50 m lang

sein; das Überholverbotszeichen ist spätestens über der

zweistreifigen Bake anzubringen, sonst mindestens 100 m

vor dem Bahnübergang.

11 5. Wo nach § 19 Abs. 3 Lastkraftwagen mit einem zulässigen

Gesamtgewicht über 7,5 t und Züge schon unmittelbar nach

der einstreifigen Bake warten müssen, empfiehlt es sich,

die Überholverbotszeichen erst 30 m vor dem Übergang

aufzustellen und Fahrstreifenbegrenzungen erst dort

beginnen zu lassen; eine Geschwindigkeitsbeschränkung von

den zweistreifigen Baken (Zeichen 159) ab ist dann

unerläßlich.

12 6. Jedenfalls dort, wo Längsmarkierungen angebracht sind,

empfiehlt es sich, auch eine Haltlinie (Zeichen 294), in

der Regel in Höhe des Andreaskreuzes, zu markieren.

13 7. Vgl. auch zu den Zeichen 150 bis 162.

14 8. Bevor ein Verkehrsschild oder eine Markierung angebracht

oder entfernt wird, ist das Bahnunternehmen zu hören.

VI. Straßenbahnen und die übrigen Schienenbahnen

(Privatanschlußbahnen)

15 1. Über die Zustimmungsbedürftigkeit der Aufstellung und Ent-

fernung von Andreaskreuzen vgl. Nummer III zu § 45 Abs. 1

bis 1d; Rn. 3 ff. Außerdem sind, soweit die Aufsicht über

die Bahnen nicht bei den obersten Landesbehörden liegt,

die für die Aufsicht zuständigen Behörden zu beteiligen;

sind die Bahnen Zubehör einer bergbaulichen Anlage, dann

sind auch die obersten Bergbaubehörden zu beteiligen.

16 2. Der Vorrang darf nur gewährt werden, wenn eine solche

Schienenbahn auf besonderem Bahnkörper verlegt ist, dies

auch dann, wenn der besondere Bahnkörper innerhalb des

Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegt. Eine

Schienenbahn ist schon dann an einem Übergang auf

besonderem Bahnkörper verlegt, wenn dieser an dem

Übergang endet. Ein besonderer Bahnkörper setzt mindestens

voraus, daß die Gleise durch ortsfeste, körperliche

Hindernisse vom übrigen Verkehrsraum abgegrenzt und diese

Hindernisse auffällig kenntlich gemacht sind; abtrennende

Bordsteine müssen weiß sein.

17 VII. 1. Straßenbahnen auf besonderem Bahnkörper, der nicht inner-

halb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegt, ist

in der Regel durch Aufstellung von Andreaskreuzen der

Vorrang zu geben. An solchen Bahnübergängen ist schon bei

mäßigem Verkehr auf der querenden Straße oder wenn auf

dieser Straße schneller als 50 km/h gefahren wird, die

Anbringung einer straßenbahnabhängigen, in der Regel

zweifarbigen Lichtzeichenanlage (vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 3)

oder von Schranken zu erwägen. Auch an solchen Bahnüber-

gängen über Feld- und Waldwege sind, Andreaskreuze dann

erforderlich, wenn der Bahnübergang nicht ausreichend

erkennbar ist; unzureichende Übersicht über die

Bahnstrecke kann ebenfalls dazu Anlaß geben.

18 2. a) Liegt der besondere Bahnkörper innerhalb des Verkehrs-

raums einer Straße mit Vorfahrt oder verläuft er neben

einer solchen Straße, so bedarf es nur dann eines

Andreaskreuzes, wenn der Schienenverkehr für den

kreuzenden oder abbiegenden Fahrzeugführer nach dem

optischen Eindruck nicht zweifelsfrei zu dem Verkehr

auf der Straße mit Vorfahrt gehört. Unmittelbar vor dem

besonderen Bahnkörper darf das Andreaskreuz nur dann

aufgestellt werden, wenn so viel Stauraum vorhanden

ist, daß ein vor dem Andreaskreuz wartendes Fahrzeug

den Längsverkehr nicht stört. Wird an einer Kreuzung

oder Einmündung der Verkehr durch Lichtzeichen

geregelt, so muß auch der Straßenbahnverkehr auf diese

Weise geregelt werden, und das auch dann, wenn der

Bahnkörper parallel zu einer Straße in deren unmittel-

barer Nähe verläuft. Dann ist auch stets zu erwägen, ob

der die Schienen kreuzende Abbiegeverkehr gleichfalls

durch Lichtzeichen zu regeln oder durch gelbes Blink-

licht mit dem Sinnbild einer Straßenbahn zu warnen ist.

19 b) Hat der gleichgerichtete Verkehr an einer Kreuzung oder

Einmündung nicht die Vorfahrt, so ist es kaum je zu

verantworten, der Straßenbahn Vorrang zu geben.

 

Zu Zeichen 205 Vorfahrt gewähren!

1 I. Das Zeichen muß mindestens voll rückstrahlen.

2 II. Ist neben einer durchgehenden Fahrbahn ein Fahrstreifen

angebracht, welcher der Einfädelung des einmündenden Verkehrs

dient (Beschleunigungsstreifen), darf das Zeichen nur vor dem

Beginn des Beschleunigungsstreifens stehen. Vgl. Nummer I zu

§ 7 Abs. 1 bis 3; Rn. 1.

3 III. Über Kreisverkehr vgl. Nummer X zu den Zeichen 209 bis 214;

Rn. 11 ff.

4 IV. Außerhalb geschlossener Ortschaften muß das Zeichen auf

Straßen mit schnellerem oder stärkerem Verkehr in einer

Entfernung von mindestens 100 bis 150 m durch dasselbe

Zeichen mit der Entfernungsangabe auf einem Zusatzschild

angekündigt werden. Innerhalb geschlossener Ortschaften

ist die Ankündigung in der Regel nicht erforderlich.

 

Zu Zeichen 206 Halt! Vorfahrt gewähren!

1 I. Das Zeichen muß mindestens voll rückstrahlen.

2 II. In der Regel ist eine Haltlinie (Zeichen 294) anzubringen,

und zwar dort, wo der Wartepflichtige die andere Straße über-

sehen kann. Ist es nicht möglich, die Linie dort anzubringen,

so empfiehlt sich die Fahrbahnmarkierung "STOP" (Nummer 3 vor

Zeichen 350) unmittelbar vor dem Rand der anderen Straße.

Diese Fahrbahnmarkierung kann auch zusätzlich zu der

Haltlinie zweckmäßig sein.

3 III. Das Zeichen muß außerhalb geschlossener Ortschaften

mindestens 100 bis 150 m vor der Kreuzung oder Einmündung

angekündigt werden.

 

Zu den Zeichen 205 und 206

1 I. Die Zeichen müssen unmittelbar vor der Kreuzung oder

Einmündung stehen.

2 II. Als negatives Vorfahrtzeichen ist in der Regel das Zeichen

205 zu wählen. Das Zeichen 206 ist nur dann aufzustellen,

wenn

3 1. die Sichtverhältnisse so schlecht sind oder die Straße mit

Vorfahrt so stark befahren wird, daß die meisten halten,

4 2. wegen der Örtlichkeit (Einmündung in einer Innenkurve oder

in eine besonders schnell befahrene Straße) schwierig ist,

die Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf der an deren Straße

zu beurteilen, oder wenn es

5 3. sonst aus Gründen der Sicherheit notwendig erscheint,

einen Wartepflichtigen zu besonderer Vorsicht zu

mahnen (z.B. in der Regel an der Kreuzung zweier

Vorfahrtstraßen).

6 Anhaltspunkte bieten oft die Unfalluntersuchungen. Ergeben

diese, daß die Unfälle darauf zurückzuführen sind, daß die

Wartepflichtigen die Kreuzung übersehen oder ihre Warte-

pflicht nicht erfaßt haben, so ist eine Verbesserung der

optischen Führung anzustreben. Haben die Unfälle andere

Ursachen, so empfiehlt es sich häufig, das Zeichen 206

aufzustellen, wenn nicht die Errichtung einer

Lichtzeichenanlage angezeigt ist.

7 III. Eine Beleuchtung der negativen Vorfahrtzeichen ist an

Kreuzungen außer in den Fällen der Nummer VI zu § 37 Abs. 2

Nr. 1 und 2 (Rn. 14) immer dann geboten, wenn eine Straße

mit Wartepflicht eine Straßenbeleuchtung hat, die den

Eindruck einer durchgehenden Straße entstehen läßt. Eine

Beleuchtung empfiehlt sich auch, wenn die Beleuchtungs-

verhältnisse in der Umgebung so sind, daß die Erkennbarkeit

der Zeichen beeinträchtigt ist. Vgl. auch Nummer III 7

Buchstabe b zu den §§ 39 bis 43; Rn. 20.

8 IV. Übergrößen sind überall dort in Erwägung zu ziehen, wo der

Verkehr, besonders wegen seiner Schnelligkeit, negative

Vorfahrtzeichen nicht erwartet.

9 V. Wo eine Lichtzeichenanlage steht, sind die Zeichen in der

Regel unter oder neben den Lichtzeichen am gleichen Pfosten

anzubringen.

10 VI. Kreuzt eine Straße mit Wartepflicht eine Straße mit Mittel-

streifen, so ist zu prüfen, ob zusätzlich zu den vor der

Kreuzung stehenden Zeichen 205 oder 206 auf dem Mittelstrei-

fen ein Zeichen 205 aufgestellt werden soll, um an die

Wartepflicht vor der zweiten Richtungsfahrbahn zu erinnern.

VII. Die Beschilderung von Kreuzungen und Einmündungen

11 1. Jede Kreuzung und Einmündung, in der vom Grundsatz "Rechts

vor Links" abgewichen werden soll, ist sowohl positiv als

auch negativ zu beschildern, und zwar sowohl innerhalb als

auch außerhalb geschlossener Ortschaften. Ausgenommen sind

nur Feld- und Waldwege; aber auch sie sind zu beschildern,

wenn der Charakter des Weges für Ortsfremde nicht ohne

weiteres zu erkennen ist; dabei wird häufig die negative

Beschilderung genügen. Solch einseitige Beschilderung darf

an sonstigen Kreuzungen und Einmündungen allenfalls dann

erwogen werden, wenn sich Kreuzungen und Einmündungen

häufen und darum positive und negative Vorfahrtzeichen so

dicht aufeinander folgen, daß ortsfremde Verkehrsteil-

nehmer verwirrt würden. Zuvor ist in solchen Fällen zu

erwägen, ob nicht auf andere Weise abgeholfen werden kann,

z.B. durch Einführung wegführender Einbahnstraßen.

Straßen, die wie Grundstücksausfahrten aussehen, sind

einseitig mit Zeichen 205 zu versehen.

12 2. Endet eine Vorfahrtstraße oder kann einer weiterführenden

Vorfahrtstraße (vgl. dazu Nummer 5 Buchstabe a zu Zeichen

306 und 307; Rn. 8) oder einer Straße, auf der an mehreren

vorausgehenden Kreuzungen und Einmündungen hintereinander

das Zeichen 301 aufgestellt ist, an einer Kreuzung oder

Einmündung die Vorfahrt nicht gegeben werden, so ist stets

ein negatives Vorfahrtzeichen aufzustellen. Dieses ist

außerhalb geschlossener Ortschaften dann stets anzu-

kündigen, innerhalb geschlossener Ortschaften jedenfalls

dann, wenn der Verkehr nicht durch Lichtzeichen geregelt

ist. Das negative Vorfahrtzeichen soll dann jeweils auf

beiden Seiten der Straße aufgestellt und gegebenenfalls

über der Fahrbahn wiederholt werden. Auch seine zusätz-

liche Wiedergabe auf der Fahrbahn (vgl. Nummer 3 vor

Zeichen 350) kann in Frage kommen. Solch verstärkte

Kennzeichnung sowie die Ankündigung der Wartepflicht durch

negative Vorfahrtzeichen mit Entfernungsangabe ist darüber

hinaus auf Straßen mit schnellerem und stärkerem Verkehr,

insbesondere mit stärkerem Lastkraftwagenverkehr sowie

dann in Erwägung zu ziehen, wenn der Verkehr eine solche

Regelung nicht erwartet.

13 3. Vgl. auch Nummer II bis IV zu § 8 Abs. 1; Rn. 3 ff.

14 4. Zusatzschild "abknickende Vorfahrt"

Über die Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1 Buch-

stabe a zu § 45 Abs. 1 bis 1d (Rn. 4); über abknickende

Vorfahrt vgl. ferner Nummer 4 zu den Zeichen 306 und 307

(Rn. 5 bis 7) und Nummer III zu Zeichen 301; Rn. 3.

 

Zu Zeichen 208 Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren!

1 I. Am anderen Ende der Verengung muß das Zeichen 308 aufgestellt

werden.

2 II. Die Zeichen 208 und 308 dürfen nur verwendet werden, wo für

die Begegnung mehrspuriger Fahrzeuge nicht genügend Raum und

die Verengung beiderseits überschaubar ist. Sonst kommt z.B.

die Errichtung einer Einbahnstraße (Zeichen 220) oder die

Verkehrsregelung durch Lichtzeichen in Betracht. Lichtzeichen

sind in der Regel dann nicht zu entbehren, wenn auch nur zu

gewissen Tageszeiten starker Verkehr herrscht.

3 III. Welcher Fahrtrichtung der Vorrang einzuräumen ist, ist auf

Grund der örtlichen Verhältnisse und der beiderseitigen Ver-

kehrsmenge zu entscheiden. Bei einseitiger Straßenverengung

sollte im Zweifel dieselbe Rechtslage geschaffen werden, die

nach § 6 an vorübergehenden Hindernissen besteht.

4 IV. Der wartepflichtige Verkehr soll, der Verkehr mit Vorrang

kann durch ein Gefahrzeichen für verengte Fahrbahn (z.B.

Zeichen 120) gewarnt werden.

5 V. Das Zeichen muß mindestens voll rückstrahlen.

 

Zu den Zeichen 209 bis 214 Vorgeschriebene Fahrtrichtung

1 I. Die Zeichen stehen an Kreuzungen und Einmündungen. Sie können

auch an Grundstücksausfahrten und anderen Straßenteilen

aufgestellt werden.

2 II. Sie dürfen nur aufgestellt werden, wo andere Fahrtrichtungen

möglich sind, aber verboten werden müssen.

3 III. In Abweichung von den abgebildeten Grundformen dürfen die

Pfeilrichtungen dem tatsächlichen Verlauf der Straße, in die

der Fahrverkehr eingewiesen wird, nur dann angepaßt werden,

wenn dies zur Klarstellung notwendig ist.

4 IV. Die Zeichen "Hier rechts" und "Hier links" sind hinter der

Stelle anzubringen, an der abzubiegen ist, die Zeichen

"Rechts" und "Links" vor dieser Stelle. Das Zeichen

"Geradeaus" und alle Zeichen mit kombinierten Pfeilen müssen

vor der Stelle stehen, an der in eine oder mehrere Richtungen

nicht abgebogen werden darf.

5 V. Die Zeichen "Hier rechts" und "Hier links" dürfen nur durch

die Zeichen "Rechts" beziehungsweise "Links" angekündigt

werden, die anderen Zeichen durch diese selbst. Erforder-

lichenfalls ist die Entfernung auf einem Zusatzschild

anzugeben.

6 VI. Die Zeichen "Geradeaus" und "Geradeaus und links" dürfen vor

Einmündungen bzw. Kreuzungen nur aufgestellt werden, wenn

dort eine Vorfahrtsregelung durch Verkehrszeichen besteht.

7 VII. Die Zeichen müssen, wenn sie in Verbindung mit Lichtzeichen

ohne Pfeile auf der rechten Straßenseite verwendet werden,

bei Dämmerung und Dunkelheit von außen oder innen beleuchtet

sein. Bei Zeichen auf der linken Straßenseite genügt es, wenn

sie voll rückstrahlen.

8 Sie sind über oder neben den Lichtzeichen anzubringen. Vgl.

auch Nummer X 4 und 5 zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2; Rn. 21 und

22.

9 VIII. Abbiegeverbote, insbesondere das Verbot des Linksabbiegens,

steigern nicht bloß die Leistungsfähigkeit von Kreuzungen,

sondern können auch der Sicherheit dienen. Stets ist zuvor

auch zu prüfen, ob nicht an anderer Stelle durch die Verla-

gerung des Verkehrs neue Schwierigkeiten auftreten. Es kann

sich empfehlen, dem unterbundenen Abbiegeverkehr den

zweckmäßigsten Weg zu zeigen, z.B. durch Zeichen 468.

10 IX. Vgl. auch Nummer IV 2 zu § 41 (Rn. 8) und über die

Zustimmungsbedürftigkeit Nummer III 1 Buchstabe d zu

§ 45 Abs. 1 bis 1d; Rn. 7.

X. Kreisverkehr

11 1. Wo kreisförmigem Verkehr die Richtung vorgeschrieben

werden soll, ist gegenüber jeder einmündenden Straße

auf der Mittelinsel das Zeichen 211 anzubringen.

Erforderlichenfalls ist zusätzlich in den einmündenden

Straßen das Zeichen 209 anzubringen; wenn die einmündende

Straße tangential auf den Platz zuführt, kann es sich

empfehlen, statt dessen das Zeichen "Geradeaus"

aufzustellen.

12 2. Ist der Kreis stark befahren, so ist, soweit der Verkehr

nicht sogar durch Lichtzeichen geregelt werden muß, eine

Vorfahrtregelung durch Verkehrszeichen erforderlich. An

allen Einmündungen ist dann das Zeichen 205 aufzustellen

und in der Kreisfahrbahn das Zeichen 301. Bei kleinen

überschaubaren Kreisverkehren kann von der Aufstellung des

Zeichens 301 in der Kreisfahrbahn abgesehen werden, wenn

die Vorfahrtberechtigung für den auf der Kreisfahrbahn be-

findlichen Verkehrsteilnehmer aufgrund der Beschilderung

der Einmündungen mit Zeichen 205 ohne weiteres erkennbar

ist. Auch wenn der Kreis im Zuge einer Vorfahrtsstraße

liegt, ist deren Benutzern bei der Einfahrt die Vorfahrt

zu nehmen.

13 3. Wenn die Voraussetzungen von Nummer II zu § 8 Abs. 1

(Rn. 3 ff.) vorliegen, kann eine Vorfahrtregelung nach

dem Grundsatz "Rechts vor Links" in Frage kommen. Diese

Möglichkeit ist besonders dann gegeben, wenn der

Zufahrende annähernd geradeaus in den Kreis einfahren

kann und der im Kreis Befindliche wegen des Abknickens

der Kreisfahrbahn an dieser Stelle langsamer fahren muß

als der Zufahrende.

14 4. Straßenbahnen, die die Mittelinsel überqueren, ist

regelmäßig die Vorfahrt zugeben (vgl. Zeichen 205).

Lichtzeichen sind vorzuziehen.

 

Zu Zeichen 220 Einbahnstraße

I. Beschilderung von Einbahnstraßen

1 1. Das Zeichen 220 ist stets längs der Straße anzubringen.

Es darf weder am Beginn der Einbahnstraße noch an einer

Kreuzung oder Einmündung in ihrem Verlauf fehlen. Am

Beginn der Einbahnstraße und an jeder Kreuzung ist es

in der Regel beiderseits aufzustellen, wenn aus beiden

Richtungen der kreuzenden Straßen Verkehr kommen kann.

2 2. Bei Einmündungen (auch bei Ausfahrten aus größeren Park-

plätzen) empfiehlt sich die Anbringung des Zeichens 220

gegenüber der einmündenden Straße, bei Kreuzungen hinter

diesen. In diesem Fall soll das Zeichen in möglichst

geringer Entfernung von der kreuzenden Straße angebracht

werden, damit es vom kreuzenden Verkehr leicht erkannt

werden kann. Um Ortsfremden die Orientierung über die

Vorfahrtverhältnisse zu erleichtern, kann es sich

empfehlen, ein positives Vorfahrtzeichen vor einer

Kreuzung oder Einmündung auch dann aufzustellen, wenn

von dort kein Verkehr kommen kann, weil es sich um

eine wegführende Einbahnstraße handelt.

3 3. In den kreuzenden und einmündenden Straßen sind die

Zeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (z.B. Zeichen

209, 214) in der Regel nicht zu entbehren.

4 4. Das Zeichen 353 ist am Beginn der Einbahnstraße dann

aufzustellen, wenn das Zeichen 220 dort nicht so

angebracht werden kann, daß es für den Einfahrenden

leicht erkennbar ist, im Verlauf der Einbahnstraße nur

dort, wo deren Benutzern Zweifel auftauchen können, ob

der Straßenzug noch immer Einbahnstraße ist.

5 5. Ist nur ein Teil eines Straßenzuges Einbahnstraße, so

ist an deren Ende durch das Zeichen 125 zu warnen, in der

Fortsetzung der Straße dem Gegenverkehr z.B. durch das

Zeichen 209 die Fahrtrichtung vorzuschreiben; eine

Unterstützung durch Fahrbahnmarkierungen (Leitlinien und

Pfeile) empfiehlt sich. Wird dagegen die Einbahnstraße bis

zum Ende der Straße weitergeführt, so ist der Benutzer der

Einbahnstraße nur dann durch das Zeichen 125 zu warnen,

wenn sich dies nicht aus der Gestaltung der Örtlichkeit

von selbst versteht. Die Einfahrt aus der entgegen-

gesetzten Richtung in die Einbahnstraße ist durch Zeichen

267 zu sperren. Soll auf Einbahnstraßen das Halten auf

beiden Seiten untersagt werden, so sind die Zeichen 283

oder 286 beiderseits aufzustellen.

6 II. Straßenbahnverkehr in beiden Richtungen auf der Fahrbahn

ist mit dem Sinn und Zweck von Einbahnstraßen nicht zu

vereinbaren.

7 III. Die Einführung von Einbahnstraßen ist erwünscht, weil diese

die Sicherheit und die Flüssigkeit des Verkehrs, vor allem

auch der öffentlichen Verkehrsmittel fördern und übrigens auch

Parkraum schaffen. Allerdings bedarf es in jedem Fall der

Abwägung der durch die Einrichtung von Einbahnstraßen

berührten Interessen. Es muß insbesondere vermieden werden,

daß ortsfremden Kraftfahrern dadurch unangemessen erschwert

wird, sich zurechtzufinden; Wegweiser können helfen. In jedem

Fall ist darauf zu achten, daß für den Gegenverkehr eine

gleichwertige (Einbahn-) Straßenführung in nicht zu großem

Abstand zur Verfügung steht. Schließlich ist zu vermeiden,

daß durch diese Maßnahmen die Verkehrsbehinderungen nur auf

andere Straßen verlagert werden.

8 IV. 1. Die versuchsweise, bis zum 31. Dezember 2000 befristete

Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr in

Gegenrichtung kommt nur in Betracht, wenn

9 a) nach der flächenhaften Radverkehrsplanung die Benutzung

der bestimmten Straßenstrecke innerorts erforderlich

ist,

10 b) die Anordnung der Einbahnstraße unter Berücksichtigung

der Belange des Radverkehrs nicht aufgehoben oder nicht

durch andere Maßnahmen (z.B. unechte Einbahnstraßen mit

Zeichen 267, Einrichtung eines entlang der Einbahnstraße

abgetrennten Radweges) ersetzt werden kann,

11 c) für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn eine Breite von in

der Regel 3,5 m, mindestens jedoch 3 m mit ausreichenden

Ausweichmöglichkeiten, vorhanden ist; verkehren dort

auch Omnibusse des Linienverkehrs oder besteht stärkerer

Verkehr mit Lastkraftwagen, so muß die Breite mehr als

3,5 m betragen,

12 d) die Verkehrsführung im Streckenverlauf und an

den Knotenpunkten (Einmündungen und Kreuzungen)

übersichtlich und die Begegnungsstrecke nur von

geringer Länge ist,

13 e) für den ruhenden Verkehr Vorsorge getroffen wurde und

14 f) für den Radverkehr dort, wo es orts- und verkehrsbezogen

erforderlich ist, zum Einbiegen in die Einbahnstraße in

Gegenrichtung ein abgetrennter Einfahrtbereich angeboten

wird.

15 2. Die Verkehrszeichen sind in jedem Fall deutlich sichtbar

aufzustellen. An Knotenpunkten (Einmündungen und Kreuzungen)

ist insbesondere auch darauf zu achten, daß auf die Öffnung

der Einbahnstraße für den Radverkehr in Gegenrichtung mit

dem Zusatzschild zu Zeichen 353 deutlich hingewiesen wird.

16 3. Die Straßenverkehrsbehörde muß vor der versuchsweisen Öff-

nung der Einbahnstraße für den Radverkehr in Gegenrichtung

das Verkehrs- und Unfallgeschehen (z.B. Verkehrsdichte,

Verkehrsstruktur, Art und Umfang der Unfälle) dokumentieren

und deren Entwicklung nach der versuchsweisen Öffnung

beobachten, dokumentieren und auswerten. Bei einer

Unfallhäufung im Zusammenhang mit der versuchsweisen

Regelung (z.B. zwei oder mehr Radfahrunfälle mit schwerem

Sachschaden bzw. Personenschaden) ist die Regelung sofort

aufzuheben.

 

Zu Zeichen 222 Rechts vorbei

1 I. Ist das Zeichen von innen beleuchtet, so darf es innerhalb

geschlossener Ortschaften in verkleinerter Ausführung

aufgestellt werden, wenn dies zur Raumersparnis, z.B. an

Fahrbahnteilern oder sonstigen Verkehrsinseln, geboten ist.

Der Durchmesser muß dann aber mindestens 400 mm betragen.

2 II. Es ist wegen der Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen

"Vorgeschriebene Fahrtrichtung" streng darauf zu achten,

daß die Pfeile genau in einem Winkel von 45° schräg abwärts

weisen.

3 III. Die Durchfahrt zwischen zwei in der Fahrbahn liegenden

Haltestelleninseln sollte aus Sicherheitsgründen durch

das Zeichen "Rechts vorbei" gesperrt werden.

4 IV. Sind in der Mitte der Fahrbahn Inseln oder Fahrbahnteiler

errichtet, so ist an ihnen das Zeichen "Rechts vorbei"

anzubringen. Diese Anordnung durch Fahrstreifenbegrenzungen

(Zeichen 295) oder Sperrflächen (Zeichen 298) zu

unterstreichen, wird sich häufig empfehlen.

5 V. Das Zeichen soll nur verwendet werden, wenn zwischen ihm und

dem Verkehrsteilnehmer, an den es sich wendet, Gegenverkehr

nicht zugelassen ist.

6 VI. Es widerstrebt dem Sinn der Zeichen, wenn sowohl das Zeichen

"Rechts vorbei" als auch das Zeichen "Links vorbei" an einem

Hindernis auf der Fahrbahn angebracht werden, um damit

darzutun, daß das Hindernis beiderseits umfahren werden darf.

Das ist erforderlichenfalls durch geeignete Maßnahmen, wie

durch Aufstellung von Absperrbaken mit nach beiden Seiten

fallenden Streifen, Anbringung von Fahrbahnmarkierungen und

dergleichen deutlich zu machen.

 

Zu Zeichen 224 Haltestellen

1 I. Durch das Zeichen werden Haltestellen für Straßenbahnen und

für Linienbusse gekennzeichnet.

2 Auch Haltestellen für Fahrzeuge des Schüler- und Behinderten-

verkehrs können so gekennzeichnet werden.

3 II. Über die Festlegung des Ortes der Haltestellenzeichen vgl.

die Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und die Verordnung

über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr.

4 III. Die Errichtung von Haltestelleninseln für Straßenbahnen und

von Haltestellenbuchten für Busse und Oberleitungsbusse ist

anzustreben.

5 Wo eine Insel errichtet ist, sollte das Zeichen auf ihr

angebracht werden.

6 IV. An Haltestellen von Straßenbahnen ist zu prüfen, ob die Park-

verbotsstrecke durch Zeichen 299 verkürzt werden kann.

7 V. Muß an Bushaltestellen die Verbotsstrecke durch Zeichen 299

markiert werden, so ist sie so zu bemessen, daß der Omnibus

mühelos an- und abfahren kann.

8 VI. In Orts- und Nachbarorts-Linienverkehr gehört zu dem Zeichen

ein Zusatzschild mit der Bezeichnung der Haltestelle (Halte-

stellenname). Darüber hinaus kann die Linie angegeben werden.

9 Bei Bedarf können dazu das Symbol der Straßenbahn bzw. des

Kraftomnibusses gezeigt werden.

10 VII. Schulbushaltestellen werden mit einem Zusatzschild "Schulbus

(Angabe der tageszeitlichen Benutzung)" gekennzeichnet.

 

Zu Zeichen 229 Taxenstand

1 I. Das Zeichen steht am Beginn der Verbotsstrecke. Ist diese für

mehr als fünf Taxen vorgesehen, so ist das Zeichen auch am

Ende der Verbotsstrecke aufzustellen.

2 II. Verbotsstrecken mit nur einem Zeichen (bis zu fünf Taxen)

sind zu markieren (Zeichen 299). Verbotsstrecken für mehr

als fünf Taxen brauchen nur auf besonders langen oder

unübersichtlichen Strecken gekennzeichnet zu werden. Für

jedes Taxi sollten dabei 5 m zugrunde gelegt werden.

 

Zu den Zeichen 237, 240 und 241

1 I. Die Zeichen 237, 240 und 241 begründen einen Sonderweg und

kennzeichnen die Radwegebenutzungspflicht. Sie stehen dort,

wo der Sonderweg beginnt. Sie sind an jeder Kreuzung und

Einmündung zu wiederholen. Zur Radwegebenutzungspflicht vgl.

zu § 2 Abs. 4 Satz 2; Rn. 9 ff.

2 II. Wo mit dem Zeichen 237, 240 und 241 ein Sonderweg (auch) für

Radfahrer und damit eine Radwegebenutzungspflicht begründet

wird, dürfen die Radfahrer an Kreuzungen und Einmündungen im

Zuge von gekennzeichneten Vorfahrtstraßen (vgl. Nummer III zu

§ 8 Abs. 1; Rn. 15 ff.) und an Lichtzeichenanlagen nicht sich

selbst überlassen bleiben. Zur Radwegeführung sind hier Rad-

fahrerfurten zu markieren. Zur Radwegeführung vgl. Nummer II

2 Buchstabe c zu § 2 Abs. 4 Satz 2 (Rn. 25 und 26) sowie zu

§ 9 Abs. 2 und 3; Rn. 3 ff. Zur Lichtzeichenregelung vgl. zu

§ 37 Abs. 2 Nr. 5 und 6; Rn. 42 ff.

3 III. Das Ende der Sonderwege bedarf keiner Kennzeichnung. In

unklaren Fällen kann das Verkehrszeichen mit dem Zusatzschild

"Ende" angebracht sein.

4 IV. Die Zeichen können, abweichend von Nummer III 3 zu den §§ 39

bis 43 (Rn. 9) bei baulichen Radwegen immer, bei Radfahr-

streifen in besonders gelagerten Fällen, in der Größe 1

aufgestellt werden.

 

Zu Zeichen 237 Radfahrer

1 I. Baulich angelegte Radwege sind, wenn die Anordnung der Rad-

wegebenutzungspflicht erforderlich und verhältnismäßig ist,

in der Regel mit Zeichen 237 zu kennzeichnen; außerorts soll

die Kennzeichnung stets erfolgen. Zur Radwegebenutzungs-

pflicht und zum Begriff des Radfahrstreifens vgl. zu § 2

Abs. 4 Satz 2; Rn. 9 ff.

2 II. 1. Die Abtrennung eines Radfahrstreifens von der Fahrbahn

genügt nicht, wenn die Verkehrsbelastung an Straßen mit

zwei Fahrstreifen mehr als 18 000 Kfz/24 Std. und an

Straßen mit vier Fahrstreifen mehr als 25 000 Kfz/24 Std.

aufweist. Sie scheidet immer aus in Kreisverkehren.

3 2. Die Kennzeichnung eines Radfahrstreifens setzt voraus,

daß Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen wurde.

4 3. Radfahrstreifen sind in regelmäßigen Abständen mit dem

Zeichen 237 zu markieren.

5 III. Manchmal ist es erforderlich, Radfahrer durch Verkehrsverbote

(Zeichen 254) bzw. die Wegweisung für bestimmte Verkehrsarten

(Zeichen 421, 442) auf andere Straßen zu verweisen. Davon

soll dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies aus Gründen der

Verkehrssicherheit geboten und auf Grundlage des vorhandenen

Straßennetzes möglich erscheint. Zur Wegweisung für bestimmte

Verkehrsarten vgl. Nummer III 2 zu den Zeichen 421 und 442;

Rn. 4.

6 IV. Auf Straßen ohne Gehweg und Seitenstreifen dürfen Radwege

alleine nicht gekennzeichnet werden. Hier kann sich aber die

Kennzeichnung als gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zeichen 240)

anbieten.

 

Zu Zeichen 238 Reiter

1 Da in der Regel wegen der Beschaffenheit der Reitwege weder zu

besorgen ist, daß ihn Reiter nicht benutzen, noch daß ihn andere

Verkehrsteilnehmer benutzen, wird sich vielfach die Aufstellung

des Zeichens erübrigen.

 

Zu Zeichen 239 Fußgänger

1 I. Der Klarstellung durch das Zeichen bedarf es nur dort, wo die

Zweckbestimmung des Straßenteils als Gehweg sich nicht aus

dessen Ausgestaltung ergibt. Soll ein Seitenstreifen den

Fußgängern allein vorbehalten werden, so ist das Zeichen zu

verwenden.

2 II. Die Freigabe des Gehweges zur Benutzung durch Radfahrer durch

das Zeichen mit Zusatzschild 1022-10 "Radfahrer frei" ist

nicht ausgeschlossen. Damit wird dem Radverkehr ein Benut-

zungsrecht auf dem Gehweg eröffnet. Eine Benutzungspflicht

besteht dagegen nicht.

3 III. 1. Die Freigabe bewirkt eine teilweise Entmischung des

Fahrzeugverkehrs und eine teilweise Mischung von

Radverkehr und Fußgängern auf einer gemeinsamen

Verkehrsfläche. Es ist zu erwarten, daß von einem

solchen Benutzungsrecht vornehmlich ungeübte oder

unsichere Radfahrer Gebrauch machen werden.

4 2. Die Freigabe kann nur dann in Betracht kommen, wenn dem

straßenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, die

Interessen der vorgenannten Radfahrer dies notwendig

machen und wenn die Freigabe nach den örtlichen Gegeben-

heiten und unter Berücksichtigung der Belange der Fuß-

gänger, insbesondere der älteren Menschen, der Kinder

und der radfahrenden Kinder, im Hinblick auf die

Verkehrssicherheit vertretbar erscheint.

5 3. Den Belangen der Fußgänger kommt dabei ein besonderes

Gewicht zu, zumal der Radverkehr nach den Erläuterungen

zu Zeichen 239 nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren darf.

6 IV. Die Beschaffenheit und der Zustand des Gehweges soll dann

auch die gewöhnlichen Verkehrsbedürfnisse des Radverkehrs

(z.B. Bordsteinabsenkung an Einmündungen und Kreuzungen)

berücksichtigen. Auch sind die allgemeinen Verkehrsregeln,

insbesondere der §§ 9 und 10, aber auch des § 2 Abs. 5 Satz

1 Halbsatz 2, zu bedenken.

7 V. Soweit die Freigabe in einzelnen Ausnahmefällen erforderlich

und verhältnismäßig ist, müssen die Zeichen an jeder Kreuzung

und Einmündung wiederholt werden. Von der Markierung des

Sinnbildes "Radfahrer" (§ 39 Abs. 4) auf dem Gehweg soll

abgesehen werden.

 

Zu Zeichen 240 gemeinsamer Fuß- und Radweg

1 I. Gemeinsame Fuß- und Radwege müssen außerorts und können

innerorts, wenn die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht

erforderlich und verhältnismäßig ist, mit Zeichen 240 gekenn-

zeichnet werden. Zur Radwegebenutzungspflicht vgl. zu § 2

Abs. 4 Satz 2 (Rn. 9 ff.) und zur Freigabe linker Radwege für

die Gegenrichtung vgl. Nummer II zu § 2 Abs. 4 Satz 3; Rn.

35 ff.

2 II. 1. Ein gemeinsamer Fuß- und Radweg bewirkt eine Entmischung

des Fahrzeugverkehrs und eine Mischung des Radverkehrs mit

den Fußgängern auf einer gemeinsamen Verkehrsfläche.

3 2. In Hinblick auf die mit der Kennzeichnung verbundene

Radwegebenutzungspflicht kann dies nur dann in Betracht

kommen, wenn die Interessen des Radverkehrs das notwendig

machen und wenn es nach den örtlichen Gegebenheiten und

unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger, insbe-

sondere der älteren Verkehrsteilnehmer und der Kinder, im

Hinblick auf die Verkehrssicherheit vertretbar erscheint.

4 III. 1. An Lichtzeichenanlagen kann zur Führung der Fußgänger eine

zusätzliche Fußgängerfurt (vgl. Nummer III zu § 25 Abs. 3;

Rn. 3 bis 5) entbehrlich sein.

5 2. An den roten und grünen Lichtzeichen der Lichtzeichen-

anlage für Fußgänger werden in der Regel, wenn sich orts-

und verkehrsbezogen keine andere Lösung anbietet, jeweils

die Sinnbilder für Fußgänger und Radfahrer gezeigt. Zur

Lichtzeichenregelung vgl. zu § 37 Abs. 2 Nr. 5 und 6; Rn.

42 ff.

 

Zu Zeichen 241 getrennter Fuß- und Radweg

1 I. Radwege sollen, wenn die Anordnung der Radwegebenutzungs-

pflicht erforderlich und verhältnismäßig ist, von einem

Gehweg baulich oder mit durchgehender weißer Linie abge-

trennt und mit Zeichen 241 gekennzeichnet werden. Zur

Radwegebenutzungspflicht vgl. zu § 2 Abs. 4 Satz 2; Rn. 9 ff.

2 II. 1. An Lichtzeichenanlagen ist in der Regel auch eine Führung

der Fußgänger durch eine Fußgängerfurt (vgl. Nummer III zu

§ 25 Abs. 3; Rn. 3 und 5) erforderlich. Zur Lichtzeichen-

regelung vgl. zu § 37 Abs. 2 Nr. 5 und 6; Rn. 42 ff.

3 2. Nebeneinanderliegende Radfahrer- und Fußgängerfurten sind

durch eine gleichartige Markierung zu trennen. Entspre-

chendes gilt, wenn die Radfahrerfurt nicht weit von einer

Fußgängerfurt angebracht ist.

 

Zu den Zeichen 242 (Beginn eines Fußgängerbereichs) und

243 (Ende eines Fußgängerbereichs)

1 Die Zeichen können innerhalb geschlossener Ortschaften für

Bereiche aufgestellt werden, die Fußgängern vorbehalten bleiben

sollen. Fahrzeugverkehr soll nur ausnahmsweise zugelassen werden,

insbesondere als Anlieger-und Lieferverkehr.

 

Zu den Zeichen 244 (Beginn einer Fahrradstraße) und

244a (Ende einer Fahrradstraße)

1 I. Fahrradstraßen können unter Beachtung der straßenrechtlichen

Bestimmungen für bestimmte Straßen oder Straßenabschnitte zur

Bündelung des vorhandenen oder zu erwartenden Radverkehrs

eingerichtet werden. Sie kommen dann in Betracht, wenn der

Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies

alsbald zu erwarten ist. Ihre Anwendung ist deshalb

vornehmlich im Verlauf wichtiger Hauptverbindungen des

Radverkehrs gerechtfertigt.

2 II. Fahrradstraßen müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung auch

für den Ortsfremden eindeutig erkennbar und durch ihre

Beschaffenheit und ihren Zustand für den Radverkehr zumutbar

sein. In Fahrradstraßen gelten einschließlich der Vorfahrt-

regelung alle Vorschriften über die Straßenbenutzung auf der

Fahrbahn.

3 III. Durch die Kennzeichnung als Fahrradstraße wird anderer

Fahrzeugverkehr als Radverkehr ausgeschlossen. Vor der

Kennzeichnung sind deshalb die Verkehrsbedeutung für den

Kraftfahrzeugverkehr sowie dessen Verkehrslenkung zu

berücksichtigen.

4 IV. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf nur ausnahmsweise

zugelassen werden. Dieser soll sich nach Möglichkeit auf den

Anliegerverkehr beschränken. Die Einhaltung der mäßigen

Geschwindigkeit für alle Fahrzeugführer soll dann, insbeson-

dere wenn die Fahrradstraße als Vorfahrtstraße gekennzeichnet

werden soll (vgl. Nummer III zu § 8 Abs. 1; Rn. 15 ff.),

durch bauliche Maßnahmen (z.B. Aufpflasterungen) verdeutlicht

werden. Auch ist dann Vorsorge für den ruhenden Verkehr (z.B.

Besucher) zu treffen.

5 V. Der Beginn und das Ende einer Fahrradstraße sollte durch

straßenbauliche Gestaltungselemente (z.B. Aufpflasterungen,

Fahrbahnverengungen) hervorgehoben werden. Die Fläche für den

ausnahmsweise ein- und ausfahrenden Kraftfahrzeugverkehr

sollte dabei so klein wie möglich bemessen werden. Gleiches

gilt im Verlauf der Fahrradstraße an jeder die Fahrradstraße

begrenzenden Kreuzung und Einmündung.

 

Zu Zeichen 245 Linienomnibusse

1 I. Durch das Zeichen werden markierte Sonderfahrstreifen den

Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten.

2 Als Linienverkehr gilt auch der Verkehr mit gekennzeichneten

Fahrzeugen des Schüler- und Behindertenverkehrs.

3 Sie sollen im Interesse der Sicherheit oder Ordnung des

Verkehrs Störungen des Linienverkehrs vermeiden und einen

geordneten und zügigen Betriebsablauf ermöglichen. Sonder-

fahrstreifen für Linienomnibusse sind damit besonders

geeignet, den öffentlichen Personenverkehr gegenüber dem

Individualverkehr zu fördern (vgl. Nummer I zu den §§ 39 bis

43; Rn. 1).

4 Sonderfahrstreifen können in Randlage rechts, in Einbahn-

straßen rechts oder links, in Mittellage allein oder im

Gleisraum von Straßenbahnen sowie auf baulich abgegrenzten

Straßenteilen auch entgegengesetzt der Fahrtrichtung

angeordnet werden.

5 Bevor die Anordnung des Zeichens erwogen wird, ist zu prüfen,

ob nicht durch andere verkehrsregelnde Maßnahmen (z.B. durch

Zeichen 220, 253, 283, 301, 306, 421) eine Verbesserung des

Verkehrsflusses oder eine Verlagerung des Verkehrs erreicht

werden kann.

6 Voraussetzungen:

1. Die Anordnung von Sonderfahrstreifen kommt nur dann in

Betracht, wenn die vorhandene Fahrbahnbreite ein

ausgewogenes Verhältnis im Verkehrsablauf des

öffentlichen Personenverkehrs und des Individualverkehrs

unter Berücksichtigung der Zahl der beförderten Personen

nicht mehr zuläßt. Auch bei kurzen Straßenabschnitten

(z.B. vor Verkehrsknotenpunkten) kann die Anordnung von

Sonderfahrstreifen gerechtfertigt sein.

7 2. Die Breite des Sonderfahrstreifens soll in der Regel

3,50 m betragen. Verbleibt für den Individualverkehr

derselben Richtung nur ein Fahrstreifen, darf dessen

Breite 3,25 m nicht unterschreiten.

8 Besondere Sicherheitsvorkehrungen für etwa vorhandenen

Radfahrverkehr, z.B. Radwege, sind in der Regel uner-

läßlich. Radfahrverkehr ist auszuschließen, wenn sich

Radfahrer zwischen dem Linien- und Individualverkehr

fortbewegen müßten.

9 3. Gegenseitige Behinderungen, die durch stark benutzte Zu-

und Abfahrten (z.B. bei Parkhäusern, Tankstellen usw.)

hervorgerufen werden, sind durch geeignete Maßnahmen,

wie z.B. durch Verlegung der Zu- und Abfahrten in

Nebenstraßen, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Ist

dies nicht möglich, sollte auf den Sonderfahrstreifen

verzichtet werden.

10 4. Sonderfahrstreifen ohne zeitliche Beschränkung in Randlage

dürfen nur dort angeordnet werden, wo kein Anliegerverkehr

vorhanden ist und das Be- und Entladen, z.B. in besonderen

Ladestraßen oder Innenhöfen, erfolgen kann. Sind diese

Voraussetzungen nicht gegeben, sind für die Sonderfahr-

streifen zeitliche Beschränkungen vorzusehen.

11 Zur Befriedigung des Kurzparkbedürfnisses während der

Geltungsdauer der Sonderfahrstreifen sollte die Parkzeit

in nahegelegenen Nebenstraßen beschränkt werden.

12 5. Sonderfahrstreifen im Gleisraum von Straßenbahnen dürfen

nur im Einvernehmen mit der Technischen Aufsichtsbehörde

nach § 58 Abs. 3 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

angeordnet werden.

13 6. Die Anordnung von Sonderfahrstreifen kann sich auch

dann anbieten, wenn eine Entflechtung des öffentlichen

Personenverkehrs und des Individualverkehrs von Vorteil

ist oder zumindest der Verkehrsablauf des öffentlichen

Personennahverkehrs verbessert werden kann.

14 Sonderfahrstreifen in Randlage rechts sollen zeitlich

beschränkt (vgl. Nummer III 15 zu den §§ 39 bis 43;

Rn. 43), Sonderfahrstreifen in Mittellage zeitlich

unbeschränkt angeordnet werden.

15 Die Geltungsdauer zeitlich beschränkter Sonderfahrstreifen

sollte innerhalb des Betriebsnetzes einheitlich angeordnet

werden.

16 7. Die Anordnung von Sonderfahrstreifen soll in der Regel

nur dann erfolgen, wenn mindestens 20 Omnibusse des

Linienverkehrs pro Stunde der stärksten Verkehrsbelastung

verkehren.

17 II. 1. Das Zeichen ist möglichst über dem Sonderfahrstreifen

anzubringen (vgl. Nummer IV 1 zu § 41; Rn. 4 bis 7); es

ist an jeder Kreuzung und Einmündung zu wiederholen.

18 Zur Verdeutlichung kann die Markierung "BUS" auf der

Fahrbahn aufgetragen werden.

19 2. Wo ein Sonderfahrstreifen ohne zeitliche Beschränkung

angeordnet ist, soll er durch eine Fahrstreifenbegrenzung

(Zeichen 295) abgetrennt werden; im Bereich von Halte-

stellen und Grundstückseinfahrten hat die Abtrennung durch

eine Leitlinie (Zeichen 340) zu erfolgen.

20 Sonderfahrstreifen in Einbahnstraßen entgegen der Fahrt-

richtung, die gegen die Fahrbahn des entgegengerichteten

Verkehrs baulich abzugrenzen sind, sollen auch am Beginn

der Einbahnstraße durch das Zeichen kenntlich gemacht

werden. Es kann sich empfehlen, dem allgemeinen Verkehr

die Führung des Busverkehrs anzuzeigen.

21 Zeitlich beschränkt angeordnete Sonderfahrstreifen sind

durch eine Leitlinie (Zeichen 340) abzutrennen.

22 Die Ausführung der Markierungen richtet sich nach den

Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS).

23 Kann durch eine Markierung eine Erleichterung des Linien-

verkehrs erreicht werden (Fahrstreifen in Mittellage, im

Gleisraum von Straßenbahnen oder aufbaulich abgesetzten

Straßenteilen), empfiehlt es sich, auf das Zeichen zu

verzichten (vgl. Nummer III, 14 Satz 1 zu den §§ 39 bis

43; Rn. 42). Die Voraussetzungen für die Einrichtung eines

Sonderfahrstreifens gelten entsprechend.

24 3. Die Flüssigkeit des Verkehrs auf Sonderfahrstreifen an

Kreuzungen und Einmündungen kann durch Abbiegeverbote für

den Individualverkehr (z.B. Zeichen 209 bis 214) verbes-

sert werden. Notfalls sind besondere Lichtzeichen (§ 37

Abs. 2 Nr. 4) anzuordnen. Die Einrichtung von Busschleusen

oder die Vorgabe bedarfsgerechter Vor- und Nachlaufzeiten

an Lichtzeichenanlagen wird empfohlen.

25 4. Ist die Kennzeichnung des Endes eines Sonderfahrstreifens

erforderlich, so ist das Zeichen mit dem Zusatzschild

"Ende" anzuordnen.

26 5. Das Zeichen muß mindestens voll rückstrahlen. Eine

Beleuchtung empfiehlt sich dann, wenn die Beleuchtungs-

verhältnisse in der Umgebung die Erkennbarkeit des

Zeichens beeinträchtigen (vgl. auch Nummer III 7 b zu den

§§ 39 bis 43; Rn. 20).

27 III. 1. Taxen sollen grundsätzlich auf Sonderfahrstreifen für

Linienomnibusse zugelassen werden. Dies gilt nicht, wenn

dadurch der Linienverkehr, auch unter Berücksichtigung der

besonderen Lichtzeichenregelung, gestört würde.

28 2. Auf Sonderfahrstreifen für Linienomnibusse im Gleisraum

von Schienenbahnen dürfen Taxen nicht zugelassen werden.

29 IV. Radverkehr kann im Benehmen mit den Verkehrsunternehmen auf

Sonderfahrstreifen für Linienomnibusse in Randlage dann

zugelassen werden, wenn

30 1. die Flüssigkeit des Verkehrs mit Linienomnibussen nicht

beeinträchtigt wird,

31 2. die Schaffung benutzungspflichtiger Radwege oder andere

Maßnahmen, welche die Sicherheit des Radverkehrs auf der

Fahrbahn gewährleisten, bei Einrichtungen des Sonderfahr-

streifens nicht möglich sind,

32 3. die Verkehrsstruktur und die unterschiedlichen Benutzungs-

ansprüche dies im Einzelfall vertretbar erscheinen lassen.

33 Wird der Radverkehr ausnahmsweise zugelassen, dürfen auf dem

Sonderfahrstreifen keine besonderen Lichtzeichen (§ 37 Abs. 2

Satz 3 Nr. 4 Satz 2) gezeigt werden, es sei denn, für den

Radverkehr gelten eigene Lichtzeichen.

34 V. Die Funktionsfähigkeit der Sonderfahrstreifen hängt weitge-

hend von ihrer völligen Freihaltung vom Individualverkehr ab

(vgl. Nummer V zu § 13 Abs. 1; Rn. 5).

 

Zu Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art

1 I. Das Schild kann so gewölbt sein, daß es auch seitlich

erkennbar ist.

2 II. Wo das Zeichen von der anderen Straße aus nicht rechtzeitig

zu erkennen ist, empfiehlt es sich, auch durch ein Zeichen

"Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (z.B. Zeichen 214) das

Einfahren zu verbieten.

3 III. Das uneingeschränkte Verbot jeglichen Fahrverkehrs

rechtfertigt die Benutzung der ganzen Straße durch

Fußgänger und spielende Kinder.

 

Zu den Zeichen 250 bis 253

1 I. Mehr als zwei Verbote dürfen auf einem Schild nicht vereinigt

werden, wenn das Schild Bedeutung für den Kraftfahrzeug-

verkehr hat.

2 II. Vgl. Nummer IV zu § 41 (Rn. 4 bis 8) und über die Zustim-

mungsbedürftigkeit Nummer III 1 b zu § 45 Abs. 1 bis 1 d;

Rn. 5.

 

Zu Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge

mit gefährlichen Gütern

1 I. Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Be-

förderung auf der Straße nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Gefahrgut-

verordnung Straße (GGVS) in Verbindung mit den Anlagen A und

B des Europäischen Übereinkommens über die internationale

Beförderung auf der Straße (ADR) verboten oder nur unter

bestimmten Bedingungen gestattet ist. Die Kennzeichnung von

Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern ist in Randnummer 10 500

des Teils I und den auf die Endziffern 500 lautenden Rand-

nummern des Teils II der Anlage B zum ADR geregelt.

2 II. Das Zeichen ist aufzustellen, wenn zu befürchten ist, daß

durch die gefährlichen Güter infolge eines Unfalls oder

Zwischenfalls, auch durch das Undichtwerden des Tanks,

Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Umwelt oder

Bauwerke in erheblichem Umfang eintreten können. Hierfür

kommen z.B. Gefällestrecken in Betracht, die unmittelbar in

bebaute Ortslagen führen. Für die Anordnung entsprechender

Maßnahmen erläßt das Bundesministerium für Verkehr im

Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Richtlinien,

die im Verkehrsblatt veröffentlicht werden.

 

Zu den Zeichen 262 bis 266

1 Die betroffenen Fahrzeuge sind rechtzeitig auf andere Straßen

umzuleiten (Zeichen 421 und 442).

 

Zu den Zeichen 264 und 265

1 I. Bei Festlegung der Maße ist ein ausreichender

Sicherheitsabstand zu berücksichtigen.

2 II. Muß das Zeichen 265 bei Brückenbauwerken angebracht werden,

unter denen der Fahrdraht einer Straßenbahn oder eines

Oberleitungsomnibusses verlegt ist, so ist wegen des

Sicherheitsabstandes der Verkehrsunternehmer zu hören.

 

Zu Zeichen 267 Verbot der Einfahrt

1 I. Das Schild darf so gewölbt sein, daß es auch seitlich

erkennbar ist.

2 II. Es muß und darf nur dort aufgestellt werden, wo die Einfahrt

verboten, aber aus der Gegenrichtung Verkehr zugelassen ist.

Es ist vor allem zu verwenden, um die Einfahrt in eine

Einbahnstraße aus entgegengesetzter Richtung zu sperren.

3 III. Für Einbahnstraßen vgl. zu Zeichen 220.

 

Zu Zeichen 268 Schneeketten sind vorgeschrieben

1 Das Zeichen darf nur gezeigt werden, solange Schneeketten wirklich

erforderlich sind.

 

Zu Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung

1 I. Das Zeichen sollte in der Regel nur auf Anregung der für die

Reinhaltung des Wassers zuständigen Behörde aufgestellt

werden. Diese ist in jedem Fall zu hören.

2 II. Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige

Stoffe, insbesondere

3 - Säuren, Laugen,

4 - Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 Prozent

Silicium, metallorganische Verbindungen, Halogene,

Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze,

5 - Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,

6 - flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole,

Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und

schwefelhaltige organische Verbindungen

7 - Gifte,

8 die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische

oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu

verändern.

9 III. Vgl. auch zu Zeichen 354 und über die Zustimmungsbedürftig-

keit Nummern III la zu § 45 Abs. 1 bis 1d; Rn. 4.

10 IV. Auf die zu Zeichen 261 erwähnten Richtlinien wird verwiesen.

 

Zu Zeichen 273 Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand

1 I. Das Zeichen darf nur dort aufgestellt werden, wo Überbean-

spruchungen von Brücken mit beschränkter Tragfähigkeit oder

sonstigen Kunstbauten dadurch auftreten können, daß mehrere

schwere Kraftfahrzeuge dicht hintereinander fahren.

2 II. Das Zeichen wird in der Regel nur mit einem Zusatzschild

(vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b) verwendet werden können.

 

Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit

1 I. Gründe für Geschwindigkeitsbeschränkungen

Geschwindigkeitsbeschränkungen sollten, außer wenn unange-

messene Geschwindigkeiten mit Sicherheit zu erwarten sind,

nur auf Grund von Verkehrsbeobachtungen oder Unfallunter-

suchungen dort angeordnet werden, wo diese ergeben haben, daß

2 1. für den Fahrzeugführer eine Eigenart des Straßenverlaufs

nicht immer so erkennbar ist, daß er seine Geschwindigkeit

von sich aus den Straßenverhältnissen anpaßt. Das kann vor

allem der Fall sein,

3 a) wenn in Kurven, auf Gefällstrecken mit Kurven und an

Stellen besonders unebener Fahrbahn häufiger Kraftfahr-

zeugführer die Gewalt über ihr Fahrzeug verlieren, ohne

durch die Begegnungen mit einem anderen Verkehrsteil-

nehmer zu einer Änderung ihrer Fahrweise gezwungen

worden zu sein. An solchen Stellen sollten Geschwindig-

keitsbeschränkungen aber nur ausgesprochen werden, wenn

Warnungen vor der Gefahrstelle (durch Zeichen 103 oder

105 oder durch Richtungstafeln - vgl. § 43 Abs. 3 Nr. 3

Buchstabe b -, durch Zeichen 108 oder durch Zeichen

112) nicht ausreichen,

4 b) wenn an einer Kreuzung oder Einmündung auf der

bevorrechtigten Straße so schnell gefahren wird, daß

der Wartepflichtige die Fahrzeuge mit Vorfahrt nicht

rechtzeitig sehen kann;

5 2. auf einer bestimmten Strecke eine Verminderung der

Geschwindigkeitsunterschiede geboten ist. Das kann vor

allem der Fall sein

6 a) außerhalb geschlossener Ortschaften auf einseitig oder

beiderseits bebauten Straßen, wo durch den Anlieger-

verkehr häufiger Unfälle oder gefährliche Verkehrslagen

entstanden sind,

7 b) auf Strecken, auf denen längs verkehrende Fußgänger

oder Radfahrer häufiger angefahren oder gefährdet

worden sind,

8 c) vor Stellen, an denen Verkehrsströme zusammengeführt

oder getrennt werden (vgl. auch Nummer II zu § 7;

Rn. 2),

9 d) auf Steigungsstrecken und Gefällstrecken, auf denen

große Geschwindigkeitsunterschiede zwischen langsamer

fahrenden Lastkraftwagen und schnellen Personenkraft-

wagen häufiger zu Unfällen oder gefährlichen

Situationen geführt haben,

10 e) in bevorrechtigten Kreuzungszufahrten, wenn für

Linksabbieger keine Abbiegestreifen markiert sind,

11 f) außerhalb geschlossener Ortschaften vor

Lichtzeichenanlagen;

12 3. die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten von anderen

Verkehrsteilnehmern unterschätzt oder nicht erwartet

worden sind. Das kann außerhalb geschlossener Ortschaften

vor allem der Fall sein

13 a) in bevorrechtigten Kreuzungszufahrten im Verlauf

schnell befahrener Straßen,

14 b) an Kreuzungen und Einmündungen im Zuge von Fahrbahnen

mit insgesamt vier oder mehr Fahrstreifen für beide

Richtungen, wenn der auf die Fahrbahn einfahrende oder

aus ihr ausfahrende Linksabbieger den durchgehenden

Verkehr kreuzen muß oder sonstiger kreuzender Verkehr

vorhanden ist,

15 c) auf Strecken, auf denen Fußgänger beim Überschreiten

der Fahrbahn häufiger angefahren worden oder in Gefahr

geraten sind.

16 II. Der Umfang der Geschwindigkeitsbeschränkung richtet sich

nach der Art der Gefahr, nach den Geschwindigkeiten, die

dort gefahren werden, und nach den Eigenarten der Örtlich-

keit, vor allem nach deren optischem Eindruck. Es empfiehlt

sich, die zulässige Höchstgeschwindigkeit festzulegen:

17 1. im Falle Nummer I 1 a (Rn. 3) auf die Geschwindigkeit,

die bei nasser Fahrbahn noch sicher gefahren werden kann;

18 2. im Falle Nummer I 1 b (Rn. 4) auf die nach den Sicht-

verhältnissen angemessene Geschwindigkeit;

19 3. die in den Fällen Nummer I 2 a, b, d und 3a (Rn. 6, 7, 9,

13) auf diejenigen Geschwindigkeiten, die etwa 85 Prozent

der Kraftfahrer von sich aus ohne Geschwindigkeits-

beschränkungen, ohne überwachende Polizeibeamte und ohne

Behinderung durch andere Fahrzeuge nicht überschreiten.

Erweist sich oder ist mit Sicherheit zu erwarten, daß

diese Beschränkung nicht ausreicht, so ist die zulässige

Höchstgeschwindigkeit noch weiter herabzusetzen. Dann

bedarf es aber regelmäßiger Überwachung;

20 4. im Falle Nummer I 2 c (Rn. 8) sind die Geschwindigkeiten

der zusammenführenden oder zu trennenden Verkehrsströme

einander anzugleichen;

21 5. in den Fällen Nummer I 2 e, f und 3 b (Rn. 10, 11, 14)

auf höchstens 70 km/h;

22 6. in den Fällen Nummer I 3 c (Rn. 15) in der Regel auf

50 km/h.

23 Liegt diese Geschwindigkeit erheblich unter der Übung

von 85 Prozent der Kraftfahrer und ist eine regelmäßige

Überwachung nicht möglich, so darf eine zulässige

Geschwindigkeit über 50 km/h allenfalls dann erwogen

werden, wenn zusätzlich ein Überholverbot ausgesprochen

wird.

24 7. Als Höchstgeschwindigkeit dürfen nicht mehr als 120 km/h

zugelassen werden.

25 8. Zulässige Höchstgeschwindigkeiten sollen nur auf volle

Zahlen (z.B. 80, 60, 40 km/h) festgesetzt werden.

26 III. Beschilderung:

Das Zeichen 274 soll so weit vor der Gefahrstelle oder

Gefahrstrecke stehen, daß die Fahrzeugführer auch dann noch

rechtzeitig auf die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit

verzögern können, wenn sie das Zeichen, z.B. bei Nacht, erst

aus geringer Entfernung erkannt haben. Außerhalb geschlos-

sener Ortschaften kann sich eine erhebliche Entfernung

empfehlen; sie kann bis zu 150 m betragen.

27 IV. Geschwindigkeitsbeschränkungen für längere Strecken

1. Sie können sich empfehlen, wenn es aus Sicherheitsgründen

erforderlich ist, die Zahl der Überholvorgänge zu

vermindern, ein Überholverbot aber einen zu starken

Eingriff bedeuten würde (vgl. Nummer I 1 zu Zeichen

276; Rn. 1 und 2).

28 2. Eine dichte Aufeinanderfolge von Strecken mit und ohne

Geschwindigkeitsbeschränkungen oder von Strecken mit

solchen Beschränkungen in verschiedener Höhe sollte

vermieden werden. Ist zu befürchten, daß wegen häufigen

Wechsels der zugelassenen Geschwindigkeiten Unklarheiten

auftreten, so ist zu prüfen, ob aneinzelnen Stellen auf

eine Geschwindigkeitsbeschränkung verzichtet werden kann.

Ist das aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich,

so empfiehlt es sich, für die Gesamtstrecke eine einheit-

liche Höchstgeschwindigkeit vorzuschreiben. In diesen

Fällen ist allerdings durch regelmäßige Überwachung

dafür zu sorgen, daß diese Höchstgeschwindigkeit auch

eingehalten wird.

29 3. Gilt nach Nummer 1 und 2 die Geschwindigkeitsbeschränkung

für eine längere Strecke, so sollte an jedem Zeichen 274

die jeweilige Länge der restlichen Verbotsstrecke auf

einem Zusatzschild angegeben werden.

30 V. Auf Autobahnen und Straßen mit schnellem Verkehr empfiehlt es

sich, bei starker Herabsetzung der zulässigen Fahrgeschwin-

digkeit diese stufenweise herabzusetzen (z.B. auf Autobahnen

100 km/h, dann 80 km/h und dann 60 km/h). Die Geschwindig-

keitsstufen sollen je 20 km/h und der Mindestabstand zwischen

ihnen dann je 200 m betragen.

31 VI. Ist durch das Zeichen 274 innerhalb geschlossener Ortschaften

eine Geschwindigkeit über 50 km/h zugelassen, so darf das

Zeichen nicht mit einem Gefahrzeichen verbunden werden. Die

Zulassung von Geschwindigkeiten über 50 km/h empfiehlt sich

auf Straßen, die größere Verkehrsbedeutung haben (z.B.

Ausfallstraßen) und baulich so gestaltet sind, daß sie dem

Kraftfahrer den Eindruck vermitteln, sie dienten in erster

Linie dem Kraftfahrzeugverkehr. Der Fußgängerquerverkehr ist

durch Lichtzeichen zu schützen; Stangen- oder Kettengeländer

können sich empfehlen. An anderen Stellen darf es keinen

nennenswerten Fußgängerquerverkehr geben. Fußgängerüberwege

(Zeichen 293) dürfen nicht angelegt werden, vgl. Nummer II 1

zu § 26; Rn. 2. Der Fahrverkehr muß an sämtlichen Kreuzungen

und Einmündungen die Vorfahrt haben. Auch das Abbiegen sollte

weitgehend durch Zeichen 209 ff. (vorgeschriebene Fahrtrich-

tung) oder auch durch Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzung)

auf der Fahrbahnmitte verboten werden, wenn nicht besondere

Fahrstreifen für den Abbiegeverkehr angelegt sind. Höhere

Geschwindigkeiten als 70 km/h sollten nicht erlaubt werden.

Vgl. Nummer I zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2; Rn. 10.

32 VII. Wegen Verwendung des Zeichens an Bahnübergängen vgl. Nummer V

zu Zeichen 201 (Rn. 7 ff.) und an Arbeitsstellen vgl. die

Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

(RSA), Ausgabe 1995 (VkBl. 1995 S. 221).

33 VIII. Zusatzschild bei Nässe

Es soll mit dem Zeichen 274 aufgestellt werden, wo Zeichen

114 als Warnung vor der Gefahr nicht ausreicht, weil bei

Nässe eine besondere Gefahr von Aquaplaning besteht, z.B.

in abflußschwachen Bereichen einer Straße, oder wo sich

Spurrinnen von größerer Tiefe gebildet haben.

 

Zu den Zeichen 274.1 und 274.2 Zone mit zulässiger

Höchstgeschwindigkeit

1 Am Anfang einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit ist

Zeichen 274.1 so aufzustellen, daß es bereits auf ausreichende

Entfernung vor dem Einfahren in die Zone wahrgenommen werden kann.

Dazu kann es erforderlich sein, daß das Zeichen von Einmündungen

oder Kreuzungen abgesetzt oder beidseitig aufgestellt wird, so daß

es z.B. nach dem Einbiegen in die Zone deutlich wahrgenommen wird.

2 Das Ende der Zone ist durch Zeichen 274.2 zu kennzeichnen.

 

Zu Zeichen 275 Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit

1 I. Die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit muß bei normalen

Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen völlig unbedenk-

lich sein.

2 II. Auf Autobahnen mit nur zwei Fahrstreifen für eine Richtung

und auf Kraftfahrstraßen sollen nicht mehr als 70 km/h, auf

anderen Straßen nicht mehr als 30 km/h verlangt werden.

3 III. Innerhalb geschlossener Ortschaften sollten die Zeichen nicht

aufgestellt werden.

4 IV. Soll der langsame Verkehr auf einer Fahrbahn mit drei oder

mehr markierten Fahrstreifen für eine Richtung auf den

rechten Fahrstreifen verwiesen werden, so kann das durch

Anbringung des Zeichens über den anderen Fahrstreifen

erreicht werden. Vgl. Nummer IV zu § 41; Rn. 4 bis 8.

5 V. 1. Für eine ganze Fahrtrichtung soll eine Mindestgeschwindig-

keit nur vorgeschrieben werden, wenn dies aus Gründen der

Leistungsfähigkeit der Straße oder aus Sicherheitsgründen

(z.B. Unterbinden überflüssiger Überholvorgänge) besonders

dringend ist. Dann muß auch die zulässige Höchstgeschwin-

digkeit beschränkt werden.

6 2. Bevor eine Mindestgeschwindigkeit für eine ganze Fahrbahn

angeordnet wird, ist zu bedenken, daß damit in jedem Fall

ganze Verkehrsarten (z.B. Radfahrer) und schon bei mäßig

hoch angesetzter Mindestgeschwindigkeit auch schwere und

schwach motorisierte Kraftfahrzeuge abgedrängt werden.

Das läßt sich nur dann vertreten, wenn es unter Berück-

sichtigung des Verkehrs auf der fraglichen Straße und der

Verkehrsverhältnisse auf denjenigen Straßen, die für die

Aufnahme des durch die vorgeschriebene Mindestgeschwindig-

keit abgedrängten langsamen Verkehrs in Frage kommen,

sinnvoll und zumutbar ist.

7 3. Das Zeichen ist in der Regel im Vorwegweiser (Zeichen 438

und 439) oder in einer Planskizze (Zeichen 458) anzukün-

digen, wenn in solchen Fällen bestimmte Fahrzeugarten die

Mindestgeschwindigkeit nicht einhalten können. Hat dieses

Unvermögen in einer langen Steigung seinen Grund, so ist

im Vorwegweiser oder in der Planskizze auch das Zeichen

110 mit zusätzlicher Angabe der Länge der Steigung

wiederzugeben.

8 VI. Das Zeichen soll hinter jeder Kreuzung und Einmündung

wiederholt werden.

9 VII. Über die Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1a zu § 45

Abs. 1 bis 1 d; Rn. 4.

 

Zu Zeichen 276 Überholverbot

1 I. Das Zeichen sollte nur dort aufgestellt werden, wo die

Gefährlichkeit des Überholens dem Fahrzeugführer nicht so

erkennbar ist, daß er von sich aus nicht überholt, oder

wo der störungsfreie Ablauf des Verkehrs es erfordert.

Überholverbote kommen vor allem in Frage, wenn

2 1. die Sichtweite geringer ist, als sie zu sein scheint oder

der Gegenverkehr sehr schnell fährt und Überholvorgänge

besonders gefährlich sind,

3 2. die übersichtlichen Stellen einer kurvenreichen Strecke

allenfalls zum Überholen langsamer Fahrzeuge ausreichen,

4 3. an Kreuzungen oder Einmündungen außerhalb geschlossener

Ortschaften kein besonderer Streifen für Linksabbieger

vorhanden ist,

5 4. eine Fahrbahn enger wird, etwa auch durch eine

Mittelinsel,

6 5. eine Fahrbahn für beide Richtungen häufig von Fußgängern

überschritten wird und eine Geschwindigkeitsbeschränkung

auf 50 km/h ausscheidet (vgl. Nummer VI zu Zeichen 274;

Rn. 31), nicht wirksam ist oder nicht ausreicht; auf

Fahrbahnen für eine Richtung helfen in solchen Fällen nur

technische Sicherungen.

7 II. Das Zeichen sollte auf beiden Seiten der Fahrbahn aufgestellt

werden.

8 III. Wird das Überholverbot nur wegen einer bestimmten Gefahr-

stelle angeordnet, so ist es in der Regel durch ein

Gefahrzeichen zu "begründen".

9 IV. Gilt das Überholverbot für eine längere Strecke, so sollte,

jedenfalls außerhalb geschlossener Ortschaften, an jedem

Zeichen die jeweilige Länge der restlichen Verbotsstrecke

auf einem Zusatzschild angegeben werden.

10 V. Wegen der Verwendung des Zeichens an Bahnübergängen vgl.

Nummer V zu Zeichen 201; Rn. 7 ff.

 

Zu Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem

zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer

Anhänger und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen

und Kraftomnibusse

1 I. Das Zeichen sollte nur auf Straßen mit erheblichem und

schnellem Fahrverkehr dort aufgestellt werden, wo der

reibungslose Verkehrsablauf das erfordert. Das kommt z.B.

vor Steigungs- und Gefällstrecken in Frage, auf denen

Lastkraftwagen nicht mehr zügig überholen können; dabei

sind maßgebend die Stärke und Länge der Steigung oder des

Gefälles;- Berechnungen durch Sachverständige empfehlen sich.

2 II. Nummer IV zu Zeichen 276 gilt auch hier; Rn. 9.

 

Zu den Zeichen 274, 276 und 277

1 I. Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote für nur

kurze Strecken sind in der Regel nur Behelfsmaßnahmen. Sie

sollten nur angeordnet werden, wenn die Gefahren, deretwegen

diese Verkehrsbeschränkungen erwogen werden, nicht auf andere

Weise zu beheben sind. So ist bei Kurven immer zu prüfen, ob

die Gefahr nicht durch Gefahrzeichen oder Richtungstafeln

(vgl. Nummer III und IV zu Zeichen 103 und 105; Rn. 3 ff.)

ausreichend deutlich gemacht werden kann; genügt das nicht,

so ist ein Umbau der Kurve anzuregen und die Geschwindigkeit

vorläufig zu beschränken. In anderen Fällen sind bei vorläu-

figer Anordnung einer Verkehrsbeschränkung andere bauliche

Maßnahmen, wie die Anlage von Geh- oder Radwegen, von Unter-

oder Überführungen, anzuregen.

2 II. Häufig genügt es, die Verkehrsbeschränkungen für nur eine

Fahrtrichtung zu erlassen. Auch wenn sie für beide Fahrt-

richtungen gelten müssen, kann es den Gegebenheiten

entsprechen, die Verbotsstrecken, verschieden lang zu

bemessen; sie brauchen sich nicht einmal räumlich zu

überschneiden. Von diesen Möglichkeiten darf bei

Geschwindigkeitsbeschränkungen allerdings nur für kurze

Strecken Gebrauch gemacht werden.

3 III. Wenn längs einer Strecke sowohl eine Geschwindigkeits-

beschränkung als auch ein Überholverbot angeordnet werden

muß, so sollten die entsprechenden Zeichen an einem Pfosten

angebracht werden: die Geschwindigkeitsbeschränkung oben,

das Überholverbot unten. Nur dann, wenn eines dieser Verbote

durch ein Zusatzschild auf bestimmte Verkehrsarten beschränkt

werden muß, empfiehlt es sich, die Verbote hintereinander zu

erlassen.

4 IV. Die Zeichen 274, 276 und 277 sollen hinter solchen Kreuzungen

und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbie-

gen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Wo innerhalb

geschlossener Ortschaften durch das Zeichen 274 eine

Geschwindigkeit über 50 km/h zugelassen ist, genügt dagegen

dessen Wiederholung in angemessenen Abständen.

5 V. Die Zeichen dürfen nicht in Höhe der Ortstafel (Zeichen 310)

oder kurz hinter ihr angebracht werden. Darf eine Geschwin-

digkeitsbeschränkung unter 50 km/h oder ein Überholverbot

nicht am Beginn der geschlossenen Ortschaften enden, so ist

zu erwägen, ob die Ortstafel erst am Ende der Verbotsstrecke

aufgestellt werden kann; dabei ist aber eingehend zu prüfen,

ob sich das im Hinblick darauf verantworten läßt, daß eine

Reihe von Vorschriften nur innerhalb oder außerhalb

geschlossener Ortschaften gelten (z.B. § 5 Abs. 5 Satz 1,

§ 25 Abs. 1 Satz 3).

6 VI. Vgl. auch Nummer IV zu § 41 (Rn. 4 bis 8) und über die

Zustimmungsbedürftigkeit Nummer III 1 c und e zu § 45 Abs. 1

bis 1 d; Rn. 6 ff.

7 VII. Die Zeichen müssen mindestens voll rückstrahlen.

 

Zu den Zeichen 274 bis 282

1 Über die teilweise Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III und VI

zu § 45 Abs. 1 bis 1 d; Rn. 3 ff.

 

Zu den Zeichen 278 bis 282 Ende der Streckenverbote

1 I. Soll ein Streckenverbot dort enden, wo es für den

Gegenverkehr beginnt, so genügt es, das Zeichen am Pfosten

des Verbotsschildes für den Gegenverkehr, also allein links

anzubringen.

2 II. Ob das Endzeichen fehlen darf, weil sich zweifelsfrei ergibt,

wo die Gefahr nicht mehr besteht, ist sehr gründlich zu

prüfen.

3 III. Wo das Ende der Verbotsstrecke zu bestimmen ist, bedarf stets

gründlicher Prüfung. Verfehlt ist es, die Endzeichen 278 oder

280 bis 282 schon dort aufzustellen, wo schon nach allge-

meinen Vorschriften eine höhere Geschwindigkeit oder das

Überholen verboten ist.

4 IV. Soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung über das Ende einer

Ortschaft hinaus weitergelten, so ist das betreffende Stre-

ckenverbotsschild hinter der Ortstafel nochmals aufzustellen.

5 V. Das Zeichen 278 darf nicht verwendet werden, wenn auf der

folgenden Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit

anderweitig beschränkt ist (z. B. innerhalb geschlossener

Ortschaften, bei Geschwindigkeitstrichtern); in solchen

Fällen ist statt dessen das Zeichen 274 aufzustellen.

6 VI. Die Zeichen dürfen nicht in Kombination mit anderen Zeichen

gezeigt werden.

 

Zu Zeichen 283 Haltverbot

1 I. Wo das Halten die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und es

nicht schon nach § 12 Abs. 1 oder § 18 Abs. 8 verboten ist,

kommt ein Haltverbot durch Zeichen 283 in Frage. Zeitliche

Beschränkungen sind in diesen Fällen in der Regel nicht

zulässig.

2 II. Wo es die Flüssigkeit starken Verkehrs oder das Bedürfnis des

öffentlichen Personenverkehrs erfordert, kommt ein Haltverbot

durch Zeichen 283 mit tageszeitlicher Beschränkung in Frage.

Das kann etwa auf die Zeiten des Spitzenverkehrs,

z.B.

7-9 h

17-18 h

3 beschränkt werden. Bei unterschiedlicher Stärke der beider-

seitigen Verkehrsströme am Morgen und am Abend kommen auch

Haltverbote morgens für die eine, nachmittags für die andere

Richtung in Betracht. Auch wochentägliche Beschränkungen wie

Di., Do., Sa.

6-8 h

oder

werktags

18-19 h

4 sind zulässig. Sonstige Beschränkungen des Haltverbots, wie

"Be- und Entladen 7-9 h erlaubt", sind unzulässig.

5 III. Haltverbote mit zeitlichen Beschränkungen können auch

erforderlich sein für die Unterhaltung und Reinigung der

Straße sowie für den Winterdienst.

6 IV. Befindet sich innerhalb einer Haltverbotsstrecke eine

Haltestelle von Kraftfahrlinien (Zeichen 224), so ist

ein Zusatzschild, das Linienomnibussen das Halten zum

Fahrgastwechsel erlaubt, überflüssig.

 

Zu Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot

1 I. Das Zeichen 286 ist dort aufzustellen, wo das Parken

die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zwar nicht

beeinträchtigt, ganztägiges Parken aber nicht zugelassen

werden kann, vor allem weil der Raum für das Be- und

Entladen freigehalten werden muß. Das Verbot kann häufig

auf bestimmte Zeiten beschränkt bleiben (z. B. "9-12 h"

oder "werktags").

2 II. Durch ein Zusatzschild können gewisse Verkehrsarten vom

Haltverbot ausgenommen werden.

3 III. Ausnahmsweise können eingeschränkte Haltverbote auch vor

Theatern, Filmtheatern, öffentlichen Gebäuden, großen Hotels

usw. notwendig sein. Bei Prüfung dieser Frage ist wegen der

Erhaltung des Parkraums jedesmal festzustellen, ob das aus

Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erforderlich

ist.

4 IV. Zum Begriff "Anwohner" vgl. Nummer IX zu § 45 zu Abs. 1 bis

1d; Rn. 28.

 

Zu den Zeichen 283 und 286

1 I. Die Zeichen sollen in der Regel weder beleuchtet sein noch

rückstrahlen.

2 II. Ergibt sich die Notwendigkeit, für dieselbe Verbotsstrecke

beide Schilder zu verwenden, so ist das Zeichen 283 über dem

Zeichen 286 anzubringen.

3 III. 1. Den Anfang einer Haltverbotsstrecke durch einen zur

Fahrbahn weisenden Pfeil zu kennzeichnen, ist zumindest

dann zweckmäßig, wenn wiederholte Schilder aufgestellt

sind oder wenn das Ende der Haltverbotsstrecke

gekennzeichnet ist.

4 2. Das Ende der Haltverbotsstrecke ist stets zu kennzeichnen,

wenn Haltverbotsschilder wiederholt aufgestellt sind oder

wenn die Verbotsstrecke lang ist. Das gilt auch, wenn die

Verbotsstrecke vor der nächsten Kreuzung oder Einmündung

endet.

5 3. Haltverbotsschilder mit Pfeilen im Schild sind schräg

anzubringen.

 

Zu den Zeichen 290 eingeschränktes Haltverbot für eine Zone und

292 Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone

1 I. Sie sind auf beiden Straßenseiten aufzustellen.

2 II. Wo an gewissen Stellen in der Zone nur kürzeres Parken als

das im allgemeinen mit Parkscheibe zugelassene gestattet

werden kann, sind Parkuhren aufzustellen.

3 III. Vgl. Nummer I bis III zu § 13 Abs. 2 (Rn. 11 bis 13) und

über die Zustimmungsbedürftigkeit Nummer III 1 a zu § 45

Abs. 1 bis 1 d; Rn. 4.

 

Zu Bild 291 Parkscheibe

1 Einzelheiten über die Ausgestaltung der Parkscheibe gibt das

Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen

obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.

 

Zu Absatz 3 Markierungen

1 1. Markierungen sind nach den Richtlinien für die Markierung

von Straßen (RMS) auszuführen.

2 Die RMS enthalten Angaben zu Abmessungen und geometrischer

Anordnung sowie Einsatzkriterien von Markierungszeichen.

3 Das Bundesministerium für Verkehr gibt die RMS im

Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden

im Verkehrsblatt bekannt.

4 2. Es empfiehlt sich, Markierungen, die den fließenden

Verkehr angehen, jedenfalls dann retroreflektierend

auszuführen, wenn dieser Verkehr stark oder schnell ist.

5 3. Markierungen sollen auf Straßen mit stärkerem Verkehr in

verkehrsarmer Zeit angebracht werden. Dauerhafte Markie-

rungen sind dort vorzuziehen. Finanzielle Gründe allein

rechtfertigen es in der Regel nicht, diese Empfehlungen

nicht zu beachten. Markierungen sind, soweit technisch

irgend möglich, laufend zu unterhalten. Nach Erneuerung

oder Änderung der Markierung darf die alte Markierung

nicht mehr sichtbar sein, wenn dadurch Zweifel entstehen

können.

6 4. Schmalstriche sollen 10 bis 15 cm. Breitstriche mindestens

doppelt so breit wie die jeweils markierten Schmalstriche,

mindestens aber 25 cm breit sein.

 

Zu Zeichen 293 Fußgängerüberweg

1 Vgl. zu § 26.

 

Zu Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung

Allgemeines über Längsmarkierungen

1 I. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist auf ausreichend

breiten Straßen mit erheblicherem Kraftfahrverkehr der für

den Gegenverkehr bestimmte Teil der Fahrbahn, möglichst auch

der Fahrbahnrand, zu markieren. Ausreichend breit ist eine

Straße dann, wenn die Fahrbahn je Fahrtrichtung mindestens

einen Fahrstreifen hat.

2 II. Der für den Gegenverkehr bestimmte Teil der Fahrbahn ist in

der Regel durch Leitlinien (Zeichen 340) zu markieren, auf

Fahrbahnen mit zwei oder mehr Fahrstreifen für jede Richtung

durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295). Die Fahr-

streifenbegrenzung sollte an Grundstückszufahrten nur dann

unterbrochen werden, wenn andernfalls für den Anliegerverkehr

unzumutbare Umwege oder sonstige Unzuträglichkeiten entste-

hen; wenn es erforderlich ist, das Linksabbiegen zu einem

Grundstück zuzulassen, das Linksabbiegen aus diesem

Grundstück aber verboten werden soll, kommt gegebenenfalls

die Anbringung einer einseitigen Fahrstreifenbegrenzung

(Zeichen 296) in Frage. Fahrstreifenbegrenzungen sind nicht

zweckmäßig, wenn zu gewissen Tageszeiten Fahrstreifen für

den Verkehr aus der anderen Richtung zur Verfügung gestellt

werden müssen. Vgl. § 37 Abs. 3.

3 III. Bei Markierungsknopfreihen müssen mindestens drei Markie-

rungsknöpfe je Meter angebracht werden. Längsmarkierungen

dürfen durch Markierungsknopfreihen nur dort ersetzt werden,

wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h oder weniger

beträgt. Vgl. aber zu § 41 Abs. 4 und Nummer IV 3 zu den

§§ 39 bis 43; Rn. 51.

Zu Buchstabe a

I. Die Begrenzung des für den Gegenverkehr bestimmten Teils

der Fahrbahn

4 1. Sie ist in der Regel als Schmalstrich auszuführen.

5 2. Sie soll außer auf breiten Straßen (vgl. Nummer II zu

Zeichen 295; Rn 2) nur bei gefährlichen Fahrbahnver-

engungen, vor und im Bereich gefährlicher Kuppen und

Kurven und vor gefährlichen Kreuzungen und Einmündungen

angebracht werden. Dann sollte ihrem Beginn eine Leitlinie

von ausreichender Länge vorgeschaltet werden, deren

Striche wesentlich länger sein müssen als ihre Lücken.

6 II. Die Begrenzung mehrerer Fahrstreifen für den

gleichgerichteten Verkehr:

Sie ist als Schmalstrich auszuführen; vgl. aber Nummer II 2

zu Zeichen 245; Rn. 19 ff.

7 III. Es ist schon einzuschreiten, wenn die Aufbauten oder die

Ladung in die Fahrstreifenbegrenzung hineinragen.

8 IV. Wegen der Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1 c zu

§ 45 Abs. 1 bis 1 d; Rn. 6.

Zu Buchstabe b

9 Seitenstreifen dürfen nur auf Straßen markiert werden, die eigens

dafür ausgebaut sind. Wo ein Seitenstreifen markiert ist, darf an

dessen rechtem Rand keine Markierung angebracht werden.

 

Zu Nummer 7 Parkflächenmarkierungen vor Zeichen 299

1 I. Wo gegen das Längsparken auf der Fahrbahn nichts einzuwenden

ist, bedarf es außer an Parkuhren in der Regel einer Park-

flächenmarkierung nicht, wohl aber dort, wo es wünschenswert

ist, quer oder schräg parken zu lassen. Dann empfiehlt es

sich, die Einzelparkflächen durch ununterbrochene Linien oder

durch Makierungsknopfreihen zu begrenzen oder, insbesondere

bei größerer Gesamtparkfläche, das Zeichen 314 "Parkplatz"

aufzustellen und die Art der geforderten Aufstellung wenig-

stens durch Markierung der vier Ecken der Einzelparkflächen

deutlich zu machen.

2 II. Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn

genügend Platz für Fußgänger, Kinderwagen und Rollstuhlfahrer

bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen

durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können

und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.

Solches Parken sollte auch nur dort zugelassen werden, wo die

Bordsteine abgeschrägt oder niedrig sind. Die Zulassung des

Parkens durch Markierung auf Gehwegen ist dort zu erwägen, wo

nur wenigen Fahrzeugen das Parken erlaubt werden soll; sonst

ist die Aufstellung des Zeichens 315 ratsam.

 

Zu Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote

1 I. Vgl. zu § 12 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 8 Buchstabe d (Rn. 2),

Nummer IV und V zu Zeichen 224 (Rn. 6, 7) und Nummer II zu

Zeichen 229; Rn. 2.

2 II. Die Markierung sollte auch vor und hinter Kreuzungen oder

Einmündungen überall dort angebracht werden. wo das Parken

auf mehr als 5 m verboten werden muß. Sie soll ferner

eingesetzt werden, wo ein Haltverbot an für die Verkehrs-

sicherheit bedeutsamen Stellen kenntlich gemacht oder

verlängert werden muß, z.B. an Fußgängerüberwegen. Die

Markierung soll jedoch nicht allgemeine Anwendung finden

an Stellen, wo sich Halt- und Parkverbote sonst nicht

durchsetzen lassen.

Zu Nummer 9

3 Markierungen sollen nurdort aus gleichmäßig dichten Reihen von

Markierungsknöpfen hergestellt werden, wo dies zweckmäßig ist,

z.B. auf Pflasterdecken.

4 Pflasterlinien zur Fahrbahnbegrenzung in verkehrsberuhigten

Geschäftsbereichen müssen ausreichend breit sein, in der Regel

mindestens 10 cm, und einen deutlichen Kontrast zur Fahrbahn

aufweisen.

Zu Absatz 4

5 Zur Kennzeichnung von Behelfsfahrstreifen an Baustellen sind in

der Regel gelbe Markierungsknopfreihen zu bevorzugen. Abweichend

von Nummer III zu Zeichen 295 (Rn. 3) kann in diesem Fall die

zugelassene Höchstgeschwindigkeit höher als 50 km/h liegen. Bei

vorübergehender Markierung auf Autobahnen genügt ein Markierungs-

knopf je Meter.

 

§ 42 Richtzeichen

 

Zu Zeichen 301 Vorfahrt

1 I. Es ist darauf zu achten, daß zwischen der Kreuzung und

Einmündung, für die das Zeichen gelten soll, auch kein

Feldweg einmündet.

2 II. An jeder Kreuzung und Einmündung, vor der das Zeichen steht

muß auf der anderen Straße das Zeichen 205 oder das Zeichen

206 angebracht werden.

3 III. Das Zusatzschild für die abknickende Vorfahrt (hinter

Zeichen 306) darf dem Zeichen nicht beigegeben werden.

4 IV. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen in der

Regel nicht häufiger als an drei hintereinander liegenden

Kreuzungen oder Einmündungen aufzustellen; sonst ist das

Zeichen 306 zu verwenden.

5 V. Über Kreisverkehr vgl. Nummer IX zu den Zeichen 209 bis 214;

Rn. 11 ff.

 

Zu den Zeichen 306 und 307

Die Beschilderung von Vorfahrtstraßen

1 1. Das Zeichen 306 muß an jeder Kreuzung und Einmündung

stehen, und zwar innerhalb geschlossener Ortschaften in

der Regel vor ihr, außerhalb geschlossener Ortschaften

in der Regel hinter ihr.

2 Nummer VII 1 zu Zeichen 205 und 206 (Rn. 11) gilt auch

hier. Unter Umständen kann es zweckmäßig sein, das Zeichen

306 auch gegenüber einer Einmündung von links anzubringen,

um Linksabbieger vor dem lrrtum zu bewahren, an der

Einmündung gelte der Grundsatz "Rechts vor Links".

3 2. An jeder Kreuzung und Einmündung, an der das Zeichen 306

steht, muß auf der anderen Straße das Zeichen 205 oder das

Zeichen 206 angebracht werden.

4 3. Wäre das Zeichen 306, wenn es hinter der Kreuzung oder

Einmündung stünde, nicht deutlich erkennbar, z.B. an

weiträumigen Kreuzungen, so ist es vor oder in der

Kreuzung anzubringen. Erforderlichenfalls kann das

Zeichen dann hinter der Kreuzung oder Einmündung

wiederholt werden. Vgl. auch Nummer 5 Buchstabe b; Rn. 9.

5 4. a) Das Zeichen 306 mit dem Zusatzschild "abknickende

Vorfahrt" ist vor der Kreuzung oder Einmündung

anzubringen. In übrigen vgl. Nummer VII 4 zu den

Zeichen 205 und 206; Rn. 14.

6 b) Die abknickende Vorfahrt darf nur ausnahmsweise gegeben

werden, in der Regel nur dann, wenn der Verkehr in

dieser Richtung so viel stärker ist, daß er sich ohne-

hin durchzusetzen beginnt. Die amtliche Klassifizierung

der Straßen allein ist kein Grund zu solcher Kennzeich-

nung. Jedenfalls darf das Zusatzschild nur angebracht

werden, wenn der Verkehr durch auffällige Markierungen

unterstützt wird und, falls das nicht ausreicht,

bauliche Änderungen durchgeführt sind. Ein Umbau ist

anzustreben, der die beiden bevorrechtigten Straßen-

strecken optisch als natürliche Fortsetzung erscheinen

läßt. Ist das nicht möglich, so muß durch Bordstein-

korrekturen oder Einbau von Fahrbahnteilern erreicht

sein, daß die Einfahrt aus anderen Richtungen erschwert

ist. Vorwegweiser, Wegweiser und Lichtführung durch

Straßenleuchten können helfen. Sollen auf Straßen aus

anderen Richtungen kurz vor der Kreuzung oder Einmün-

dung Längsmarkierungen angebracht werden, so ist zu

prüfen, ob die Erkennbarkeit der Wartepflicht dadurch

nicht beeinträchtigt wird.

7 c) Fußgängerquerverkehr über eine Vorfahrtstraße an der

Kreuzung oder Einmündung mit abknickender Vorfahrt ist

durch Stangen- oder Kettengeländer zu unterbinden.

Gegebenenfalls kommt - jedoch in einiger Entfernung

von der Kreuzung oder Einmündung - die Anbringung von

Lichtzeichen für Fußgänger in Frage. Bei stärkerem

Fußgängerverkehr wird es häufig erforderlich sein, den

gesamten Kreuzungsverkehr durch Lichtzeichen zu regeln.

8 5. a) Wird eine weiterführende Vorfahrtstraße an einer

Kreuzung oder Einmündung durch Zeichen 205 oder 206

unterbrochen, so darf das Zeichen 307 nicht aufgestellt

werden. In übrigen vgl. Nummer VII 2 zu Zeichen 205 und

206; Rn. 12.

9 b) Soll in diesem Falle das Parken auch hinter der

Kreuzung verboten werden, so ist dort nicht das

Zeichen 306, sondern das Zeichen 286 aufzustellen.

10 6. Endet eine Vorfahrtstraße außerhalb geschlossener

Ortschaften, ist sowohl das Zeichen 307 als auch das

Zeichen 205 oder das Zeichen 206 aufzustellen.

11 Innerhalb geschlossener Ortschaften ist Zeichen 307 in

der Regel nicht aufzustellen.

12 7. Das Ende einer Vorfahrtstraße kann durch Zeichen 307

allein außerhalb einer Kreuzung oder Einmündung angezeigt

werden. Dann ist folgendes zu beachten:

13 a) Zeichen 307 kann hinter einer Kreuzung oder Einmündung

allein stehen, wenn der weitere Verlauf der Straße z.B.

als Feldweg, eine Beschilderung mit Vorfahrtszeichen

nicht rechtfertigt und es nicht möglich ist, die

Vorfahrtstraße bereits an der letzten Kreuzung oder

Einmündung enden zu lassen.

14 b) Zeichen 307 kann hinter einer Kreuzung oder Einmündung

mit abknickender Vorfahrt allein aufgestellt werden. An

allen übrigen Kreuzungen und Einmündungen der Straße

kann die Vorfahrt dann durch Zeichen 301 gegeben wer-

den; vor der Kreuzung oder Einmündung mit abknickender

Vorfahrt ist Zeichen 306 mit Zusatzschild, dahinter

Zeichen 307 aufzustellen. So wird vermieden, daß ein

ganzer Straßenzug zur Vorfahrtstraße erklärt werden

muß, nur weil an einer Kreuzung oder Einmündung eine

abknickende Vorfahrt eingerichtet werden soll.

15 c) Wird das Zeichen 307 allein aufgestellt, so ist darauf

zu achten, daß der Grundsatz der Stetigkeit (vgl. zu

§ 8 Abs. 1 Nummer III; Rn. 4) beachtet wird. Auch wenn

die Vorfahrtstraße durch Zeichen 307 endet, muß auf dem

folgenden Straßenzug bis zur nächsten Kreuzung oder

Einmündung mit Wartepflicht an allen Kreuzungen oder

Einmündungen durch Zeichen 301 die Vorfahrt gegeben

werden, wenn nicht der Abstand zwischen den Kreuzungen

oder Einmündungen sehr groß ist oder der Charakter der

Straße sich von einer Kreuzung oder Einmündung zur

anderen grundlegend ändert.

16 8. Das Zeichen 307 muß mindestens voll rückstrahlen. Dasselbe

gilt für Zeichen 306 außerhalb geschlossener Ortschaften.

 

Zu den Zeichen 301 bis 308

1 I. Was in Nummer II zu § 41 "Vorschriftzeichen" (Rn. 2) für

solche über der Fahrbahn vorgeschrieben ist, gilt auch für

diese Zeichen.

2 II. Vgl. zu den Zeichen 205 und 206.

 

Zu Zeichen 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr

Vgl. zu Zeichen 208.

 

Zu den Zeichen 310 und 311 Ortstafel

1 I. Sie sind ohne Rücksicht auf Gemeindegrenze und Straßenbaulast

in der Regel dort anzubringen, wo ungeachtet einzelner

unbebauter Grundstücke die geschlossene Bebauung auf einer

der beiden Seiten der Straße beginnt oder endet. Ist aus

zwingenden Gründen ein anderer Standort zu wählen (vgl. z.B.

Nummer V zu den Zeichen 274, 276 und 277; Rn. 5), so kann es

sich, freilich in der Regel nur auf Einfallstraßen größerer

Städte, empfehlen, den ortseinwärts Fahrenden durch das

Zeichen 385 zu orientieren.

2 II. Die Zeichen sind auf der für den ortseinwärts Fahrenden

rechten Straßenseite so aufzustellen, daß sie auch der

ortsauswärts Fahrende deutlich erkennen kann. Ist das nicht

möglich, so ist die Ortstafel auch links anzubringen.

3 III. Das Zeichen 310 soll voll rückstrahlen.

4 IV. Die Ortstafel darf auch auf unbedeutenden Straßen nicht

fehlen. Nur an nicht befestigten Feldwegen braucht sie nicht

aufgestellt zu werden.

5 V. Das Zeichen 310 nennt den amtlichen Namen der Ortschaft und

den Verwaltungsbezirk. Die Zusätze "Stadt", "Kreisstadt",

"Landeshauptstadt" sind zulässig. Die Angabe des Verwaltungs-

bezirks hat zu unterbleiben, wenn dieser den gleichen Namen

wie die Ortschaft hat (z.B. Stadtkreis). Ergänzend auch den

höheren Verwaltungsbezirk zu nennen, ist nur dann zulässig,

wenn dies zur Vermeidung einer Verwechslung nötig ist.

6 Das Zeichen 311 nennt auf der unteren Hälfte den Namen der

Ortschaft oder des Ortsteils. Dieser Teil des Zeichens 311

ist mit einem roten Schrägbalken, der von links unten nach

rechts oben verläuft, durchstrichen. Angaben über den Ver-

waltungsbezirk sowie die in Absatz 1 genannten zusätzlichen

Bezeichnungen braucht das Zeichen 311 nicht zu enthalten.

7 Die obere Hälfte des Zeichens 311 nennt den Namen der näch-

sten Ortschaft bzw. des nächsten Ortsteiles. An Bundesstraßen

kann stattdessen das nächste Nahziel nach dem Fern- und

Nahzielverzeichnis gewählt werden. Die Ziele werden auf

gelbem Grund angegeben. Gehört das nächste Ziel zur selben

Gemeinde wie die durchfahrene Ortschaft, so nennt das Zeichen

den Namen des Ortsteils auf weißem Grund. Unter dem Ortsnamen

ist die Entfernung in ganzen Kilometern anzugeben.

8 VI. Durch die Tafel können auch Anfang und Ende eines geschlosse-

nen Ortsteils gekennzeichnet werden. Sie nennt dann am Anfang

entweder unter dem Namen der Gemeinde den des Ortsteils in

verkleinerter Schrift, z. B. "Stadtteil Pasing", "Ortsteil

Parksiedlung" oder den Namen des Ortsteils und darunter in

verkleinerter Schrift den der Gemeinde mit dem vorgeschalte-

ten Wort: "Stadt" oder "Gemeinde". Die zweite Fassung ist

dann vorzuziehen, wenn zwischen den Ortsteilen einer Gemeinde

eine größere Entfernung liegt. Die erste Fassung sollte auch

dann, wenn die Straße nicht unmittelbar dorthin führt, nicht

gewählt werden.

9 VII. Gehen zwei geschlossene Ortschaften oder Ortsteile ineinander

über und müssen die Verkehrsteilnehmer über deren Namen

unterrichtet werden, so sind die Ortstafeln für beide etwa

auf gleicher Höhe aufzustellen. Deren Rückseiten sind dann

aber nicht nach dem Zeichen 311 zu beschriften, sondern -

falls sie nicht freigelassen werden - gleich den Vorderseiten

der rechts stehenden Tafeln (Zeichen 310).

10 VIII. Bundesstraßen-Nummernschilder (Zeichen 401) und Europa-

straßen- Nummernschilder (Zeichen 410) dürfen am Pfosten der

Ortstafel nur dann angebracht werden, wenn an der nächsten

Kreuzung oder Einmündung das Zeichen 306 "Vorfahrtstraße"

steht.

11 IX. Andere Angaben als die hier erwähnten, wie werbende Zusätze

und Stadtwappen, sind auf Ortstafeln unzulässig.

 

Zu Zeichen 314 Parkplatz

1 I. Das Zeichen ist in der Regel an der Einfahrt des Parkplatzes

aufzustellen. Am Beginn von Parkplätzen im Verlauf einer

durchgehenden Fahrbahn ist es nur anzubringen, wenn das zur

Klarstellung notwendig ist und Parkraum größeren Umfangs

vorhanden ist. Sonst genügt es, die Parkflächen zu markieren.

2 II. Beschränkungen der Parkerlaubnis dürfen nur auf einem

Zusatzschild angeordnet werden.

3 Es dürfen nur die im Verkehrsblatt bekanntgemachten Zusatz-

schilder verwendet werden. Zum Begriff Anwohner vgl. Nummer

IX zu § 45 Abs. 1 bis 1 d; Rn. 28.

4 III. Zu größeren Parkplätzen und Parkhäusern, auch wenn sie von

Privatpersonen betrieben werden, sollte gewiesen werden.

5 IV. Vgl. Nummer I zu Nummer 7 Parkflächenmarkierungen vor

Zeichen 299; Rn. 1.

 

Zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen

1 I. Vgl. Nummer 7 vor Zeichen 299.

2 II. Nummer II Satz 1 und 2 zu Nummer 7 vor Zeichen 299 (Rn. 2)

gilt auch hier.

3 III. Anfang und Ende der Strecke, auf denen das Parken erlaubt

ist, kann durch entsprechende weiße Pfeile im Schild

kenntlich gemacht werden.

 

Zu Zeichen 317 Wandererparkplatz

1 I. Das Zeichen darf nicht auf Autobahnparkplätzen aufgestellt

werden.

2 II. Vgl. zu Zeichen 314.

 

Zu den Zeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte Bereiche

1 I. Allgemeines

Am Anfang solcher Bereiche ist Zeichen 325 so aufzustellen,

daß es bereits auf ausreichende Entfernung vor dem

Einbiegen in den Bereich wahrgenommen werden kann. Am Ende

ist Zeichen 326 höchstens 30 m vor der nächsten Einmündung

oder Kreuzung aufzustellen.

2 II. Örtliche Voraussetzungen

Die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen setzt

voraus, daß die in Betracht kommenden Straßen, insbesondere

durch geschwindigkeitsmindernde Maßnahmen des Straßenbaulast-

trägers oder der Straßenbaubehörde, überwiegend Aufenthalts-

und Erschließungsfunktionen haben.

3 III. Bauliche Voraussetzungen

1. Maßgebend für die Beschilderung von verkehrsberuhigten

Bereichen sind - neben der damit angestrebten Erhöhung

der Verkehrssicherheit - Gesichtspunkte des Städtebaus,

insbesondere der Verbesserung des Wohnumfeldes durch

Umgestaltung des Straßenraumes.

4 2. Die mit Zeichen 325 erfaßten Straßen müssen durch ihre

Gestaltung den Eindruck vermitteln, daß die Aufenthalts-

funktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr hier eine

untergeordnete Bedeutung hat. Dies kann u.a. dadurch

erreicht werden, daß der Ausbau der Straße sich deutlich

von angrenzenden Straßen, die nicht mit Zeichen 325

beschildert sind, unterscheidet. In der Regel wird ein

niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite

erforderlich sein.

5 3. Straßen, die mit Zeichen 325 beschildert sind, dürfen von

Fußgängern zwar in ihrer ganzen Breite benutzt werden;

dies bedeutet aber nicht, daß auch Fahrzeugführern

ermöglicht werden muß, die Straße überall zu befahren.

Daher kann es im Einzelfall zweckmäßig sein, Flächen für

Fußgänger zu reservieren und diese in geeigneter Weise

(z.B. durch Poller, Bewuchs) von dem befahrbaren Bereich

abzugrenzen.

6 4. Die Straße muß ein Befahren für alle dort zu erwartenden

Fahrzeugarten gestatten.

7 5. Der Parkraumbedarf sollte in angemessener Weise

berücksichtigt werden.

8 Die zum Parken bestimmten Flächen innerhalb des verkehrs-

beruhigten Bereichs brauchen nicht durch Parkplatzschilder

gekennzeichnet zu sein. Es genügt eine andere Kennzeich-

nung, z.B. eine Bodenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) oder

Pflasterwechsel.

9 IV. Die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen kommt

sowohl für alle Straßen eines abgegrenzten Gebietes als auch

für einzelne Straßen und Straßenabschnitte in Betracht. Die

Zeichen 325 und 326 dürfen nur angeordnet werden, wenn die

unter Nummer II und III aufgeführten Voraussetzungen

vorliegen. Dabei muß jede Straße oder jeder Straßenabschnitt

diesen Voraussetzungen genügen, sofern nicht die örtlichen

Gegebenheiten

- auch im Hinblick auf die Verkehrssituation

- einzelne Abweichungen zulassen.

10 V. Innerhalb der durch die Zeichen 325 und 326 gekennzeichneten

Bereiche sind weitere Zeichen, z.B. Gefahrzeichen und

Verkehrseinrichtungen in der Regel entbehrlich.

11 VI. Sonstiges

Neben der Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen

(Zeichen 325) kommen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit

und aus städtebaulichen Gründen u.a. folgende Maßnahmen in

Frage:

12 1. Veränderungen des Straßennetzes oder der Verkehrsführung,

um den Durchgangsverkehr zu verhindern, wie die Einrich-

tung von Sackgassen, Sperrung von "Schleichwegen",

Diagonalsperre von Kreuzungen,

13 2. die Sperrung für bestimmte Verkehrsarten, ggf. nur für

die Nachtstunden,

14 3. die Anordnung von Haltverboten und Geschwindigkeits-

beschränkungen an besonderen Gefahrenstellen (z.B.

Zeichen 274 mit 136),

15 4. die Einrichtung von Einbahnstraßen,

16 5. Aufpflasterungen.

17 Erfahrungsgemäß verspricht nur die Kombination mehrerer

dieser Maßnahmen Erfolg.

 

Zu Zeichen 330 Autobahn

1 I. Das Zeichen ist sowohl am Beginn der Autobahn als auch an

jeder Anschlußstellenzufahrt aufzustellen. In der Regel muß

es am Beginn der Zufahrt angebracht werden.

2 II. Das Zeichen darf auch an Straßen aufgestellt werden, die

nicht als Bundesautobahnen nach dem Bundesfernstraßengesetz

gewidmet sind, wenn diese Straßen für Schnellverkehr geeignet

sind, frei von höhengleichen Kreuzungen sind, getrennte

Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben und mit besonderen

Anschlußstellen für die Zu- und Ausfahrten ausgestattet sind.

Voraussetzung ist aber, daß für den abgedrängten langsameren

Verkehr andere Straßen, deren Benutzung zumutbar ist, und für

die Anlieger anderweitige Ein- und Ausfahrten zur Verfügung

stehen.

3 III. Das Zeichen braucht auch nicht an allen Straßen aufgestellt

zu werden, die nach dem Bundesfernstraßengesetz als Bundes-

autobahnen gewidmet sind.

 

Zu Zeichen 331 Krattfahrstraße

1 I. Mindestens der weiße Rand und das weiße Sinnbild, im Zeichen

336 auch der rote Streifen, müssen rückstrahlen.

2 II. Das Zeichen ist nicht bloß hinter allen Kreuzungen und

Einmündungen zu wiederholen, sondern auch überall dort, wo

verbotenes Einfahren oder Betreten ohne Schwierigkeiten

möglich ist.

3 III. An allen Kreuzungen und Einmündungen ist auf den zuführenden

Straßen das Zeichen 205 oder das Zeichen 206 aufzustellen.

4 IV. Nummer II Satz 2 zu Zeichen 330 (Rn. 2) gilt auch hier.

5 V. Vgl. Nummer II und III zu § 2 Abs. 1; Rn. 3 bis 6.

 

Zu Zeichen 332 Ausfahrt von der Autobahn

1 I. Die Tafel ist unmittelbar am Beginn der Ausfahrt der

Anschlußstelle möglichst auf dem Mittelstreifen aufzustellen,

sonst rechts neben der Fahrbahn. Die Tafel kann dort auch in

einer Schilderbrücke oder an einem Auslegermast über dem

ausmündenden Fahrstreifen angebracht werden.

2 II. In der Regel sollten nur zwei Ziele angegeben werden, ein

benachbartes Ziel links und ein solches rechts der Autobahn.

Mehr als vier Ziele dürfen keinesfalls angeführt werden. Bei

Zielangaben, die aus mehreren Worten bestehen, sollten nach

Möglichkeit Kurzbezeichnungen gewählt werden.

 

Zu den Zeichen 332 und 333

1 I. Statt beider Ausfahrtszeichen braucht innerhalb geschlossener

Ortschaften nur eines von ihnen aufgestellt zu werden, wenn

Platzmangel das rechtfertigt.

2 II. Stehen die Zeichen 332 und 333 nicht an einer Autobahn, so

haben sie gelben oder - sofern sie Bestandteil der inner-

örtlichen Wegweisung sind - weißen Grund. Schrift, Rand und

Pfeil sind schwarz.

 

Zu Zeichen 334 Ende der Autobahn

1 I. Das Zeichen ist am Ende der Autobahn und an allen Ausfahrten

der Anschlußstellen aufzustellen. Wo es aus Sicherheits-

gründen nicht geboten ist, die Autobahnregeln für die ganze

Ausfahrt aufrechtzuerhalten, darf es schon in deren Verlauf

angebracht werden.

2 II. Das Ende der Autobahn ist stets anzukündigen.

 

Zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453

1 I. Wegweisende Beschilderung auf Autobahnen

1. Die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen ist blau.

2 2. Die Zeichen müssen mindestens voll retroreflektierend

ausgeführt sein.

3 3. Die Ausgestaltung und Aufstellung richtet sich nach den

Richtlinien für wegweisende Beschilderung auf Autobahnen

(RWBA).

4 Das Bundesministerium für Verkehr gibt die RWBA im

Einvernehmen mit den zu ständigen obersten Landesbehörden

im Verkehrsblatt bekannt.

II. Die sonstige Beschilderung

Abweichend von den allgemeinen Regeln gilt folgendes:

5 1. Gefahrzeichen und Vorschriftzeichen sind in der Regel

beiderseits der Fahrbahn auf zustellen.

6 2. Alle Verkehrszeichen müssen mindestens voll rückstrahlen.

7 3. Gefahrzeichen sind in der Regel 400 m vor der Gefahrstelle

aufzustellen. Diese Entfernung auf einem Zusatzschild

anzugeben, kann sich häufig erübrigen. Dagegen kann sich

an besonders gefährlichen Stellen eine Wiederholung der

Gefahrzeichen 200 m vor der Gefahrstelle empfehlen oder

sogar eine zusätzliche Vorwarnung auf 800 und 600 m; in

diesen Fällen ist die jeweilige Entfernung auf Zusatz-

schildern anzugeben.

 

Zu Zeichen 336 Ende der Kraftfahrstraße

1 Über die Ausgestaltung vgI. Nummer I zu Zeichen 331; Rn. I.

 

Zu den Zeichen 330, 331, 334 und 336

1 Über die Zustimmungsbedürftigkeit vgI. Nummer III 1a zu §45 Abs.

1 bis 1d; Rn. 3 bis 4. Ist die oberste Landesbehörde nicht

zugleich oberste Landesbehörde für den Straßenbau, so muß auch

diese zustimmen.

 

Zu Zeichen 340 Leitlinie

1 I. Eine Leitlinie kann auch als Warnlinie markiert werden; dann

sind die Striche länger als die Lücken.

II. Schutzstreifen für Radfahrer

1. Allgemeines

2 Eine Leitlinie kann auch markiert werden, um die Fahrbahn

in Fahrstreifen und einen oder zwei Schutzstreifen zu

gliedern. Die Schutzstreifen liegen jeweils am rechten

Fahrbahnrand.

3 Der Radverkehr muß den Schutzstreifen im Streckenverlauf

benutzen. Dessen Benutzungspflicht ergibt sich aus dem

Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 4 Satz 3).

4 2. Innerorts

a) Innerorts kann die Markierung von Schutzstreifen auf

der Fahrbahn dann in Betracht kommen, wenn

5 1. die Trennung des Fahrzeugverkehrs durch Kennzeichnung

einer Radwegebenutzungspflicht erforderlich wäre, die

Anlage des Sonderweges (baulich angelegter Radweg,

Radfahrstreifen) aber nicht möglich ist oder

6 2. die Trennung des Fahrzeugverkehrs durch Kennzeichnung

einer Radwegebenutzungspflicht nicht zwingend erfor-

derlich wäre, dem Radverkehr aber wegen der nicht nur

geringen Verkehrsbelastung (in der Regel mehr als

5000 Kfz/24 Std.) und der Verkehrsbedeutung ein

besonderer Schonraum angeboten werden soll und

7 3. dies die Breite der Fahrbahn, die Verkehrsbelastung

(in der Regel bis zu 10 000 Kfz/24 Std.) und die Ver-

kehrstruktur (in der Regel Anteil des Schwerverkehrs

am Gesamtverkehr unter 5 Prozent bzw. unter 500 Lkw/

24 Std.) grundsätzlich zuläßt.

8 Die besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände

sind zu berücksichtigen.

b) Voraussetzung für die Markierung von Schutzstreifen

innerorts ist, daß

9 1. bei beidseitigen Schutzstreifen die Breite der

für den fließenden Fahrzeugverkehr zur Verfügung

stehenden, im Gegenverkehr benutzbaren Fahrbahn

mindestens 7 m und weniger als 8,5 m,

10 2. die Breite der Schutzstreifen für den Radverkehr

1,6 m, mindestens 1,25 m und

11 3. die restliche Fahrbahnbreite für den Kraftfahrzeug-

verkehr mindestens 4,5 m, höchstens 5,5 m beträgt

sowie

12 4. die Verkehrsbelastung und Verkehrsstruktur eine

Mitbenutzung des Schutzstreifens durch mehrspurige

Fahrzeuge nur in seitenen Ausnahmefällen notwendig

macht und

13 5. der ruhende Verkehr auf der Fahrbahn durch Zeichen 283

ausgeschlossen wird.

14 c) Der Einsatz von Schutzstreifen in Kreisverkehren scheidet

aus.

15 3. Außerorts scheidet die Markierung von Schutzstreifen aus.

16 4. a) Die Leitlinie ist im Streckenverlauf als unterbrochener

Schmalstrich im Verhältnis 1:1:1 zu markieren. An

Kreuzungen und Einmündungen soll von einer Markierung

abgesehen werden.

17 b) Die Zweckbestimmung des Schutzstreifens kann in regel-

mäßigen Abständen mit dem Sinnbild "Radfahrer" (§ 39

Abs. 4) verdeutlicht werden.

18 III. Leitlinien sind nach den Richtlinien für die Markierung von

Straßen (RMS) auszuführen. Vgl. zu § 41 Abs. 3.

19 IV. Vgl. auch Nummer I zu § 7 Abs. 1 bis 3; Rn. 1 .

 

Zu Zeichen 341 Wartelinie

1 Wartelinien sind nach den Richtlinien für die Markierung von

Straßen (RMS) anzubringen und auszuführen. Vgl. zu § 41 Abs. 3.

 

Zu § 42 Abs. 6 Nr. 3 Schriftzeichen und Wiedergabe von

Verkehrsschildern auf der Fahrbahn

1 I. Durch die Wiedergabe eines Verkehrsschildes auf der Fahrbahn

wird der Fahrzeugverkehr auf eine besondere Situation

aufmerksam gemacht.

2 Von der Möglichkeit, Verkehrsschilder auf der Fahrbahn

darzustellen, sollte nur sehr sparsam Gebrauch gemacht

werden.

3 In der Regel genügt es, das Sinnbild des Verkehrszeichens auf

der Fahrbahn darzustellen (z.B. ein Fahrrad).

4 II. Bei der Ausführung der Darstellung sind die Richtlinien für

die Markierung von Straßen (RMS) zu beachten. Vgl. zu § 41

Abs. 3.

5 III. Vgl. auch Nummer I 1 zu § 8 Abs. 1 (Rn. 1), Nummer II zu § 41

(Rn. 2), Nummer III zu Zeichen 206 (Rn. 3) sowie Nummer VII 2

zu den Zeichen 205 und 206; Rn. 12.

 

Zu Zeichen 350 Fußgängerüberweg

1 I. Das Zeichen darf nicht in Kombination mit anderen Zeichen

aufgestellt werden.

2 II. Das Zeichen muß mindestens voll retroreflektierend ausgeführt

sein.

 

Zu Zeichen 353 Einbahnstraße

1 Vgl. Nummer I zu Zeichen 220; Rn. 1 ff.

 

Zu Zeichen 354 Wasserschutzgebiet

1 I. Es ist an den Grenzen der Einzugsgebiete von Trinkwasser und

von Heilquellen auf Straßen aufzustellen, auf denen Fahrzeuge

mit wassergefährdender Ladung häufig fahren. In der Regel ist

die Länge der Strecke, die durch das Wasserschutzgebiet

führt, auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 4) anzugeben.

2 II. Nummer I zu Zeichen 269 (Rn. 1) gilt auch hier.

3 III. Vgl. auch Nummer II zu Zeichen 269; Rn. 2 bis 8.

4 IV. Es empfiehlt sich, das Zeichen voll retroreflektierend

auszuführen.

 

Zu Zeichen 355 Fußgängerunter- oder -überführung

1 An Unterführungen sollte das Zeichen in der Regel aufgestellt

werden, an Überführungen nur ausnahmsweise.

 

Zu Zeichen 356 Verkehrshelfer

1 I. Wo Schülerlotsen, Schulweghelfer oder sonstige Verkehrshelfer

tätig werden, soll das Zeichen angebracht sein. Wo ein

Fußgängerüberweg markiert ist, kann das Zeichen entbehrlich

sein. Wenn der Einsatz z.B. von "Verkehrskadetten" es

erfordert, soll durch ein moblies Schild auf den Einsatz

hingewiesen werden.

2 II. Es soll etwa 50 m vor der Einsatzstelle stehen.

3 III. Sollen Verkehrshelfer für ordnende Aufgaben, z.B. für

Hinweise zum ordnungsgemäßen Parken auf Parkplätzen,

eingesetzt werden, so ist dafür die Zustimmung der

Straßenverkehrsbehörde erforderlich. Die Zustimmung

kann mit Auflagen verbunden werden.

 

Zu Zeichen 357 Sackgasse

1 I. Das Zeichen sollte nur aufgestellt werden, wenn die Straße

nicht ohne weiteres als Sackgasse erkennbar ist.

2 II. Vgl. Nummer II zu § 31; Rn. 2 bis 4.

 

Zu Zeichen 358 Erste Hilfe

1 I. Das Zeichen zeigt stets das rote Kreuz ohne Rücksicht darauf,

wer den Hilfsposten eingerichtet hat.

2 II. Es darf nur verwendet werden zum Hinweis auf regelmäßig

besetzte Posten amtlich anerkannter Verbände.

3 III. Vgl. auch die Verlautbarung Nummer II 5 vom 13. März 1967

(VkBl. 1967 S. 225).

 

Zu Zeichen 359 Pannenhilfe

1 Liegt die nächste Werkstatt an der Straße, so ist der Hinweis

entbehrlich. Es kann sich außerhalb geschlossener Ortschaften

auf Straßen mit schnellerem oder stärkerem Verkehr empfehlen,

wenn sich auf größere Entfernung nur eine Werkstatt abseits der

Straße befindet, auf sie mittels Pfeils und Entfernungsangabe

hinzuweisen.

 

Zu Zeichen 363 Polizei

1 Das Zeichen sollte, mit zusätzlichen näheren Hinweisen, in der

Regel nur außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit

schnellerem oder stärkerem Verkehr angebracht werden.

 

Zu den Zeichen 375 bis 377 Autobahnhotel usw.

1 I. Die Zeichen dürfen nur auf Autobahnen aufgestellt werden.

2 II. Sie dürfen nur für Betriebe verwendet werden, die von der

Autobahn aus unmittelbar zu erreichen sind.

3 III. Durch das Zeichen 375 ist auf ein Autobahngasthaus mit, durch

das Zeichen 376 auf ein solches ohne Übernachtungsmöglichkeit

hinzuweisen, durch das Zeichen 377 auf kleine Erfrischungs-

stellen.

 

Zu den Zeichen 380 Richtgeschwindigkeit und Zeichen 381

Ende der Richtgeschwindigkeit

1 I. Eine Richtgeschwindigkeit kann sich auf bestimmten Straßen-

strecken dort empfehlen, wo es zweckmäßig ist, auf die

Gefahren höherer Geschwindigkeiten hinzuweisen, eine

Beschränkung durch Zeichen 274 aber noch nicht geboten

ist (vgI. zu Zeichen 274).

2 II. Richtgeschwindigkeiten sollten so festgelegt werden, daß sie

vor ihrer Anordnung bei nasser Fahrbahn von nicht mehr als

15 Prozent der Fahrer überschritten werden.

3 III. Die Richtgeschwindigkeit darf nur für alle Fahrstreifen

einer Fahrtrichtung, nicht für einzelne dieser Fahrstreifen

empfohlen werden.

4 IV. Über die Zustimmungsbedürftigkeit vgI. Nummer III 1 zu

§ 45 Abs. 1 bis 1d; Rn. 3 ff.

 

Zu Zeichen 385 Ortshinweistafel

1 I. Das Zeichen kann auch dann verwendet werden, wenn die Straße

durch die genannte Ortschaft, nicht aber durch deren fest

umrissenen Ortskern führt.

2 II. Vgl. auch Nummer I zu den Zeichen 310 und 311 (Rn. 1) sowie

die Richtlinien für wegweisende Beschilderung außerhalb von

Autobahnen (RWB), Ausgabe 1992 (VkBl. 1995 S. 218).

 

Zu Zeichen 386 Touristischer Hinweis

1 I. Das Zeichen wird in drei Formen und Funktionen verwendet:

2 - als Hinweiszeichen im Nahbereich touristisch bedeutsamer

Ziele mit wegweisender Funktion außerhalb der Autobahn,

3 - als Kennzeichnung von Touristikstraßen außerhalb der

Autobahnen,

4 - als Unterrichtungstafel über Landschaften und

Sehenswürdigkeiten entlang der Autobahnen

5 Das Zeichen soll voll retroreflektierend ausgeführt werden.

6 Touristische Hinweiszeichen dürfen nur äußerst sparsam

aufgestellt werden. Durch sie darf die Auffälligkeit,

Erkennbarkeit und Lesbarkeit anderer Verkehrszeichen nicht

beeinträchtigt werden.

II. Hinweiszeichen im Nahbereich touristisch bedeutsamer Ziele

7 1. Die Festlegung der Maße richtet sich nach den Vorgaben

der Vorläufigen Richtlinie für Touristische Hinweise an

Straßen (RtH 1988), Ausgabe 1988 (VkBl. 1988 S. 488),

die das Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung der

obersten Landesbehörden bekanntgibt.

8 2. In der Regel stehen solche Zeichen nur außerorts an

Straßen von regionaler Bedeutung, Innerorts kommen sie

nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn nicht

mit anderen Zeichen auf die Ziele hingewiesen wird.

9 3. Auf die ausgewählten Ziele soll nur im unmittelbaren

Nahbereich hingewiesen werden, wenn die übrige Wegweisung

keine Hilfen mehr gibt.

10 4. Auf bedeutende touristische Ziele kann mit einem einheit-

lichen grafischen Symbol hingewiesen werden.

11 III. Kennzeichnung von Touristikstraßen außerhalb von Autobahnen

1. siehe Nummer II Nr. 1; Rn. 7

12 2. Die Zeichen enthalten den Namen der Straßen, z.B.

"Burgenstraße" gegebenenfalls zusammen mit einem einheit-

lich auf diese Straße zu verwendenden grafischen Symbol.

13 3. Die Zeichen haben nur kennzeichnende und keine wegweisende

Funktion.

14 4. Die Zeichen dürfen nicht zusammen mit der übrigen

Beschilderung aufgestellt werden.

15 IV. Unterrichtungstafel über Landschaften und Sehenswürdigkeiten

entlang der Autobahnen

1. siehe Nummer II Nr. 1; Rn. 7

16 2. Die Tafel dient nur der Unterrichtung und darf weder

selbst eine Wegweisungsfunktion haben noch eine Folgeweg-

weisung an den Autobahnausfahrten nach sich ziehen.

Entfernungsangaben, Pfeile u.ä. dürfen auf der Tafel

nicht verwendet werden.

17 3. Die Unterrichtungstafel muß ein eigenständiges und

einheitliches Erscheinungsbild aufweisen, es darf keine

Verwechslungsgefahr mit anderen Verkehrszeichen auf der

Autobahn bestehen.

18 4. Inhalt der Unterrichtungstafel sollen bevorzugt Land-

schaften oder von der Autobahn aus sichtbare bedeutsame

Kultur- oder Baudenkmäler sein.

19 In einer Tafel darf nur ein Thema grafisch umgesetzt

werden.

20 5. Die Tafel darf nicht innerhalb einer Wegweiserkette, d.h.

zwischen Ankündigungstafel und Ausfahrt bzw. Entfernungs-

tafel aufgestellt werden. Der Abstand zur wegweisenden

Beschilderung muß mindestens 1 km betragen. Untereinander

sollen die braun-weißen Tafeln in der Regel keinen

geringeren Abstand als 20 km haben.

21 V. Richtlinien und Verzeichnisse

1. Die Auswahl der Sehenswürdigkeiten so wie die Ausstattung

und Aufstellung der Zeichen sollen im einzelnen nach

Richtlinien erfolgen, die das Bundesministerium für

Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen obersten

Landesbehörden im Verkehrsblatt bekanntgibt.

22 2. Es wird empfohlen, für die ausgewählten Ziele, Kennzeich-

nungen und Inhalte der Unterrichtungstafeln bei den

Ländern ein Verzeichnis anzulegen und fortzuschreiben.

23 3. Die Ziele, Kennzeichnungen und Unterrichtungen sollen

unter Beteiligung von Interessenvertretern der Touristik

und anderen interessierten Verbänden von der Straßenver-

kehrsbehörde festgelegt werden. Zu beteiligen sind von

seiten der Behörden vor allem die Straßenbaubehörde,

Denkmalschutzbehörde, Forstbehörde.

 

Zu Zeichen 388 Seitenstreifen nicht befahrbar

1 I. Der Warnung bedarf es nicht, wenn der Seitenstreifen ersicht-

lich unzureichend befestigt oder überhaupt ungeeignet ist.

2 II. Dagegen sollte durch das Zeichen vor unzureichend befestigten

Seitenstreifen gewarnt werden, die ähnlich wie die Fahrbahn

aussehen oder sonst den Eindruck machen, als ob sie vor allem

zum Halten oder Parken geeignet wären.

3 III. Auf schmalen Straßen muß häufig vor unzureichend befestigten

Seitenstraßen gewarnt werden, damit Kraftfahrer bei einer

Begegnung nicht dorthin ausweichen.

4 IV. Die Anbringung des Zeichens 101 über dem Zeichen 388 ist

unzulässig.

 

Zu Zeichen 392 Zollstelle

1 Das Zeichen sollte in der Regel 150 bis 250 m vor der Zollabfer-

tigungsstelle aufgestellt werden. Die Zollbehörden sind zu hören.

 

Zu Zeichen 393 Informationstafel an Grenzübergangsstellen

1 I. Das Zeichen informiert den in die Bundesrepublik Deutschland

einreisenden Verkehrsteilnehmer über die bestehenden

allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen und über die

Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen.

2 II. Die Informationstafel sollte hinter der Grenzübergangsstelle

neben der Fahrbahn stehen, und zwar

3 - die *erste Tafel* nach Möglichkeit unmittelbar hinter der

letzten Paßkontrollstelle in einem Bereich, in dem die Tafel

bereits von den auf die Abfertigung wartenden Fahrzeugen

aus gelesen werden kann, und

4 die *Wiederholungstafel* stets hinter der Grenzübergangs-

stelle in einem Bereich ab 200 m bis 500 m (auf Autobahnen

einheitlich 500 m) von der Stelle entfernt, an der der

Querschnitt der durchgehenden Strecke beginnt.

5 An Grenzübergangsstellen außerhalb von Autobahnen kann, je

nach den örtlichen Gegebenheiten, eine Informationstafel

ausreichen.

 

Zu Zeichen 394 Laternenring

1 Ringe und Schilder sind 70 mm hoch, Schilder 150 mm breit.

 

Zu den Zeichen 401 und 410

1 I. Allein dürfen diese Schilder nur im Verlauf von Bundesstraßen

und Europastraßen, die Vorfahrtstraßen sind, aufgestellt wer-

den. Vgl. auch Nummer III 11a zu den §§ 39 bis 43; Rn. 32 ff.

2 II. Vgl. auch Nummer VIII zu den Zeichen 310 und 311; Rn. 10.

3 III. Das Zeichen 401 darf auf neu gebauten Straßen, z.B.

Umgehungsstraßen, schon vor deren Widmung angebracht werden.

 

Zu Zeichen 405 Nummernschild für Autobahnen

1 I. Die Abmessungen richten sich nach der Höhe der Ziffern auf

den Wegweisern.

2 II. Das Zeichen darf nur zugleich mit Vorwegweisern, Wegweisern

und Entfernungstafeln gezeigt werden.

3 III. Nummer I zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453

(Rn. 1 bis 4) gilt sinngemäß.

 

Zu Zeichen 406 Nummernschild für Knotenpunkte der Autobahnen

1 I. Das Zeichen darf nur zugleich mit Zeichen 448 und Zeichen

450 (300-m-Bake) gezeigt werden.

2 II. Alle Ankündigungstafeln der Autobahnausfahrten, Autobahn-

kreuze und Autobahndreiecke sollen für jeden Autobahnverlauf

eine fortlaufende Nummer erhalten. Eine Wiederholung dieser

Knotenpunktnummer soll nur für Anschlußstellen auf der

300-m-Bake (Zeichen 450) erfolgen.

 

 

Zu den Zeichen 415 bis 442 Wegweisung außerhalb von Autobahnen

1 I. Die Wegweisung soll Ortsfremde unterrichten. Dabei soll auch

angestrebt werden, den Verkehr unter Berücksichtigung der

tatsächlichen Verkehrsbedürfnisse auf das vorhandene Straßen-

netz zu verteilen. Folgende Grundsätze sind einzuhalten:

2 1. Ein einmal in der Wegweisung angegebenes Ziel muß in jeder

folgenden Wegweisung bis zu diesem Ziel wiederholt werden.

3 2. Wird an einer Kreuzung oder Einmündung auf ein über eine

abzweigende Straße erreichbares Ziel hingewiesen, so

empfiehlt es sich immer dann, an der gleichen Stelle auch

einen Wegweiser für die Hauptrichtung anzubringen, wenn

Zweifel über die Weiterführung der Hauptrichtung auftreten

können.

4 II. Anzugeben ist die Entfernung bis zur Ortsmitte. Es sind nur

volle Kilometer zu nennen. Innerhalb geschlossener Ortschaf-

ten ist die Entfernungsangabe häufig entbehrlich.

5 III. Ist an einer Kreuzung oder Einmündung einbeleuchteter oder

ein retroreflektierender Wegweiser angebracht, so muß geprüft

werden, ob nicht auch alle übrigen so auszuführen sind.

6 IV. Für Bundesfernstraßen gibt das Bundesministerium für Verkehr

ein Verzeichnis der Fern- und Nahziele sowie der Entfernungen

heraus. Diese sowie die entsprechenden Verzeichnisse der

obersten Landesbehörden für die übrigen Straßen sind bei der

Auswahl der Ziele zu beachten.

7 V. Soweit in den folgenden Ausführungen keine speziellen Rege-

lungen getroffen sind, ist die Ausgestaltung und Aufstellung

nach den "Richtlinien für wegweisende Beschilderung außerhalb

von Autobahnen (RWB)" auszuführen. Das Bundesministerium für

Verkehr gibt die RWB im Einvernehmen mit den zuständigen

obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.

 

Zu den Zeichen 421 und 442

1 I. Die Zeichen können zur Ableitung jeder Verkehrsart verwendet

werden. In den Zeichen können erforderlichenfalls auch

mehrere Sinnbilder gezeigt werden.

2 II. Die Aufstellung des Zeichens 442 ist dort zu erwägen, wo

schnell gefahren wird und das Zeichen 421 deshalb nicht immer

rechtzeitig erkannt werden kann. Außerdem empfiehlt sich die

Aufstellung auf breiten Straßen, auf denen der abzuleitende

Verkehr sich frühzeitig einordnen muß. Wo das Zeichen 442

steht, kann das Zeichen 421 oft entbehrt werden.

III. Die Ableitung bestimmter Verkehrsarten ist in der Regel

geboten,

3 1. wenn für Verkehrsarten (z.B. für Lastkraftwagen) im

weiteren Verlauf der Straße ein Verkehrsverbot besteht.

In solchen Fällen ist auf das folgende Verkehrsverbot

zusätzlich z.B. durch Aufstellung des Zeichens 253 mit

Angabe der Entfernung auf einer Zusatztafel hinzuweisen,

4 2. wenn bestimmte Verkehrsarten von der Weiterbenutzung der

Straße fernzuhalten sind (z.B. Ableitung von Lastkraftwagen

vor engen Ortsdurchfahrten oder von Radfahrern auf weniger

belastete Straßen). In solchen Fällen wird zu prüfen sein,

ob ein Verkehrsverbot, etwa mit dem beschränkenden

Zusatzschild "Anlieger frei", ausgesprochen werden kann,

5 3. wenn es für bestimmte Verkehrsarten zweckmäßig ist, die

Umleitungsstrecke zu benutzen. So kann z.B. Personenkraft-

wagen eine schwächer befestigte Strecke zur Umgehung des

Stadtkerns angeboten werden, wenn der Verkehr dort schnel-

ler vorankommt als auf der überlasteten Ortsdurchfahrt.

 

Zu den Zeichen 421 und 442, 454 bis 466 Beschilderung von

Umleitungen und Bedarfsumleitungen

1 I. Die Ausgestaltung und Aufstellung richtet sich, soweit im

folgenden keine speziellen Regelungen getroffen sind, nach

den "Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB)". Das

Bundesministerium für Verkehr gibt die RUB im Einvernehmen

mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt

bekannt.

2 II. Umleitungen, auch nur von Teilen des Fahrverkehrs, und

Bedarfsumleitungen sind in der Regel in einem Umleitungsplan

festzulegen. Die zuständige Behörde hat sämtliche beteiligten

Behörden und die Polizei, gegebenenfalls auch die Bahnunter-

nehmen, Linienverkehrsunternehmen und die Versorgungsunter-

nehmen zur Planung heranzuziehen. Dabei sind die Vorschriften

des Straßenrechts, insbesondere des § 14 des Bundesfern-

straßengesetzes und die entsprechenden Vorschriften der

Landesstraßengesetze zu berücksichtigen. Bei allen in den

Verkehrsablauf erheblich eingreifenden Umleitungsplänen

empfiehlt es sich, einen Anhörungstermin anzuberaumen.

3 III. Als Umleitungsstrecken sollten solche ausgewählt werden, die

für die Verkehrsteilnehmer einen möglichst geringen Umweg

bedeuten, die für die Art und Menge des umzuleitenden

Verkehrs genügen und die, wenn notwendig, mit zumutbaren

Aufwendungen für die Umleitung hergerichtet werden können.

Genügt die Umleitungsstrecke dem verstärkten Verkehr nicht,

so ist durch zusätzliche Maßnahmen dafür zu sorgen, daß sie

für den verstärkten Verkehr verkehrssicher wird und sich

dieser möglichst reibungslos abwickeln kann. Hierzu können

Baumaßnahmen (z.B. Verbesserung der Fahrbahndecke, Schaffung

von Ausweichstellen), die bei der Straßenbaubehörde anzuregen

sind, und verkehrsregelnde Maßnahmen (z.B. Anordnung von

Haltverboten, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Schaffung von

Einbahnstraßen) notwendig sein. Die Umleitungsstrecke und die

zu ihrer Herrichtung gebotenen Maßnahmen sind in dem

Umleitungsplan darzustellen. Die Umleitungsschilder dürfen

erst aufgestellt werden, wenn die festgelegten Maßnahmen

durchgeführt sind.

4 IV. Bedarfsumleitungen des Autobahnverkehrs werden durch Zeichen

460 gekennzeichnet.

5 V. Umleitungen, die innerhalb eines Landes besonders bedeutsam

sind, sowie Einrichtungen und Inanspruchnahme von Bedarfs-

umleitungen müssen den Landesmeldestellen, die für die

Unterrichtung der Kraftfahrer durch Rundfunk eingerichtet

sind, bekanntgemacht werden.

6 VI. Nebenstrecken sind außerhalb geschlossener Ortschaften zu

bevorrechtigen.

 

Zu Zeichen 432 Wegweiser zu innerörtlichen Zielen

1 I. Innerörtliche Ziele, zu denen zu weisen ratsam ist, können

sowohl Ortsteile (z.B. Parksiedlung, Innenstadt, Kurviertel),

als auch öffentliche Anlagen und Gebäude sein (z.B. Flug-

hafen, Bahnhof, Messegelände, Universität, Stadion, Autohof).

Wenn auch in der Regel durch das weiße Pfeilschild nur der

Weg zu Zielen innerhalb der geschlossenen Ortschaft gewiesen

werden sollte, wird empfohlen, es auch als Wegweiser auf

einen außerhalb gelegenen Flugplatz, Bahnhof oder ähnliche

Einrichtungen zu verwenden.

2 Zusätzlich ein Sinnbild des angegebenen Zieles zu zeigen,

empfiehlt sich.

3 II. Zu privaten Unternehmen darf nur dann so gewiesen werden,

wenn das wegen besonders starken auswärtigen Zielverkehrs

dorthin unerläßlich ist und auch nur, wenn allgemeine

Hinweise wie "Industriegebiet Nord" nicht ausreichen.

4 III. Auf Autobahnen dürfen Wegweiser zu privaten, Unternehmen,

zu Industrie- oder Gewerbegebieten und zu öffentlichen

Einrichtungen nicht aufgestellt werden. Hinweise auf

Flughäfen, die in weißen Einsätzen mit dem Sinnbild eines

Flugzeuges (entsprechend Zeichen 144) auf den blauen

Autobahnwegweisern angezeigt werden, bleiben davon unberührt.

 

Zu Zeichen 434 Wegweisertafel

1 Vgl. auch Nummer II zu den Zeichen 332 und 333; Rn. 2.

 

Zu Zeichen 437 Straßennamensschilder

1 I. Die Schilder haben entweder weiße Schrift auf dunklem Grund

oder schwarze Schrift auf hellem Grund.

2 II. Die so aufgestellten Straßennamensschilder sind beiderseits

zu beschriften. Werden zusätzlich Hausnummern angegeben, so

ist dafür zu sorgen, daß die Schilder lesbar bleiben.

3 III. An Kreuzungen und Einmündungen sollen sie auf die gezeigte

Weise angebracht und angeordnet werden; bei erheblichem

Fahrverkehr sind sie stets so anzubringen und anzuordnen.

 

Zu Zeichen 438 Vorwegweiser

1 I. Durch die schwarzen Pfeile den tatsächlichen Verlauf der

Straße schematisch darzustellen, empfiehlt sich nur, wenn

dadurch die Übersichtlichkeit der Wegweisung nicht leidet.

2 II. Die Stärke der Pfeilstriche ist nicht nach der Klassifizie-

rung der Straße zu wählen, sondern nach der Vorfahrtregelung,

die an der angekündigten Kreuzung oder Einmündung gilt. Die

Strichstärken sind in einem Verhältnis 4 (für die Vorfahrts-

straße) : 3 (für die nachgeordnete Straße) darzustellen.

Die Ankündigung der Wartepflicht durch Zeichen 205 mit

Entfernungsangabe auf einem Zusatzschild, gegebenenfalls

auch mit dem Sinnbild STOP (hinter Zeichen 206), am gleichen

Pfosten kann empfehlenswert sein.

3 III. In Vorwegweisern kann durch verkleinerte Wiedergabe auf den

Strichen auf Verkehrsschilder hingewiesen werden, die im

weiteren Verlauf der Straße stehen, z.B. durch Wiedergabe

des Gefahrzeichens 150 oder 151 auf einen Bahnübergang, des

Zeichens 205 auf die Wartepflicht an der folgenden Kreuzung

(Ausführungsbeispiele siehe RWB). Als Einsätze sind nur

Verkehrszeichen zulässig.

 

Zu Zeichen 440 Vorwegweiser zur Autobahn

1 Die Nummer I zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453

(Rn. 1 bis 4) gilt auch für das Zeichen 440.

 

Zu Zeichen 442 Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten

1 Vgl. auch zu den Zeichen 421 und 442.

 

Zu den Zeichen 448, 449 und 453

1 Vgl. auch Nummer I zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis

453; Rn. 1 bis 4.

 

Zu Zeichen 449 Vorwegweiser auf Autobahnen

1 I. Über dem Pfeil für die Richtung "Geradeaus" darf nur der

Name der nächsten Anschlußstelle für die Ausfahrt angegeben

werden.

2 II. Der andere Pfeil hat zunächst halbrechts zu zeigen, darf dann

aber den tatsächlichen Verlauf der Ausfahrt darstellen.

Nummer II zu Zeichen 332 (Rn. 2) gilt auch hier.

3 III. Abweichend von Nummer I und II dürfen in Schilderbrücken an

Autobahnkreuzen und Autobahndreiecken über oder neben beiden

Pfeilen bis zu drei Ziele genannt werden.

4 IV. Wo es zur Orientierung geboten ist, namentlich an Ausfahrten,

die so ausgebaut sind, daß sie Autobahnabzweigungen ähneln,

dürfen bei den Ortsnamen über dem nach halbrechts weisenden

Pfeil Nummernschilder für Bundesstraßen (Zeichen 401)

angebracht werden, wenn diese Bundesstraßen als Vorfahrt-

straßen gekennzeichnet sind.

 

Zu Zeichen 450 Ankündigungsbake

1 Vgl. auch Nummer I zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis

453; Rn. 1 bis 4.

 

Zu Zeichen 453 Entfernungstafel

1 An Autobahnen werden als Bestätigung der Ziele Fernziele in

maximal vier Zielangaben auf der Entfernungstafel hinter den

Knotenpunkten angezeigt.

2 Liegt das angegebene Ziel nicht an der gerade befahrenen Autobahn,

wird dieses Ziel unterhalb eines Trennstriches mit der zugehörigen

Autobahnnummer aufgeführt, über die das Ziel zu erreichen ist. Die

Anzahl von höchstens vier Zielangaben in der Entfernungstafel darf

auch in diesen Fällen nicht überschritten werden. Wird die Ziel-

angabe über mehrere Autobahnen geführt, wird nur die A-Nummer der

nächsten Autobahnstrecke der Zielangabe vorangestellt.

 

Zu Zeichen 454 Umleitungswegweiser

1 I. Das Zeichen muß mindestens an jeder Kreuzung und Einmündung

im Verlauf der Umleitungsstrecke aufgestellt werden, wo

Zweifel über deren weiteren Verlauf entstehen können.

2 II. Es kann sich empfehlen, das Ende der Umleitungsstrecke durch

Wegweisung kenntlich zu machen.

 

Zu Zeichen 455 Nummerierte Umleitung

1 Das Zeichen kann anstelle von Zeichen 454 eingesetzt werden, wo

eine Unterscheidung mehrerer Umleitungsstrecken durch eine

Nummerierung erforderlich wird. Häufigste Einsatzfälle werden in

städtischen Bereichen mit Großbaustellen liegen. Außerorts kann

bei einfachen Verkehrsführungen Zeichen 454 angewendet werden.

 

Zu den Zeichen 457 bis 469

1 I. Größere Umleitungen sollten immer angekündigt werden, und

zwar in der Regel durch die Planskizze.

2 II. Kleinere Umleitungen bedürfen der Ankündigung nur, wenn das

Zeichen 454 nicht schon auf größere Entfernung gesehen

werden kann. Dann sollte in der Regel das Zeichen 457

verwendet werden.

3 III. Wegweiser und Vorwegweiser, die wegen einer Umleitung

vorübergehend nicht gelten, sollten nicht entfernt oder

völlig verdeckt werden, sondern nur mit sich kreuzenden

Bändern versehen werden, damit der nach Straßenkarten

reisende Verkehrsteilnehmer die Orientierung behält.

 

Zu Zeichen 460 Bedarfsumleitung

1 I. Für den Autobahnverkehr in nördlicher oder östlicher Richtung

sind die Bedarfsumleitungen mit ungeraden Nummern und für den

Autobahnverkehr in südlicher oder westlicher Richtung mit

geraden Nummern zu bezeichnen. Die Nummern sollen so gewählt

werden, daß sie in Fahrtrichtung zunehmen. Jedem Land stehen

die Nummern 1 bis 99 zur Verfügung. Für eine sinnvolle

Koordinierung sorgen die Länder.

2 II. Maßnahmen im und für den Bedarfsfall

Wenn eine Bedarfsumleitung (z.B. wegen eines Unfalls oder

wegen Überfüllung einer Strecke) in Anspruch genommen werden

muß, ist der Verkehr, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von

Absperrgeräten, durch Lichtzeichen, Verkehrszeichen oder

Polizeibeamte abzuleiten. Es ist auch zu prüfen, inwieweit

es notwendig ist, den auf die Autobahn zufließenden Verkehr

rechtzeitig in die Bedarfsumleitungsstrecken oder andere

Ausweichstrecken zu führen.

 

Zu Zeichen 467 Umlenkungspfeil

1 I. Das orangefarbene Pfeilzeichen ist ein Leitsymbol für eine

empfohlene Umleitung innerhalb des Autobahnnetzes. Das

Zeichen wird in allen Schildern gezeigt, die der Ankündigung,

Vorwegweisung, Wegweisung und Bestätigung einer empfohlenen

Umleitungsstrecke dienen. Sie sind zusätzlich zur blauen

Autobahnwegweisung aufgestellt.

2 II. Die Umlenkungsbeschilderung zeigt den Umlenkungspfeil und

etwaige schwarze Symbole und Aufschriften auf weißem Grund.

3 III. Der umzulenkende Verkehr wird am Beginn der Umlenkung durch

entsprechende Ziele und den orangefarbenen Umlenkungspfeil

geführt. In Verlauf der Umlenkungsroute brauchen die Ziele

nicht erneut ausgeschildert zu werden. Der Umlenkungspfeil

als Leitsymbol übernimmt die weitere Wegführung.

4 IV. Bei Überschneidungen von umgelenkten Routen kann es

zweckmäßig sein, die Routen regional zu nummerieren. Die

Nummer kann in schwarzer Schrift in dem Pfeilzeichen

eingesetzt werden.

5 V. Einzelheiten werden in den "Richtlinien für Wechselverkehrs-

zeichen an Bundesfernstraßen (RWVZ)" festgelegt, die das

Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit den

zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt

bekanntgibt.

 

Zu § 43 Verkehrseinrichtungen

Zu Absatz 1

1 Auf Nummer I zu den §§ 39 bis 43 (Rn. 1) wird verwiesen.

Zu Absatz 3 Nr. 2

2 I. Die Sicherung von Arbeitsstellen und der Einsatz von Absperr-

geräten erfolgt nach den Richtlinien für die Sicherung von

Arbeitsstellen an Straßen (RSA), die das Bundesministerium

für Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen obersten

Landesbehörden im Verkehrsblatt bekanntgibt.

3 II. Über die Ausgestaltung und Beschaffenheit der Absperrgeräte

gelten die Vorschriften in Nummer II, III 1 bis 7 zu den §§

39 bis 43 (Rn. 5 ff.) entsprechend.

4 III. Absperrgeräte sind mindestens voll retroreflektierend

auszuführen.

Zu Absatz 3 Nr. 3

5 Senkrechte Leiteinrichtungen unterstützen vor allem außerhalb

geschlossener Ortschaften die Längsmarkierungen, geben Gefahr-

stellen, die durch Einschränkungen des Verkehrsraums oder durch

Änderungen des Straßenverlaufs hervorgerufen werden, nach Lage,

Ausdehnung und Umriß an und helfen, das Abkommen von Fahrzeugen

von der Fahrbahn zu verhüten.

6 Als Leiteinrichtungen dienen vor allem Leitpfosten, Leittafeln

und Leitmale.

7 1. Außerhalb geschlossener Ortschaften sollten auf Straßen mit

stärkerem und schnellerem Verkehr zur Kenntlichmachung des

Verlaufs der Straße Leitpfosten aufgestellt werden, jedenfalls

auf solchen Teilstrecken, wo häufig Änderungen des Straßen-

querschnitts und des Straßenverlaufs auftreten.

8 2. Leittafeln und Leitmale sind schraffiert. Sie sind rot-weiß und

müssen rückstrahlen. Schräge Leitschraffen werden angebracht

bei Hindernissen auf oder neben der Fahrbahn. Die Streifen

fallen nach der Seite, auf der an dem Hindernis vorbeizufahren

ist. Senkrechte Leitschraffen werden angebracht bei Hinder-

nissen über der Fahrbahn, liegende Leitschraffen bei

Hindernissen am Boden.

9 a) Leittafeln werden aufgestellt, wenn an Hindernissen nicht

unmitteibar Leitmale angebracht werden können oder zur

Verdeutlichung von Einengungen oder Richtungsänderungen der

Fahrbahn. Als Leittafeln können verwendet werden Absperr-

baken vorzugsweise vor Bauwerkskanten, Brückenpfeilern,

Masten und zur Verdeutlichung von Engstellen und Kurven,

Leitplatten vorzugsweise vor oder an Leuchtsäulen, Verkehrs-

schilderpfosten, Inselspitzen, Leitschranken vor allem vor

Zäunen und Mauern sowie zur Kenntlichmachung des Endes von

Fahrstreifen, Seitenstreifen und sehr engen Kurven,

Richtungstafeln zur Verdeutlichung des Verlaufs einer Kurve

(vgI. Nummer III und IV zu den Zeichen 103 und 105; Rn. 3

ff.).

10 b) Leitmale müssen angebracht werden an Hindernissen, die in

das Lichtraumprofil hineinragen, wie Widerlager und Pfeiler

bei Überführungen, Brüstungsmauern, Geländer an engen

Brücken, im Bereich von Kurven, vorspringende Ecken von

Bordsteinen, Gebäude, Felsen und Durchfahrten. Bäume

können mit nur weißen Leitmalen erkennbar gemacht werden.

Zu Absatz 4

11 Die Park-Warntafeln müssen nach § 22a StVZO bauartgenehmigt und

mit dem nationalen Prüfzeichen nach der Fahrzeugteileverordnung

gekennzeichnet sein.

 

 

Abschnitt C

Zu § 44 Sachliche Zuständigkeit

Die Bekämpfung der Verkehrsunfälle

1 I. Die Bekämpfung der Verkehrsunfälle setzt eine möglichst

genaue Kenntniss aller mitwirkenden Ursachen voraus. Für

allgemeine Maßnahmen sind die Unfallstatistiken unentbehr-

lich. Diese bedürfen aber der Ergänzung durch die örtliche

Untersuchung der Straßenverkehrsunfälle, weil nur so die

Verwaltungsbehörden Unterlagen für die Behebung örtlicher

Gefahrenquellen erhalten. Diese Erhebungen dienen vor allem

dem Ziel, zu ermitteln, wo sich die Unfälle häufen, worauf

diese gerade dort zurückzuführen sind, und welche Maßnahmen

als angezeigt erscheinen, um erkannte Unfallquellen zu

beseitigen.

2 II. Das Ergebnis der örtlichen Untersuchungen dient der Polizei

als Unterlage für zweckmäßigen Einsatz, den Verkehrsbehörden

für verkehrsregelnde und den Straßenbaubehörden für straßen-

bauliche Maßnahmen.

3 III. Dazu bedarf es der Anlegung von Unfallsteckkarten, wobei es

sich empfiehlt, bestimmte Arten von Unfällen in besonderer

Weise, etwa durch die Verwendung verschiedenfarbiger Nadeln,

zu kennzeichnen. Außerdem sind Unfallblattsammlungen zu

führen oder Unfallstraßenkarteien anzulegen. Für Straßen-

stellen mit besonders vielen Unfällen oder mit Häufungen

gleichartiger Unfälle sind Kollisionsdiagramme zu fertigen.

Diese Unterlagen sind sorgfältig auszuwerten; vor allem

Vorfahrtunfälle, Abbiegeunfälle, Unfälle mit kreuzenden

Fußgängern und Unfälle infolge Verlustes der Fahrzeug-

kontrolle weisen häufig darauf hin, daß die bauliche

Beschaffenheit der Straße mangelhaft oder die Verkehrs-

regelung unzulänglich ist.

4 IV. Welche Behörde diese Unterlagen zu führen und auszuwerten

hat, richtet sich nach Landesrecht. Jedenfalls bedarf es

engster Mitwirkung auch der übrigen beteiligten Behörden.

5 V. Wenn örtliche Unfalluntersuchungen ergeben haben, daß sich

an einer bestimmten Stelle regelmäßig Unfälle ereignen, so

ist zu prüfen, ob es sich dabei um Unfälle ähnlicher Art

handelt. Ist das der Fall, so kann durch verkehrsregelnde

oder bauliche Maßnahmen häufig für eine Entschärfung der

Gefahrenstelle gesorgt werden. Derartige Maßnahmen sind in

jedem Fall ins Auge zu fassen, auch wenn in absehbarer Zeit

eine völlige Umgestaltung geplant ist.

Zu Absatz 1

6 Müssen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, insbesondere

Fahrbahnmarkierungen, aus technischen oder wirtschaftlichen

Gründen über die Grenzen der Verwaltungsbezirke hinweg einheitlich

angebracht werden, so sorgen die zuständigen obersten Landes-

behörden für die notwendigen Anweisungen.

Zu Absatz 2

Aufgaben der Polizei

7 I. Bei Gefahr in Verzug, vor allem an Schadenstellen, bei Un-

fällen und sonstigen unvorhergesehenen Verkehrsbehinderungen

ist es Aufgabe der Polizei, auch mit Hilfe von Absperrgeräten

und Verkehrszeichen den Verkehr vorläufig zu sichern und zu

regeln. Welche Verkehrszeichen und Absperrgeräte im Einzel-

fall angebracht werden, richtet sich nach den Straßen-,

Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie nach der Ausrüstung

der eingesetzten Polizeikräfte.

8 An Unfallstellen ist dabei, wenn möglich, das Zeichen 101 mit

dem Zusatzschild "Unfall" zu verwenden. Auch am Tage ist zur

rechtzeitigen Warnung des übrigen Verkehrs am Polizeifahrzeug

das blaue Blinklicht einzuschalten. Auf Autobahnen und Kraft-

fahrstraßen sind darüber hinaus zur rückwärtigen Sicherung

besondere Sicherungsleuchten zu verwenden. Nicht retro-

reflektierende Vorschriftzeichen sind erforderlichenfalls

(§ 17 Abs. 1) durch Handweitleuchten oder ähnliche

Lichtquellen anzustrahlen.

9 II. Vorheriger Anhörung der Straßenverkehrsbehörde oder der

Straßenbaubehörde bedarf es in den Fällen der Nummer I nicht.

Dagegen hat die Polizei, wenn wegen der Art der Schadenstelle,

des Unfalls oder der Verkehrsbehinderung eine länger dauernde

Verkehrssicherung oder -regelung notwendig ist, die zuständige

Behörde zu unterrichten, damit diese die weiteren Maßnahmen

treffen kann. Welche Maßnahmen notwendig sind, haben die

zuständigen Behörden im Einzelfall zu entscheiden.

 

Zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Zu Absatz 1 bis 1 d

1 I. Vor jeder Entscheidung sind die Straßenbaubehörde und die

Polizei zu hören. Wenn auch andere Behörden zu hören sind,

ist dies bei den einzelnen Zeichen gesagt.

2 II. Vor jeder Entscheidung sind erforderlichenfalls zumutbare

Umleitungen im Rahmen des Möglichen festzulegen.

3 III. 1. Die Straßenverkehrsbehörde bedarf der Zustimmung der

obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle

zur Anbringung und Entfernung folgender Verkehrszeichen:

4 a) auf allen Straßen der Zeichen 201, 261, 269, 275, 279,

290, 292, 330, 331, 334, 336, 363, 380, 460 sowie des

Zusatzschildes abknickende Vorfahrt" (hinter Zeichen

306),

5 b) auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen und Bundesstraßen:

des Zeichens 250, auch mit auf bestimmte Verkehrsarten

beschränken den Sinnbildern, wie der Zeichen 251 oder

253 sowie der Zeichen 262 und 263,

6 c) auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen sowie auf Bundes-

straßen außerhalb geschlossener Ortschaften:

der Zeichen 276, 277, 280, 281, 295 als Fahrstreifen-

begrenzung und 296,

7 d) auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen:

der Zeichen 209 bis 214, 274 und 278,

8 e) auf Bundesstraßen:

des Zeichens 274 samt dem Zeichen 278 dann, wenn die

zulässige Höchstgeschwindigkeit auf weniger als 60km/h

ermäßigt wird.

9 2. Die obersten Landesbehörden sollten jedenfalls für

Straßen von erheblicher Verkehrsbedeutung, die in Nummer 1

Buchstabe b bis e nicht aufgeführt sind, entsprechende

Anweisungen geben.

10 3. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn jene Maßnahmen

zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum oder zur

Verhütung außerordentlicher Schäden an den Straßen

getroffen werden oder durch unvorhergesehene Ereignisse

wie Unfälle, Schadenstellen oder Verkehrsstauungen

veranlaßt sind.

11 4. Die Straßenverkehrsbehörde bedarf der Zustimmung der

obersten Landesbehörde oder der von ihr beauftragten

Stelle außerdem für die Anordnung des Schildes nach § 37

Abs. 2 Nr. 1 Satz 8 ("Grünpfeil").

12 IV. Die Straßenverkehrsbehörde bedarf der Zustimmung der höheren

Verwaltungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zur

Aufstellung und Entfernung folgender Verkehrszeichen auf

allen Straßen:

der Zeichen 293, 306, 307 und 354 sowie des Zusatzschilds

"Nebenstrecke".

13 V. Die Straßenverkehrsbehörde bedarf der Zustimmung der

obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle

zur Anordnung von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor

Lärm und Abgasen. Das Bundesministerium für Verkehr gibt im

Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden

"Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum

Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz- Richtlinien- StV)"

im Verkehrsblatt bekannt.

14 VI. Der Zustimmung bedarf es in den Fällen der Nummern III bis V

nicht, wenn und soweit die oberste Landesbehörde die Straßen-

verkehrsbehörde vom Erfordernis der Zustimmung befreit hat.

15 VII. Unter Landschaftsgebieten, die überwiegend der Erholung der

Bevölkerung dienen, sind z. B. Naturparks zu verstehen.

16 VIII. Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher

Gehbehinderung und Blinde.

Der begünstigte Personenkreis ist derselbe wie in Nummer 2

zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 aufgeführt.

17 Wegen der Ausgestaltung der Parkplätze wird auf die DIN

18 024 - 1 "Barrierefreies Bauen, Teil 1: Straßen, Plätze,

Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spiel-

plätze; Planungsgrundlagen" verwiesen.

18 1. a) Parkplätze, die allgemein dem erwähnten Personenkreis

zur Verfügung stehen, kommen, gegebenenfalls mit

zeitlicher Beschränkung, insbesondere dort in

Betracht, wo der erwähnte Personenkreis besonders

häufig auf einen derartigen Parkplatz angewiesen ist,

z.B. in der Nähe von Behörden, Krankenhäusern,

Orthopädischen Kliniken.

19 b) Für die Benutzung dieser Parkplätze genügt die nach

§ 46 Abs. 1 Nr. 11 erteilte Ausnahmegenehmigung.

20 c) Die Kennzeichnung dieser Parkplätze erfolgt in der

Regel durch die Zeichen 314 oder 315 mit dem Zusatz-

schild "Rollstuhlfahrersymbol".

21 Ausnahmsweise (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) kann eine Boden-

markierung "Rollstuhlfahrersymbol" genügen.

22 2. a) Parkplätze für bestimmte Schwerbehinderte mit

außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, z.B. vor

der Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte, setzen

eine Prüfung voraus, ob

23 - ein Parksonderrecht erforderlich ist. Das ist z.B.

nicht der Fall, wenn Parkraummangel nicht besteht

oder der Schwerbehinderte in zumutbarer Entfernung

eine Garage oder einen Abstellplatz außerhalb des

öffentlichen Verkehrsraumes hat,

24 - ein Parksonderrecht vertretbar ist. Das ist z.B.

nicht der Fall, wenn ein Haltverbot (Zeichen 283)

angeordnet wurde,

25 - ein zeitlich beschränktes Parksonderrecht genügt.

26 b) In diesen Fällen erteilt die zuständige Straßen-

verkehrsbehörde einen besonderen bundeseinheitlichen

Parkausweis, den das Bundesministerium für Verkehr

im Verkehrsblatt bekanntgibt.

27 c) Die Kennzeichnung dieser Parkplätze erfolgt durch

die Zeichen 314, 315 mit dem Zusatzschild

"(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ".

28 IX. Sonderparkberechtigungen für Anwohner

1. Anwohner sind nur diejenigen Personen, die in dem in

Betracht kommenden Gebiet tatsächlich wohnen und dort

amtlich gemeldet sind.

29 2. Das Kraftfahrzeug, für das eine Sonderparkberechtigung

gewährt werden soll, muß auf den Anwohner als Halter

zugelassen sein oder nachweislich vom Antragsteller

dauernd genutzt werden.

30 3. Jeder Anwohner erhält die Sonderparkberechtigung jeweils

für nur ein Kraftfahrzeug.

31 4. Sonderparkplätze für Anwohner sollten nur dort einge-

richtet werden, wo aufgrund der Parkraumsituation für

Anwohner in innerstädtischen Wohnstraßen ausreichender

Parkraum für alle Parkplatzsucher nicht anderweitig

geschaffen werden kann. Eine Reservierung des gesamten

Parkraums für Anwohner sollte jedoch nicht erfolgen.

32 5. Die Sonderparkplätze werden entweder mit dem Zeichen 286,

290/292 oder mit den Zeichen 314 und 315 - jeweils mit

Zusatzschild - gekennzeichnet. Die Beschilderung mit den

Zeichen 314 und 315 ist hierbei vorzuziehen.

33 6. Der Parkausweis wird von der zuständigen Straßenverkehrs-

behörde erteilt. Sie hat hierfür das bundeseinheitliche

Muster, welches das Bundesministerium für Verkehr im

Verkehrsblatt bekanntgibt, zu verwenden.

34 X. Zonen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit

1. Die Anordnung dieser Zonen soll auf der Grundlage einer

flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen

werden, wenn die verkehrlichen Verhältnisse dies erfor-

dern. Bei der Planung bzw. Anordnung sind insbesondere

die Belange der Verkehrssicherheit, des Schutzes der

Bevölkerung vor Lärm und Abgasen, des Wohnumfeldes, der

geordneten städtebaulichen Entwicklung, der Wirtschaft,

des Handels und des Gewerbes, des Rettungswesens, des

Katastrophenschutzes und der Feuerwehr, der Stadtreinigung

und des öffentlichen Personennahverkehrs zu berücksich-

tigen. Auf die Erhaltung eines leistungsfähigen Verkehrs-

straßennetzes, das den überörtlichen und innerstädtischen

Durchgangsverkehr sowie den Linienverkehr der öffentlichen

Verkehrsmittel aufnehmen kann, ist zu achten.

35 Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen kommen für Wohn-

gebiete und - insbesondere bei hoher Fußgänger- und

Fahrradverkehrsdichte und hohem Querungsbedarf - auch

für andere Gebiete in Betracht.

 

36 2. Die durch Zeichen 274.1 und 274.2 zu kennzeichnenden Zonen

müssen abgrenzbar und für eine Zonen-Geschwindigkeits-

beschränkung geeignet sein:

37 a) Die Zonen sollen möglichst eine erkennbare städte-

bauliche Einheit aufweisen. Der Beginn einer Zone

sollte durch straßenbauliche Gestaltungselemente

(z.B. Aufpflasterungen, Fahrbahnverengungen)

hervorgehoben werden, insbesondere wenn die Zone kein

geschlossenes Erscheinungsbild aufweist. Die Fläche

für den ein- und ausfahrenden Verkehr sollte dabei

so klein wie möglich bemessen werden.

38 b) Die Größe einer Zone ist so festzulegen, daß die

Geschwindigkeitsbeschränkung für den Kraftfahrer

überschaubar und einsichtig bleibt. Aus der Zone

sollte die nächstgelegene Verkehrsstraße (50 km/h

oder mehr) nach höchstens 1000 m erreichbar sein.

39 Bei Vorliegen besonderer Umstände können auch

großflächigere Zonen zugelassen werden.

40 c) Die Straßen innerhalb der Zone sollten gleichartige

Merkmale (z.B. Straßenbreite, Straßenraumaufteilung,

Randbebauung) aufweisen, die von ihrem Gesamteindruck

her eine niedrige Geschwindigkeit nahe legen. Die Breite

der Fahrbahn für den fließenden Verkehr sollte 6 m

nicht überschreiten. Größere Fahrbahnbreiten für den

fließenden Verkehr können z.B. durch Schräg- oder

Senkrechtparkstände vermindert werden. Es sollten

möglichst keine durch gehenden Linien des öffentlichen

Personennahverkehrs durch die Zone führen. Ist dies im

Ausnahmefall doch erforderlich, so kann die Breite der

Fahrbahn für den fließenden Verkehr 6,50 m betragen.

41 3. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone sollte

der Grundsatz "Rechts vor Links" gelten; die Allgemeine

Verwaltungsvorschrift zu § 8 ist zu beachten.

42 Wo eine davon abweichende Vorfahrtregelung aus Gründen der

Verkehrssicherheit oder wegen der Belange öffentlicher

Verkehrsmittel unumgänglich ist, ist sie durch Zeichen 301

anzuordnen.

43 Auf Leitlinien (Zeichen 340) ist grundsätzlich zu verzich-

ten; weitere Zeichen und Verkehrseinrichtungen sind in der

Regel entbehrlich. Die Regelung des ruhenden Verkehrs

durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen bleibt

davon unberührt. Lichtzeichenanlagen sollten entfernt

werden, wenn die Erfordernisse der Verkehrssicherheit

dies zulassen.

44 4. Bauliche Maßnahmen sollen dort, wo Zeichen 274.1 alleine

nicht ausreicht, die Notwendigkeit der Geschwindigkeits-

beschränkung unterstreichen; sie sollen aber eine stetige

Fahrweise nicht verhindern. Bei langem gradlinigem Verlauf

von Straßen, an Querungsbereichen stärkerer Fußgänger-

ströme und im Einzugsbereich sozialer oder kultureller

Einrichtungen kommen straßenbauliche Umgestaltungen wie

z.B. Fahrbahnverengungen, Fahrbahnversätze oder Auf-

pflasterungen in Betracht. Auf die Durchlässigkeit der

Straßen für den Wirtschaftsverkehr, für Notfall-Fahrzeuge

sowie Reinigungs- und Winterdienste ist zu achten.

45 Ebenso ist darauf zu achten, daß durch bauliche Maßnahmen

der vorhandene Raum für den ruhenden Verkehr nicht mehr

als nach den Umständen nötig eingeschränkt wird. Radwege

sind in der Regel nicht erforderlich.

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

46 I. Die Straßenverkehrsbehörde ist mindestens zwei Wochen vor

der Durchführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen davon zu

verständigen; sie hat die Polizei rechtzeitig davon zu

unterrichten; sie darf die Maßnahmen nur nach Anhörung der

Straßenbaubehörde und der Polizei aufheben oder ändern. Ist

von vornherein mit Beschränkungen oder Verboten von mehr

als drei Monaten Dauer zu rechnen, so haben die Straßenbau-

behörden die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörden über

die in einem Verkehrszeichenplan vorgesehenen Maßnahmen

einzuholen.

47 II. Schutz gefährdeter Straßen

1. Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden und die Polizei

haben ihr Augenmerk darauf zu richten, daß frostgefährdete,

hitzegefährdete und abgenutzte Straßen nicht in ihrem

Bestand bedroht werden.

48 2. Für Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote, welche

die Straßenbaubehörde zum Schutz der Straße außer wegen

Frost- oder Hitzgefährdung erlassen hat, gilt Nummer I

entsprechend. Die Straßenverkehrsbehörde darf Verkehrs-

beschränkungen und Verkehrsverbote, welche die Straßen-

baubehörde zum Schutz der Straße erlassen hat, nur mit

Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde aufheben oder

einschränken. Ausnahmegenehmigungen bedürfen der Anhörung

der Straßenbaubehörde.

49 3. Als vorbeugende Maßnahmen kommen in der Regel Geschwindig-

keitsbeschränkungen (Zeichen 274) und beschränkte Ver-

kehrsverbote (z.B. Zeichen 262) in Betracht. Das Zeichen

274 ist in angemessenen Abständen zu wiederholen. Die

Umleitung der betroffenen Fahrzeuge ist auf Straßen mit

schnellerem oder stärkerem Verkehr in der Regel 400 m vor

dieser durch einen Vorwegweiser, je mit einem Zusatz-

schild, das die Entfernung, und einem zweiten, das die

betroffenen Fahrzeugarten an gibt, anzukündigen. Auf

Straßen, auf denen nicht schneller als 50 km/h gefahren

wird, genügt der Vorwegweiser; auf Straßen von geringerer

Verkehrsbedeutung entfällt auch er.

50 4. Für frostgefährdete Straßen stellt die Straßenbaubehörde

alljährlich frühzeitig im Zusammenwirken mit der Straßen-

verkehrsbehörde und der Polizei einen Verkehrszeichenplan

auf. Dabei sind auch Vertreter der betroffenen Straßen-

benutzer zu hören. Auch die technischen Maßnahmen zur

Durchführung sind rechtzeitig vorzubereiten. Die Straßen-

baubehörde bestimmt bei eintretender Frostgefahr möglichst

drei Tage zuvor den Tag des Beginns und der Beendigung

dieser Maßnahmen, sorgt für rechtzeitige Beschilderung,

teilt die Daten der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei

mit und unterrichtet die Öffentlichkeit (vgI. dazu Nummer

IV zu den Zeichen 421 und 442, 454 bis 466; Rn. 4).

Zu Satz 3

51 I. Dazu müssen die Bahnunternehmen die Straßenverkehrsbehörde,

die Straßenbaubehörde und die Polizei hören. Das gilt nicht,

wenn ein Planfeststellungsverfahren vorausgegangen ist.

52 II. Für Übergänge anderer Schienenbahnen vgl. Nummer VII zu

Zeichen 201; Rn. 17 ff.

Zu Absatz 3

53 I. Zu den Verkehrszeichen gehören nicht bloß die in der StVO

genannten, sondern auch die nach Nummer III 1 zu den §§ 39

bis 43 (Rn. 6) vom Bundesministerium für Verkehr zugelassenen

Verkehrszeichen.

54 II. Vor der Entscheidung über die Anbringung oder Entfernung

jedes Verkehrszeichens und jeder Verkehrseinrichtung sind

die Straßenbaubehörden und die Polizei zu hören, in

Zweifelsfällen auch andere Sachverständige. Ist nach § 5b

StVG ein Dritter Kostenträger, so soll auch er gehört werden.

55 III. Bei welchen Verkehrszeichen die Zustimmung nicht übergeord-

neter anderer Behörden und sonstiger Beteiligter einzuholen

ist, wird bei den einzelnen Verkehrszeichen gesagt.

56 IV. Überprüfung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

1. Die Straßenverkehrsbehörden haben bei jeder Gelegenheit

die Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf des

Verkehrs zu prüfen. Dabei haben sie besonders darauf zu

achten, daß die Verkehrszeichen und die Verkehrseinrich-

tungen, auch bei Dunkelheit, gut sichtbar sind und sich

in gutem Zustand befinden, daß die Sicht an Kreuzungen,

Bahnübergängen und Kurven ausreicht und ob sie sich noch

verbessern läßt. Gefährliche Stellen sind darauf zu

prüfen, ob sie sich ergänzend zu den Verkehrszeichen oder

an deren Stelle durch Verkehrseinrichtungen wie Leit-

pfosten, Leittafeln oder durch Schutzplanken oder durch

bauliche Maßnahmen ausreichend sichern lassen. Erforder-

lichenfalls sind solche Maßnahmen bei der Straßenbau-

behörde anzuregen. Straßenabschnitte, auf denen sich

häufig Unfälle bei Dunkelheit ereignet haben, müssen bei

Nacht besichtigt werden.

57 2. a) Alle zwei Jahre haben die Straßenverkehrsbehörden zu

diesem Zweck eine umfassende Verkehrsschau vorzunehmen,

auf Straßen von erheblicher Verkehrsbedeutung und

überall dort, wo nicht selten Unfälle vorkommen,

alljährlich, erforderlichenfalls auch bei Nacht. An

den Verkehrsschauen haben sich die Polizei und die

Straßenbaubehörden zu beteiligen; auch die Träger der

Straßenbaulast, die öffentlichen Verkehrsunternehmen

und ortsfremde Sachkundige aus Kreisen der Verkehrs-

teilnehmer sind dazu einzuladen. Bei der Prüfung der

Sicherung von Bahnübergängen sind die Bahnunternehmen,

für andere Schienenbahnen gegebenenfalls die für die

technische Bahnaufsicht zuständigen Behörden hinzuzu-

ziehen. Über die Durchführung der Verkehrsschau ist

eine Niederschrift zu fertigen.

58 b) Eine Verkehrsschau darf nur mit Zustimmung der höheren

Verwaltungsbehörde unterbleiben.

59 c) Die zuständigen obersten Landesbehörden sorgen dafür,

daß bei der Verkehrsschau überall die gleichen Maßstäbe

angelegt werden. Sie führen von Zeit zu Zeit eigene

Landesverkehrsschauen durch, die auch den Bedürfnissen

überörtlicher Verkehrslenkung dienen.

60 V. Den obersten Landesbehörden wird empfohlen, in Überein-

stimmung mit den Fern- und Nahzielverzeichnissen für die

wegweisende Beschilderung an Bundesfernstraßen entsprechende

Verzeichnisse für ihre Straßen aufzustellen.

61 VI. Von der Anbringung von Gefahrzeichen aus Verkehrssicherheits-

gründen wegen des Straßenzustandes sind die Straßenverkehrs-

behörde und die Polizei unverzüglich zu unterrichten.

Zu Absatz 5

62 Wer zur Unterhaltung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

verpflichtet ist, hat auch dafür zu sorgen, daß diese jederzeit

deutlich sichtbar sind (z.B. durch Reinigung, durch Beschneiden

oder Beseitigung von Hecken und Bäumen).

Zu Absatz 6

63 I. Soweit die Straßenbaubehörde zuständig ist, ordnet sie die

erforderlichen Maßnahmen an, im übrigen die Straßenverkehrs-

behörde. Vor jeder Anordnung solcher Maßnahmen ist die

Polizei zu hören.

64 II. Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind

gehalten, die planmäßige Kennzeichnung der Verkehrsregelung

zu überwachen und die angeordneten Maßnahmen auf ihre

Zweckmäßigkeit zu prüfen. Zu diesem Zweck erhält die Polizei

eine Abschrift des Verkehrszeichenplans von der zuständigen

Behörde.

65 III. Die Straßenbaubehörden prüfen die für Straßenbauarbeiten

von Bauunternehmern vorgelegten Verkehrszeichenplänen. Die

Prüfung solcher Pläne für andere Arbeiten im Straßenraum

obliegt der Straßenverkehrsbehörde, die dabei die Straßen-

baubehörde, gegebenenfalls die Polizei zu beteiligen hat.

66 IV. Der Vorlage eines Verkehrszeichenplans durch den Unternehmer

bedarf es nicht

1. bei Arbeiten von kurzer Dauer und geringem Umfang der

Arbeitsstelle, wenn die Arbeiten sich nur unwesentlich

auf den Straßenverkehr auswirken,

67 2. wenn ein geeigneter Regelplan besteht oder

68 3. wenn die zuständige Behörde selbst einen Plan aufstellt.

Zu Absatz 7

69 I. Zur laufenden Straßenunterhaltung gehört z.B. die Beseitigung

von Schlaglöchern, die Unterhaltung von Betonplatten, die

Pflege der Randstreifen und Verkehrssicherungsanlagen, in der

Regel dagegen nicht die Erneuerung der Fahrbahndecke.

70 II. Notmaßnahmen sind z.B. die Beseitigung von Wasserrohrbrüchen

und von Kabelschäden.

 

Zu Absatz 8

71 Die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde oder der von ihr

bestimmten Stelle ist erforderlich. Nummer VI zu Absatz 1 bis 1d

(Rn. 14) gilt auch hier.

 

Zu Absatz 9

72 Auf Nummer I zu den §§ 39 bis 43 (Rn. 1) wird verwiesen.

 

Zu § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

Allgemeines über Ausnahmegenehmigungen

1 I. Die Straßen sind nur für den normalen Verkehr gebaut. Eine

Ausnahmegenehmigung zu erteilen, ist daher nur in besonders

dringenden Fällen gerechtfertigt. An den Nachweis solcher

Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen.

Erteilungsvoraussetzungen dürfen nur dann als amtsbekannt

behandelt werden, wenn in den Akten dargetan wird, worauf

sich diese Kenntnis gründet.

2 II. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch eine Ausnahmegenehmi-

gung nicht beeinträchtigt werden; sie ist erforderlichenfalls

durch Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Auch

Einbußen der Flüssigkeit des Verkehrs sind auf solche Weise

möglichst zu mindern.

3 III. Die straßenrechtlichen Vorschriften über Sondernutzungen sind

zu beachten.

4 IV. Hat der Inhaber einer Ausnahmegenehmigung die Nichtbeachtung

von Bedingungen und Auflagen zu vertreten, so soll ihm

grundsätzlich keine neue Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

5 V. Vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sollen die

beteiligten Behörden gehört werden, wenn dies bei dem Zweck

oder dem Geltungsbereich der Ausnahmegenehmigung geboten ist.

6 VI. Dauerausnahmegenehmigungen sind auf höchstens drei Jahre zu

befristen. Sie dürfen nur widerruflich erteilt werden.

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

7 Aus Sicherheitsgründen werden in der Regel Bedingungen oder

Auflagen geboten sein.

Zu Nummer 2

8 Sofern die Ausnahmegenehmigung sich auf dort nicht zugelassene

Fahrzeuge bezieht, gilt Nummer VI 2a zu § 29 Abs. 3; Rn. 115

und 116.

Zu Nummer 4

9 Die betroffenen Anlieger sind zu hören.

Zu Nummer 4a und 4b

10 I. Ohnhänder (Ohnarmer) erhalten eine Ausnahmegenehmigung, um

an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und im

Zonenhaltverbot bzw. auf Parkplätzen mit zeitlicher

Begrenzung ohne Benutzung der Parkscheibe zu parken.

11 II. Kleinwüchsige Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 m und

darunter erhalten eine Ausnahmegenehmigung, um an Parkuhren

und Parkscheinautomaten gebührenfrei zu parken.

12 III. Nummer III zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 gilt entsprechend.

 

Zu Nummer 5

13 I. Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die aufgrund ihrer

Ladung die Abmessungen der § 18 Abs. 1 oder § 22 Abs. 2 bis

4 überschreiten, bedürfen einer Ausnahmegenehmigung. Bei

Überschreiten der Maße und Gewichte nach den § 32 bis 34

StVZO bedürfen diese Fahrzeuge zusätzlich einer Ausnahme-

genehmigung nach § 70 StVZO und einer Erlaubnis nach § 29

Abs. 3 (vgI. zu § 29 Abs. 3; Rn. 79 ff.).

14 II. Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung

1. Eine Ausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn

15 a) der Verkehr nicht - wenigstens zum größten Teil der

Strecke - auf der Schiene oder auf dem Wasser möglich

ist oder wenn durch einen Verkehr auf dem Schienen-

oder Wasserweg unzumutbare Mehrkosten (auch andere als

die reinen Transportkosten) entstehen würden;

16 b) für den gesamten Fahrtweg Straßen zur Verfügung

stehen, deren baulicher Zustand durch den Verkehr

nicht beeinträchtigt wird und für deren Schutz keine

besonderen Maßnahmen erforderlich sind, oder wenn

wenigstens die spätere Wiederherstellung der Straßen

oder die Durchführung jener Maßnahmen vor allem aus

verkehrlichen Gründen nicht zu zeitraubend oder zu

umfangreich wäre;

17 c) die Beschaffung eines Spezialfahrzeugs für die

Beförderung unmöglich oder unzumutbar ist;

18 d) die Ladung nach vorn nicht über 1 m hinausragt.

19 2. Eine Ausnahmegenehmigung darf außerdem nur für die

Beförderung folgender Ladungen erteilt werden:

20 a) Einer unteilbaren Ladung

21 Unteilbar ist eine Ladung, wenn ihre Zerlegung aus

technischen Gründen unmöglich ist oder unzumutbare

Kosten verursachen würde.

22 b) Einer aus zwei Teilen bestehenden Ladung, wenn die

Teile aus Festigkeitsgründen nicht als Einzelstücke

befördert werden können und diese unteilbar sind.

23 c) Mehrerer einzelner Teile, die je für sich mit ihrer

Länge, Breite oder Höhe über den im Fahrzeugschein

(Muster 2a oder 2b zu § 24 StVZO) festgelegten

Abmessungen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination

hinausragen und unteilbar sind.

24 d) Beiladung ist gestattet, soweit Gesamtgewicht und

Achslasten die nach § 34 StVZO zulässigen Werte nicht

überschreiten.

25 3. Hat der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig

zuvor einen genehmigungspflichtigen Verkehr ohne die

erforderliche Ausnahmegenehmigung durchgeführt oder gegen

die Bedingungen und Auflagen einer Ausnahmegenehmigung

verstoßen, so soll ihm für einen angemessenen Zeitraum

keine Genehmigung mehr erteilt werden.

III. Das Verfahren

26 1. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, daß die

Bearbeitung der Anträge in der Regel zwei Wochen

erfordert. Von diesem Hinweis kann nur dann abgesehen

werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß die

Beförderung eilbedürftig ist, nicht vorhersehbar war

und geeigneter Eisenbahn- oder Schiffstransportraum

nicht mehr rechtzeitig zur Verfügung gesteilt werden

kann; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

27 Aus dem Antrag müssen mindestens folgende technische Daten

des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination einschließlich

der Ladung ersichtlich sein:

28 Länge, Breite und Höhe des Fahrzeuges oder der Fahrzeug-

kombination, Abmessungen der Ladung, Höchstgeschwindigkeit

des Transports, amtliches Kennzeichen von Zugfahrzeugen

und Anhängern.

29 2. Außer in den Fällen der Nummer 4 hat die zuständige

Straßenverkehrsbehörde die nach § 8 Abs. 6 des Bundesfern-

straßengesetzes oder den entsprechenden landesrechtlichen

Bestimmungen zu betelligenden Straßenbaubehörden sowie die

Polizei und, wenn Bahnstrecken höhengleich (Bahnübergänge)

oder nicht höhengleich (Überführungen) gekreuzt oder

Bahnanlagen berührt werden, auch die Bahnunternehmen zu

hören. Geht die Fahrt über den Bezirk einer Straßen-

verkehrsbehörde hinaus, so sind außerdem die Straßen-

verkehrsbehörden zu hören, durch deren Bezirk der Fahrtweg

führt; diese verfahren für ihren Bezirk nach Satz 1. Die

zuständige Genehmigungsbehörde hat im Anhörverfahren

ausdrücklich zu bestätigen, daß die Abwicklung des

Transports auf dem Schienen- oder Wasserweg unmöglich oder

unzumutbar ist. Ist die zeitweise Sperrung einer Autobahn-

Richtungsfahrbahn erforderlich, bedarf es der Zustimmung

der höheren Verwaltungsbehörde. Den beteiligten Behörden

sind die in Nummer III 1 aufgeführten technischen Daten

des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und der Ladung

mitzuteilen.

30 3. Geht die Fahrt über das Gebiet eines Landes hinaus, so ist

unter Mitteilung der in Nummer III 1 aufgeführten techni-

schen Daten des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und

der Ladung die Zustimmung derjenigen höheren Verwaltungs-

behörde einzuholen, durch deren Bezirk die Fahrt in den

anderen Ländern jeweils zuerst geht. Auch für diese

Behörden gilt Nummer 2 Satz 1. Auf die Anhörung der

Polizei kann im Rahmen des Zustimmungsverfahrens in der

Regel verzichtet werden. Eine Unterrichtung der Polizei

über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Großraum-

und Schwertransporte ist jedoch unbedingt sicherzustellen.

Die Zustimmung der genannten Behörden darf nur mit der

Begründung versagt werden, daß die Voraussetzungen nach

Nummer II 1 Buchstabe b (Rn. 16) in ihrem Bezirk nicht

vorliegen. Die zuständigen obersten Landesbehörden können

die für das Anhörverfahren bei der Erteilung von Dauer-

ausnahmegenehmigungen ohne festgelegten Fahrtweg

zuständigen höheren Verwaltungsbehörden bestimmen.

31 Führt die Fahrt nur auf kurzen Strecken in ein anderes

Land, so genügt es, statt mit der dortigen höheren

Verwaltungsbehörde unmitteibar mit der örtlichen Straßen-

verkehrsbehörde und der örtlichen Straßenbaubehörde des

Nachbarlandes Verbindung aufzunehmen.

32 4. Von dem in Nummer 2 und 3 angeführten Anhörverfahren ist

abzusehen, wenn folgende Abmessungen im Einzelfall nicht

überschritten werden:

33 a) Höhe (Fahrzeug/Fahrzeugkombination und Ladung) 4 m

34 b) Breite (Fahrzeug/Fahrzeugkombination und Ladung) 3 m

35 c) Länge (Fahrzeug/Fahrzeugkombination und Ladung) 22 m

36 d) Hinausragen der Ladung nach hinten 4 m

37 e) Hinausragen der Ladung über die letzte Achse 5 m

38 f) Hinausragen der Ladung nach vorn 1 m

39 5. a) An den Nachweis der Voraussetzungen der Erteilung

einer Ausnahmegenehmigung nach Nummer II sind strenge

Anforderungen zu stellen. Über das Verlangen von

Sachverständigengutachten vgI. § 46 Abs. 3 Satz 2. Die

Erteilungsvoraussetzungen dürfen nur dann als

amtsbekannt behandelt werden, wenn in den Akten

dargelegt wird, worauf sich diese Kenntnis gründet.

40 b) Die Straßenverkehrsbehörde hat, wenn es sich um einen

Verkehr über eine Wegstrecke von mehr als 250 km

handelt, nach Nummer III 2 und 3 ein Anhörverfahren

vorgeschrieben ist und eine Gesamtbreite von 4,20 m

oder eine Gesamthöhe von 4,80 m jeweils von Fahrzeug

und Ladung) nicht überschritten wird, sich vom Antrag-

steller vorlegen zu lassen:

41 aa) eine Bescheinigung der für den Versandort

zuständigen Güterabfertigung darüber, ob und

gegebenenfalls innerhalb welcher Fristen und unter

welchen Gesamtkosten die Schienenbeförderung bzw.

die gebrochene Beförderung Schiene/Straße möglich

ist,

42 bb) im gewerblichen Verkehr eine Bescheinigung des

Frachtführers oder des Spediteurs über die tarif-

mäßigen Beförderungsentgelte und die Entgelte für

zusätzliche Leistungen,

43 cc) im Werksverkehr den Nachweis über die gesamten

Beförderungskosten; wird der Nachweis nicht

erbracht, kann das tarifmäßige Beförderungsentgelt

zuzüglich der Entgelte für zusätzliche Leistungen

als Richtwert herangezogen werden.

44 c) Die Straßenverkehrsbehörde hat, wenn es sich um einen

Verkehr über eine Wegstrecke von mehr als 250 km

handelt und eine Gesamtbreite von 4,20 m oder eine

Gesamthöhe von 4,80 m jeweils von Fahrzeug und Ladung)

überschritten wird, sich vom Antragsteller vorlegen zu

lassen:

45 aa) eine Bescheinigung der nächsten Wasser- und Schiff-

fahrtsdirektion darüber, ob und ggf. innerhalb

welcher Fristen und unter weichen Gesamtkosten die

Beförderung auf dem Wasser bzw. die gebrochene

Beförderung Wasser/Straße möglich ist,

46 bb) im gewerblichen Verkehr eine Bescheinigung des

Frachtführers oder des Spediteurs über die tarif-

mäßigen Beförderungsentgelte und die Entgelte für

zusätzliche Leistungen,

47 cc) im Werkverkehr den Nachweis über die gesamten

Beförderungskosten; wird der Nachweis nicht

erbracht, kann das tarifmäßige Beförderungsentgelt

zuzüglich der Entgelte für zusätzliche Leistungen

als Richtwert herangezogen werden.

48 In geeigneten Fällen kann die Straßenverkehrsbehörde

die Bescheinigung auch für Transporte mit weniger als

250 km Wegstrecke verlangen.

49 Die Vorlage der Bescheinigungen nach Doppelbuchstabe

aa, bb oder cc ist nicht erforderlich, wenn ein

Transport auf dem Wasserweg offensichtlich nicht

in Betracht kommt.

IV. Der Inhalt des Genehmigungsbescheides

50 1. Der Fahrtweg ist in den Fällen festzulegen, in denen nach

Nummer III 2 und 3 ein Anhörverfahren vorgeschrieben

ist. Dabei müssen sämtliche Möglichkeiten des gesamten

Straßennetzes bedacht werden. Eine Beeinträchtigung des

Verkehrsflusses in den Hauptverkehrszeiten muß vermieden

werden. Auch sollte der Fahrtweg so festgelegt werden, daß

eine Verkehrsregelung nicht erforderlich ist.

51 2. Erforderlichenfalls ist auch die Fahrzeit festzulegen.

Jedenfalls in den Fällen, in denen nach Nummer III 2 und 3

ein Anhörverfahren vorgeschrieben ist, soll für Straßen-

abschnitte, die erfahrungsgemäß zu bestimmten Zeiten einen

erheblichen Verkehr aufweisen, die Fahrzeit in der Regel

wie folgt beschränkt werden:

52 a) Die Benutzung von Autobahnen ist in der Regel von

Freitag 15.00 Uhr bis Montag 9.00 Uhr zu verbieten

und, falls diese Straßen starken Berufsverkehr

aufweisen, auch an den übrigen Wochentagen von 6.00 Uhr

bis 8.30 Uhr und von 15.30 Uhr bis 19.00 Uhr. Vom

15. Juni bis 15. September sowie von Gründonnerstag

bis Dienstag nach Ostern und von Freitag vor Pfingsten

bis Dienstag danach sollte solchem Verkehr die

Benutzung der Autobahnen möglichst nur von 22.00 Uhr

bis 6.00 Uhr erlaubt werden. Gegebenenfalls kommt auch

ein Verbot der Autobahnbenutzung an anderen Feiertagen

(z.B. Weihnachten) sowie an den Tagen davor und danach

in Betracht.

53 b) Auf Bundesstraßen samt ihren Ortsdurchfahrten und auf

anderen Straßen mit erheblichem Verkehr außerhalb

geschlossener Ortschaften darf solcher Verkehr in der

Regel nur von Montag 9.00 Uhr bis Freitag 15.00 Uhr

erlaubt werden.

54 Die Benutzung von Straßen mit starkem Berufsverkehr ist

in der Regel werktags von 6.00 Uhr bis 8.30 Uhr und von

15.30 Uhr bis 19.00 Uhr zu verbieten.

55 Zu Buchstabe a und b:

Ist die Sperrung einer Autobahn, einer ganzen

Fahrbahn oder die teilweise Sperrung einer Straße mit

erheblichem Verkehr notwendig, so ist das in der Regel

nur in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu erlauben.

56 3. Von der Fahrzeitbeschränkung nach Nummer IV 2 kann

abgesehen werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß

die Beförderung eilbedürftig ist und bei einer Beschrän-

kung der Fahrzeit die termingerechte Durchführung des

Transportauftrags nicht gewährleistet ist. Dies gilt

jedoch nicht, wenn die Eilbedürftigkeit durch Verschulden

des Antragstellers entstanden ist. Ein Abweichen soll

nicht zugelassen werden, wenn es erhebliche Einschränkun-

gen des allgemeinen Verkehrs zu Verkehrsspitzenzeiten oder

auf Strecken mit starkem Verkehrsaufkommen zur Folge haben

wird. In diesen Fällen muß der Transport auf weniger

bedeutende Straßen ausweichen.

57 Von der Fahrzeitbeschränkung nach Nummer IV 2 Buchstabe a

Satz 2 kann abgesehen werden, wenn Lastfahrten mit

Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen durchgeführt werden,

deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h beträgt und

die diese Geschwindigkeit transportbedingt einhalten

können, sofern sie die in Nummer III 4 (Rn. 32 ff.)

aufgeführten Abmessungen nicht überschreiten.

58 4. Um einen reibungslosen Ablauf des genehmigungspflichtigen

Verkehrs sicherzustellen, kann die zuständige Polizei-

dienststelle im Einzelfall von der im Genehmigungsbescheid

festgesetzten zeitlichen Beschränkung abweichen, wenn es

die Verkehrslage erfordert oder gestattet.

59 5. a) Soweit es die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs

erfordert, sind Bedingungen zu stellen und Auflagen

zu machen; insbesondere werden die von den Straßen-

verkehrsbehörden, den Straßenbaubehörden und Bahn-

unternehmen mitgeteilten Bedingungen, Auflagen und

Sondernutzungsgebühren grundsätzlich in die Ausnahme-

genehmigung aufgenommen. Erforderlichenfalls ist für

den ganzen Fahrtweg oder für bestimmte Fahrstrecken

die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu beschränken.

60 b) Es ist vorzuschreiben, daß die Fahrt bei erheblicher

Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall, Regen oder

bei Glatteis zu unterbrechen und das Fahrzeug möglichst

außerhalb der Fahrbahn abzustellen und zu sichern ist.

61 c) Die Auflage, das Fahrzeug, die Fahrzeugkombination oder

die Ladung besonders kenntlich zu machen, ist häufig

geboten, etwa durch Verwendung von Kennleuchten mit

gelbem Blinklicht oder durch Anbringung weiß-rot-weißer

Warnfahnen oder weiß-roter Warntafeln am Fahrzeug oder

Zug selbst oder an einem begleitenden Fahrzeug oder an

der Ladung. Auf die "Richtlinien für die Kenntlichma-

chung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie

bestimmter hinausragender Ladungen" wird verwiesen.

62 d) Außerdem ist die Auflage aufzunehmen, daß vor Fahrt-

antritt zu prüfen ist, ob die im Genehmigungsbescheid

festgelegten Abmessungen, insbesondere die

vorgeschriebene Höhe, eingehalten werden.

63 6. Erforderlichenfalls ist vorzuschreiben, daß sich solche

Fahrzeuge wie Züge nach § 4 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 zu

verhalten haben.

64 7. a) Ragt die Ladung mehr als 50 cm nach vorn hinaus, so ist

die Auflage zu erteilen, die Ladung durch eine rot-weiß

gestreifte Schutzvorrichtung zu sichern, die bei

Dunkelheit blendfrei zu beleuchten ist. Soweit möglich,

ist dazu eine mindestens 50 cm lange Schutzkappe über

das vordere Ende der Ladung zu stülpen und so zu

befestigen, daß die Ladung nicht nach vorn verrutschen

kann.

65 b) Ragt die Ladung nach hinten hinaus, sind folgende

Auflagen zu erteilen:

66 aa) Die Ladung, insbesondere deren hintere Enden, sind

durch Spannmittel oder sonstige Vorrichtungen

ausreichend zu sichern.

67 bb) Es darf nur abgebogen werden, wenn das wegen

des Ausschwenkens der Ladung ohne Gefährdung,

insbesondere des nachfolgenden oder des

Gegenverkehrs, möglich ist.

68 cc) Besteht die Gefahr, daß die Ladung auf der Fahrbahn

schleift, so ist ein Nachläufer vorzuschreiben. Auf

die "Richtlinien für Langmaterialzüge mit selbst-

lenkendem Nachläufer" wird verwiesen.

69 8. Der Antragsteller hat bei der Antragstellung folgende

Haftungserklärung bzw. folgenden Haftungsverzicht

abzugeben: "Soweit durch den Transport Schäden entstehen,

verpflichte ich mich, für Schäden an Straßen und deren

Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahr-

zeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken

aufzukommen und Straßenbaulastträger, Polizei, Verkehrs-

sicherungspflichtige und Eisenbahnuntemehmer von Ersatz-

ansprüchen Dritter, die aus diesen Schäden hergeleitet

werden, freizustellen. Ich verzichte ferner darauf,

Ansprüche daraus herzuleiten, daß die Straßenbeschaffen-

heit nicht den besonderen Anforderungen des Transportes

entspricht."

70 9. Es kann geboten sein, einen Beifahrer, weiteres Begleit-

personal und private Begleitfahrzeuge mit oder ohne

Wechselverkehrszeichen-Anlage vorzuschreiben. Begleit-

fahrzeuge mit Wechselverkehrszeichen-Anlage sind gemäß

"Merkblatt über die Ausrüstung eines privaten Begleit-

fahrzeuges" auszurüsten. Ein Begleitfahrzeug mit

Wechselverkehrszeichen-Anlage darf nur vorgeschrieben

werden, wenn wegen besonderer Umstände das Zeigen von

Verkehrszeichen durch die Straßenverkehrsbehörde

anzuordnen ist. Diese Voraussetzung liegt bei einem

Großraumtransport insbesondere vor, wenn bei einem

Transport

71 a) auf Autobahnen und Straßen, die wie eine Autobahn

ausgebaut sind,

- bei zwei oder mehr Fahrstreifen plus Seitenstreifen

je Richtung die Breite über alles 4,50 m

72 - bei zwei Fahrstreifen ohne Seitenstreifen je

Richtung die Breite über alles 4 m

(bei anderen Querschnitten ist die Regel sinngemäß

anzuwenden)

oder

73 b) auf anderen Straßen in der Regel

die Breite über alles von 3 m

die Länge über alles von 27 m

überschritten wird.

74 c) auf allen Straßen der Sicherheitsabstand bei

Überführungsbauwerken von 10 cm nicht eingehalten

werden kann.

75 Eine polizeiliche Begleitung ist grundsätzlich nur

erforderlich, wenn

76 a) bei Autobahnen und Straßen, die wie eine Autobahn

ausgebaut sind,

- bei zwei oder mehr Fahrstreifen plus Seitenstreifen

je Richtung die Breite über alles von 5,50 m

77 - bei zwei Fahrstreifen ohne Seitenstreifen je

Richtung die Breite von 4,50 m

oder

78 b) auf anderen Straßen

- die Breite über alles von 3,50 m

überschritten wird.

79 Polizeiliche Maßnahmen aus Anlaß eines Transports sind nur

erforderlich, wenn

80 a) der Gegenverkehr gesperrt werden muß,

81 b) bei einer Durchfahrt durch ein Überführungsbauwerk

oder durch sonstige feste Straßenüberbauten der

Transport nur in abgesenktem Zustand erfolgen kann

oder

82 c) bei sonstigen schwierigen Straßen- oder

Verkehrsverhältnissen.

83 Sofern eine polizeiliche Begleitung/polizeiliche Maßnahme

erforderlich ist, ist der Transport frühzeitig, in der

Regel spätestens 48 Stunden vorher, bei der für den

Ausgangsort zuständigen Polizeidienststelle anzumelden.

84 10. Entfällt nach Nummer III 4 (Rn. 32 ff.) das Anhörver-

fahren, so ist dem Genehmigungsinhaber die Auflage zu

erteilen, vor der Durchführung des Verkehrs in eigener

Verantwortung zu prüfen, ob der beabsichtigte Fahrtweg

für den Verkehr geeignet ist.

V. Dauerausnahmegenehmigung

85 1. Einem Antragsteller kann, wenn die Voraussetzungen nach

Nummer II (Rn. 14 ff.) vorliegen und er nachweist, daß

er häufig entsprechenden Verkehr durchführt, eine auf

höchstens drei Jahre befristete Dauerausnahmegenehmigung

erteilt werden.

86 2. Eine Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden,

wenn

a) polizeiliche Begleitung nicht erforderlich ist und

87 b) der Antragsteller Großraum- und Schwertransporte schon

längere Zeit mit sachkundigen, zuverlässigen Fahrern

und verkehrssicheren Fahrzeugen ohne Beanstandung

durchgeführt hat.

88 3. Die Dauerausnahmegenehmigung ist auf Fahrten zwischen

bestimmten Orten zu beschränken; statt eines bestimmten

Fahrtwegs können dem Antragsteller auch mehrere zur

Verfügung gestellt werden. Eine Dauerausnahmegenehmigung

kann auch für alle Straßen im Zuständigkeitsbereich der

Genehmigungsbehörde und der benachbarten Straßenverkehrs-

behörden erteilt werden. Für Straßenverkehrsbehörden mit

kleinen räumlichen Zuständigkeitsbereichen können die

obersten Landesbehörden Sonderregelungen treffen.

89 4. Die höhere Verwaltungsbehörde, die nach § 70 Abs. 1 Nr. 1

StVZO eine Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der

§§ 32 und 34 StVZO erteilt, kann zugleich eine allgemeine

Dauerausnahmegenehmigung für eine Überschreitung bis zu

den in Nummer III 4 (Rn. 32 ff.) aufgeführten Abmessungen

erteilen. Die Dauerausnahmegenehmigung ist auf die

Geltungsdauer, höchstens jedoch auf drei Jahre, und den

Geltungsbereich der Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1

Nr. 1 StVZO zu beschränken.

90 5. In die Dauerausnahmegenehmigung ist die Auflage

aufzunehmen, daß der Antragsteller vor der Durchführung

des Verkehrs in eigener Verantwortung zu überprüfen hat,

ob der beabsichtigte Fahrtweg für den Verkehr geeignet

ist. Die Abmessungen, die einzuhalten sind, und die Güter,

die befördert werden dürfen, sind genau festzulegen.

91 6. Eine Dauerausnahmegenehmigung darf nur unter dem Vorbehalt

des Widerrufs erteilt werden. Sie ist zu widerrufen, wenn

der Verkehrsablauf unzumutbar beeinträchtigt wird oder

sonstige erhebliche Belästigungen oder Gefährdungen der

Verkehrsteilnehmer eingetreten sind. Die Dauerausnahme-

genehmigung kann widerrufen werden, wenn der Genehmigungs-

inhaber eine Auflage nicht erfüllt.

92 7. Im übrigen sind die Vorschriften in Nummer I bis IV

sinngemäß anzuwenden.

Zu Nummer 5b

93 I. Ausnahmen von der Anlegepflicht

Von der Anlagepflicht für Sicherheitsgurte können Personen

im Ausnahmewege befreit werden, wenn

94 - das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht

möglich ist oder

95 - die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.

96 II. Ausnahmen von der Schutzhelmtragepflicht

Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen im Ausnahme-

wege befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes

aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

97 III. Voraussetzungen

Die in Nummer I und II genannten Voraussetzungen gesund-

heitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung

nachzuweisen. In der ärztlichen Bescheinigung ist

ausdrücklich zu bestätigen, daß der Antragsteller aufgrund

des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtrage-

pflicht befreit werden muß. Die Diagnose braucht aus der

Bescheinigung nicht hervorzugehen.

98 IV. Geltungsdauer und Auflagen

Die Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich und befristet

zu erteilen.

99 Soweit aus der ärztlichen Bescheinigung keine geringere Dauer

hervorgeht, ist die Ausnahmegenehmigung in der Regel auf ein

Jahr zu befristen. Dort, wo es sich um einen attestierten

nichtbesserungsfähigen Dauerzustand handeit, ist eine

unbefristete Ausnahmegenehmigung zu ertelien.

Zu Nummer 6

100 Gegen das Führen von Rindvieh in Viehtriebrahmen hinter Schleppern

bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In der Ausnahmegenehmi-

gung ist die zulässige Geschwindigkeit auf weniger als 5 km/h

festzusetzen. Die Zahl der zu führenden Tiere ist festzulegen.

Zu Nummer 7

101 I. Voraussetzung der Genehmigung

1. Eine Einzelgenehmigung darf nur unter folgenden

Voraussetzungen erteilt werden:

102 a) In dringenden Fällen, z.B. zur Versorgung der Bevöl-

kerung mit leichtverderblichen Lebensmitteln, zur

termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen,

zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher

Versorgungseinrichtungen; wirtschaftliche oder

wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen eine

Genehmigung keinesfalls,

103 b) für Güter, zu deren Beförderung keine Fahrzeuge bis zu

7,5 t zulässiges Gesamtgewicht verfügbar sind,

104 c) für Güter, deren fristgerechte Beförderung nicht

wenigstens zum größten Teil der Strecke auf der Schiene

möglich ist, sofern es sich um eine Beförderung über

eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt und

105 d) für grenzüberschreitenden Verkehr, wenn die deutschen

und ausländischen Grenzzollstellen zur Zeit der

voraussichtlichen Ankunft an der Grenze Lastkraftwagen-

ladungen abfertigen können.

106 2. Eine Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden,

wenn außerdem die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung

feststeht.

107 II. Das Verfahren

1. Vom Antragsteller sind folgende Unterlagen zu verlangen:

a) Fracht- und Begleitpapiere,

108 b) falls es sich um eine Beförderung über eine

Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt, eine

Bescheinigung der für den Versandort zuständigen

Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der

fristgerechten Schienenbeförderung,

109 c) für grenzüberschreitenden Verkehr ein Nachweis über

die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen

auf Lastkraftwagen,

110 d) Kraftfahrzeug- und Anhängerschein. Für ausländische

Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges

Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind,

ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung

erforderlich.

111 2. Eine Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden,

wenn der Antragsteller die Dringlichkeit der Beförderung

durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer

nachweist oder sonst glaubhaft macht.

112 III. Inhalt der Genehmigung

Für den Genehmigungsbescheid ist ein Formblatt zu verwenden,

das das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der

obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekanntgibt.

113 1. Der Beförderungsweg braucht nur festgelegt zu werden, wenn

das aus verkehrlichen Gründen geboten ist.

114 2. Für grenzüberschreitenden Verkehr ist die Beförderungszeit

so festzulegen, daß das Kraftfahrzeug an der Grenze

voraussichtlich zu einem Zeitpunkt eintrifft, an dem

sowohl die deutsche als auch die ausländische Grenzzoll-

stelle zur Abfertigung von Ladungen besetzt ist.

115 3. Die für die Beförderung zugelassenen Güter sind einzeln und

genau aufzuführen.

Zu Nummer 9

116 Von dem Verbot verkehrsstörenden Lautsprecherlärms dürfen

Ausnahmen nur genehmigt werden, wenn ein überwiegendes Interesse

der Allgemeinheit vorliegt.

Zu Nummer 10

117 Gegen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Werbung auf

Flächen von Leuchtsäulen bestehen in der Regel keine Bedenken;

Gründe der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs werden

kaum je entgegenstehen.

Zu Nummer 11

Ausnahmegenehmigungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher

Gehbehinderung sowie für Blinde

118 I. Parkerleichterungen

1. Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung

kann gestattet werden,

119 a) an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot

angeordnet ist (Zeichen 286, 290), bis zu drei Stunden

zu parken. Antragstellern kann für bestimmte Halt-

verbotsstrecken eine längere Parkzeit genehmigt werden.

Die Ankunftszeit muß sich aus der Einstellung auf einer

Parkscheibe (§ 13 Abs. 2 Nr. 2, Bild 291) ergeben,

120 b) im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290) die

zugelassene Parkdauer zu überschreiten,

121 c) an Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 gekenn-

zeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine

Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die

zugelassene Zeit hinaus zu parken,

122 d) in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen

für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der

Ladezeiten zu parken,

123 e) an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken,

ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,

124 f) auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu

parken,

125 g) in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb

der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden

Verkehr zu behindern, zu parken,

126 sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglich-

keit besteht. Die vorgenannten Parkerleichterungen dürfen

mit allen Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen werden.

127 Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

128 2. Die Berechtigung ist durch einen Ausweis, der gut

sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist,

nachzuweisen.

II. Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung

129 1. Als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung

sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere

ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit

großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen

können.

130 Hierzu zählen:

Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte,

Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und

einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande

sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorb-

prothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder

armamputiert sind sowie andere Schwerbehinderte, die nach

versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von

Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis

gleichzustellen sind.

131 2. Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung,

die keine Fahrerlaubnis besitzen, und Blinden, die auf die

Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind und die

sich nur mit fremder Hilfe bewegen können, kann ebenfalls

eine Ausnahmegenehmigung (Nummer I 1; Rn. 118 ff.) erteilt

werden.

132 In diesen Fällen ist den Behinderten eine Ausnahmegeneh-

migung des Inhalts auszustellen, daß der sie jeweils

befördernde Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden

Vorschriften der StVO befreit ist.

III. Das Verfahren

133 1. Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist bei der örtlich

zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.

134 2. Die Dauerausnahmegenehmigung soll in der Regel auf zwei

Jahre in stets widerruflicher Weise erteilt werden.

135 Antragstellern mit nichtbesserungsfähigen Körperschäden

kann die Ausnahme unbefristet unter Widerrufsvorbehalt

genehmigt werden.

136 3. Die Ausnahmegenehmigung soll in der Regel gebührenfrei

erteilt werden.

137 IV. Inhalt der Genehmigung

Für den Genehmigungsbescheid und den Ausweis ist ein

bundeseinheitliches Formblatt zu verwenden.

138 V. Geltungsbereich

Die Ausnahmegenehmigungen gelten für das ganze Bundesgebiet.

Parkerleichterungen für Ärzte

139 I. Ärzte handeln bei einem "rechtfertigenden Notstand" (§ 16 des

Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) nicht rechtswidrig, wenn

sie die Vorschriften der StVO nicht beachten.

140 II. Ärzte, die häufig von dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung

Gebrauch machen müssen, erhalten von der zuständigen

Landesärztekammer ein Schild mit der Aufschrift

"Arzt - Notfall -

Name des Arztes ...

Landesärztekammer",

das im Falle von I gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe

anzubringen ist.

Zu Nummer 12

141 Eine Ausnahmegenehmigung soll grundsätzlich erteilt werden,

wenn die Betroffenen über keine eigenen Betriebshöfe oder

Abstellflächen verfügen und sich solche Möglichkeiten auch nicht

in zumutbarer Weise beschaffen können und wenn sich zugleich

keine Parkplätze mit Abstellerlaubnis in der näheren Umgebung

befinden und auch nicht geschaffen werden können.

Zu Absatz 2

142 Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen

bestimmten Stellen können von allen Bestimmungen dieser

Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Abweichungen zulassen.

Zu Absatz 3

Zu Satz 3

143 Es genügt nicht, wenn eine beglaubigte Abschrift oder eine

Ablichtung des Bescheides mitgeführt wird.

 

Zu § 47 Örtliche Zuständigkeit

Zu Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1

144 Über Anträge auf Erteilung einer Dauererlaubnis und Dauerausnahme-

genehmigung sollte in der Regel diejenige Straßenverkehrsbehörde

entscheiden, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz,

seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Will diese Behörde

das Verfahren abgeben, so hat sie das eingehend zu begründen und

über den Antragsteller ausführlich zu berichten.

 

Zu § 48 Verkehrsunterricht

1 I. Zum Verkehrsunterricht sind auch Jugendliche von 14 Jahren

an, Halter sowie Aufsichtspflichtige in Betrieben und

Unternehmen heranzuziehen, wenn sie ihre Pflichten nicht

erfüllt haben.

2 II. Zweck der Vorschrift ist es, die Sicherheit und Ordnung auf

den Straßen durch Belehrung solcher, die im Verkehr Fehler

begangen haben, zu heben. Eine Vorladung ist daher nur dann

sinnvoll und überhaupt zulässig, wenn anzunehmen ist, daß der

Betroffene aus diesem Grund einer Belehrung bedarf. Das

trifft in der Regel nicht bloß bei Personen zu, welche die

Verkehrsvorschriften nicht oder nur unzureichend kennen oder

beherrschen, sondern auch bei solchen, welche die Bedeutung

und Tragweite der Vorschriften nicht erfaßt haben. Gerade

Mehrfachtäter bedürfen in der Regel solcher Einwirkung. Aber

auch schon eine einmalige Verfehlung kann sehr wohl Anlaß zu

einer Vorladung sein, dies vor allem dann, wenn ein grober

Verstoß gegen eine grundlegende Vorschrift vorliegt, oder

wenn der bei dem Verstoß Betroffene sich trotz Belehrung

uneinsichtig gezeigt hat.

3 III. Die Straßenverkehrsbehörde soll in der Regel nur Personen zum

Verkehrsunterricht heranziehen, die in ihrem Bezirk wohnen.

Müssen Auswärtige unterrichtet werden, so ist die für deren

Wohnort zuständige Straßenverkehrsbehörde zu bitten, Heran-

ziehung und Unterrichtung zu übernehmen.

4 IV. Der Verkehrsunterricht kann auch durch Einzelaussprache

erteilt werden, wenn die Betroffenen aus wichtigen Gründen

am allgemeinen Verkehrsunterricht nicht teilnehmen können

oder ein solcher nicht stattfindet.

5 V. Die Vorladung muß die beruflichen Verpflichtungen der

Betroffenen berücksichtigen. Darum kann es unter Umständen

zweckmäßig sein, den Unterricht auf einen Sonntag festzu-

setzen; dann sind die Unterrichtszeiten mit den kirchlichen

Behörden abzustimmen; Betroffene, die sich weigern oder nicht

erscheinen, dürfen dafür nicht zur Verantwortung gezogen

werden und sind auf einen Werktag oder einen Samstag

umzuladen.

 

Zu § 53 Inkrafttreten.

1 Die bisherigen Regeln dieser Verwaltungsvorschrift zu § 37

"Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil" zu Absatz 2

zu den Nummern 1 und 2 IX behalten auch nach der bis zum 1. Juli

1992 geltenden Fassung dieser Vorschrift ihre Gültigkeit, jedoch

längstens bis zum 31. Dezember 2005. Neue Lichtsignalanlagen sind

nach dem 1. Juli 1992 nach den neuen Regeln auszuführen.

 

 

Artikel 2

lnkrafttreten

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tage des

auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig

tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-

Ordnung vom 24. November 1970 (BAnz. Nr. 228 vom 8. Dezember 1970

und BAnz. Nr. 14 vom 22. Januar 1971), zuletzt geändert durch

allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 15. August 1997 (BAnz. S.

10 398) außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 22. Oktober 1998

Der Bundesminister für Verkehr

W i s s m a n n

Die Bundesministerin für

Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Angela M e r k e l

(VkBl.1999 S.290)

 

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