Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Vom 22. Oktober 1998
Artikel 1
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch Artikel 1. Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747),
des § 6 Abs. 1 Nr. 16 des Straßenverkehrsgesetzes, Nummer 16 eingefügt durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), und des § 27 des Straßenverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 3 des
Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
(VWV-StVO)
Abschnitt A
Zu § 1 Grundregeln
1 I. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den
öffentlichen Verkehr.
2 II. Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen
statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des
Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden.
Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht
öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten,
durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle
Verkehrsarten gesperrt sind.
3 III. Landesrecht über den Straßenverkehr ist unzulässig (vgl.
Artikel 72 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 74 Nr. 22 des
Grundgesetzes). Für örtliche Verkehrsregeln bleibt nur im
Rahmen der StVO Raum.
Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
Zu Absatz 1
1 I. Zwei Fahrbahnen sind nur dann vorhanden, wenn die Fahr-
streifen für beide Fahrtrichtungen durch Mittelstreifen,
Trenninseln, abgegrenzte Gleiskörper, Schutzplanken oder
andere bauliche Einrichtungen getrennt sind.
2 Ist bei besonders breiten Mittelstreifen, Gleiskörpern und
dergleichen der räumliche Zusammenhang zweier paralleler
Fahrbahnen nicht mehr erkennbar, so ist der Verkehr durch
Verkehrszeichen auf die richtige Fahrbahn zu leiten.
II. Für Straßen mit drei Fahrbahnen gilt folgendes:
3 1. Die mittlere Fahrbahn ist in der Regel dem schnelleren
Kraftfahrzeugverkehr aus beiden Richtungen vorzubehalten.
Es ist zu erwägen, auf beiden äußeren Fahrbahnen jeweils
nur eine Fahrtrichtung zuzulassen.
4 2. In der Regel sollte die Straße mit drei Fahrbahnen an den
Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt erhalten. Schwie-
rigkeiten können sich dabei aber ergeben, wenn die kreu-
zende Straße eine gewisse Verkehrsbedeutung hat oder wenn
der Abbiegeverkehr aus der mittleren der drei Fahrbahnen
nicht ganz unbedeutend ist. In solchen Fällen kann es sich
empfehlen, den äußeren Fahrbahnen an den Kreuzungen und
Einmündungen die Vorfahrt zu nehmen. Das ist aber nur dann
zu verantworten, wenn die Wartepflicht für die Benutzer
dieser Fahrbahnen besonders deutlich zum Ausdruck gebracht
werden kann. Auch sollen, wo möglich, die äußeren Fahr-
bahnen in diesen Fällen jeweils nur für eine Richtung
zugelassen werden.
5 3. In vielen Fällen wird sich allein durch Verkehrszeichen
eine befriedigende Verkehrsregelung nicht erreichen
lassen. Die Regelung durch Lichtzeichen ist in solchen
Fällen aber schwierig, weil eine ausreichende Leistungs-
fähigkeit kaum zu erzielen ist. Anzustreben ist daher eine
bauliche Gestaltung, die eine besondere Verkehrsregelung
für die äußeren Fahrbahnen entbehrlich macht.
6 III. Auf Straßen mit vier Fahrbahnen sind in der Regel die beiden
mittleren dem schnelleren Fahrzeugverkehr vorzubehalten.
Außerhalb geschlossener Ortschaften werden sie in der Regel
als Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) zu kennzeichnen sein. Ob
das innerhalb geschlossener Ortschaften zu verantworten ist,
bedarf gründlicher Erwägungen vor allem dann, wenn in klei-
neren Abständen Kreuzungen und Einmündungen vorhanden sind.
Wo das Zeichen "Kraftfahrstraße" nicht verwendet werden kann,
wird in der Regel ein Verkehrsverbot für Radfahrer und andere
langsame Fahrzeuge (Zeichen 250 mit entsprechenden Sinn-
bildern) zu erlassen sein.
Durch Zeichen 283 das Halten zu verbieten, empfiehlt sich in
jedem Fall, wenn es nicht schon durch § 18 Abs. 8 verboten
ist. Die beiden äußeren Fahrbahnen bedürfen, wenn die mittle-
ren als Kraftfahrstraßen gekennzeichnet sind, keiner Beschil-
derung, die die Benutzung der Fahrbahn regelt; andernfalls
sind sie durch Zeichen 251 für Kraftwagen und sonstige mehr-
spurige Kraftfahrzeuge mit Zusatzschild z.B. "Anlieger oder
Parken frei" zu kennzeichnen; zusätzlich kann es auch ratsam
sein, zur Verdeutlichung das Zeichen 314 "Parkplatz" anzu-
bringen. Im übrigen ist auch bei Straßen mit vier Fahrbahnen
stets zu erwägen, auf den beiden äußeren Fahrbahnen jeweils
nur eine Fahrtrichtung zuzulassen.
Zu Absatz 3
7 Wo es im lnteresse des Schienenbahnverkehrs geboten ist, den
übrigen Fahrverkehr vom Schienenraum fernzuhalten, kann das durch
einfache bauliche Maßnahmen, wie Anbringung von Bordsteinen, oder
durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) oder Sperrflächen
(Zeichen 298) oder durch geeignete Verkehrseinrichtungen, wie
Geländer oder Absperrgeräte (§ 43 Abs. 1 und 3) erreicht werden.
Zu Absatz 4 Satz 1
8 Auf das Gebot des Hintereinanderfahrens sind die Radfahrer
bei allen sich bietenden Gelegenheiten hinzuweisen. Wenn bei
Massenverkehr von Radfahrern, vor allem bei Betriebsschluß oder
Schichtwechsel größerer Betriebe, ein Hintereinanderfahren nicht
möglich ist, ist darauf hinzuwirken, daß sich die Radfahrer
möglichst gut in die Ordnung des Verkehrs einfügen.
Zu Absatz 4 Satz 2
9 I. Allgemeines
1. Der Radverkehr muß in der Regel ebenso wie der Kraftfahr-
zeugverkehr die Fahrbahn benutzen. Die Anlage von Radwegen
kommt im allgemeinen dort in Betracht, wo es die Verkehrs-
sicherheit, die Verkehrsbelastung, die Verkehrsbedeutung
der Straße oder der Verkehrsablauf erfordern. Die Kenn-
zeichnung mit dem Zeichen 237, 240 oder 241 begründet
für den Radverkehr die Radwegebenutzungspflicht. Sie
trennt dann den Fahrzeugverkehr und dient damit dessen
Entmischung sowie dem Schutz des Radverkehrs vor den
Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs.
10 2. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es am besten, wenn
zur Umsetzung einer im Einzelfall erforderlichen und
verhältnismäßigen Radwegebenutzungspflicht ein Radweg
baulich angelegt wird. Die Anlage von Radwegen ist deshalb
wünschenswert und soll auch weiterhin angestrebt werden.
11 3. Ist ein baulich angelegter Radweg nicht vorhanden und
dessen Anlage auch nicht absehbar, kommt die Abtrennung
eines Radfahrstreifens von der Fahrbahn in Betracht. Ein
Radfahrstreifen ist ein für den Radverkehr bestimmter, von
der Fahrbahn nicht baulich, sondern mit Zeichen 295
"Fahrbahnbegrenzung" abgetrennter und mit dem Zeichen 237
"Radweg" gekennzeichneter Teil der Straße, wobei der
Verlauf durch wiederholte Markierung des Zeichens 237
verdeutlicht werden kann. Das Zeichen 295 ist in der Regel
in Breitstrich (0,25 m) auszuführen; vgI. zu § 41 Abs. 3
Nr. 9. Erwogen werden kann auch eine Kombination zwischen
einem baulich angelegten Radweg (z.B. im Streckenverlauf)
und einem Radfahrstreifen (z.B. vor Kreuzungen und
Einmündungen). Zum Radfahrstreifen vgI. Nummer II zu
Zeichen 237; Rn. 2 ff.
12 4. Ist ein Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen und ist
ein Mischverkehr nicht vertretbar, kann die Anlage eines
getrennten Fuß- und Radweges erwogen werden; vgl. zu
Zeichen 241.
13 5. Ist ein Radweg oder Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen
und ist ein Mischverkehr vertretbar, kann auf der Fahrbahn
die Anlage eines Schutzstreifens oder auf dem Gehweg die
Öffnung für den Radverkehr (z.B. Zeichen 240 "gemeinsamer
Fuß- und Radweg" oder Zeichen 239 "Fußgänger" mit dem
Zusatzschild 1022-10 "Radfahrer frei") erwogen werden. Der
Anlage eines Schutzstreifens auf der Fahrbahn soll dabei
in der Regel der Vorzug gegeben werden. Zum Schutzstreifen
vgI. Nummer II zu Zeichen 340 (Rn. 2 ff.), zum Gehweg vgI.
zu Zeichen 239 und zu Zeichen 240.
II. Radwegebenutzungspflicht
14 Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der
Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241
erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen
erfüllt sind, vorzunehmen.
15 Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, daß
1. eine für den Radverkehr bestimmte Verkehrsfläche vorhanden
ist oder angelegt werden kann. Das ist der Fall, wenn
a) von der Fahrbahn ein Radweg baulich oder ein
Radfahrstreifen mit Zeichen 295 "Fahrbahnbegrenzung"
abgetrennt werden kann oder
b) der Gehweg von dem Radverkehr und dem Fußgängerverkehr
getrennt oder gemeinsam benutzt werden kann,
16 2. die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem
Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig
und sicher ist. Das ist der Fall, wenn
17 a) er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrs-
bedürfnisse ausreichend breit, befestigt und ein-
schließlich eines Sicherheitsraums frei von Hinder-
nissen beschaffen ist. Dies bestimmt sich im
allgemeinen unter Berücksichtigung insbesondere der
Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung, der
Verkehrsbedeutung, der Verkehrsstruktur, des
Verkehrsablaufs, der Flächenverfügbarkeit und der Art
und lntensität der Umfeldnutzung. Die lichte Breite
(befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll
in der Regel dabei durchgehend betragen:
18 aa) Zeichen 237
- baulich angelegter Radweg
möglichst 2,00 m
mindestens 1,50 m
19 - Radfahrstreifen
(einschließlich Breite des Zeichens 295)
möglichst 1,85 m
mindestens 1,50 m
20 bb) Zeichen 240
- gemeinsamer Fuß- und Radweg
innerorts mindestens 2,50 m
außerorts mindestens 2,00 m
21 cc) Zeichen 241
- getrennter Fuß- und Radweg
für den Radweg
mindestens 1,50 m
Zur lichten Breite bei der Freigabe linker Radwege für
die Gegenrichtung vgI. Nummer II 3 zu § 2 Abs. 4 Satz
3; Rn. 37 ff.
22 Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann
von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der
örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich
und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z.B.
kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit
abgewichen werden.
23 Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen
sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder
(vgI. Definition des Übereinkommens über den Straßen-
verkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 11 S. 809) wie
mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger
werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder
sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Rad-
weges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar
ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg
nicht benutzen;
24 b) die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der
Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des
Radverkehrs genügenden Zustand gebaut und unterhalten
wird und
25 c) die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwege-
führung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den
Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und
insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrs-
reichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind.
26 Das Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen sowie das
Einfahren an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist
mit Gefahren verbunden. Auf eine ausreichende Sicht
zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr
ist deshalb besonders zu achten. So ist es notwendig,
den Radverkehr bereits rechtzeitig vor der Kreuzung
oder Einmündung im Sichtfeld des Kraftfahrzeugverkehrs
zu führen und die Radwegeführung an der Kreuzung oder
Einmündung darauf abzustimmen. Zur Radwegeführung vgI.
zu § 9 Abs. 2 und 3; Rn. 3 ff.
27 3. und bei Radfahrstreifen die Verkehrsbelastung und Ver-
kehrsstruktur auf der Fahrbahn sowie im Umfeld die örtli-
chen Nutzungsansprüche auch für den ruhenden Verkehr nicht
entgegenstehen. Vgl. Nummer ll zu Zeichen 237; Rn. 2 ff.
28 III. Über die Kennzeichnung von Radwegen mit den Zeichen 237, 240
oder 241 entscheidet die Straßenverkehrsbehörde nach Anhörung
der Straßenbaubehörde und der Polizei. In die Entscheidung
ist, soweit örtlich vorhanden, die flächenhafte Radverkehrs-
planung der Gemeinden und Träger der Straßenbaulast einzube-
ziehen. Auch kann sich empfehlen, zusätzlich Sachkundige aus
Kreisen der Radfahrer, der Fußgänger und der Kraftfahrer zu
beteiligen.
29 IV. Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die
Polizei sind gehalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit
die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen
und den Zustand der Sonderwege zu überwachen. Erforderlichen-
falls sind von der Straßenverkehrsbehörde sowie der Polizei
bauliche Maßnahmen bei der Straßenbaubehörde anzuregen. Vgl.
Nummer IV 1 zu § 45 Abs. 3; Rn. 56.
Zu Absatz 4 Satz 3
I. Andere Radwege
30 1. Andere Radwege sind baulich angelegt und nach außen
erkennbar für die Benutzung durch den Radverkehr bestimmt.
Sie sind jedoch nicht mit dem Zeichen 237, 240 oder 241
gekennzeichnet. Solche Radwege kann der Radverkehr in
Fahrtrichtung rechts benutzen. Es kann aber nicht bean-
standet werden, wenn sie der Radverkehr nicht benutzt.
31 2. Der Radverkehr kann deshalb auch bei anderen Radwegen,
insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrs-
reichen Grundstückszufahrten nicht sich selbst überlassen
bleiben.
32 3. Es ist anzustreben, daß andere Radwege baulich so herge-
stellt werden, daß sie die (baulichen) Voraussetzungen für
eine Kennzeichnung der Radwegebenutzungspflicht erfüllen.
33 4. Ist die Kennzeichnung der Radwegebenutzungspflicht uner-
läßlich, erfüllt der andere Radweg aber noch nicht die
(baulichen) Voraussetzungen, kann die Kennzeichnung
ausnahmsweise und befristet vorgenommen werden, wenn die
Belange der Verkehrssicherheit gewahrt bleiben. Bei der
Straßenbaubehörde sind gleichzeitig Nachbesserungen
anzuregen.
34 5. Scheidet auf absehbare Zeit eine solche Herstellung des
anderen Radweges aus und ist auch die an sich unerläßliche
Kennzeichnung der Radwegebenutzungspflicht nicht möglich,
soll dessen Auflassung bei der Straßenbehörde angeregt
werden. Gleichzeitig sollen andere Maßnahmen (Radfahr-
streifen, Schutzstreifen) geprüft werden.
II. Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung
35 1. Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten
Radwegen in Gegenrichtung ist mit besonderen Gefahren
verbunden und deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit
grundsätzlich nicht erlaubt. Links angelegte Radwege
können allerdings, wenn eine sorgfäitige Prüfung nichts
Entgegenstehendes ergeben hat, durch die Straßenverkehrs-
behörden im Einzelfall mit Zeichen zur Benutzung durch die
Radfahrer auch in Gegenrichtung freigegeben werden. Davon
soll außerorts bei nur einseitig angelegten Radwegen in
der Regel und innerorts nur in besonderen Ausnahmefällen
Gebrauch gemacht werden.
36 2. Die Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung kann die
Zahl der Fahrbahnüberquerungen für den Radverkehr senken.
Andererseits entstehen neue Konflikte mit dem entgegen-
kommenden Radverkehr und an den Kreuzungen, Einmündungen
und verkehrsreichen Grundstückszufahrten. Die Prüfung auch
anderer Maßnahmen ist deshalb unabdingbar. Zu denken ist
hier auch daran, den Bedarf zum Linksfahren, z.B. durch ein
verbessertes Angebot von Überquerungsmöglichkeiten usw., zu
verringern.
37 3. Voraussetzung für die Freigabe ist, daß
a) der Radweg baulich angelegt ist,
b) für den Radweg in Fahrtrichtung rechts eine Radwege-
benutzungspflicht besteht,
c) die lichte Breite des Radweges einschließlich der
seitlichen Sicherheitsräume (vgl. Nummer II 2 Buchstabe
a zu § 2 Abs. 4 Satz 2; Rn. 17 ff) durchgehend in der
Regel 2,40 m, mindestens 2 m, beträgt und
d) die Führung an den Kreuzungen, Einmündungen und
verkehrsreichen Grundstückszufahrten eindeutig und
besonders gesichert ist.
Unabdingbar für die besondere Sicherung ist die ausrei-
chende Sichtbeziehung zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr
und dem in beiden Fahrtrichtungen fahrenden Radverkehr.
Vor allem ist auch auf die Sicht der nach links über den
Radweg abbiegenden Kraftfahrer zu achten. Diese erwarten
und erkennen die damit verbundenen Gefahren häufig nicht
ausreichend.
38 4. An Kreuzungen und Einmündungen sowie an verkehrsreichen
Grundstückszufahrten ist in der Regel
a) der abbiegende Kraftfahrzeugverkehr auf der Vorfahrt-
straße mit dem seitwärts aufgestellten Zeichen 138
"Radfahrer" und dem Zusatzschild 1000-30 und
b) der Fahrzeugverkehr auf der untergeordneten Straße mit
dem Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!" und dem angebrach-
ten Zusatzschild "Sinnbild eines Radfahrers und von
zwei gegengerichteten waagerechten Pfeilen" auf die
besonderen Gefahren eines neben der durchgehenden
Fahrbahn verlaufenden und zu kreuzenden Radweges
aufmerksam zu machen. Zum Standort des Zeichens 205
vgI. Nummer I zu den Zeichen 205 und 206; Rn. 1. Im
Zweifel und bei abgesetzten Radwegen vgI. Nummer I
zu § 9 Abs. 3; Rn. 16.
Zu Absatz 4 Satz 4
39 Ein Seitenstreifen ist der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende
Teil der Straße. Er kann befestigt oder unbefestigt sein.
40 Radfahrer haben das Recht, einen Seitenstreifen zu benutzen. Eine
Benutzungspflicht besteht dagegen nicht. Sollen Seitenstreifen
nach ihrer Zweckbestimmung auch der Benutzung durch Radfahrer
dienen, ist auf eine zumutbare Beschaffenheit und einen zumutbaren
Zustand zu achten.
§ 3 Geschwindigkeit
1 Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen
im Sinne der StVO.
Zu § 5 Überholen und § 6 Vorbeifahren
1 An Teilnehmern des Fahrbahnverkehrs, die sich in der gleichen
Richtung weiterbewegen wollen, aber warten müssen, wird nicht
vorbeigefahren; sie werden überholt. Wer durch die Verkehrslage
oder durch eine Anordnung aufgehalten ist, der wartet.
Zu § 5 Abs. 6 Satz 2
1 Wo es an geeigneten Stellen fehlt und der Verkehrsfluß wegen
Lastkraftwagenverkehrs immer wieder leidet, ist der Bau von
Haltebuchten anzuregen.
Zu § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
Zu den Absätzen 1 bis 3
1 I. Ist auf einer Straße auch nur zu gewissen Tageszeiten mit so
dichtem Verkehr zu rechnen, daß Kraftfahrzeuge vom Rechts-
fahrgebot abweichen dürfen oder mit Nebeneinanderfahren zu
rechnen ist, empfiehlt es sich, die für den gleichgerichteten
Verkehr bestimmten Fahrstreifen einzeln durch Leitlinien
(Zeichen 340) zu markieren. Die Fahrstreifen müssen so breit
sein, daß sicher nebeneinander gefahren werden kann.
2 II. Wo auf einer Straße mit mehreren Fahrstreifen für eine
Richtung wegen ihrer baulichen Beschaffenheit nicht mehr
wie bisher nebeneinander gefahren werden kann, ist durch
geeignete Markierungen, Leiteinrichtungen, Hinweistafeln
oder dergleichen zu zeigen, welcher Fahrstreifen endet. Auf
Straßen mit schnellem Verkehr ist zu prüfen, ob eine
Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich ist.
Zu Absatz 3
3 Werden innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit
mehreren Fahrstreifen für eine Richtung Leitlinien markiert, so
ist anzustreben, daß die Anzahl der dem geradeausfahrenden Verkehr
zur Verfügung stehenden Fahrstreifen im Bereich von Kreuzungen und
Einmündungen nicht dadurch verringert wird, daß ein Fahrstreifen
durch einen Pfeil auf der Fahrbahn (Zeichen 297) nur einem abbie-
genden Verkehrsstrom zugewiesen wird. Wenn das Abbiegen zugelassen
werden muß, besondere Fahrstreifen für Abbieger aber nicht zur
Verfügung stehen, so kommt unter Umständen die Anbringung
kombinierter Pfeile, z. B. Geradeaus/Links, in Frage.
Zu § 8 Vorfahrt
Zu Absatz 1
Verkehrsregelung an Kreuzungen und Einmündungen
1 I. 1. Kreuzungen und Einmündungen sollten auch für den Orts-
fremden erkennbar sein. Wünschenswert ist es, daß sie
schon durch ihre bauliche Beschaffenheit auffallen. Wenn
das nicht der Fall ist, sollten bei der Straßenbaubehörde
bauliche Veränderungen angeregt werden. Ist eine ausrei-
chende Erkennbarkeit nicht gewährleistet, sollten die zu
der Kreuzung oder Einmündung gehörenden Verkehrszeichen
(positive und negative Vorfahrtzeichen oder Gefahrzeichen
102 "Kreuzung") in der Regel auf beiden Seiten der Straße
und ausnahmsweise auch über der Fahrbahn angebracht
werden. Auch ergänzende Maßnahmen, wie Veränderung des
Unterbrechungsverhältnisses der Leitlinien in der unter-
geordneten Straße, verzerrte Wiedergabe der aufgestellten
Schilder auf der Fahrbahn (vgI. § 42 Abs. 6 Nr. 3) in
ausreichender Entfernung oder eine besondere Beleuchtung
können sich empfehlen.
2 2. Bei schiefwinkligen Kreuzungen und Einmündungen ist zu
prüfen, ob für den Wartepflichtigen die Tatsache, daß er
an dieser Stelle andere durchfahren lassen muß, deutlich
erkennbar ist und ob die Sicht aus dem schräg an der
Straße mit Vorfahrt wartenden Fahrzeug ausreicht. Ist das
nicht der Fall, so ist mit den Maßnahmen zu Nummer I1 und
II zu helfen; des öfteren wird es sich empfehlen, bei der
Straßenbaubehörde eine Änderung des Kreuzungswinkels
anzuregen.
3 II. Die Verkehrsregelung an Kreuzungen und Einmündungen soll so
sein, daß es für den Verkehrsteilnehmer möglichst einfach
ist, sich richtig zu verhalten. Es dient der Sicherheit,
wenn die Regelung dem natürlichen Verhalten des Verkehrs-
teilnehmers entspricht. Unter diesem Gesichtspunkt sollte,
wenn möglich, die Entscheidung darüber getroffen werden, ob
an Kreuzungen der Grundsatz "Rechts vor Links" geiten soll
oder eine Regelung durch Verkehrszeichen vorzuziehen ist und
welche Straße dann die Vorfahrt erhalten soll. Bei jeder
Regelung durch Verkehrszeichen ist zu prüfen, ob die Erfaß-
barkeit der Regelung durch Längsmarkierungen (Mittellinien
und Randlinien, die durch retroreflektierende Markierungs-
knöpfe verdeutlicht werden können) im Verlauf der Straße mit
Vorfahrt verbessert werden kann.
4 1. Im Verlauf einer durchgehenden Straße sollte die Regelung
stetig sein. Ist eine solche Straße an einer Kreuzung oder
Einmündung mit einer Lichtzeichenanlage versehen oder
positiv beschildert, so sollte an der nächsten nicht
"Rechts vor Links" gelten, wenn nicht der Abstand zwischen
den Kreuzungen oder Einmündungen sehr groß ist oder der
Charakter der Straße sich von einer Kreuzung oder
Einmündung zur anderen grundlegend ändert.
5 2. Einmündungen von rechts sollte die Vorfahrt grundsätzlich
genommen werden. Nur wenn beide Straßen überwiegend dem
Anliegerverkehr dienen (z.B. Wohnstraßen) und auf beiden
nur geringer Verkehr herrscht, bedarf es nach der
Erfahrung einer Vorfahrtbeschilderung nicht.
6 3. An Kreuzungen sollte der Grundsatz "Rechts vor Links" nur
gelten, wenn
a) die kreuzenden Straßen einen annähernd gleichen
Querschnitt und annähernd gleiche, geringe Verkehrs-
bedeutung haben,
b) keine der Straßen, etwa durch Straßenbahngleise,
Baumreihen, durchgehende Straßenbeleuchtung, ihrem
ortsfremden Benutzer den Eindruck geben kann, er
befinde sich auf der wichtigeren Straße,
c) die Sichtweite nach rechts aus allen Kreuzungszufahrten
etwa gleich groß ist und
d) in keiner der Straßen in Fahrstreifen nebeneinander
gefahren wird.
7 4. Müßte wegen des Grundsatzes der Stetigkeit (Nummer 1) die
Regelung "Rechts vor Links" für einen ganzen Straßenzug
aufgegeben werden, weil für eine einzige Kreuzung eine
solche Regelung nach Nummer 3 nicht in Frage kommt, so
ist zu prüfen, ob nicht die hindernde Eigenart dieser
Kreuzung, z.B. durch Angleichung der Sichtweiten beseitigt
werden kann.
8 5. Der Grundsatz "Rechts vor Links" sollte außerhalb
geschlossener Ortschaften nur für Kreuzungen und
Einmündungen im Verlauf von Straßen mit ganz geringer
Verkehrsbedeutung gelten.
9 6. Scheidet die Regelung "Rechts vor Links" aus, so ist die
Frage, welcher Straße die Vorfahrt zu geben ist, unter
Berücksichtigung des Straßencharakters, der Verkehrs-
belastung, der übergeordneten Verkehrslenkung und des
optischen Eindrucks der Straßenbenutzer zu entscheiden.
Keinesfalls darf die amtliche Klassifizierung der Straßen
entscheidend sein.
10 a) Ist eine der beiden Straßen eine Vorfahrtstraße oder
sind auf einer der beiden Straßen die benachbarten
Kreuzungen positiv beschildert, so sollte in der Regel
diese Straße die Vorfahrt erhalten. Davon sollte nur
abgewichen werden, wenn die Verkehrsbelastung der
anderen Straße wesentlich stärker ist oder wenn diese
wegen ihrer baulichen Beschaffenheit dem, der sie
befährt, den Eindruck vermittein kann, erbefände sich
auf der wichtigeren Straße (z.B. Straßen mit Mittel-
streifen oder mit breiter Fahrbahn oder mit Straßen-
bahngleisen).
11 b) Sind beide Straßen Vorfahrtstraßen oder sind auf
beiden Straßen die benachbarten Kreuzungen positiv
beschildert, so sollte der optische Eindruck, den
die Fahrer von der von ihnen befahrenen Straße haben,
für die Wahl der Vorfahrt wichtiger sein als die
Verkehrsbelastung.
12 c) Wird entgegen diesen Grundsätzen entschieden oder sind
aus anderen Gründen Mißverständnisse über die Vorfahrt
zu befürchten, so muß die Wartepflicht entweder beson-
ders deutlich gemacht werden (z.B. durch Markierung,
mehrfach wiederholte Beschilderung), oder es sind
Lichtzeichenanlagen anzubringen. Erforderlichenfalls
sind bei der Straßenbaubehörde bauliche Maßnahmen
anzuregen.
13 7. Bei Kreuzungen mit mehr als vier Zufahrten ist zu prüfen,
ob nicht einzelne Kreuzungszufahrten verlegt oder gesperrt
werden können. In anderen Fällen kann die Einrichtung von
der Kreuzung wegführen der Einbahnstraßen in Betracht
kommen.
14 8. Bei der Vorfahrtregelung sind die lnteressen der
öffentlichen Verkehrsmittel besonders zu berücksichtigen;
wenn es mit den unter Nummer 6 dargelegten Grundsätzen
vereinbar ist, sollten diejenigen Kreuzungszufahrten
Vorfahrt erhalten, in denen öffentliche Verkehrsmittel
linienmäßig verkehren. Kann einer Straße, auf der eine
Schienenbahn verkehrt, die Vorfahrt durch Verkehrszeichen
nicht gegeben werden, so ist eine Regelung durch Licht-
zeichen erforderlich; keinesfalls darf auf einer solchen
Kreuzung die Regel "Rechts vor Links" gelten.
15 III. 1. Als Vorfahrtstraßen sollen nur Straßen gekennzeichnet
sein, die über eine längere Strecke die Vorfahrt haben und
an zahlreichen Kreuzungen bevorrechtigt sind. Dann sollte
die Straße so lange Vorfahrtstraße bleiben, wie sich das
Erscheinungsbild der Straße und ihre Verkehrsbedeutung
nicht ändern. Bei der Auswahl von Vorfahrtstraßen ist der
Blick auf das gesamte Straßennetz besonders wichtig.
16 a) Bundesstraßen, auch in ihren Ortsdurchfahrten, sind in
aller Regel als Vorfahrtstraßen zu kennzeichnen.
17 b) Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt das auch für
sonstige Straßen mit durchgehendem Verkehr.
18 c) Außerhalb geschlossener Ortschaften sollten alle
Straßsen mit erheblicherem Verkehr Vorfahrtstraßen
werden.
19 2. Im Interesse der Verkehrssicherheit sollten im Zuge von
Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften Links-
abbiegestreifen angelegt werden, auch wenn der abbiegende
Verkehr nicht stark ist. Linksabbiegestreifen sind um so
dringlicher, je schneller die Straße befahren wird.
20 3. Über die Beschilderung von Kreuzungen und Einmündungen
vgI. Nummer VII zu den Zeichen 205 und 206 (Rn. 11 ff.),
von Vorfahrtstraßen vgI. zu den Zeichen 306 und 307, von
Bundes- und Europastraßen vgI. zu den Zeichen 401 und 410.
21 IV. Über die Verkehrsregelung durch Polizeibeamte und Lichtzeichen
vgI. zu § 36 Abs. 2 und 4; Rn. 3 ff. sowie Nummer IV zu den
Nummern 1 und 2 zu § 37 Abs. 2; Rn. 12.
Zu § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
Zu Absatz 1
1 I. Wo erforderlich und möglich, sind für Linksabbieger
besondere Fahrstreifen zu markieren. Auf Straßen innerhalb
geschlossener Ortschaften mit auch nur tageszeitlich starkem
Verkehr und auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften
sollte dann der Beginn der Linksabbiegestreifen so markiert
werden, daß Fahrer, die nicht abbiegen wollen, an dem
Linksabbiegestreifen vorbeigeleitet werden. Dazu eignen sich
vor allem Sperrflächen; auf langsamer befahrenen Straßen
genügen Leitlinien.
2 II. Es kann sich empfehlen, an Kreuzungen Abbiegestreifen für
Linksabbieger so zu markieren, daß aus entgegengesetzten
Richtungen nach links abbiegende Fahrzeuge voreinander
vorbeigeführt werden (tangentiales Abbiegen). Es ist dann
aber immer zu prüfen, ob durch den auf dem Fahrstreifen für
den nach links abbiegenden Gegenverkehr Wartenden nicht die
Sicht auf den übrigen Verkehr verdeckt wird.
Zu Absatz 2
3 I. Die Radverkehrsführung ist eine Markierung, welche z.B. die
Linienführung eines Radweges über Kreuzungen und Einmündungen
hinwegführt. Die Radverkehrsführung kann, muß aber nicht, mit
dem Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet sein. Der auf
einem Radweg herankommende Radverkehr hat deshalb der
markierten Radverkehrsführung auch dann zu folgen, wenn für
den Radweg keine Radwegbenutzungspflicht besteht.
II. An Kreuzungen und Einmündungen
4 1. Zur Radwegeführung dienen vor allem Radfahrerfurten,
Radfahrerschleusen, aufgeweitete Radaufstellstreifen und
Abbiegestreifen. Die Radfahrerfurten geben gleichzeitig
das indirekte Abbiegen, die Radfahrerschleusen,
aufgeweitete Radaufstellstreifen und Abbiegestreifen
gleichzeitig das direkte Abbiegen vor.
5 2. Radfahrerfurten sind stets im Zuge von gekennzeichneten
Vorfahrtstraßen (vgl. Nummer III zu § 8 Abs. 1; Rn. 15
ff.) und an Lichtzeichenanlagen zu markieren. Die Markie-
rung besteht aus zwei unterbrochenen Quermarkierungen in
Breitstrich (0,25 m), die in der Regel 2 m Abstand haben.
Davon abweichend beträgt der Abstand bei der Freigabe
linker Radwege für die Gegenrichtung in der Regel 3 m
und bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen mindestens dessen
Breite.
6 3. Radfahrerschleusen und aufgeweitete Radaufstellstreifen
können zusätzlich an Lichtzeichenanlagen dann markiert
werden, wenn dem Radverkehr die Wahlmöglichkeit zwischen
dem indirekten und direkten Abbiegen eröffnet werden soll.
Dies setzt eine sorgfältige Überprüfung voraus, welche die
besonderen örtlichen und verkehrlichen Gegebenheiten zu
berücksichtigen hat. Bei Radfahrerschleusen wird das
Einordnen zum Abbiegen durch vorgeschaltete Lichtzeichen
ermöglicht. Voraussetzung ist, daß der Radweg mit Radwege-
benutzungspflicht neben der Fahrbahn verläuft und die
vorgeschalteten Lichtzeichen für den Kraftfahrzeugverkehr
auf der Fahrbahn und den Radverkehr auf dem Radweg minde-
stens 30 m vor dem Hauptlichtzeichen entfernt sind. Das
Haltgebot für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Fahrbahn
wird an dem vorgeschalteten Lichtzeichen und das Haltgebot
für den gesamten Verkehr wird an dem Hauptlichtzeichen
zusätzlich mit Zeichen 294 "Haltlinie" gekennzeichnet.
7 Bei aufgeweiteten Radaufstellstreifen wird das Einordnen
zum Abbiegen im Gegensatz zur Radfahrerschleuse nur mit
dem Hauptlichtzeichen und durch zwei Zeichen 294 "Halt-
linie" ermöglicht, wobei das Haltgebot für den Kraft-
fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn durch ein vorgeschaltetes
Zeichen 294 mit räumlichem und verkehrlichem Bezug zur
Lichtzeichenanlage angeordnet wird. Radfahrerschleusen
ist in der Regel der Vorzug vor aufgeweiteten Radaufstell-
streifen zu geben.
8 4. Abbiegestreifen können in besonders gelagerten Einzel-
fällen an Lichtzeichenanlagen, aber auch an gekenn-
zeichneten Vorfahrtstraßen, markiert werden, wenn eine
Radwegeführung mit der Möglichkeit des direkten Abbiegens
unabdingbar ist und die Anlage insbesondere von
Radfahrerschleusen ausscheidet.
9 Bei Abbiegestreifen werden auf der Fahrbahn neben den
Abbiegefahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr mit
Zeichen 295 "Fahrstreifenbegrenzung" eigene Abbiege-
fahrstreifen für den Radverkehr markiert.
10 Der Radverkehr muß dazu den Radweg unter Beachtung der
allgemeinen Verhaltensregeln des § 10 Satz 1 verlassen
und auf die Fahrbahn einfahren. Bei Radwegen mit Radwege-
benutzungspflicht ist die Möglichkeit zum Verlassen des
Radweges mit Zeichen 297 "Pfeil links und Pfeil gerade"
zu kennzeichnen und zusätzlich mit einem Zusatzschild
deutlich zu machen. Bei Radfahrstreifen kann Zeichen 296
"einseitige Fahrstreifenbegrenzung" genügen.
11 5. Das direkte Abbiegen darf mit einer Radwegeführung nur
dann vorgegeben werden, wenn
a) an Kreuzungen und Einmündungen mit Lichtzeichenanlage
die Verkehrsbelastung an der (an allen) Knotenpunkt-
zufahrt(en) bei höchstens 1200 Kfz/Std. liegt und nicht
mehr als zwei Fahrstreifen zu überqueren sind;
12 b) an Kreuzungen und Einmündungen mit durch Verkehrs-
zeichen bevorrechtigten Knotenpunktzufahrten die
Verkehrsbelastung bei bis zu 800 Kfz/Std. liegt und nur
ein Fahrstreifen je Fahrtrichtung zu überqueren ist;
13 c) in wartepflichtigen und nicht mit Lichtzeichen signa-
lisierten Knotenpunktzufahrten dann, wenn hierfür ein
besonderes und unabweisbares Bedürfnis besteht.
14 6. Die Verkehrsfläche innerhalb der Markierung kann rot
eingefärbt sein. Davon soll nur in besonderen Konflikt-
bereichen im Zuge gekennzeichneter Vorfahrtstraßen
Gebrauch gemacht werden. An Lichtzeichenanlagen und
Kreuzungen mit "Rechts vor Links-Regelung" ist von
einer Rot-Einfärbung abzusehen.
15 III. Eine bauliche Unterstützung der Radwegeführung (z.B.
Radfahrerfurt auf Aufpflasterung) ist nicht ausgeschlossen.
Die Zuordnung der Aufpflasterung zur Fahrbahn sollte dann
auch baulich (z.B. durch entsprechende Materialien) zum
Ausdruck kommen. Bauliche Maßnahmen können bei der
Straßenbaubehörde angeregt werden.
Zu Absatz 3
16 I. Darüber, ob Radfahrer noch neben der Fahrbahn fahren, wenn
ein Radweg erheblich von der Straße abgesetzt ist, entschei-
det der optische Gesamteindruck. Können Zweifel aufkommen
oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so
ist den Radfahrern durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine
Wartepflicht aufzuerlegen.
17 II. Über Straßenbahnen neben der Fahrbahn vgl. Nummer VII zu
Zeichen 201; Rn. 17 bis 19.
Zu § 12 Halten und Parken
Zu Absatz 1
1 Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die
Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist.
Zu Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 8 Buchstabe d
2 Wo an einer Kreuzung oder Einmündung die 5-Meter-Zone ausreichende
Sicht in die andere Straße nicht schafft oder das Abbiegen
erschwert, ist die Parkverbotsstrecke z.B. durch die Grenz-
markierung (Zeichen 299) angemessen zu verlängern. Da und dort
wird auch die bloße Markierung der 5-Meter-Zone zur Unter-
streichung des Verbots ratsam sein.
Zu Absatz 3a
3 I. Die Straßenverkehrsbehörden sollten bei den Gemeinden die
Anlage von Parkplätzen anregen, wenn es für ortsansässige
Unternehmer unmöglich ist, eigene Betriebshöfe zu schaffen.
Bei Anlage derartiger Parkplätze ist darauf zu achten, daß
von ihnen keine Störung der Nachtruhe der Wohnbevölkerung
ausgeht.
4 II. Wirkt sich das regelmäßige Parken schwerer Kraftfahrzeuge
oder Anhänger in anderen als den aufgeführten Gebieten, z.B.
in Mischgebieten, störend aus, kommen örtliche, zeitlich
beschränkte Parkverbote in Betracht (§ 45 Abs. 1).
Zu Absatz 4
5 Wo es nach dem äußeren Anschein zweifelhaft ist, ob der Seiten-
streifen für ein auf der Fahrbahn parkendes Fahrzeug fest genug
ist, darf wegen Nichtbenutzung des Seitenstreifens nicht
eingeschritten werden. Ober die Kennzeichnung unzureichend
befestigter Seitenstreifen vgl. zu Zeichen 388.
Zu § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
Zu Absatz 1
1 I. Wo Parkuhren aufgestellt sind, darf das Zeichen 286 nicht
angebracht werden.
2 II. Parkuhren sind vor allem dort aufzustellen, wo der Parkraum
besonders kostbar ist und daher erreicht werden muß, daß
möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze,
nach oben genau begrenzte Zeit, parken können. Die Park-
zeiten sind dort nach den örtlichen Bedürfnissen festzulegen.
Vor Postämtern kann z.B. eine Höchstparkdauer von 15 Minuten
genügen, vor anderen öffentlichen Gebäuden und Kaufhäusern
je nach Art der dort geleisteten Dienste oder der Art der
Warenangebote eine solche von 30 Minuten bis zu einer
Stunde. Wo das Parken für längere Zeit erlaubt werden kann
oder nur das Dauerparken unterbunden werden muß, können
Parkuhren mit einer Höchstparkdauer von mehr als einer
Stunde aufgestellt werden.
3 III. Vor dem Aufstellen von Parkuhren sind die Auswirkungen auf
den fließenden Verkehr und auf benachbarte Straßen zu prüfen.
4 IV. Parkuhren sind wirksam zu überwachen. Es empfiehlt sich,
dafür Hilfskräfte einzusetzen.
5 V. Unerlaubt haltende Fahrzeuge können nach Maßgabe der polizei-
lichen Vorschriften kostenpflichtig abgeschleppt werden.
6 VI. Über Parkuhren in Haltverbotszonen vgl. Nummer II zu den
Zeichen 290 und 292; Rn. 2.
7 VII. Parkscheinautomaten kommen insbesondere in Betracht, wo Park-
uhren nicht aufgestellt werden können, weil die Parkflächen
mehrfach genutzt werden (z.B. als Markt- und als Parkplatz).
8 Der Parkschein soll mindestens folgende gut lesbare Angaben
enthalten:
1. Name des Parkplatzes,
9 2. Datum und
10 3. Ende der Parkzeit.
Zu Absatz 2
11 I. Das Parken mit Parkscheibe darf nur in Haltverbotszonen
(Zeichen 290) oder dort vorgeschrieben werden, wo das
Zeichen 314 oder 315 aufgestellt ist.
12 II. Die höchstzulässige Parkdauer darf nicht niedriger als auf
eine Stunde angesetzt werden.
13 III. Auf der Vorderseite der Parkscheibe sind Zusätze, auch
solche zum Zwecke der Werbung, nicht zulässig.
Zu § 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
Zu Absatz 2
1 Wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs sich in solcher Nähe des
Fahrzeugs aufhält, daß er jederzeit eingreifen kann, ist nichts
dagegen einzuwenden, wenn eine besondere Maßnahme gegen unbefugte
Benutzung nicht getroffen wird. Andernfalls ist darauf zu achten,
daß jede vorhandene Sicherung verwendet, insbesondere auch bei
abgeschlossenem Lenkradschloß das Fahrzeug selbst abgeschlossen
wird; wenn die Fenster einen Spalt offenbleiben oder wenn das
Verdeck geöffnet bleibt, ist das nicht zu beanstanden.
Zu § 16 Warnzeichen
Zu Absatz 1 Nr. 2
1 Gegen mißbräuchliche Benutzung des Warnblinklichts ist stets
einzuschreiten. Das ist immer der Fall, wenn durch ein Fahrzeug
der Verkehr nicht gefährdet, sondern nur behindert wird, z.B.
ein Fahrzeug an übersichtlicher Stelle be- oder entladen wird.
Zu Absatz 2
2 Die Straßenverkehrsbehörden haben sorgfältig zu prüfen, an
welchen Haltestellen von Schulbussen sowie von Omnibussen
des Linienverkehrs der Fahrer des Busses das Warnblinklicht
einzuschalten hat. Maßgebliches Kriterium sind dabei die
Belange der Verkehrssicherheit.
3 Dort, wo sich in der Vergangenheit bereits Unfälle zwischen
Fahrgästen und dem Kraftfahrzeugverkehr an der Haltestelle
ereignet haben, ist die Anordnung, das Warnblinklicht einzu-
schalten, indiziert. Andererseits spricht das Nichtvorkommen
von Unfällen, vor allem bei Vorhandensein von Querungshilfen
für Fußgänger (z.B. Fußgängerüberweg, Lichtsignalanlage) in
unmittelbarer Nähe der Haltestelle, gegen eine entsprechende
Anordnung. Auch die Höhe des Verkehrsaufkommens, das Vorhanden-
sein baulich getrennter Richtungsfahrbahnen, insbesondere bei
mehrstreifiger Fahrbahnführung, sowie die bauliche Ausgestaltung
der Haltestelle selbst (z.B. Absperrgitter zur Fahrbahn), sind
in die Entscheidung einzubeziehende Abwägungskriterien. Die Lage
der Haltestelle in unmittelbarer Nähe einer Schule oder eines
Altenheimes spricht für das Einschalten des Warnblinklichts. Unter
Umständen kann es auch in Betracht kommen, das Einschalten des
Warnblinklichtes nur zu bestimmten Zeiten, gegebenenfalls auch
für bestimmte Tagesstunden, anzuordnen.
4 Maßgeblich für die Entscheidung, an weicher Haltestelle die
Anordnung, das Warnblinklicht einzuschalten, erforderlich
ist, ist in jedem Fall die Sachkunde und die Ortskenntnis der
Straßenverkehrsbehörden. Entsprechendes gilt für die Anordnung,
in welcher Entfernung von der Haltestelle das Warnblinklicht
eingeschaltet werden soll.
5 Die Anordnung, wo das Warnblinklicht eingeschaltet werden muß,
ist gegenüber den Busbetreibern und den Fahrern der Busse
auszusprechen.
Zu § 17 Beleuchtung
Zu Absatz 1
1 Es ist zu beanstanden, wenn der, welcher sein Fahrzeug schiebt,
Beleuchtungseinrichtungen durch seinen Körper verdeckt; zu den
Beleuchtungseinrichtungen zählen auch die Rückstrahler (§ 49a
Abs. 1 Satz 2 StVZO).
Zu Absatz 2
2 I. Es ist darauf hinzuwirken, daß der Abblendpflicht auch
gegenüber Radfahrern auf Radwegen sowie bei der Begegnung
mit Schienenfahrzeugen und gegenüber dem Schiffsverkehr,
falls die Führer dieser Fahrzeuge geblendet werden können,
genügt wird. Einzelner entgegenkommender Fußgänger wegen
muß dann abgeblendet werden, wenn sie sonst gefährdet wären
(§ 1 Abs. 2).
3 II. Nicht nur die rechtzeitige Erfüllung der Abblendpflicht
und die darauf folgende Pflicht zur Mäßigung der Fahr-
geschwindigkeit sind streng zu überwachen; vielmehr ist
auch darauf zu achten, daß nicht
4 1. Standlicht vorschriftswidrig verwendet wird,
5 2. Blendwirkung trotz Abblendens bestehen bleibt,
6 3. die vordere Beleuchtung ungleichmäßig ist,
7 4. Nebelscheinwerfer, Nebelschlußleuchten oder andere
zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten vorschriftswidrig
verwendet werden.
Zu Absatz 4
8 Andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen zur Kennzeichnung
sind Park-Warntafeln nach § 43 Abs. 4. Einzelheiten über die Ver-
wendung ergeben sich aus § 51 c Abs. 5 StVZO. Die Park-Warntafeln
unterliegen einer Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO.
Zu Absatz 4a
9 Machen Militärfahrzeuge, insbesondere Panzer, von den Sonder-
rechten nach § 35 Gebrauch und fahren ohne Beleuchtung, so
sind sie mit gelb-roten retroreflektierenden Warntafeln oder
gleichwertigen Absicherungsmitteln zu kennzeichnen.
Zu § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
1 Vgl. zu den Zeichen 330, 331, 332, zu den Zeichen 332 und 333, zu
Zeichen 334, zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453, zu
Zeichen 336 und zu den Zeichen 330, 331, 334 und 336.
Zu § 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
Zu Absatz 4
1 I. Vor der Festlegung von Haltestellen von Schulbussen sind
von der Straßenverkehrsbehörde neben Polizei und Straßen-
baubehörde auch Schule, Schulträger und Schulbusunternehmer
zu hören. Dabei ist darauf zu achten, daß die Schulbusse
möglichst - gegebenenfalls unter Hinnahme eines Umwegs - so
halten, daß die Kinder die Fahrbahn nicht überqueren müssen.
2 II. Es ist vorzusehen, daß Schulbusse nur rechts halten. Die
Mitbenutzung der Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
ist anzustreben.
Zu § 21 Personenbeförderung
Zu den Absätzen 1 und 2
1 "Besonderer Sitz" ist eine Vorrichtung, die nach ihrer Bauart dazu
bestimmt ist, als Sitz zu dienen, mag diese Zweckbestimmung auch
nicht die ausschließliche sein. Geeignet ist eine Sitzgelegenheit
nur dann, wenn man auf ihr sicher sitzen kann; bei Anhängern, die
für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, kann
das auch die Ladefläche sein.
Zu Absatz 1a
2 Geeignet sind Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die entsprechend
der ECE-Regelung Nr. 44 (BGBl. 1984 II S. 458, mit weiteren
Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und entweder mit dem nach
ECE-Regelung Nr. 44 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen oder mit
dem nationalen Prüfzeichen nach der Fahrzeugteileverordnung
gekennzeichnet sind. Dies gilt entsprechend für Rückhalte-
einrichtungen für Kinder der Klasse 0 (geeignet für Kinder bis
zu einem Gewicht von 9 kg), wenn für sie eine Betriebserlaubnis
nach § 22 StVZO vorliegt.
3 Die Eignung der Rückhalteeinrichtungen für Kinder zur Verwendung
auf Vordersitzen ergibt sich aus der Genehmigung sowie der
Einbauanweisung, die vom Hersteller der Rückhalteeinrichtung
für Kinder beizufügen ist.
Zu Absatz 2
4 Satz 1 stellt nur die Beförderung von Arbeitskräften zwischen
verschiedenen Arbeitsstätten zu betrieblichen Zwecken und nicht
die regelmäßige Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
frei; jedoch ist die Beförderung von Arbeitskräften, die zur
Durchführung bestimmter Arbeitsvorhaben in Gemeinschafts-
unterkünften untergebracht sind oder die sich an einem bestimmten
Punkt regelmäßig zur Arbeitsaufnahme sammein, zu und von ihren
Arbeitsstellen nicht zu beanstanden.
Zu § 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme
Zu Absatz 2
1 Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-
Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen)
gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung
Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind.
2 Bis auf weiteres dürfen auch Schutzhelme verwendet werden, die
nicht amtlich genehmigt sind. Dabei muß es sich aber jedenfalls
um Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung handeln.
Es gilt die 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990
(BGBl. I S. 550) geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember
1992 (BGBl. I S. 2481).
Zu § 22 Ladung
Zu Absatz 1
1 I. Zu verkehrssicherer Verstauung gehört sowohl eine die
Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende
Verteilung der Ladung als auch deren sichere Verwahrung,
wenn nötig Befestigung, die ein Verrutschen oder gar
Herabfallen unmöglich machen.
2 II. Schüttgüter, wie Kies, Sand, aber auch gebündeltes Papier,
die auf Lastkraftwagen befördert werden, sind in der Regel
nur dann gegen Herabfallen besonders gesichert, wenn durch
überhohe Bordwände, Planen oder ähnliche Mittel sicher-
gestellt ist, daß auch nur unwesentliche Teile der Ladung
nicht herabfallen können.
3 III. Es ist vor allem verboten, Kanister oder Blechbehälter
ungesichert auf der Ladefläche zu befördern.
4 IV. Vgl. auch § 32 Abs. 1.
Zu § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
Zu Absatz 1
1 I. Bei Kraftwagen, die neben dem Innenspiegel nur einen
Außenspiegel haben, ist gegen sichtbehinderndes Bekleben und
Verstellen der Rückfenster mit Gegenständen einzuschreiten.
Zu beanstanden ist das Fehlen eines zweiten Außenspiegels
auch dann, wenn ein mitgeführter Anhänger die Sicht beim
Blick in den Außen- oder Innenspiegel wesentlich beeinträch-
tigt. Auch der sichtbehindernde Zustand der Fenster (z.B.
durch Beschlagen oder Vereisung) ist zu beanstanden.
2 II. Fußgänger, die Handfahrzeuge mitführen, sind keine
Fahrzeugführer.
Zu § 24 Besondere Fortbewegungsmittel
Zu Absatz 1
1 I. Solche Fortbewegungsmittel unterliegen auch nicht den
Vorschriften der StVZO.
2 II. Schieberollstühle sind Rollstühle mit Schiebeantrieb nach
Nummer 2.1.1, Greifreifenrollstühle sind Rollstühle mit
Greifreifenantrieb nach Nummer 2.1.2 der DIN 13 240 Teil I.
3 III. Kinderfahrräder sind solche, die üblicherweise zum spiele-
rischen Umherfahren im Vorschulalter verwendet werden.
Zu Absatz 2
4 Krankenfahrstühle sind Fahrzeuge.
Zu § 25 Fußgänger
Zu Absatz 3
1 I. Die Sicherung des Fußgängers beim Überqueren der Fahrbahn
ist eine der vornehmsten Aufgaben der Straßenverkehrs-
behörden und der Polizei. Es bedarf laufender Beobachtun-
gen, ob die hierfür verwendeten Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen den Gegebenheiten des Verkehrs
entsprechen und ob weitere Maßnahmen sich als notwendig
erweisen.
2 II. Wo der Fahrzeugverkehr so stark ist, daß Fußgänger die
Fahrbahn nicht sicher überschreiten können, und da, wo
Fußgänger den Fahrzeugverkehr unzumutbar behindern, sollten
die Fußgänger entweder von der Fahrbahn ferngehalten werden
(Stangen- oder Kettengeländer), oder der Fußgängerquer-
verkehr muß unter Berücksichtigung zumutbarer Umwege an
bestimmten Stellen zusammengefaßt werden (z.B. Markierung
von Fußgängerüberwegen oder Errichtung von Lichtzeichen-
anlagen). Erforderlichenfalls ist bei der Straßenbaubehörde
der Einbau von Inseln anzuregen.
3 III. 1. Die Markierungen an Lichtzeichenanlagen für Fußgänger,
sogenannte Fußgängerfurten, bestehen aus zwei in der
Regel 4 m voneinander entfernten, unterbrochenen
Quermarkierungen. Einzelheiten ergeben sich aus den
Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS). Vgl.
zu § 41 Abs. 3.
4 2. Wo der Fußgängerquerverkehr dauernd oder zeitweise durch
besondere Lichtzeichen geregelt ist, sind Fußgängerfurten
zu markieren. Sonst ist diese Markierung, mit Ausnahme an
Überwegen, die durch Schülerlotsen, Schulweghelfer oder
sonstige Verkehrshelfer gesichert werden, unzulässig.
5 3. Mindestens 1 m vor jeder Fußgängerfurt ist eine Haltlinie
(Zeichen 294) zu markieren; nur wenn die Furt hinter einer
Kreuzung oder Einmündung angebracht ist, entfällt selbst-
verständlich eine Haltlinie auf der der Kreuzung oder
Einmündung zugewandten Seite.
6 IV. Über Fußgängerüberwege vgI. zu § 26.
7 V. Wenn nach den dort genannten Grundsätzen die Anlage von
Fußgängerüberwegen aus scheidet, der Schutz des Fußgänger-
querverkehrs aber erforderlich ist, muß es nicht immer
geboten sein, Lichtzeichen vorzusehen anzuregen. In vielen
Fällen wird es vielmehr genügen, die Bedingungen für das
Überschreiten der Straße zu verbessern (z. B. durch Einbau
von Inseln, Haltverbote, Überholverbote, Geschwindigkeits-
beschränkungen, Beleuchtung).
Nichtamtlicher Hinweis zu § 25 Fußgänger, Rn. 7:
Bei der Verkündung der Neufassung der VwV-StVO im BAnz Nr. 246 b vom
31. Dezember 1998 ist Satz 1 der Rn. 7 nicht vollständig abgedruckt
worden. Er muß richtig lauten:
"Wenn nach den dort genannten Grundsätzen die Anlage von Fußgänger-
überwegen ausscheidet, der Schutz des Fußgängerquerverkehrs aber
erforderlich ist, muß es nicht immer geboten sein, Lichtzeichen
vorzusehen oder Über- oder Unterführungen bei der Straßenbaubehörde
anzuregen."
Die offizielle Berichtigung wird bei der nächsten Änderung der
VwV-StVO vorgenommen.
8 VI. Die Straßenverkehrsbehörde hat bei der Straßenbaubehörde
anzuregen, die in § 11 Abs. 4 der Straßenbahn-Bau- und
Betriebsordnung vorgesehene Aufstellfläche an den für das
Überschreiten durch Fußgänger vorgesehenen Stellen zu
schaffen; das bloße Anbringen einer Fahrstreifenbegrenzung
(Zeichen 295) wird nur ausnahmsweise den Fußgängern
ausreichenden Schutz geben.
Zu Absatz 5
9 Das Verbot ist bußgeldbewehrt durch § 63 Abs. 2 Nr. 1 der
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung; wenn es sich um Eisenbahn-
anlagen handelt, durch § 64b der Eisenbahn- Bau- und Betriebs-
ordnung.
Zu § 26 Fußgängerüberwege
1 I. Fußgängerüberwege kommen im allgemeinen nur an Kreuzungen
und Einmündungen in Frage. An anderen Stellen sind sie nur
in Ausnahmefällen zulässig.
II. Örtliche Voraussetzungen
2 1. Fußgängerüberwege dürfen nur innerhalb geschlossener
Ortschaften und nicht auf Straßen angelegt werden, auf
denen schneller als 50 km/h gefahren werden darf.
3 2. Die Anlage von Fußgängerüberwegen kommt in der Regel nur
in Frage, wenn auf beiden Straßenseiten Gehwege vorhanden
sind.
4 3. Fußgängerüberwege dürfen nur angelegt werden, wenn nicht
mehr als ein Fahrstreifen je Richtung überquert werden
muß. Dies gilt nicht an Kreuzungen und Einmündungen in
den Straßen mit Wartepflicht.
5 4. Fußgängerüberwege müssen ausreichend weit voneinander
entfernt sein; das gilt nicht, wenn ausnahmsweise zwei
Überwege hintereinander an einer Kreuzung oder Einmündung
liegen.
6 5. Im Zuge von Grünen Wellen, in der Nähe von Lichtzeichen-
anlagen oder über gekennzeichnete Sonderfahrstreifen nach
Zeichen 245 dürfen Fußgängerüberwege nicht angelegt
werden.
7 6. Über Radwege sollen Fußgängerüberwege dann angelegt
werden, wenn es nach den örtlichen Verhältnissen zum
Schutz der Fußgänger erforderlich ist.
8 III. Verkehrliche Voraussetzungen
Fußgängerüberwege sollten in der Regel nur angelegt werden,
wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben,
weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist
jedoch nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zuläßt
und es das Fußgängeraufkommen nötig macht.
IV. Lage
9 1. Fußgängerüberwege sollten in der Gehrichtung der Fußgänger
liegen. Müssen die Fußgänger Umwege machen, um den Überweg
zu erreichen, so empfehlen sich z. B. Geländer.
10 2. Fußgängerüberwege sollten möglichst so angelegt werden,
daß die Fußgänger die Fahrbahn auf dem kürzesten Wege
überschreiten.
11 3. Bei Fußgängerüberwegen an Kreuzungen und Einmündungen
ist zu prüfen, ob es nicht ausreicht, über die Straße
mit Vorfahrt nur einen Fußgängerüberweg anzulegen. Bei
Einbahnstraßen sollte dieser vor der Kreuzung oder
Einmündung liegen. An Kreuzungen und Einmündungen mit
abknickender Vorfahrt darf ein Fußgängerüberweg auf der
bevorrechtigten Straße nicht angelegt werden.
12 4. Vor Schulen, Werksausgängen und der gleichen sollten
Fußgänger nicht unmittelbar auf den Fußgängerüberweg
stoßen, sondern durch Absperrungen geführt werden.
13 5. Im Zuge von Straßen mit Straßenbahnen ohne eigenen
Bahnkörper sollen Fußgängerüberwege nicht angelegt
werden. Fußgängerüberwege über Straßen mit Schienenbahnen
auf eigenem Bahnkörper sollen an den Übergängen über den
Gleisraum mit versetzten Absperrungen abgeschrankt
werden.
14 V. Markierung und Beschilderung
1. Die Markierung erfolgt mit Zeichen 293.
15 Auf Fußgängerüberwege wird mit Zeichen 350 hingewiesen.
In wartepflichtigen Zufahrten ist dies in der Regel
entbehrlich.
16 2. Vor Überwegen, die nicht an Kreuzungen oder Einmündungen
liegen, ist in der Regel durch das Zeichen 134, gegebenen-
falls mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzschild, zu
warnen.
17 VI. Beleuchtung
Durch Beleuchtung muß dafür gesorgt werden, daß auf dem
Fußgängerüberweg befindliche und am Gehwegrand wartende
Fußgänger bei Dunkelheit auch bei ungünstigen Verhältnissen
(z.B. bei nasser Straße) vom Kraftfahrer rechtzeitig
wahrgenommen werden können.
18 VII. Richtlinien
Das Bundesministerium für Verkehr gibt im Einvernehmen mit
den zuständigen obersten Landesbehörden Richtlinien für die
Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) im
Verkehrsblatt bekannt.
Zu § 27 Verbände
Zu Absatz 1
1 Abweichend von den (nur sinngemäß geltenden) allgemeinen Verkehrs-
regeln ist darauf hinzuwirken, daß zu Fuß marschierende Verbände,
die nach links abbiegen wollen, sich nicht nach links einordnen,
sondern bis zur Kreuzung oder Einmündung am rechten Fahrbahnrand
geführt werden.
Zu Absatz 2
2 Leichenzügen und Prozessionen ist, soweit erforderlich, polizei-
liche Begleitung zu gewähren. Gemeinsam mit den kirchlichen
Stellen ist jeweils zu prüfen, wie sich die Inanspruchnahme
stark befahrener Straßen einschränken läßt.
Zu Absatz 3
3 Bei geschlossenen Verbänden ist besonders darauf zu achten, daß
sie geschlossen bleiben; bei Verbänden von Kraftfahrzeugen auch
darauf, daß alle Fahrzeuge die gleichen Fahnen, Drapierungen,
Sonderbeleuchtungen oder ähnlich wirksamen Hinweise auf ihre
Verbandszugehörigkeit führen.
Zu Absatz 4
4 Bedarf ein zu Fuß marschierender Verband eigener Beleuchtung, so
ist darauf zu achten, daß die Flügelmänner des ersten und des
letzten Gliedes auch dann Leuchten tragen, wenn ein Fahrzeug zum
Schutze des Verbandes vorausfährt oder ihm folgt.
Zu § 28 Tiere
Zu Absatz 1
1 I. Die Halter von Federvieh sind erforderlichenfalls dazu
anzuhalten, die notwendigen Vorkehrungen zur Fernhaltung
ihrer Tiere von der Straße zu treffen.
2 II. Wenn Hunde auf Straßen mit mäßigem Verkehr nicht an der
Leine, sondern durch Zuruf und Zeichen geführt werden, so
ist das in der Regel nicht zu beanstanden.
3 III. Solange Beleuchtung nicht erforderlich ist, genügt zum
Treiben einer Schafherde in der Regel ein Schäfer, wenn ihm
je nach Größe der Herde ein Hund oder mehrere zur Verfügung
stehen.
Zu § 29 Übermäßige Straßenbenutzung
Zu Absatz 1
1 I. Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 sind Wettbewerbe oder Teile
eines Wettbewerbes (z.B. Sonderprüfungen mit Renncharakter)
sowie Veranstaltungen (z.B. Rekordversuche) zur Erzielung von
Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen. Auf die Art des
Starts (gemeinsamer Start, Gruppenstart, Einzelstart) kommt
es dabei nicht an.
2 II. Das Verbot gilt auch für nichtorganisierte Rennen.
3 III. Eine Ausnahmegenehmigung für eine Rennveranstaltung mit
Kraftfahrzeugen darf in der Regel nur dann erteilt werden,
wenn Straßen benutzt werden, die nur geringe Verkehrs-
bedeutung haben. Die von der Veranstaltung in Anspruch
genommenen Straßen sind zu sperren. In jedem Fall ist zu
prüfen, ob eine zumutbare Umleitung für den Verkehr vorhanden
ist und ob das Interesse an der Veranstaltung so stark
überwiegt, daß die Beeinträchtigung des allgemeinen Verkehrs
hingenommen werden kann.
4 IV. Die genehmigende oberste Landesbehörde kann es der zuständi-
gen Straßenverkehrsbehörde oder höheren Verwaltungsbehörde
überlassen, im Erlaubnisverfahren die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, Bedingungen zu stellen und Auflagen
zu machen.
Zu Absatz 2
5 I. Erlaubnispflichtige Veranstaltungen
1. Motorsportliche Veranstaltungen
Diese sind stets dann erlaubnispflichtig, wenn 30
Fahrzeuge und mehr am gleichen Platz starten oder
ankommen. Unabhängig von der Zahl der teilnehmenden
Fahrzeuge besteht eine Erlaubnispflicht nach Maßgabe
folgender Grundsätze:
Faktor Merkmal erlaubnispflichtig
ja nein
1. Geschwindigkeit a) vorgeschriebene Durch-
schnittsgeschwindigkeit x
b) vorgeschriebene
Mindestgeschwindigkeit x
2. Strecke a) vorgeschriebene
Streckenführung x
b) Ermittlung des Siegers
nach meistgefahrenen
Kilometern x
c) freie Streckenwahl
ohne Kontrollstelle x
d) freie Streckenwahl mit
Kontrollstellen (Dauer
bis zu einer Woche) x
3. Zeit a) vorgeschriebene
Fahrtzeit x
b) ohne Bewertung
der Fahrtzeit x
4. Besonderheiten a) Sonderprüfungen x
b) geschlossener Verband x
6 Wenn in der Ausschreibung einer motorsportlichen
Veranstaltung ein Faktor enthalten ist, der eine
Erlaubnis erforderlich macht, so ist diese Veranstaltung
erlaubnispflichtig, auch wenn die anderen Faktoren eine
Erlaubnis nicht erfordern.
7 Nicht erlaubt werden dürfen:
a) Ballon-Begleitfahrten,
b) Moto-Ball,
c) Fahrten mit Motorschlitten,
d) Stock-Car-Rennen,
e) Autovernichtungs- oder Karambolagerennen. Dasselbe gilt
für vergleichbare Veranstaltungen.
8 2. Veranstaltungen mit Fahrrädern
Erlaubnispflichtig sind
a) Radrennen,
b) Mannschaftsfahrten.
Dasselbe gilt für vergleichbare Veranstaltungen.
9 3. Sonstige Veranstaltungen
Erlaubnispflichtig sind
a) Volksmärsche und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen
teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab
Kreisstraße) beansprucht wird,
b) Radmärsche,
c) Umzüge bei Volksfesten u.ä.
10 Dasselbe gilt für vergleichbare Veranstaltungen.
Ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche
Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtums-
veranstaltungen sind verkehrsüblich und somit nicht
erlaubnispflichtig. Es soll aber darauf hingewirkt
werden, daß diese Veranstaltungen der zuständigen
Straßenverkehrsbehörde angezeigt werden, damit diese im
Einvernehmen mit der Polizei die notwendigen Maßnahmen
im Interesse der Sicherheit und Ordnung treffen kann.
11 II. Allgemeine Grundsätze
Die nachfolgenden Vorschriften verpflichten den Veranstalter
nicht unmittelbar; die Erlaubnisbehörde hat die erforder-
lichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere entsprechende
Auflagen zu machen oder Bedingungen zu stellen.
12 1. Veranstaltungen sollen in der Regel auf abgesperrtem
Gelände durchgeführt werden. Ist das wegen der Eigenart
der Veranstaltung nicht möglich, so sollen Straßen nur
benutzt werden, wenn dadurch die Sicherheit oder Ordnung
des allgemeinen Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
13 2. Die Erlaubnispflicht erstreckt sich auch auf Straßen mit
tatsächlich öffentlichem Verkehr; für deren Benutzung ist
zusätzlich die Zustimmung des Verfügungsberechtigten
erforderlich.
14 3. Auf das Erholungs- und Ruhebedürfnis der Bevölkerung ist
besonders Rücksicht zu nehmen. Veranstaltungen, gleich
welcher Art, die geeignet sind, die Nachtruhe der
Bevölkerung zu stören, dürfen für die Zeit von 22.00
bis 6.00 Uhr nicht erlaubt werden.
15 4. Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen
erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert
und verantwortlich durchgeführt werden.
16 5. Eine Erlaubnis darf nur solchen Veranstaltern erteilt
werden, die die Gewähr dafür bieten, daß die Veranstaltung
entsprechend der Ausschreibung und den Bedingungen und
Auflagen, der Erlaubnisbehörde abgewickelt wird. Diese
Gewähr bietet ein Veranstalter in der Regel nicht, wenn
er eine erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis
durchgeführt oder die Nichtbeachtung von Bedingungen oder
Auflagen einer erlaubten Veranstaltung zu vertreten hat.
In diesen Fällen soll für eine angemessene Dauer keine
Erlaubnis mehr erteilt werden.
17 6. Der Veranstalter muß sich durch eine gegenüber der
Erlaubnisbehörde abzugebende schriftliche Erklärung
verpflichten, den Bund, die Länder, die Landkreise, die
Gemeinden und sonstige Körperschaften des öffentlichen
Rechts von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus
Anlaß der Veranstaltung aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-
bestimmungen von Teilnehmern oder Dritten erhoben werden
könnten. Er muß sich ferner verpflichten, die Wiedergut-
machung aller Schäden zu übernehmen, die - auch ohne eige-
nes Verschulden von Teilnehmern - durch die Veranstaltung
oder aus Anlaß ihrer Durchführung an den zu benutzenden
Straßen einschließlich der Verkehrszeichen und Verkehrs-
einrichtungen sowie an Grundstücken (Flurschäden) ent-
stehen. Bei Veranstaltungen mit Fahrrädern und sonstigen
Veranstaltungen im Sinne von Nummer I 3 wird auf die
Erklärung nach Satz 2 verzichtet, soweit sie sich auf
Straßenschäden bezieht. Im übrigen bleiben die gesetz-
lichen Vorschriften über die Haftpflicht des Veranstalters
unberührt.
18 7. Der Veranstalter muß eine Veranstaltungshaftpflichtver-
sicherung, die auch die sich aus Nummer 6 ergebenden
Wagnisse deckt, mit folgenden Mindestversicherungssummen
abschließen:
19 a) Bei Veranstaltungen mit Kraftwagen und bei gemischten
Veranstaltungen
1 000 000 DM für Personenschäden (für die einzelne
Person mindestens 300 000 DM),
200 000 DM für Sachschäden,
40 000 DM für Vermögensschäden;
20 b) bei Veranstaltungen mit Motorrädern und Karts
500 000 DM für Personenschäden (für die einzelne
Person mindestens 300 000 DM),
100 000 DM für Sachschäden,
10 000 DM für Vermögensschäden;
21 c) bei Radsportveranstaltungen
(als vereinigte Sport-, Unfall- und Haftpflicht-
versicherung zulässig)
500 000 DM für Personenschäden (für die einzelne
Person mindestens 200 000 DM),
100 000 DM für Sachschäden,
10 000 DM für Vermögensschäden;
22 d) bei sonstigen Veranstaltungen
50 000 DM bis 500 000 DM je nach Größe der
Veranstaltung (als Rahmendeckungssumme); Abweichungen
sind zulässig.
23 8. Unabhängig von Nummer 7 muß bei motorsportlichen
Veranstaltungen, die auf nichtabgesperrten Straßen
stattfinden, für jedes teilnehmende Fahrzeug der Abschluß
eines für die Teilnahme an der Veranstaltung geltenden
Haftpflichtversicherungsvertrages mit folgenden
Mindestversicherungssummen nachgewiesen werden:
a) Bei Veranstaltungen mit Kraftwagen
2 000 000 DM pauschal;
b) bei Veranstaltungen mit Motorrädern
und Karts 1 000 000 DM pauschal.
24 9. Bei Rennen und Sonderprüfungen mit Renncharakter haften
Veranstalter, Fahrer und Halter nach Maßgabe der gesetz-
lichen Bestimmungen über Verschuldens- und Gefährdungs-
haftung für die Schäden, die durch die Veranstaltung an
Personen und Sachen verursacht worden sind. Haftungs-
ausschlußvereinbarungen sind zu untersagen, soweit sie
nicht Haftpflichtansprüche der Fahrer, Beifahrer,
Fahrzeughalter, Fahrzeugeigentümer sowie der Helfer dieser
Person betreffen. Für ausreichenden Versicherungsschutz
zur Deckung von Ansprüchen aus vorbezeichneten Schäden hat
der Veranstalter zu sorgen. Mindestversicherungssummen
sind:
25 a) Für jede Rennveranstaltung mit Kraftwagen
1 000 000 DM für Personenschäden pro Ereignis,
300 000 DM für die einzelne Person,
200 000 DM für Sachschäden,
40 000 DM für Vermögensschäden.
26 b) Für jede Rennveranstaltung mit Motorrädern und Karts
500 000 DM für Personenschäden pro Ereignis,
300 000 DM für die einzelne Person,
100 000 DM für Sachschäden,
20 000 DM für Vermögensschäden.
27 Außerdem hat der Veranstalter für eine Unfall-
versicherung für den einzelnen Zuschauer in Höhe
folgender Versicherungssummen zu sorgen:
30 000 DM für den Todesfall,
60 000 DM für den Invaliditätsfall
(Kapitalzahlung je Person).
28 Hierbei muß sichergestellt sein, daß die Beträge der
Unfallversicherung im Schadensfall ohne Berücksichtigung
der Haftungsfrage an die Geschädigten gezahlt werden. In
den Unfallversicherungsbedingungen ist den Zuschauern ein
unmittelbarer Anspruch auf die Versicherungssumme gegen
die Versicherungsgesellschaften einzuräumen.
29 Der Veranstalter hat ferner dafür zu sorgen, daß an der
Veranstaltung nur Personen als Fahrer, Beifahrer oder
deren Helfer teilnehmen, für die einschließlich etwaiger
freiwilliger Zuwendungen der Automobilklubs folgender
Unfallversicherungsschutz besteht:
15 000 DM für den Todesfall,
30 000 DM für den Invaliditätsfall
(Kapitalzahlung je Person).
Die Nummern 7 und 8 bleiben unberührt.
30 10. Die Erlaubnisbehörde hat vom Veranstalter schriftliche
Erklärungen zu verlangen, wonach er und die Teilnehmer auf
Schadensersatzansprüche gegen den Straßenbaulastträger
verzichten, die durch die Beschaffenheit der bei der
Veranstaltung zu benützenden Straßen samt Zubehör
verursacht sein können. Die Straßenbaulastträger und
Erlaubnisbehörden übernehmen keine Gewähr dafür, daß die
Straßen uneingeschränkt benutzt werden können.
31 11. Wenn notwendig, sind im Streckenverlauf, insbesondere an
Gefahrenstellen (z.B. vor Kreuzungen oder Einmündungen mit
Vorfahrtregelung, vor Bahnübergängen) zuverlässige, durch
Armbinden kenntlich gemachte Ordner aufzustellen. Polizei-
liche Befugnisse stehen den Ordnern nicht zu. Die Ordner
haben Weisungen der Polizei zu befolgen.
32 12. Anfang und Ende der Teilnehmerfelder sind durch besonders
gekennzeichnete Fahrzeuge (Spitzen- und Schlußfahrzeuge)
oder durch Personen anzuzeigen, soweit die Art der
Veranstaltung das zuläßt.
33 13. Dem Veranstalter kann aufgegeben werden, in der
Tagespresse und in sonst geeigneter Weise rechtzeitig
auf die Veranstaltung hinzuweisen.
34 14. Die Teilnehmer an einer Veranstaltung genießen kein
Vorrecht im Straßenverkehr; sie haben die Straßenverkehrs-
vorschriften, ausgenommen auf gesperrten Straßen, zu
beachten.
III. Erlaubnisverfahren
35 1. Allgemeines
a) Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, daß die Bear-
beitung der Anträge in der Regel zwei Monate erfordert.
36 b) Für das Verfahren werden vom Bundesministerium für
Verkehr nach Abstimmung mit den zuständigen obersten
Landesbehörden Formblätter herausgegeben und im
Verkehrsblatt veröffentlicht.
37 c) Wagenrennen, Motorradrennen und Sonderprüfungen mit
Renncharakter betreffende Anträge sind nur zu bearbei-
ten, wenn zugleich Gutachten von Sachverständigen, vor
allem über die Geeignetheit der Fahrtstrecken und über
die gebotenen Sicherungsmaßnahmen, vorgelegt werden.
Das Streckenabnahmeprotokoll des Deutschen Motor Sport
Bundes e.V., Hahnstr. 70, 60528 Frankfurt (DMSB) ist in
der Regel ein Gutachten in diesem Sinne.
38 d) Neben der Polizei sind stets auch die Straßenverkehrs-
behörden, die Straßenbaubehörden, die Straßenbaulast-
träger, die Forstbehörden und die Naturschutzbehörden,
soweit ihr Zuständigkeitsbereich berührt wird, zu
hören. Die Beteiligung der Bahnunternehmen im Anhörver-
fahren ist erforderlich, wenn Bahnstrecken höhengleich
(Bahnübergänge) oder nicht höhengleich (Überführungen)
gekreuzt oder Bahnanlagen berührt werden. Eine von der
Straßenbaubehörde etwa geforderte Sondernutzungsgebühr
ist im Erlaubnisbescheid gesondert festzusetzen.
39 e) Forderungen der nach Buchstabe d gehörten Stellen
werden grundsätzlich im Erlaubnisbescheid durch
entsprechende Bedingungen und Auflagen berücksichtigt.
Kann die Polizei, eine Straßenbaubehörde, ein Straßen-
baulastträger oder ein Bahnunternehmen Erstattung von
Aufwendungen für besondere Maßnahmen aus Anlaß der
Veranstaltung verlangen, so, hat sich der Antragsteller
schriftlich zur Erstattung zu verpflichten.
40 f) Die Erlaubnis soll erst dann erteilt werden, wenn
die beteiligten Behörden und Dienststellen gegen die
Veranstaltung keine Bedenken geltend gemacht haben.
41 2. Rennen mit Kraftfahrzeugen
a) Rennen nach Nummer I zu Absatz 1 (Rn. 1) dürfen nur
auf abgesperrten Straßen durchgeführt werden. Die
Absperrung hat durch Absperrschranken längs und quer
zur gesperrten Straßenstrecke oder durch ähnlich
wirksame Maßnahmen zu geschehen.
42 b) Bevor die Erlaubnis erteilt wird, müssen
aa) die Ausnahmegenehmigung von der Vorschrift des
§ 29 Abs. 1,
43 bb) das Streckenabnahmeprotokoll des DMSB oder das
Gutachten eines von dem betreffenden Land im
Einzelfall zugelassenen oder von einer zuständigen
Behörde beauftragten Sachverständigen über die
Eignung der Strecke für das Rennen und
44 cc) der Nachweis des Abschlusses der in den Nummern II
7, 8 und 9 (Rn. 18 ff.) genannten Versicherungen
vorliegen.
45 c) Ein Streckenabnahmeprotokoll des DMSB oder ein
sonstiges Gutachten ist nicht erforderlich, wenn das
Rennen auf der gleichen Strecke wiederholt wird. Dann
genügt eine rechtsverbindliche Erklärung des DMSB oder
des Gutachters, daß sich die Strecke seit der letzten
Abnahme weder in baulicher noch in rennmäßiger Hinsicht
verändert hat.
46 d) Dem Rennen muß stets ein Training, das Teil des
Wettbewerbs ist, vorausgehen; das gilt nicht für
Sonderprüfungen mit Renncharakter.
Fahrer, die am Pflichttraining nicht teilgenommen
haben, sind für das Rennen nicht zugelassen.
47 e) Beginn und Ende des Rennens sind auf geeignete Weise
bekanntzugeben, damit die erforderlichen Sicherheits-
maßnahmen der zuständigen Stellen eingeleitet und
wieder aufgehoben werden können.
48 f) Vor und während des Rennens hat der Veranstalter
Verbindung mit der Polizeieinsatzleitung herzustellen
und zu halten. Besondere Vorkommnisse während des
Rennens sind der Einsatzleitung der Polizei sofort
bekanntzugeben. Es ist ausschließlich Sache des
Veranstalters, für die Sicherheit der Teilnehmer,
Sportwarte und Zuschauer innerhalb des Sperrbereichs
zu sorgen. Die Polizei hat lediglich die Aufgabe,
verkehrsregelnde Maßnahmen außerhalb des Sperrbereichs
- soweit erforderlich - zu treffen, es sei denn, daß
ausnahmsweise (z.B. weil die Zuschauer den Anordnungen
der Ordner nicht nachkommen) auf ausdrückliche Weisung
ihres Leiters ein Einsatz innerhalb des Sperrraums
erforderlich ist.
49 g) Dem Veranstalter ist der Einsatz einer ausreichenden
Zahl von Ordnern entlang der Absperrung aufzuerlegen.
Umfang, Art und Beschaffenheit der Sicherungen ergeben
sich aus den örtlichen Verhältnissen. Dabei sind die
Auflagen im Streckenabnahmeprotokoll oder im
Sachverständigengutachten zu beachten.
50 h) Der Veranstalter
aa) darf nur solche Fahrer am Rennen teilnehmen lassen,
die eine gültige Fahrerlizenz des DMSB oder bei
Ausländern eine gültige Lizenz der zuständigen
ausländischen Organisationen besitzen,
51 bb) hat die bei der Abnahme der Rennstrecke fest-
gesetzten Sperrzonen abzugrenzen, zu beschildern
und mit eigenen Kräften zu überwachen,
52 cc) hat einen Sanitätsdienst mit den erforderlichen
Ärzten, Unfallstationen und Krankentransportwagen
einzurichten,
53 dd) hat für ausreichenden Feuerschutz zu sorgen und die
notwendigen hygienischen Anlagen bereitzustellen,
54 ee) hat auf Verlangen der Erlaubnisbehörde eine
Lautsprecheranlage um die Rennstrecke aufzubauen
und während des Rennens in Betrieb zu halten; diese
Anlage und andere vorhandene Verständigungs-
einrichtungen müssen der Polizei zur Verfügung
gestellt werden, falls das im Interesse der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendig ist,
55 ff) hat dafür zu sorgen, daß die Rennstrecke während
des Wettbewerbs nicht betreten wird. Ausgenommen
davon sind Sportwarte mit besonderem Auftrag der
Rennleitung und Personen, die von der Rennleitung
zur Beseitigung von Ölspuren und sonstigen Hinder-
nissen sowie für den Sanitäts- und Rettungsdienst
eingesetzt werden; sie müssen eine auffällige
Warnkleidung tragen,
56 gg) hat die Untersuchung sämtlicher Rennfahrzeuge vor
dem Rennen durch Sachverständige zu veranlassen.
Hierbei sind vornehmlich die Teile genau zu
untersuchen, die die Verkehrssicherheit der
Fahrzeuge beeinflussen können,
57 hh) hat die Fahrzeuge der Rennleitung besonders
deutlich zu kennzeichnen.
58 i) Das Rennen darf erst beginnen, wenn die Rennstrecke
durch den Veranstalter freigegeben worden ist.
59 3. Sonstige motorsportliche Veranstaltungen
a) Es dürfen nur solche Fahrer zum Start zugelassen
werden, die
aa) eine gültige Fahrerlaubnis besitzen und
bb) nachweisen können, daß ihr Fahrzeug ausreichend
versichert ist.
60 b) Fahrzeuge, die nicht den Vorschriften der StVZO
entsprechen, sind von der Teilnahme auszuschließen.
Teilnehmer, die ihr Fahrzeug, insbesondere die
Auspuffanlagen oder die Beleuchtungseinrichtungen,
nach dem Start verändern, sind unverzüglich aus der
Wertung zu nehmen.
61 c) Jedem Teilnehmer ist eine Startnummer zuzuteilen,
die deutlich sichtbar rechts oder links am Fahrzeug
anzubringen ist. Von einer entsprechenden Auflage kann
abgesehen werden, wenn die Art der Veranstaltung diese
Kennzeichnung entbehrlich macht. Die Startnummern-
schilder dürfen erst bei der Fahrzeugabnahme angebracht
und müssen nach Beendigung des Wettbewerbs oder beim
vorzeitigen Ausscheiden sofort entfernt werden.
62 d) Alle an der Veranstaltung teilnehmenden Fahrzeuge sind
vor dem Start von einem Sachverständigen zu überprüfen.
Hierbei sind vornehmlich die Teile genau zu unter-
suchen, die die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge
beeinflussen können.
63 e) Der Abstand der Fahrzeuge beim Start darf eine Minute
nicht unterschreiten.
64 f) Kontrollstellen dürfen nur abseits von bewohnten
Grundstücken an geeigneten Stellen eingerichtet werden.
Der allgemeine Verkehr darf durch die Kontrollstellen
nicht beeinträchtigt werden.
65 g) Bei Wettbewerben, die ohne Fahrerwechsel über mehr als
450 km geführt werden oder die mehr als acht Stunden
Fahrzeit erfordern, muß eine Zwangspause von mindestens
30 Minuten eingelegt werden.
66 h) Die Fahrzeugbesatzung muß aus mindestens zwei Personen
bestehen, wenn die Art der Veranstaltung (z.B.
Suchfahrt) dies erfordert.
67 i) Im Rahmen einer Veranstaltung dürfen je 30 km Strecken-
länge je eine, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf
Sonderprüfungen mit Renncharakter auf öffentlichen
Straßen durchgeführt werden. Der Veranstalter kann
nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften zusätzlich
abseits öffentlicher Straßen weitere Sonderprüfungen
mit Renncharakter abhalten. Sonderprüfungsstrecken auf
öffentlichen Straßen dürfen in der Regel während einer
Veranstaltung nur einmal durchfahren werden.
68 k) Die Polizei wird nicht nur Verstöße der Teilnehmer
gegen die Verkehrsvorschriften verfolgen, sondern sie
auch dem Veranstalter anzeigen. Dem Veranstalter ist
daher aufzugeben, die Teilnehmer zu verpflichten, die
Bordbücher oder -karten auf Verlangen Polizeibeamten
zur Eintragung festgestellter Verstöße gegen straßen-
verkehrsrechtliche Bestimmungen auszuhändigen. Der
Veranstalter ist verpflichtet, bei Feststellung solcher
Eintragungen den betreffenden Teilnehmer aus der
Wertung zu nehmen. Er ist ferner verpflichtet, während
der Fahrt verkehrs- oder betriebsunsicher gewordene
Fahrzeuge aus dem Wettbewerb zu nehmen.
69 l) Die Fahrzeiten sind unter Berücksichtigung der Straßen-
verhältnisse so zu bemessen, daß jeder Teilnehmer in
der Lage ist, die Verkehrsvorschriften zu beachten.
70 4. Radsportveranstaltungen
a) Eine Radsportveranstaltung soll in der Regel nur auf
Straßen erlaubt werden, die keine oder nur eine geringe
Verkehrsbedeutung haben.
71 b) Die Zahl der zur Sicherung erforderlichen Begleit-
fahrzeuge ist im Erlaubnisbescheid festzulegen, die
Höchstzahl der Begleitfahrzeuge kann beschränkt werden;
die Begleitfahrzeuge müssen gekennzeichnet sein.
Werbung an diesen Fahrzeugen ist gestattet.
72 c) In der Regel muß die Straße zumindest im ersten und
letzten Teilabschnitt gesperrt werden. Der Gegenverkehr
kann an Ausweichstellen vorübergehend angehalten
werden.
73 5. Sonstige Veranstaltungen
a) Volksmärsche, Volksläufe und Radmärsche sollen nur
auf abgelegenen Straßen (Gemeindestraßen, Feld- und
Waldwege) zugelassen werden.
74 b) Für ausreichenden Feuerschutz (Waldbrände), Sanitäts-
dienst und hygienische Anlagen ist zu sorgen.
75 c) Es empfiehlt sich, die Teilnehmer in Gruppen starten
zu lassen.
76 d) Bei Umzügen wird der Verkehr, soweit erforderlich, von
den Straßenverkehrsbehörden in Zusammenarbeit mit ande-
ren Stellen, insbesondere mit der Polizei, geregelt.
77 IV. Öffentliche Versammlungen und Aufzüge
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge,
für die die Bestimmung des § 14 des Versammlungsgesetzes
gilt, bedürfen keiner Erlaubnis. Notwendige Maßnahmen
verkehrlicher Art hat die Straßenverkehrsbehörde der für
Versammlungen zuständigen Behörde vorzuschlagen, damit sie
bei den Anordnungen nach den Bestimmungen des Versammlungs-
gesetzes berücksichtigt werden.
78 V. Veranstaltungen auf nichtöffentlichen Straßen
Für Veranstaltungen auf nicht gewidmeten Straßen ohne
tatsächlich öffentlichen Verkehr gilt Landesrecht.
Zu Absatz 3
Großraum- und Schwerverkehr
79 I. Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen,
Achslasten oder Gesamtgewichte die nach den §§ 32 und 34
StVZO zulässigen Grenzen überschreiten oder bei denen das
Sichtfeld (§ 35b Abs. 2 StVZO) eingeschränkt ist, bedürfen
einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO.
80 II. Die Abmessungen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeug-
kombination sind auch dann überschritten, wenn die
Vorschriften über die Kurvenläufigkeit (§ 32d StVZO)
nicht eingehalten werden.
81 III. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn
1. nicht das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination, son-
dern nur die Ladung zu breit oder zu hoch ist oder die
Vorschriften über die Abmessungen nur deshalb nicht
eingehalten werden, weil die Ladung nach vorn oder nach
hinten zu weit hinausragt; in diesem Fall ist nur eine
Ausnahme von den in Betracht kommenden Vorschriften des
§ 22 und gegebenenfalls des § 18 Abs. 1 Satz 2
erforderlich (vgl. Nummer I bis V zu § 46 Abs. 1 Nr. 5;
Rn. 13 ff.),
82 2. eine konstruktiv vorgesehene Verlängerung oder Verbreite-
rung des Fahrzeugs, z.B. durch Ausziehen der Ladefläche
oder Ausklappen oder Anstecken von Konsolen usw., nicht
oder nur teilweise erfolgt und das Fahrzeug in diesem
Zustand den Bestimmungen des § 32 StVZO entspricht,
83 3. bei einem Fahrzeug, dessen Zulassung einer Ausnahme-
genehmigung nach § 70 StVZO bedarf, im Einzelfall das
tatsächliche Gesamtgewicht und die tatsächlichen
Achslasten nicht die in § 34 Abs. 3 StVZO festgelegten
Grenzen überschreiten.
IV. Voraussetzungen der Erlaubnis
1. Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
84 a) der Verkehr nicht - wenigstens zum größten Teil der
Strecke - auf der Schiene oder auf dem Wasser möglich
ist oder wenn durch einen Verkehr auf dem Schienen-
oder Wasserweg unzumutbare Mehrkosten (auch andere als
die reinen Transportmehrkosten) entstehen würden und
85 b) für den gesamten Fahrtweg Straßen zur Verfügung stehen,
deren baulicher Zustand durch den Verkehr nicht beein-
trächtigt wird und für deren Schutz keine besonderen
Maßnahmen erforderlich sind, oder wenn wenigstens die
spätere Wiederherstellung der Straßen oder die Durch-
führung jener Maßnahmen vor allem aus verkehrlichen
Gründen nicht zu zeitraubend oder zu umfangreich wäre.
86 2. Eine Erlaubnis darf außerdem nur erteilt werden:
a) Für die Überführung eines Fahrzeugs oder einer
Fahrzeugkombination, dessen tatsächliche Abmessungen,
Achslasten oder Gesamtgewichte die nach den §§ 32 und
34 StVZO zulässigen Grenzen, überschreiten oder
87 b) für die Beförderung folgender Ladungen:
aa) *Einer* unteilbaren Ladung
Unteilbar ist eine Ladung, wenn ihre Zerlegung aus
technischen Gründen unmöglich ist oder unzumutbare
Kosten verursachen würde.
Als unteilbar gilt auch das Zubehör von Kränen.
88 bb) Einer aus *zwei Teilen* bestehenden Ladung, wenn
die Teile aus Festigkeitsgründen nicht als Einzel-
stücke befördert werden können und diese unteilbar
sind.
89 cc) Mehrerer einzelner Teile, die je für sich wegen
ihrer Länge, Breite oder Höhe die Benutzung eines
Fahrzeugs mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 70
StVZO erfordern und unteilbar sind, jedoch unter
Einhaltung der nach § 34 StVZO zulässigen Gesamt-
gewichte und, Achslasten.
90 dd) Zubehör zu unteilbaren Ladungen; es darf 10 Prozent
des Gesamtgewichts der Ladung nicht überschreiten
und muß in dem Begleitpapier mit genauer Bezeichnung
aufgeführt sein.
91 3. Hat der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig
zuvor einen Verkehr ohne die erforderliche Erlaubnis
durchgeführt oder gegen die Bedingungen und Auflagen einer
Erlaubnis verstoßen, so soll ihm für einen angemessenen
Zeitraum keine Erlaubnis mehr erteilt werden.
V. Das Verfahren
92 1. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, daß die Bearbei-
tung der Anträge in der Regel zwei Wochen erfordert und
bei statischer Nachrechnung von Brückenbauwerken längere
Fristen erforderlich sind. Von diesem Hinweis kann nur
dann abgesehen werden, wenn der Antragsteller nachweist,
daß die Beförderung eilbedürftig ist, nicht vorhersehbar
war und geeigneter Eisenbahn- oder Schiffstransportraum
nicht mehr rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden kann;
dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.
93 Aus dem Antrag müssen mindestens folgende technische Daten
des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination einschließlich
der Ladung ersichtlich sein:
94 Länge, Breite, Höhe, zulässiges und tatsächliches Gesamt-
gewicht, zulässige und tatsächliche Achsenlasten, Anzahl
der Achsen, Achsabstände, Anzahl der Räder je Achse,
Motorleistung, Art der Federung, Kurvenlaufverhalten,
Abmessungen und Gewicht der Ladung, Höchstgeschwindigkeit
des Transports, amtliches Kennzeichen von Zugfahrzeugen
und Anhängern sowie die Bodenfreiheit.
95 2. Außer in den Fällen der Nummer 4 hat die zuständige
Straßenverkehrsbehörde die nach § 8 Abs. 6 des Bundes-
fernstraßengesetzes oder den entsprechenden landesrecht-
lichen Bestimmungen zu beteiligenden Straßenbaubehörden
sowie die Polizei und, wenn Bahnstrecken höhengleich
(Bahnübergänge) oder nicht höhengleich (Überführungen)
gekreuzt oder Bahnanlagen berührt werden, auch die
Bahnunternehmen zu hören. Geht die Fahrt über den Bezirk
einer Straßenverkehrsbehörde hinaus, so sind außerdem die
Straßenverkehrsbehörden zu hören, durch deren Bezirk der
Fahrtweg führt; diese verfahren für ihren Bezirk nach
Satz 1. Die zuständige Erlaubnisbehörde hat im Anhör-
verfahren ausdrücklich zu bestätigen, daß die Abwicklung
des Transports auf dem Schienen- oder Wasserweg unmöglich
oder unzumutbar ist.
96 Ist die zeitweise Sperrung einer Autobahn-Richtungs-
fahrbahn erforderlich, bedarf es der Zustimmung der
höheren Verwaltungsbehörde. Den beteiligten Behörden
sind die in Nummer V 1 aufgeführten technischen Daten
des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination mitzuteilen.
97 3. Geht die Fahrt über das Gebiet eines Landes hinaus, so
ist unter Mitteilung der in Nummer V 1 aufgeführten techni-
schen Daten des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination die
Zustimmung derjenigen höheren Verwaltungsbehörde einzuho-
len, durch deren Bezirk die Fahrt in den anderen Ländern
jeweils zuerst geht. Auch für diese Behörden gilt Nummer 2
Satz 1. Auf die Anhörung der Polizei kann im Rahmen des
Zustimmungsverfahrens in der Regel verzichtet werden.
Eine Unterrichtung der Polizei über die Erteilung von
Erlaubnissen für Großraum und Schwertransporte ist jedoch
unbedingt sicherzustellen. Die Zustimmung der genannten
Behörden darf nur mit der Begründung versagt werden, daß
die Voraussetzung nach Nummer IV 1 Buchstabe b (Rn. 85) in
ihrem Bezirk nicht vorliegen. Die zuständigen obersten
Landesbehörden können die für das Anhörverfahren bei der
Erteilung von Dauererlaubnissen ohne festgelegten Fahrtweg
zuständigen höheren Verwaltungsbehörden bestimmen. Führt
die Fahrt nur auf kurze Strecken in ein anderes Land, so
genügt es, statt mit der dortigen höheren Verwaltungs-
behörde unmittelbar mit der örtlichen Straßenverkehrs-
behörde und der örtlichen Straßenbaubehörde des
Nachbarlandes Verbindung aufzunehmen.
98 4. Von dem in Nummer 2 und 3 angeführten Anhörungsverfahren
ist abzusehen, wenn folgende tatsächliche Abmessungen,
Achslasten und Gesamtgewichte im Einzelfall nicht
überschritten werden und Zweifel an der Geeignetheit
des Fahrtweges, insbesondere der Tunnelanlagen und an
der Tragfähigkeit der Brücken, nicht bestehen:
a) Höhe über alles 4 m
b) Breite über alles 3 m
99 c) Länge über alles:
- Einzelfahrzeuge (ausgenommen Sattelanhänger) 15 m
- Sattelkraftfahrzeuge 20 m
wenn das Kurvenlaufverhalten in einer Teilkreisfahrt
unter Anwendung des § 32d StVZO eingehalten wird 23 m
- Züge 23 m
100 d) Achslasten
- Einzelachsen 11,5 t
- Doppelachsen
Achsabstand:
1 m bis weniger als 1,3 m 17,6 t
1,3 m bis 1,8 m 20,0 t
101 e) Gesamtgewicht
aa) Einzelfahrzeuge
- Fahrzeuge mit zwei Achsen
(ausgenommen Sattelanhänger) 18,0 t
- Kraftfahrzeuge mit drei Achsen 27,5 t
- Anhänger mit drei Achsen 25,0 t
- Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen, deren
Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt
sind, sowie Sattelzugmaschinen und Zugmaschinen
mit vier Achsen 33,0 t
102 bb) Fahrzeugkombinationen
(Züge und Sattelkraftfahrzeuge)
- mit drei Achsen 29,0 t
- mit vier Achsen 38,0 t
- mit mehr als vier Achsen 41,8 t
103 Dies gilt auch, wenn das Sichtfeld eines Kraftfahrzeugs
(§ 35b Abs. 2 StVZO) eingeschränkt ist.
104 5. a) An den Nachweis der Voraussetzungen der Erlaubnis
erteilung nach Nummer IV sind strenge Anforderungen
zu stellen. Über das Verlangen von Sachverständigen-
gutachten vgl. § 46 Abs. 3 Satz 2. Die Erteilungs-
voraussetzungen dürfen nur dann als amtsbekannt
behandelt werden, wenn in den Akten dargelegt wird,
worauf sich diese Kenntnis gründet. Haben Absender und
Empfänger Gleisanschlüsse, ist eine Erlaubniserteilung
nur zulässig, wenn sich aus einer Bescheinigung der für
den Versandort zuständigen Güterabfertigung ergibt, daß
eine Schienenbeförderung nicht möglich oder unzumutbar
ist. Von dem Nachweis darf nur in dringenden Fällen
abgesehen werden.
105 b) Die Straßenverkehrsbehörde hat, wenn es sich um einen
Verkehr über eine Wegstrecke von mehr als 250 km
handelt, nach Nummer V 2 und 3 ein Anhörverfahren
vorgeschrieben ist und eine Gesamtbreite von 4,20 m
oder eine Gesamthöhe von 4,80 m jeweils von Fahrzeug
und Ladung) nicht überschritten wird, sich vom
Antragsteller vorlegen zu lassen:
106 aa) eine Bescheinigung der für den Versandort zuständi-
gen Güterabfertigung darüber, ob und gegebenenfalls
innerhalb welcher Fristen und unter welchen Gesamt-
kosten die Schienenbeförderung bzw. die gebrochene
Beförderung Schiene/Straße möglich ist,
107 bb) im gewerblichen Verkehr eine Bescheinigung des
Frachtführers oder des Spediteurs über die
tarifmäßigen Beförderungsentgelte und die Entgelte
für zusätzliche Leistungen,
108 cc) im Werkverkehr den Nachweis über die gesamten
Beförderungskosten; wird der Nachweis nicht
erbracht, kann das tarifmäßige Beförderungsentgelt
zuzüglich der Entgelte für zusätzliche Leistungen
als Richtwert herangezogen werden.
109 c) Die Straßenverkehrsbehörde hat, wenn es sich um einen
Verkehr über eine Wegstrecke von mehr als 250 km
handelt und eine Gesamtbreite von 4,20 m oder eine
Gesamthöhe von 4,80 m jeweils von Fahrzeug und Ladung)
oder ein Gesamtgewicht von 72 t überschritten wird,
sich vom Antragsteller vorlegen zu lassen:
110 aa) eine Bescheinigung der nächsten Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion darüber, ob und ggf. innerhalb
welcher Fristen und unter welchen Gesamtkosten die
Beförderung auf dem Wasser bzw. die gebrochene
Beförderung Wasser/Straße möglich ist,
111 bb) im gewerblichen Verkehr eine Bescheinigung des
Frachtführers oder des Spediteurs über die
tarifmäßigen Beförderungsentgelte und die Entgelte
für zusätzliche Leistungen,
112 cc) im Werkverkehr den Nachweis über die gesamten
Beförderungskosten; wird der Nachweis nicht
erbracht, kann das tarifmäßige Beförderungsentgelt
zuzüglich der Entgelte für zusätzliche Leistungen
als Richtwert herangezogen werden.
113 In geeigneten Fällen kann die Straßenverkehrsbehörde
die Bescheinigung auch für Transporte mit weniger
als 250 km Wegstrecke verlangen. Die Vorlage der
Bescheinigungen nach den Doppelbuchstaben aa, bb oder
cc ist nicht erforderlich, wenn ein Transport auf dem
Wasserweg offensichtlich nicht in Betracht kommt.
114 VI. Der Inhalt des Erlaubnisbescheides
1. Der Fahrtweg ist in den Fällen festzulegen, in denen nach
Nummer V 2 und 3 (Rn. 95 ff.) ein Anhörungsverfahren vor-
geschrieben ist. Dabei müssen sämtliche Möglichkeiten des
gesamten Straßennetzes bedacht werden. Eine Beeinträchti-
gung des Verkehrsflusses in den Hauptverkehrszeiten muß
vermieden werden. Auch sollte der Fahrweg so festgelegt
werden, daß eine Verkehrsregelung nicht erforderlich ist.
115 2. Erforderlichenfalls ist auch die Fahrzeit festzulegen.
Jedenfalls in den Fällen, in denen nach Nummer V 2 und 3
(Rn. 95 ff.) ein Anhörungsverfahren vorgeschrieben ist,
soll für Straßenabschnitte, die erfahrungsgemäß zu
bestimmten Zeiten einen erheblichen Verkehr aufweisen,
die Fahrzeit in der Regel wie folgt beschränkt werden:
116 a) Die Benutzung von Autobahnen ist in der Regel von
Freitag 15 Uhr bis Montag 9 Uhr zu verbieten und, falls
diese Straßen starken Berufsverkehr aufweisen, auch an
den übrigen Wochentagen von 6 Uhr bis 8.30 Uhr und von
15.30 Uhr bis 19 Uhr. Vom 1. Juli bis 31. August sowie
von Gründonnerstag bis Dienstag nach Ostern und von
Freitag vor Pfingsten bis Dienstag danach sollte
solchem Verkehr die Benutzung der Autobahnen möglichst
nur von 22 Uhr bis 6 Uhr erlaubt werden. Gegebenenfalls
kommt auch ein Verbot der Autobahnbenutzung an anderen
Feiertagen (z.B. Weihnachten) sowie an den Tagen davor
und danach in Betracht.
117 b) Auf Bundesstraßen samt ihren Ortsdurchfahrten und auf
anderen Straßen mit erheblichem Verkehr außerhalb
geschlossener Ortschaften darf solcher Verkehr in der
Regel nur von Montag 9 Uhr bis Freitag 15 Uhr erlaubt
werden. Die Benutzung von Straßen mit starkem Berufs-
verkehr ist in der Regel werktags von 6 Uhr bis 8.30
Uhr und von 15.30 Uhr bis 19 Uhr zu verbieten.
Zu Buchstabe a und b:
118 Ist die Sperrung einer Autobahn, einer ganzen Fahrbahn
oder die teilweise Sperrung einer Straße mit erheblichem
Verkehr notwendig, so ist das in der Regel nur in der Zeit
von 22 Uhr bis 6 Uhr zu erlauben.
119 3. Von der Fahrzeitbeschränkung nach Nummer VI 2 Buchstabe a
Satz 2 kann abgesehen werden, wenn Last- und Leerfahrten
mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen durchgeführt
werden, deren transportbedingte und nach der Ausnahmege-
nehmigung gemäß § 70 StVZO bzw. nach der Erlaubnis gemäß
§ 29 Abs. 3 zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h
beträgt, sofern sie die in Nummer V 4 Buchstabe a bis c
(Rn. 98, 99) aufgeführten Abmessungen nicht überschreiten.
Von der Fahrzeitbeschränkung nach Nummer VI 2 kann ferner
abgesehen werden, wenn der Antragsteller nachweist,
daß die Beförderung eilbedürftig ist und bei einer
Beschränkung der Fahrzeit die termingerechte Durchführung
des Transportauftrags nicht gewährleistet ist. Dies gilt
jedoch nicht, wenn die Eilbedürftigkeit durch Verschulden
des Antragstellers entstanden ist.
120 Ein Abweichen soll nicht zugelassen werden, wenn es
erhebliche Einschränkungen des allgemeinen Verkehrs zu
Verkehrsspitzenzeiten oder auf Strecken mit starkem
Verkehrsaufkommen zur Folge haben würde. In diesen
Fällen muß der Transport auf weniger bedeutende Straßen
ausweichen.
121 4. Um einen reibungslosen Ablauf des Großraum- und Schwer-
verkehrs sicherzustellen, kann die zuständige Polizei-
dienststelle im Einzelfall von der im Erlaubnisbescheid
festgesetzten zeitlichen Beschränkung abweichen, wenn es
die Verkehrslage erfordert oder gestattet.
122 5. a) Soweit es die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs
erfordert, sind Bedingungen zu stellen und Auflagen
zu machen; insbesondere werden die von den Straßen-
verkehrsbehörden, den Straßenbaubehörden und Bahn-
unternehmen mitgeteilten Bedingungen, Auflagen und
Sondernutzungsgebühren grundsätzlich in die Erlaubnis
aufgenommen. Erforderlichenfalls ist für den ganzen
Fahrtweg oder für bestimmte Fahrstrecken die zulässige
Höchstgeschwindigkeit zu beschränken.
123 b) Es ist vorzuschreiben, daß die Fahrt bei erheblicher
Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen
oder bei Glatteis zu unterbrechen und das Fahrzeug
möglichst außerhalb der Fahrbahn abzustellen und zu
sichern ist.
124 c) Die Auflage, das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination
besonders kenntlich zu machen, ist häufig geboten, etwa
durch Verwendung von Kennleuchten mit gelbem Blinklicht
(§ 38 Abs. 3) oder durch Anbringung weiß-rot-weißer
Warnfahnen oder weiß-roter Warntafeln am Fahrzeug oder
Fahrzeugkombination selbst oder an einem begleitenden
Fahrzeug. Auf die "Richtlinien für die Kenntlichmachung
überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie
bestimmter hinausragender Ladungen" (VkBl. 1974 S. 2)
wird verwiesen.
125 d) Außerdem ist die Auflage aufzunehmen, daß vor Fahrt-
antritt zu prüfen ist, ob die im Erlaubnisbescheid
festgelegten Abmessungen, insbesondere die
vorgeschriebene Höhe, eingehalten werden.
126 6. Der Antragsteller hat bei der Antragstellung folgende
Haftungserklärung bzw. folgenden Haftungsverzicht
abzugeben: "Soweit durch den Transport Schäden entstehen,
verpflichte ich mich, für Schäden an Straßen und deren
Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahr-
zeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken
aufzukommen und Straßenbaulastträger, Polizei, Verkehrs-
sicherungspflichtige und Eisenbahnunternehmer von
Ersatzansprüchen Dritter, die aus diesen Schäden
hergeleitet werden, freizustellen. Ich verzichte ferner
darauf, Ansprüche daraus herzuleiten, daß die
Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen
des Transportes entspricht."
127 7. Es kann geboten sein, einen Beifahrer, weiteres
Begleitpersonal und private Begleitfahrzeuge mit, oder
ohne Wechselverkehrszeichen-Anlage vorzuschreiben.
Begleitfahrzeuge mit Wechselverkehrszeichen-Anlage sind
gemäß "Merkblatt über die Ausrüstung eines privaten
Begleitfahrzeuges" auszurüsten. Ein Begleitfahrzeug mit
Wechselverkehrszeichen-Anlage darf nur vorgeschrieben
werden, wenn wegen besonderer Umstände das Zeigen von
Verkehrszeichen durch die Straßenverkehrsbehörde
anzuordnen ist. Diese Voraussetzung liegt bei einem
Großraumtransport insbesondere vor, wenn bei einem
Transport
128 a) auf Autobahnen und Straßen, die wie eine Autobahn
ausgebaut sind
- bei zwei oder mehr Fahrstreifen plus Seiten-
streifen je Richtung die Breite über alles 4,50 m
- bei zwei Fahrstreifen ohne Seitenstreifen je
Richtung die Breite über alles 4,00 m
(bei anderen Querschnitten ist die Regel sinngemäß
anzuwenden) oder
129 b) auf anderen Straßen in der Regel die Breite über
alles von 3,00 m
die Länge über alles von 27,00 m
überschritten wird,
130 c) auf allen Straßen
der Sicherheitsabstand bei Überführungsbauwerken von
10 cm nicht eingehalten werden kann.
Die Voraussetzungen liegen ebenfalls vor, wenn im
Richtungsverkehr aufgrund des Gewichtes des Transportes
nur eine Einzelfahrt oder die Fahrt mit Pkw-Verkehr über
Brücken durchgeführt werden darf.
131 Eine polizeiliche Begleitung ist grundsätzlich nur
erforderlich, wenn
a) bei Autobahnen und Straßen, die wie eine Autobahn
ausgebaut sind
- bei zwei oder mehr Fahrstreifen plus Seitenstreifen
je Richtung die Breite über alles von 5,50 m,
- bei zwei Fahrstreifen ohne Seitenstreifen je Richtung
die Breite von 4,50 m oder
b) auf anderen Straßen
- die Breite über alles von 3,50 m
überschritten wird.
132 Polizeiliche Maßnahmen aus Anlaß eines Transportes sind
nur erforderlich, wenn
a) der Gegenverkehr gesperrt werden muß,
b) bei einer Durchfahrt durch ein Überführungsbauwerk oder
durch sonstige feste Straßenüberbauten der Transport
nur in abgesenktem Zustand erfolgen kann
oder
c) bei sonstigen schwierigen Straßen oder
Verkehrsverhältnissen
oder
d) eine besondere Anordnung für das Überfahren bestimmter
Brückenbauwerke aufgrund der Länge des betreffenden
Bauwerkes erforderlich ist.
133 Sofern eine polizeiliche Begleitung/polizeiliche Maßnahme
erforderlich ist, ist der Transport frühzeitig, in der
Regel spätestens 48 Stunden vor Fahrtantritt, bei der für
den Ausgangsort zuständigen Polizeidienststelle anzu-
melden.
134 8. Entfällt nach Nummer V 4 (Rn. 98 ff.) das Anhörungs-
verfahren, so ist dem Erlaubnisnehmer die Auflage zu
erteilen, vor der Durchführung des Verkehrs in eigener
Verantwortung zu prüfen, ob der beabsichtigte Fahrtweg
für den Verkehr geeignet ist.
VII. Dauererlaubnis
135 1. Einem Antragsteller kann, wenn die Voraussetzungen nach
Nummer IV (Rn. 84 ff.) vorliegen und er nachweist, daß
er häufig entsprechenden Verkehr durchführt, eine auf
höchstens drei Jahre befristete Dauererlaubnis für
Großraum- und Schwerverkehr erteilt werden.
136 2. Eine Dauererlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
a) polizeiliche Begleitung nicht erforderlich ist und
b) der Antragsteller Großraum- und Schwertransporte schon
längere Zeit mit sachkundigen, zuverlässigen Fahrern
und verkehrssicheren Fahrzeugen ohne Beanstandung
durchgeführt hat.
137 3. Die Dauererlaubnis ist auf Fahrten zwischen bestimmten
Orten zu beschränken; statt eines bestimmten Fahrtwegs
können dem Antragsteller auch mehrere zur Verfügung
gestellt werden. Eine Dauererlaubnis kann auch für alle
Straßen im Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde
und der benachbarten Straßenverkehrsbehörden erteilt
werden. Für Straßenverkehrsbehörden mit kleinen räumlichen
Zuständigkeitsbereichen können die obersten Landesbehörden
Sonderregelungen treffen.
138 4. In die Dauererlaubnis ist die Auflage aufzunehmen, daß der
Antragsteller vor der Durchführung des Verkehrs in eigener
Verantwortung zu überprüfen hat, ob der beabsichtigte
Fahrtweg für den Verkehr geeignet ist. Die Maße und
Gewichte, die einzuhalten sind, und die Güter, die
befördert werden dürfen, sind genau festzulegen.
139 5. Für die Zustellung und Abholung von Eisenbahnwagen
zwischen einem Bahnhof und einer Versand- oder
Empfangsstelle kann eine befristete Dauererlaubnis
erteilt werden, wenn der Verkehr auf der Straße und
deren Zustand dies zulassen.
140 6. Die höhere Verwaltungsbehörde, die nach § 70 Abs. 1 Nr. 1
StVZO eine Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der
§§ 32 und 34 StVZO erteilt, kann zugleich eine allgemeine
Dauererlaubnis für eine Überschreitung bis zu den in
Nummer V 4 aufgeführten Abmessungen, Achslasten und
Gesamtgewichten erteilen. Dies gilt auch, wenn das
Sichtfeld (§ 35b Abs. 2 StVZO) eingeschränkt ist. Die
Dauererlaubnis ist auf die Geltungsdauer, höchstens jedoch
auf drei Jahre, und den Geltungsbereich der Ausnahme-
genehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StZVO zu beschränken.
141 7. Eine Dauererlaubnis darf nur unter dem Vorbehalt des
Widerrufs erteilt werden. Sie ist zu widerrufen, wenn der
Verkehrsablauf unzumutbar beeinträchtigt wird oder son-
stige erhebliche Belästigungen oder Gefährdungen der
Verkehrsteilnehmer eingetreten sind. Die Dauererlaubnis
kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber eine
Auflage nicht erfüllt.
142 8. Im übrigen sind die Vorschriften in Nummer I bis VI
sinngemäß anzuwenden.
VIII. Sonderbestimmungen für Autokräne
143 1. Die Vorschriften in Nummer IV 1 Buchstabe a (Rn. 84) sowie
in Nummer V 5 Buchstabe b und V 5 Buchstabe c (Rn. 105
ff.) sind nicht anzuwenden.
144 2. Die Vorschriften in Nummer VI 2 (Rn. 115 ff.) sind nicht
anzuwenden, wenn folgende Abmessungen, Achslasten und
zulässigen Gesamtgewichte nicht überschritten werden:
a) Höhe über alles 4 m
b) Breite über alles 3 m
c) Länge über alles 15 m
d) Einzelachslast 12 t
e) Doppelachslast 24 t
f) Zulässiges Gesamtgewicht 48 t
145 3. Im übrigen sind die Vorschriften in Nummer I bis VII
sinngemäß anzuwenden.
Zu § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
Zu Absatz 1
1 I. Unnötiger Lärm wird auch verursacht durch
1. unnötiges Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge,
2 2. Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in
niedrigen Gängen,
3 3. unnötig schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich
beim Anfahren,
4 4. zu schnelles Fahren in Kurven,
5 5. unnötig lautes Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben und
Kofferraumdeckeln.
6 II. Vermeidbare Abgasbelästigungen treten vor allem bei den in
Nummer 1 bis 3 aufgeführten Ursachen auf.
Zu Absatz 2
7 I. Als Nachtzeit gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr.
8 II. Nur Veranstaltungen mit nur wenigen Kraftfahrzeugen und
solche, die weitab von menschlichen Behausungen stattfinden,
vermögen die Nachtruhe nicht zu stören.
9 III. Die Polizei und die betroffenen Gemeinden sind zu hören.
Zu Absatz 3
10 Vom Sonntagsfahrverbot sind nicht betroffen Zugmaschinen, die
ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner
Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als
das 0,4fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt.
11 Das Sonntagsfahrverbot gilt ebenfalls nicht für Kraftfahrzeuge,
bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge
gehören (z.B. Ausstellungs-, Filmfahrzeuge).
Zu § 31 Sport und Spiel
1 I. Gegen Spiele auf Gehwegen soll nicht eingeschritten werden,
solange dadurch die Fußgänger nicht gefährdet oder wesentlich
behindert oder belästigt werden.
2 II. 1. Die Straßenverkehrsbehörden sollten, selbst in stärker
bewohnten Innenbezirken von Großstädten, die Schaffung von
Spielplätzen anregen. Auch wenn Spielplätze und sonstige
Anlagen, wo Kinder spielen können, zur Verfügung stehen,
muß geprüft werden, wie Kinder auf denjenigen Straßen
geschützt werden können, auf denen sich Kinderspiele
erfahrungsgemäß nicht unterbinden lassen.
3 Eine Möglichkeit hierzu kann die Einrichtung von Spiel-
straßen sein. Sie kommt aber nur dann in Frage, wenn es
möglich ist, die Straße auch für den Anliegerverkehr zu
sperren. Dann ist Zeichen 250 mit dem Zusatzschild
"Spielstraße" aufzustellen.
4 2. Wohnstraßen und auch andere Straßen ohne Verkehrs-
bedeutung, auf denen der Kraftfahrer mit spielenden
Kindern rechnen muß, brauchen nach der Erfahrung nicht
zu "Spielstraßen" erklärt werden. Auch das Zeichen 136
ist dort in der Regel entbehrlich. Gegen Kinderspiele
sollte dort nicht eingeschritten werden.
5 III. 1. Die Freigabe von Straßen zum Wintersport, besonders
zum Rodeln, ist auf das unbedingt notwendige Maß zu
beschränken. Vor allem sind nur solche Straßen und
Plätze dafür auszuwählen, die keinen oder nur geringen
Fahrzeugverkehr aufweisen.
6 2. Wo die Benutzung von Skiern oder Schlitten ortsüblich
ist, ist nicht einzuschreiten. Wenn es aus Gründen der
Verkehrssicherheit erforderlich ist, sind in solchen Orten
verkehrsrechtliche Anordnungen zu treffen (Zusatzschild
hinter Zeichen 101, Zusatzschild hinter Zeichen 250).
Zu § 32 Verkehrshindernisse
Zu Absatz 1
1 I. Insbesondere in ländlichen Gegenden ist darauf zu achten,
daß verkehrswidrige Zustände infolge von Beschmutzung der
Fahrbahn durch Vieh oder Ackerfahrzeuge möglichst unter-
bleiben (z.B. durch Reinigung der Bereifung vor Einfahren
auf die Fahrbahn), jedenfalls aber unverzüglich beseitigt
werden.
2 II. Zuständige Stellen dürfen nach Maßgabe der hierfür erlassenen
Vorschriften die verkehrswidrigen Zustände auf Kosten des
Verantwortlichen beseitigen.
3 III. Kennzeichnung von Containern und Wechselbehältern
Die Aufstellung von Containern und Wechselbehältern im
öffentlichen Verkehrsraum bedarf der Ausnahmegenehmigung
durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde.
4 Als "Mindestvoraussetzung" für eine Genehmigung ist die
sachgerechte Kennzeichnung von Containern und
Wechselbehältern erforderlich.
5 Einzelheiten hierzu gibt das Bundesministerium für Verkehr im
Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im
Verkehrsblatt bekannt.
Zu § 33 Verkehrsbeeinträchtigungen
Zu Absatz 1 Nr. 1
1 Lautsprecher aus Fahrzeugen erschweren den Verkehr immer.
Zu Absatz 1 Nr. 2
2 Das Ausrufen von Zeitungen und Zeitschriften wird den Verkehr nur
unter außergewöhnlichen Umständen gefährden oder erschweren.
Zu Absatz 2
3 I. Schon bei nur oberflächlicher Betrachtung darf eine
Einrichtung nicht den Eindruck erwecken, daß es sich um
ein amtliches oder sonstiges zugelassenes Verkehrszeichen
oder eine amtliche Verkehrseinrichtung handelt. Verwechselbar
ist eine Einrichtung auch dann, wenn (nur) andere Farben
gewählt werden.
4 II. Auch Beleuchtung im Umfeld der Straße darf die Wirkung
der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht
beeinträchtigen.
5 III. Wenn auf Grundstücken, auf denen kein öffentlicher Verkehr
stattfindet, z.B. auf Fabrik- oder Kasernenhöfen, zur
Regelung des dortigen Verkehrs den Verkehrszeichen oder
Verkehrseinrichtungen gleiche Einrichtungen aufgestellt sind,
darf das auch dann nicht beanstandet werden, wenn diese
Einrichtungen von einer Straße aus sichtbar sind. Denn es
ist wünschenswert, wenn auf nichtöffentlichem Raum sich der
Verkehr ebenso abwickelt wie auf öffentlichen Straßen.
Zu § 35 Sonderrechte
Zu den Absätzen 1 und 5
1 I. Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten
werden können, sollte, wenn möglich und zulässig, die
Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht
zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden. Bei Fahrten
im Geschlossenen Verband sollte mindestens das erste
Kraftfahrzeug blaues Blinklicht verwenden.
2 II. Das Verhalten geschlossener Verbände mit Sonderrecht
Selbst hoheitliche Aufgaben oder militärische Erfordernisse
rechtfertigen es kaum je, und zudem ist es mit Rücksicht auf
die öffentliche Sicherheit (Absatz 8) auch dann wohl nie zu
verantworten, daß solche geschlossenen Verbände auf Weisung
eines Polizeibeamten (§ 36 Abs. 1) nicht warten oder Kraft-
fahrzeugen, die mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn (§ 38
Abs. 1) fahren, nicht freie Bahn schaffen.
Zu Absatz 2
3 I. Die Erlaubnis (§ 29 Abs. 2 und 3) ist möglichst frühzeitig
vor Marschbeginn bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu
beantragen, in deren Bezirk der Marsch beginnt.
4 II. Die zuständige Verwaltungsbehörde beteiligt die Straßenbau-
behörden und die Polizei. Geht der Marsch über den eigenen
Bezirk hinaus, so beteiligt sie die anderen zuständigen
Verwaltungsbehörden. Berührt der Marsch Bahnanlagen, so sind
zudem die Bahnunternehmen zu hören. Alle beteiligten Behörden
sind verpflichtet, das Erlaubnisverfahren beschleunigt
durchzuführen.
5 III. Die Erlaubnis kann auch mündlich erteilt werden. Wenn es
die Verkehrs- und Straßenverhältnisse dringend erfordern,
sind Bedingungen zu stellen oder Auflagen zu machen. Es
kann auch geboten sein, die Benutzung bestimmter Straßen
vorzuschreiben.
6 IV. Wenn der Verkehr auf der Straße und deren Zustand dies
zulassen, kann eine Dauererlaubnis erteilt werden. Sie ist
zu widerrufen, wenn der genehmigte Verkehr zu unerträglichen
Behinderungen des anderen Verkehrsführen würde.
Zu Absatz 3
7 In die Vereinbarungen sind folgende Bestimmungen aufzunehmen:
1. Ein Verkehr mit mehr als 50 Kraftfahrzeugen in geschlossenem
Verband (§ 27) ist möglichst frühzeitig - spätestens fünf
Tage vor Marschbeginn - der zuständigen Verwaltungsbehörde
anzuzeigen, in deren Bezirk der Marsch beginnt. Bei besonders
schwierigen Verkehrslagen ist die zuständige Verwaltungsbehörde
berechtigt, eine kurze zeitliche Verlegung des Marsches
anzuordnen.
8 2. Ein Verkehr mit Kraftfahrzeugen, welche die in der Vereinbarung
bestimmten Abmessungen und Gewichte überschreiten, bedarf der
Erlaubnis. Diese ist möglichst frühzeitig zu beantragen.
Auflagen können erteilt werden, wenn es die Verkehrs- oder
Straßenverhältnisse dringend erfordern. Das Verfahren richtet
sich nach Nummer II zu Absatz 2 (Rn. 4).
Zu Absatz 4
9 Es sind sehr wohl Fälle denkbar, in denen schon eine unmittelbar
drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung einen
jener Hoheitsträger zwingt, die Beschränkungen der Sonderrechte
nicht einzuhalten. Dann darf das nicht beanstandet werden.
Zu Absatz 5
10 I. Das zu Absatz 2 Gesagte gilt entsprechend.
11 II. In Vereinbarungen über Militärstraßen nach Artikel 57 Abs. 4
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (BGBl.
1961 II S. 1183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 28. September 1994 (BGBl. 1994 II S. 2594), in
der jeweils geltenden Fassung, sind die zu Absatz 3 erwähnten
Bestimmungen (Rn. 7 und 8) aufzunehmen.
12 III. Die Truppen können sich der zuständigen militärischen
Verkehrsdienststelle der Bundeswehr bedienen, welche die
erforderliche Erlaubnis einholt oder die erforderliche
Anzeige übermittelt.
Zu Absatz 6
13 I. Satz 1 gilt auch für Fahrzeuge des Straßenwinterdienstes, die
zum Schneeräumen, Streuen usw. eingesetzt sind.
14 II. Die Fahrzeuge sind nach DIN 30 710 zu kennzeichnen.
15 III. Nicht gekennzeichnete Fahrzeuge dürfen die Sonderrechte nicht
in Anspruch nehmen.
16 IV. Die Warnkleidung muß der EN 471 entsprechen. Folgende
Anforderungsmerkmale der EN 471 müssen hierbei eingehalten
werden.
17 1. Warnkleidungsausführung (Absatz 4.1) mindestens die
Klasse 2 gemäß Tabelle 1 ,
18 2. Farbe (Absatz 5.1) ausschließlich fluoreszierendes
Orange-Rot gemäß Tabelle 2,
19 3. Mindestrückstrahlwerte (Absatz 6.1) die Klasse 2 gemäß
Tabelle 5.
20 Warnkleidung, deren Warnwirkung durch Verschmutzung, Alterung
oder Abnahme der Leuchtkraft der verwendeten Materialien
nicht mehr ausreicht, darf nicht verwendet werden.
Abschnitt B
Zu § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
Zu Absatz 1
1 I. Dem fließenden Verkehr dürfen nur diejenigen Polizeibeamten,
die selbst als solche oder deren Fahrzeuge als Polizeifahr-
zeuge erkennbar sind, Zeichen und Weisungen geben. Das gilt
nicht bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen.
2 II. Weisungen müssen klar und eindeutig sein. Es empfiehlt sich,
sie durch Armbewegungen zu geben. Zum Anhalten kann der
Beamte eine Winkerkelle benutzen oder eine rote Leuchte
schwenken.
Zu den Absätzen 2 und 4
3 I. Ist der Verkehr an Kreuzungen und Einmündungen regelungs-
bedürftig, so sollte er vorzugsweise durch Lichtzeichen-
anlagen geregelt werden; selbst an besonders schwierigen
und überbelasteten Kreuzungen werden Lichtzeichenanlagen im
allgemeinen den Anforderungen des Verkehrs gerecht. An
solchen Stellen kann es sich empfehlen, Polizeibeamte zur
Überwachung des Verkehrs einzusetzen, die dann erforder-
lichenfalls in den Verkehrsablauf eingreifen.
4 II. Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann der Polizei-
beamte mit dem einen Arm "Halt" anordnen und mit dem anderen
abbiegenden Verkehr freigeben.
5 III. Bei allen Zeichen sind die Arme so lange in der vorgeschrie-
benen Haltung zu belassen, bis sich der Verkehr auf die
Zeichen eingestellt hat. Die Grundstellung muß jedoch bis
zur Abgabe eines - neuen Zeichens beibehalten werden.
6 IV. Die Zeichen müssen klar und bestimmt, aber auch leicht und
flüssig gegeben werden.
Zu Absatz 5
7 I. Verkehrskontrollen sind sowohl solche zur Prüfung der
Fahrtüchtigkeit der Führer oder der nach den Verkehrsvor-
schriften mitzuführenden Papiere als auch solche zur Prüfung
des Zustandes, der Ausrüstung und der Beladung der Fahrzeuge.
8 II. Straßenkontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr (§ 12
Abs. 1 und 2 GüKG) sollen in Zusammenarbeit mit der örtlich
zuständigen Polizei durchgeführt werden.
Zu § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
1 Die Gleichungen der Farbgrenzlinien in der Farbtafel nach DIN 6163
Blatt 5 sind einzuhalten.
Zu Absatz 1
2 So bleiben z.B. die Zeichen 209 ff. "Vorgeschriebene
Fahrtrichtung" neben Lichtzeichen gültig, ebenso die die
Benutzung von Fahrstreifen regelnden Längsmarkierungen
(Zeichen 295, 296, 297, 340).
Zu Absatz 2
3 I. Die Regelung des Verkehrs durch Lichtzeichen setzt eine
genaue Prüfung der örtlichen Gegebenheiten baulicher und
verkehrlicher Art voraus und trägt auch nur dann zu einer
Verbesserung des Verkehrsablaufs bei, wenn die Regelung
unter Berücksichtigung der Einflüsse und Auswirkungen im
Gesamtstraßen netz sachgerecht geplant wird. Die danach
erforderlichen Untersuchungen müssen von Sachverständigen
durchgeführt werden.
4 II. Wechsellichtzeichen dürfen nicht blinken, auch nicht vor
Farbwechsel.
5 III. Die Lichtzeichen sind rund, soweit sie nicht Pfeile oder
Sinnbilder darstellen. Die Unterkante der Lichtzeichen soll
in der Regel 2,10 m und, wenn die Lichtzeichen über der
Fahrbahn angebracht sind, 4,50 m vom Boden entfernt sein.
6 IV. Die Haltlinie (Zeichen 294) sollte nur so weit vor der
Lichtzeichenanlage angebracht werden, daß die Lichtzeichen
aus einem vor ihr wartenden Personenkraftwagen noch ohne
Schwierigkeit beobachtet werden können (vgl. aber Nummer III
3 zu § 25; Rn. 5). Befindet sich z.B. die Unterkante des
grünen Lichtzeichens 2,10 m über einem Gehweg, so sollte der
Abstand zur Haltelinie 3,50 m betragen, jedenfalls über
2,50 m. Sind die Lichtzeichen wesentlich höher angebracht
oder muß die Haltlinie in geringerem Abstand markiert werden,
so empfiehlt es sich, die Lichtzeichen verkleinert weiter
unten am gleichen Pfosten zu wiederholen.
Zu den Nummern 1 und 2
7 I. An Kreuzungen und Einmündungen sind Lichtzeichenanlagen für
den Fahrverkehr erforderlich,
1. wo es wegen fehlender Übersicht immer wieder zu Unfällen
kommt und es nicht möglich ist, die Sichtverhältnisse zu
verbessern oder den kreuzenden oder einmündenden Verkehr
zu verbieten,
8 2. wo immer wieder die Vorfahrt verletzt wird, ohne daß dies
mit schlechter Erkennbarkeit der Kreuzung oder mangelnder
Verständlichkeit der Vorfahrtregelung zusammenhängt, was
jeweils durch Unfalluntersuchungen zu klären ist,
9 3. wo auf einer der Straßen, sei es auch nur während der
Spitzenstunden, der Verkehr so stark ist, daß sich in den
wartepflichtigen Kreuzungszufahrten ein großer Rückstau
bildet oder einzelne Wartepflichtige unzumutbar lange
warten müssen.
10 II. Auf Straßenabschnitten, die mit mehr als 70 km/h befahren
werden dürfen, sollen Lichtzeichenanlagen nicht eingerichtet
werden; sonst ist die Geschwindigkeit durch Zeichen 274 in
ausreichender Entfernung zu beschränken.
11 III. Bei Lichtzeichen, vor allem auf Straßen, die mit mehr als
50 km/h befahren werden dürfen, soll geprüft werden, ob es
erforderlich ist, durch geeignete Maßnahmen (z.B. Blenden
hinter den Lichtzeichen, übergroße oder wiederholte Licht-
zeichen, entsprechende Gestaltung der Optik) dafür zu sorgen,
daß sie auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Ferner
ist die Wiederholung von Lichtzeichen links von der Fahrbahn,
auf Inseln oder über der Straße zu erwägen, weil nur rechts
stehende Lichtzeichen durch voranfahrende größere Fahrzeuge
verdeckt werden können.
12 IV. Sind im Zuge einer Straße mehrere Lichtzeichenanlagen einge-
richtet, so empfiehlt es sich in der Regel, sie aufeinander
abzustimmen (z.B. auf eine Grüne Weite). Jedenfalls sollte
dafür gesorgt werden, daß bei dicht benachbarten Kreuzungen
der Verkehr, der eine Kreuzung noch bei "Grün" durchfahren
konnte, auch an der nächste Kreuzung "Grün" vorfindet.
13 V. Häufig kann es sich empfehlen, Lichtzeichenanlagen verkehrs-
abhängig so zu schalten, daß die Stärke des Verkehrs die
Länge der jeweiligen Grünphase bestimmt. An Kreuzungen und
Einmündungen, an denen der Querverkehr schwach ist, kann
sogar erwogen werden, der Hauptrichtung ständig Grün zu
geben, das von Fahrzeugen und Fußgängern aus der Querrichtung
erforderlichenfalls unterbrochen werden kann.
14 VI. Lichtzeichenanlagen sollten in der Regel auch nachts in
Betrieb gehalten werden; ist die Verkehrsbelastung nachts
schwächer, so empfiehlt es sich, für diese Zeit ein
besonderes Lichtzeichenprogramm zu wählen, das alle
Verkehrsteilnehmer möglichst nur kurz warten läßt.
Nächtliches Ausschalten ist nur dann zu verantworten, wenn
eingehend geprüft ist, daß auch ohne Lichtzeichen ein si-
cherer Verkehr möglich ist. Solange die Lichtzeichenanlagen,
die nicht nur ausnahmsweise in Betrieb sind, nachts
abgeschaltet sind, soll in den wartepflichtigen Kreuzungs-
zufahrten gelbes Blinklicht gegeben werden. Darüber hinaus
kann es sich empfehlen, negative Vorfahrtzeichen (Zeichen 205
und 206) von innen zu beleuchten. Solange Lichtzeichen
gegeben werden, dürfen diese Vorfahrtzeichen dagegen nicht
beleuchtet sein.
15 VII. Bei der Errichtung von Lichtzeichenanlagen an bestehenden
Kreuzungen und Einmündungen muß immer geprüft werden, ob neue
Markierungen (z.B. Abbiegestreifen) anzubringen sind oder
alte Markierungen (z.B. Fußgängerüberwege) verlegt oder
aufgehoben werden müssen, ob Verkehrseinrichtungen (z.B.
Geländer für Fußgänger) anzubringen oder ob bei der
Straßenbaubehörde anzuregende bauliche Maßnahmen
(Verbreiterung der Straßen zur Schaffung von Stauraum)
erforderlich sind.
16 VIII. Die Schaltung von Lichtzeichenanlagen bedarf stets
gründlicher Prüfung. Dabei ist auch besonders auf die
sichere Führung der Abbieger zu achten.
17 IX. Besonders sorgfältig sind die Zeiten zu bestimmen, die
zwischen dem Ende der Grünphase für die eine Verkehrsrichtung
und dem Beginn der Grünphase für die andere kreuzende
Verkehrsrichtung liegen. Die Zeiten für Gelb und Rot-Gelb
sind unabhängig von dieser Zwischenzeit festzulegen. Die
Übergangszeit Rot und Gelb (gleichzeitig) soll für Kraftfahr-
zeugströme eine Sekunde dauern, darf aber nicht länger als
zwei Sekunden sein. Die Übergangszeit Gelb richtet sich bei
Kraftfahrzeugströmen nach der zulässigen Höchstgeschwindig-
keit in der Zufahrt. In der Regel beträgt die Gelbzeit 3 s
bei zul. V = 50 km/h, 4 s bei zul. V = 60 km/h und 5 s bei
zul. V = 70 km/h. Bei verkehrsabhängigen Lichtzeichenanlagen
ist beim Rücksprung in die gleiche Phase eine Alles-Rot-Zeit
von mindestens 1 s einzuhalten, ebenso bei Fußgänger-
Lichtzeichenanlagen mit der Grundstellung Dunkel für den
Fahrzeugverkehr. Bei Fußgänger-Lichtzeichenanlagen soll bei
Ausführung eines Rücksprungs in die gleiche Fahrzeugphase die
Mindestsperrzeit für den Fahrzeugverkehr 4 s betragen.
18 X. Pfeile in Lichtzeichen
1. Solange ein grüner Pfeil gezeigt wird, darf kein anderer
Verkehrsstrom Grün haben, der den durch den Pfeil
gelenkten kreuzt; auch darf Fußgängern, die in der
Nähe den gelenkten Verkehrsstrom kreuzen, nicht durch
Markierung eines Fußgängerüberwegs Vorrang gegeben werden.
Schwarze Pfeile auf Grün dürfen nicht verwendet werden.
19. 2. Wenn in einem von drei Leuchtfeldern ein Pfeil erscheint,
müssen auch in den anderen Feldern Pfeile gezeigt werden,
die in die gleiche Richtung weisen. Vgl. Nummer X 6.
20 3. Darf aus einer Kreuzungszufahrt, die durch ein Licht-
zeichen geregelt ist, nicht in allen Richtungen weiterge-
fahren werden, so ist die Fahrtrichtung durch die Zeichen
209 bis 214 vorzuschreiben. Vgl. dazu Nummer VI zu den
Zeichen 209 bis 214 (Rn. 7 und 8). Dort, wo Mißverständ-
nisse sich auf andere Weise nicht beheben lassen, kann
es sich empfehlen, zusätzlich durch Pfeile in den
Lichtzeichen die vorgeschriebene Fahrtrichtung zum
Ausdruck zu bringen; dabei sind schwarze Pfeile auf Rot
und Gelb zu verwenden.
21 4. Pfeile in Lichtzeichen dürfen nicht in Richtungen weisen,
die durch die Zeichen 209 bis 214 verboten sind.
22 5. Werden nicht alle Fahrstreifen einer Kreuzungszufahrt zur
gleichen Zeit durch Lichtzeichen freigegeben, so kann auf
Pfeile in den Lichtzeichen dann verzichtet werden, wenn
die in die verschiedenen Richtungen weiterführenden
Fahrstreifen baulich so getrennt sind, daß zweifelsfrei
erkennbar ist, für weiche Richtung die verschiedenen
Lichtzeichen gelten. Sonst ist die Richtung, für die die
Lichtzeichen gelten, durch Pfeile in den Lichtzeichen zum
Ausdruck zu bringen.
23 Hierbei sind Pfeile in allen Lichtzeichen nicht immer
erforderlich. Hat z.B. eine Kreuzungszufahrt mit
Abbiegestreifen ohne bauliche Trennung ein besonderes
Lichtzeichen für den Abbiegeverkehr, so genügen in der
Regel Pfeile in diesen Lichtzeichen. Für den anderen
Verkehr sollten Lichtzeichen ohne Pfeile gezeigt werden.
Werden kombinierte Pfeile in solchen Lichtzeichen
verwendet, dann darf in keinem Fall gleichzeitig der
zur Hauptrichtung parallel gehende Fußgängerverkehr
freigegeben werden (vgl. Nummer XI; Rn. 27 ff.).
24 6. Wo für verschiedene Fahrstreifen besondere Lichtzeichen
gegeben werden sollen, ist die Anbringung der Lichtzeichen
besonders sorgfältig zu prüfen (z.B. Lichtzeichenbrücken,
Peitschenmaste, Wiederholung am linken Fahrbahnrand). Wo
der links abbiegende Verkehr vom übrigen Verkehr getrennt
geregelt ist, sollte das Lichtzeichen für den Links-
abbieger nach Möglichkeit zusätzlich über der Fahrbahn
angebracht werden; eine Anbringung allein links ist in der
Regel nur bei Fahrbahnen für eine Richtung möglich, wenn
es für Linksabbieger lediglich einen Fahrstreifen gibt.
25 7. Wo der Gegenverkehr durch Rotlicht auf gehalten wird, um
Linksabbiegern, die sich bereits auf der Kreuzung oder
Einmündung befinden" die Räumung zu ermöglichen, kann das
diesen durch einen nach links gerichteten grünen Pfeil,
der links hinter der Kreuzung angebracht ist, angezeigt
werden. Gelbes Licht darf zu diesem Zweck nicht verwendet
werden.
26 8. Eine getrennte Regelung des abbiegenden Verkehrs setzt
in der Regel voraus, daß für ihn auf der Fahrbahn ein
besonderer Fahrstreifen mit Richtungspfeilen markiert
ist (Zeichen 297).
XI. Grünpfeil
27 1. Der Einsatz des Schildes mit grünem Pfeil auf schwarzem
Grund (Grünpfeil) kommt nur in Betracht, wenn der Rechts-
abbieger Fußgänger- und Fahrzeugverkehr der freigegebenen
Verkehrsrichtungen ausreichend einsehen kann, um die ihm
auferlegten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Es darf nicht
verwendet werden, wenn
28 a) dem entgegenkommenden Verkehr ein konfliktfreies
Abbiegen nach links signalisiert wird,
29 b) für den entgegenkommenden Linksabbieger der grüne Pfeil
gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 verwendet wird,
30 c) Pfeile in den für den Rechtsabbieger gültigen
Lichtzeichen die Fahrtrichtung vorschreiben,
31 d) beim Rechtsabbiegen Gleise von Schienenfahrzeugen
gekreuzt oder befahren werden müssen,
32 e) beim Rechtsabbiegen starker Fußgänger- oder Fahrrad-
verkehr, der seinerseits freigegeben ist, gekreuzt
werden muß oder der freigegebene Fahrradverkehr auf
dem zu kreuzenden Radweg für beide Richtungen
zugelassen ist,
33 f) für das Rechtsabbiegen mehrere markierte Fahrstreifen
zur Verfügung stehen oder
34 g) die Lichtzeichenanlage überwiegend der Schulweg-
sicherung sowie dem Schutz von Behinderten oder
älteren Menschen dient.
35 2. An Kreuzungen und Einmündungen, die häufig von blinden
oder sehbehinderten Verkehrsteilnehmern überquert werden,
soll die Grünpfeil-Regelung nicht angewandt werden. Ist
sie im Ausnahmefall dennoch erforderlich, sind Licht-
zeichenanlagen dort zur Sicherheit dieses Personenkreises
mit akustischen oder anderen geeigneten Zusatzeinrich-
tungen auszustatten.
36 3. Bei Verwendung des Schildes mit grünem Pfeil auf schwarzem
Grund müssen die örtlich zuständigen Straßenverkehrs-
behörden das damit in Verbindung stehende Unfallgeschehen
innerhalb der ersten beiden Jahre nach Anbringung beobach-
ten und auswerten. Bei Unfallhäufung im Zusammenhang mit
der Grünpfeil-Regelung (z.B. zwei oder mehr Unfälle mit
schwerem Sachschaden bzw. Personenschaden) ist das Schild
zu entfernen.
37 4. Der auf schwarzem Grund ausgeführte grüne Pfeil darf
nicht leuchten, nicht beleuchtet sein und nicht
retroreflektieren. Das Schild hat eine Breite von
250 mm und eine Höhe von 250 mm.
Zu Nummer 2
38 Vgl. für verengte Fahrbahn Nummer II zu Zeichen 208 (Rn. 2); bei
Festlegung der Phasen ist sicherzustellen, daß auch langsamer
Fahrverkehr das Ende der Engstelle erreicht hat, bevor der
Gegenverkehr freigegeben wird.
Zu Nummer 3
39 Die Farbfolge Gelb-Rot darf lediglich dort verwendet werden,
wo Lichtzeichenanlagen nur in größeren zeitlichen Abständen in
Betrieb gesetzt werden müssen, z.B. an Bahnübergängen, an
Ausfahrten aus Feuerwehr- und Straßenbahnhallen und Kasernen.
Diese Farbfolge empfiehlt sich häufig auch an Wendeschleifen von
Straßenbahnen und Oberleitungsomnibussen. Auch an Haltebuchten
von Oberleitungsomnibussen und anderen Linienomnibussen ist ihre
Anbringung zu erwägen, wenn auf der Straße starker Verkehr
herrscht. Sie oder Lichtzeichenanlagen mit drei Farben sollten in
der Regel da nicht fehlen, wo Straßenbahnen in eine andere Straße
abbiegen.
Zu Nummer 4
40 I. Vgl. Nummer X 6 bis 8 zu den Nummern 1 und 2; Rn. 24 bis 26.
41 II. Besondere Zeichen sind die in der Anlage 4 der Straßenbahn-
Bau- und Betriebsordnung aufgeführten. Zur Markierung
vorbehaltener Fahrstreifen vgl. zu Zeichen 245.
Zu Nummer 5
42 I. Im Lichtzeichen für Fußgänger muß das rote Sinnbild einen
stehenden, das grüne einen schreitenden Fußgänger zeigen.
43 II. Lichtzeichen für Radfahrer sollten in der Regel das Sinnbild
eines Fahrrades zeigen. Besondere Lichtzeichen für Radfahrer,
die vor der kreuzenden Straße angebracht werden, sollten in
der Regel auch Gelb sowie Rot und Gelb (gleichzeitig) zeigen.
Sind solche Lichtzeichen für einen abbiegenden Radfahrverkehr
bestimmt, kann entweder in den Lichtzeichen zusätzlich zu dem
farbigen Sinnbild des Fahrrades ein farbiger Pfeil oder über
den Lichtzeichen das leuchtende Sinnbild eines Fahrrades und
in den Lichtzeichen ein farbiger Pfeil gezeigt werden.
Zu Nummer 6
44 In den Fällen, in denen Radfahrer- und Fußgängerfurten
nebeneinander liegen, bieten sich folgende Lösungen an:
1. Für Radfahrer wird kein besonderes Lichtzeichen gegeben.
Durch ein Zusatzschild kann deutlich gemacht werden, daß die
Radfahrer die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten haben.
45 2. In den roten und grünen Lichtzeichen der Fußgängerlicht-
zeichenanlage werden jeweils die Sinnbilder für Fußgänger
und Radfahrer gezeigt.
46 3. Über der Lichtzeichenanlage für Fußgänger wird Zeichen 241
angebracht.
47 4. Neben dem Lichtzeichen für Fußgänger wird ein zweifarbiges
Lichtzeichen für Radfahrer angebracht. Beide Lichtzeichen-
anlagen müssen jeweils die gleiche Farbe zeigen.
Zu Absatz 3
48 I. Dauerlichtzeichen dürfen nur über markierten Fahrstreifen
(Zeichen 295, 296, 340) gezeigt werden. Ober jedem Fahr-
streifen einer Fahrbahn muß dann eines der beiden
Lichtzeichen leuchten.
49 II. Die Unterkante der Lichtzeichen soll in der Regel 4,50 m vom
Boden entfernt sein.
50 III. Die Lichtzeichen sind an jeder Kreuzung und Einmündung und
erforderlichenfalls auch sonst in angemessenen Abständen zu
wiederholen.
51 IV. Umkehrstreifen im besonderen
Sie empfehlen sich auf Straßen, auf denen zu gewissen Tages-
zeiten der Verkehr in der einen Richtung den in der anderen
Richtung stark überwiegt (z.B. morgens stadteinwärts, abends
stadtauswärts). Umkehrstreifen sollen in der Regel an
Kreuzungen oder Einmündungen beginnen und enden. Über den
Fahrstreifen, deren Verkehr umgestellt werden soll, müssen
zuvor ausreichend lange Zeit gekreuzte rote Balken für beide
Richtungen gezeigt werden.
Zu § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
Zu den Absätzen 1 bis 3
1 Gegen mißbräuchliche Verwendung von gelbem und blauem Blinklicht
an damit ausgerüsteten Fahrzeugen ist stets einzuschreiten.
Zu Absatz 3
2 I. Gelbes Blinklicht darf auf der Fahrt zur Arbeits- oder
Unfallstelle nicht verwendet werden, während des Abschlep-
pens nur, wenn der Zug ungewöhnlich langsam fahren muß oder
das abgeschleppte Fahrzeug oder seine Ladung genehmigungs-
pflichtige Übermaße hat. Fahrzeuge des Straßendienstes der
öffentlichen Verwaltung dürfen gelbes Blinklicht verwenden,
wenn sie Sonderrechte (§ 35 Abs. 6) beanspruchen oder vorge-
baute oder angehängte Räum- oder Streugeräte mitführen.
3 II. Ortsfestes gelbes Blinklicht sollte nur sparsam verwendet
werden und nur dann, wenn die erforderliche Warnung auf
andere Weise nicht deutlich genug gegeben werden kann.
Empfehlenswert ist vor allem, es anzubringen, um den Blick
des Kraftfahrers auf Stellen zu lenken, die außerhalb seines
Blickfeldes liegen, z.B. auf ein negatives Vorfahrtzeichen
(Zeichen 205 und 206), wenn der Kraftfahrer wegen der
baulichen Beschaffenheit der Stelle nicht ausreichend klar
erkennt, daß er wartepflichtig ist. Aber auch auf eine
Kreuzung selbst kann so hingewiesen werden, wenn diese
besonders schlecht erkennbar oder aus irgendwelchen Gründen
besonders gefährlich ist. Vgl. auch Nummer VI zu § 37 Abs. 2
Nr. 1 und 2; Rn. 14. Im gelben Blinklicht dürfen nur schwarze
Sinnbilder für einen schreitenden Fußgänger, ein Fahrrad,
eine Straßenbahn, einen Kraftomnibus, einen Reiter oder ein
schwarzer Pfeil gezeigt werden.
4 III. Fahrzeuge und Ladungen sind als ungewöhnlich breit anzusehen,
wenn sie die gesetzlich zugelassenen Breiten überschreiten
(§ 32 Abs. 1 StVZO und § 22 Abs. 2).
Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen
Bei der Regelung über die Größe der Verkehrszeichen (Zu den §§ 39 bis
43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Rn. 8
bis 14) ist die Verpflichtung aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates
vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften (Abl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 94/1 O/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. März 1994 (EG Nr. L 100 S. 30) beachtet worden.
1 I. Die behördlichen Maßnahmen zur Regelung und Lenkung des
Verkehrs durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
sollen die allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll
ergänzen. Dabei ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so
wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen.
2 Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung
wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die
Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen,
deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes
vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen
erreicht wird. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der
obersten Landesbehörde.
3 1. Beim Einsatz moderner Mittel zur Regelung und Lenkung des
Verkehrs ist auf die Sicherheit besonders Bedacht zu neh-
men. Verkehrszeichen, Markierungen, Verkehrseinrichtungen
sollen den Verkehr sinnvoll lenken, einander nicht
widersprechen und so den Verkehr sicher führen. Die
Wahrnehmbarkeit darf nicht durch Häufung von
Verkehrszeichen beeinträchtigt werden.
4 2. Die Flüssigkeit des Verkehrs ist mit den zur Verfügung
stehenden Mitteln zu erhalten.
Dabei gehört der Förderung der öffentlichen Verkehrsmittel
besondere Aufmerksamkeit.
5 II. Soweit die StVO und diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift
für die Ausgestaltung und Beschaffenheit, für den Ort und
die Art der Anbringung von Verkehrszeichen und Verkehrs-
einrichtungen nur Rahmenvorschriften geben, soll im einzelnen
nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik
verfahren werden, den das Bundesministerium für Verkehr nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im
Verkehrsblatt erforderlichenfalls bekanntgibt.
6 III. Allgemeines über Verkehrszeichen
1. Es dürfen nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen
verwendet werden oder solche, die das Bundesministerium
für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
behörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zuläßt.
Die Formen der Verkehrszeichen müssen den Mustern der StVO
entsprechen.
7 2. Allgemeine Regeln zur Ausführung der Gestaltung von
Verkehrszeichen einschließlich der verkehrsrechtlichen
erforderlichen Anforderungen an ihre Materialien sind
als Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift im Katalog
der Verkehrszeichen (VzKat) - (BAnz Nr. 66a vom 3. April
1992) - ausgeführt.
8 3. Größe der Verkehrszeichen
a) Die Ausführung der Verkehrszeichen und Verkehrs-
einrichtungen ist auf das tatsächliche, individuelle
Erfordernis zu begrenzen; unnötig groß dimensionierte
Zeichen sind zu vermeiden.
9 b) Sofern in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt
wird, erfolgt die Wahl der benötigten Verkehrszeichen-
größe - vor dem Hintergrund einer sorgfältigen
Abwägung - anhand der folgen den Tabellen:
Verkehrszeichen Größe 1 (70 %) Größe 2 (100 %) Größe 3
(125 bzw. 140 %)
Ronde (ø) 420 600 750 (125 %)
Dreieck (SeitenI.) 630 900 1260 (140 %)
Quadrat (SeitenI.) 420 600 840 (140 %)
Rechteck (H x B) 630 x 420 900 x 600 1260 x 840 (140 %)
Maße in mm
Zusatzzeichen Größe 1 (70 %) Größe 2 (100 %) Größe 3 (125 %)
Höhe 1 231 x 420 330 x 600 412 x 750
Höhe 2 315 x 420 450 x 600 562 x 750
Höhe 3 420 x 420 600 x 600 750 x 750
Maße der Zusatzzeichen in mm
10 c) Größenangaben für Sonderformen (z.B. Zeichen 201
"Andreaskreuz"), die in dieser Vorschrift nicht
ausgeführt werden, finden sich im VzKat.
11 d) In der Regel können die Verkehrszeichen folgenden
Geschwindigkeitsbereichen zugeordnet werden:
Größen der Verkehrszeichen für Dreiecke, Quadrate und
Rechtecke
Geschwindigkeitsbereich (km/h) Größe
20 bis weniger als 50 1
50 bis 100 2
mehr als 100 3
Größen der Verkehrszeichen für Ronden
Geschwindigkeitsbereich (km/h) Größe
0 bis 20 1
mehr als 20 bis 80 2
mehr als 80 3
12 e) Übergrößen der Verkehrszeichen können verwendet werden,
wenn das an wichtigen Straßenstellen zur besseren
Sichtbarkeit aus größerer Entfernung zweckmäßig ist.
13 f) Auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen
ohne Geschwindigkeitsbeschränkung werden Verbote und
vergleichbare Anordnungen zunächst durch Verkehrs-
zeichen der Größe 3 angekündigt, Wiederholungen
erfolgen in der Regel in der Größe 2.
14 g) In verkleinerter Ausführung dürfen nur diejenigen
Verkehrszeichen angebracht werden, bei denen das in
dieser Verwaltungsvorschrift ausdrücklich zugelassen
ist. Das Verhältnis der vorgeschriebenen Maße soll
auch bei Übergrößen und Verkleinerungen gegeben sein.
Im übrigen sind bei allen Verkehrszeichen kleine
Abweichungen von den Maßen zulässig, wenn dieses aus
besonderen Gründen notwendig ist und keine auffällige
Veränderung der Zeichen bewirkt wird.
15 4. Die Ausführung der Verkehrszeichen darf nicht unter den
Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen.
16 5. Als Schrift ist die Schrift für den Straßenverkehr DIN
1451, Teil 2 zu verwenden.
17 6. Die Farben müssen den Bestimmungen und Abgrenzungen des
Normblattes "Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen - Farben
und Farbgrenzen" (DIN 6171) entsprechen.
18 7. Alle Verkehrszeichen dürfen rückstrahlen oder von außen
oder innen beleuchtet sein, soweit dies nicht ohnehin
vorgeschrieben ist.
19 a) Vor allem bei Gefahrzeichen (§ 40) und Vorschrift-
zeichen (§ 41) empfiehlt sich in der Regel solche
Ausführung (vgl. aber Nummer I zu Zeichen 283 und
286; Rn. 1).
20 b) Bei Verkehrszeichen, die rückstrahlen oder beleuchtet
sind, ist darauf zu achten, daß die Wirkung der übrigen
Verkehrszeichen nicht beeinträchtigt wird und Verkehrs-
teilnehmer durch die beleuchteten Verkehrszeichen nicht
geblendet werden. Wo Verkehrszeichen von innen oder
außen beleuchtet sind, müssen in der Nähe befindliche
Verkehrszeichen, durch die eine Wartepflicht angeordnet
oder angekündigt wird, mindestens ebenso wirksam
beleuchtet sein.
21 c) In Interesse der Gleichheit des Erscheinungsbildes der
Verkehrszeichen bei Tag und Nacht ist in der Regel eine
voll retroreflektierende Ausführung einer nur teilweise
retroreflektierenden vorzuziehen.
22 d) Vgl. Nummer 16 Satz 2 und 3; Rn. 44.
23 e) Ein Verkehrszeichen ist nicht schon dann von außen
beleuchtet, wenn es von einer Straßenleuchte, vielmehr
nur dann, wenn es von einer eigenen Lichtquelle
angestrahlt ist.
24 f) Verkehrszeichen können auch als Wechselverkehrszeichen
in Wechselzeichengebern dargestellt werden. Solche
Zeichen können zeitweise gezeigt, geändert oder
aufgehoben werden. Für die Wechselzeichengeber haben
sich verschiedene Techniken als zweckmäßig erwiesen.
Einzelheiten enthalten die "Richtlinien für
Wechselverkehrszeichen an Bundesfernstraßen (RVWZ)",
die das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen
mit den zuständigen obersten Landesbehörden im
Verkehrsblatt bekanntgibt.
25 8. Die Verkehrszeichen müssen fest eingebaut sein, soweit sie
nicht nur vorübergehend aufgestellt werden. Pfosten und
Rahmen sollen grau oder weiß sein.
26 9. Verkehrszeichen sind gut sichtbar in etwa rechtem Winkel
zur Verkehrsrichtung auf der rechten Seite der Straße
anzubringen, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift
anderes gesagt ist.
27 a) Links allein oder über der Straße allein dürfen sie nur
angebracht werden, wenn Mißverständnisse darüber, daß
sie für den gesamten Verkehr in einer Richtung gelten,
nicht entstehen können und wenn sie so besonders
auffallen und im Blickfeld des Fahrers liegen.
28 b) Wo nötig, vor allem an besonders gefährlichen
Straßenstellen, können die Verkehrszeichen auf
beiden Straßenseiten, bei getrennten Fahrbahnen
auf beiden Fahrbahnseiten aufgestellt werden.
29 10. Es ist darauf zu achten, daß Verkehrszeichen nicht die
Sicht behindern, insbesondere auch nicht die Sicht auf
andere Verkehrszeichen oder auf Blinklicht- oder
Lichtzeichenanlagen verdecken.
30 11. Häufung von Verkehrszeichen
Weil die Bedeutung von Verkehrszeichen bei durchschnitt-
licher Aufmerksamkeit zweifelsfrei erfaßbar sein muß, sind
Häufungen von Verkehrszeichen zu vermeiden. Es ist daher
stets vorrangig zu prüfen, auf welche vorgesehenen oder
bereits vorhandenen Verkehrszeichen verzichtet werden
kann.
31 Sind dennoch an einer Stelle oder kurz hintereinander
mehrere Verkehrszeichen unvermeidlich, so muß dafür
gesorgt werden, daß die für den fließenden Verkehr
wichtigen besonders auffallen. Kann dies nicht realisiert
werden oder wird ein für den fließenden Verkehr
bedeutsames Verkehrszeichen an der betreffenden Stelle
nicht erwartet, so ist jene Wirkung auf andere Weise zu
erzielen (z.B. durch Übergröße oder gelbes Blinklicht).
32 a) Am gleichen Pfosten oder sonst unmittelbar über- oder
nebeneinander dürfen nicht mehr als drei Verkehrs-
zeichen angebracht werden.
33 aa) Gefahrzeichen stehen in der Regel allein. Sie
können mit Verkehrsverboten und Streckenverboten
kombiniert werden, wenn durch das Gefahrzeichen vor
der Gefahr gewarnt wird, deretwegen die Verbote
ausgesprochen werden. Solche Kombinationen (z.B.
Zeichen 103, 274 und 276, Zeichen 110 und 277,
Zeichen 120, 264 und 274) sind zweckmäßig, weil das
Gefahrzeichen dem Verkehrsteilnehmer klar macht,
warum die Vorschriften gegeben werden. Dann sind
die Verkehrszeichen in möglichst geringer
Entfernung vor der Gefahrstelle aufzustellen.
34 bb) Mehr als zwei Vorschriftzeichen sollen an einem
Pfosten nicht angebracht werden. Sind ausnahmsweise
drei solcher Verkehrszeichen an einem Pfosten
vereinigt, dann darf sich nur eins davon an den
fließenden Verkehr wenden.
35 cc) Vorschriftzeichen für den fließenden Verkehr dürfen
in der Regel nur dann kombiniert werden, wenn sie
sich an die gleichen Verkehrsarten wenden und wenn
sie die gleiche Strecke oder den gleichen Punkt
betreffen.
36 dd) Verkehrszeichen, durch die eine Wartepflicht
angeordnet oder angekündigt wird, dürfen nur
dann an einem Pfosten mit anderen Verkehrszeichen
angebracht werden, wenn jene wichtigen Zeichen
besonders auffallen.
37 ee) Dasselbe gilt für die Kombination von
Vorschriftzeichen für den fließenden Verkehr
mit Haltverboten.
38 b) Dicht hintereinander sollen Verkehrszeichen für den
fließenden Verkehr nicht folgen. Zwischen Pfosten, an
denen solche Verkehrszeichen gezeigt werden, sollte
vielmehr ein so großer Abstand bestehen, daß der
Verkehrsteilnehmer bei der dort gefahrenen
Geschwindigkeit Gelegenheit hat, die Bedeutung der
Verkehrszeichen nacheinander zu erfassen.
39 12. An spitzwinkligen Einmündungen ist bei der Aufstellung der
Verkehrszeichen dafür zu sorgen, daß Benutzer der anderen
Straße sie nicht auf sich beziehen, auch nicht bei der
Annäherung; erforderlichenfalls sind Sichtblenden oder
ähnliche Vorrichtungen anzubringen.
40 13. a) Die Unterkante der Verkehrszeichen sollte, soweit nicht
bei einzelnen Zeichen anderes gesagt ist, in der Regel
2 m vom Boden entfernt sein, über Radwegen 2,20 m, an
Schilderbrücken 4,50 m, auf Inseln und an Verkehrs-
teilern 0,60 m.
41 b) Verkehrszeichen dürfen nicht innerhalb der Fahrbahn
aufgestellt werden. In der Regel sollte der Seiten-
abstand von ihr innerhalb geschlossener Ortschaften
0,50 m, keinesfalls weniger als 0,30 m betragen,
außerhalb geschlossener Ortschaften 1,50 m.
42 14. Verkehrszeichen sollen nur dort angebracht werden, wo
dies nach den Umständen geboten ist. Über die Anordnung
von Verkehrszeichen darf in jedem Einzelfall nur nach
gründlicher Prüfung entschieden werden; die Zuziehung
ortsfremder Sachverständiger kann sich empfehlen. Hierbei
ist auch zu prüfen, ob sich anstelle der Verkehrszeichen
oder zusätzlich eine bauliche Umgestaltung oder das
Anbringen von Leiteinrichtungen empfiehlt; das ist bei
der Straßenbaubehörde anzuregen.
43 15. Sollen Verkehrszeichen nur zu gewissen Zeiten gelten,
dürfen sie sonst nicht sichtbar sein. Nur die Geltung der
Zeichen 229, 245, 250, 251, 253, 255, 260, 261, 270, 274,
276, 277, 283, 286, 290, 314 und 315 darf statt dessen auf
einem Zusatzschild, z.B. "8-16 h", zeitlich beschränkt
werden. Verkehren öffentliche Verkehrsmittel zu gewissen
Tageszeiten oder an bestimmten Wochentagen nicht, so kann
auch das Parkverbot an ihren Haltestellen durch ein
Zusatzschild zu dem Zeichen 224 beschränkt werden, z.B.
"Parken Sa und So erlaubt". Vorfahrt regelnde Zeichen
vertragen keinerlei zeitliche Beschränkungen, weder auf
diese noch auf jene Weise.
44 16. Auf Straßen mit Straßenbeleuchtung ist darauf zu achten,
daß die Verkehrszeichen von ihr erhellt werden; es
empfiehlt sich daher, Verkehrszeichen entweder hinter
den Leuchten aufzustellen oder sie an den Lichtmasten so
anzubringen, daß sie vom Licht getroffen werden. Ist das
nicht möglich, so müssen die Schilder rückstrahlen oder
erforderlichenfalls (§ 17 Abs. 1) von innen oder außen
beleuchtet sein. Das gilt nicht für die Zeichen 224, 229,
237, 239, 240, 241, 242, 243, 244, 244a, 283, 286, 314,
315, 355, 357 bis 359, 375 bis 377, 385, 388, 394 und 437.
45 17. Zusatzzeichen im besonderen
a) Sie sollten, wenn irgend möglich, nicht beschriftet
sein, sondern nur Sinnbilder zeigen. Wie Zusatzzeichen
auszugestalten sind, die in der StVO oder in dieser
Vorschrift nicht erwähnt, aber häufig notwendig sind,
wird das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung
der zuständigen obersten Landesbehörden in einem
Verzeichnis im Verkehrsblatt bekanntgeben. Abweichungen
von den in diesem Verzeichnis aufgeführten Zusatz-
zeichen sind nicht zulässig; andere Zusatzzeichen
bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten
Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.
46 b) Mehr als zwei Zusatzzeichen sollten an einem Pfosten,
auch zu verschiedenen Verkehrszeichen, nicht angebracht
werden. Die Zuordnung der Zusatzzeichen zu den
Verkehrszeichen muß eindeutig erkennbar sein.
47 c) Zusatzzeichen zu beleuchteten oder retroreflektierenden
Verkehrszeichen müssen wie diese beleuchtet sein oder
retroreflektieren.
48 d) Entfernungs- und Längenangaben sind auf- oder
abzurunden. Anzugeben sind z.B. 60 m statt 63 m, 80 m
statt 75 m, 250 m statt 268 m, 800 m statt 750 m,
1,2 km statt 1235 m.
IV. Allgemeines über Markierungen (§ 41 Abs. 3 und 4 und § 42
Abs. 6)
49 1. Die Markierungen sind weiß (vgl. aber Nummer 3 vor Zeichen
350). Als weiße Markierungen sind auch metallfarbene
Markierungsknöpfe anzusehen. Gelbe Markierungsknöpfe und
gelbe Markierungen dürfen nur im Falle des § 41 Abs. 4
verwendet werden.
50 2. Anstelle von Markierungen dürfen Markierungsknöpfe nur
verwendet werden, wenn dies in der StVO zugelassen ist
und das auch nur dann, wenn es zweckmäßig ist, z.B. auf
Pflasterdecken.
51 3. Dagegen können Markierungen aller Art durch das zusätz-
liche Anbringen von Markierungsknöpfen in ihrer Wirkung
unterstützt werden; geschieht dies an einer ununter-
brochenen Linie, so dürfen die Markierungsknöpfe
nicht gruppenweise gesetzt werden. Zur Kennzeichnung
gefährlicher Kurven und überhaupt zur Verdeutlichung
des Straßenverlaufs an unübersichtlichen Stellen kann
das Anbringen von Markierungsknöpfen auf Fahrstreifen-
begrenzungen, auf Fahrbahnbegrenzungen und auf Leitlinien
nützlich sein. Sperrflächen lassen sich auf solche Weise
verdeutlichen. Markierungsknöpfe können an Fußgänger-
überwegen von Nutzen sein.
52 4. Markierungsknöpfe ohne und mit Rückstrahlern müssen
in Grund- und Aufriß eine abgerundete Form haben. Der
Durchmesser soll nicht kleiner als 120 mm und nicht größer
als 150 mm sein. Die Markierungsknöpfe dürfen nicht mehr
als 25 mm aus der Fahrbahn herausragen.
53 V. Allgemeines über Verkehrseinrichtungen
Für Verkehrseinrichtungen gelten die Vorschriften der Nummer
III 1, 2, 4, 5, 6, 7a bis c, 7e, 8, 10, 13 und 14 sinngemäß;
Rn. 6 ff.
Zu § 39 Verkehrszeichen
Zu Absatz 1
1 Auf Nummer I zu den §§ 39 bis 43 wird verwiesen; Rn. 1.
Zu Absatz 2
2 Verkehrszeichen, die als Wechselverkehrszeichen aus einem
Lichtraster gebildet werden (sogenannte Matrixzeichen), zeigen die
sonst schwarzen Symbole, Schriften und Ziffern durch weiße Lichter
an, der sonst weiße Untergrund bleibt als Hintergrund für die
Lichtpunkte schwarz. Diese Umkehrung für Weiß und Schwarz ist nur
solchen Matrixzeichen vorbehalten.
Zu § 40 Gefahrzeichen
1 I. Soweit bei den einzelnen Gefahrzeichen nichts anderes
bestimmt ist, dürfen sie außerhalb geschlossener Ortschaften
nur dann mehr als 250 m oder weniger als 150 m von der
Gefahrstelle entfernt aufgestellt werden, wenn dies zur
ausreichenden Unterrichtung der Kraftfahrer dienlich ist.
Innerhalb geschlossener Ortschaften empfiehlt es sich, auf
einem Zusatzschild die Entfernung anzugeben, wenn die
Schilder auf Straßen mit erheblichem Fahrverkehr weniger
als 30 m oder mehr als 50 m vor der Gefahrstelle stehen.
2 II. Die Entfernung zur Gefahrstelle und die Länge der Gefahr-
strecke auf Zusatzschildern mit Umstandswörtern wie "nach
...", "auf ... " bekanntzugeben, ist unzulässig. Solche
Zusatzschilder müssen vielmehr den in der StVO angegebenen
Beispielen entsprechen.
3 III. Wegen der Aufstellung von Gefahrzeichen an Autobahnen vgl.
Nummer II zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453;
Rn. 5 ff.
Zu Zeichen 101 Gefahrstelle
1 I. Das Zeichen darf nicht anstelle der anderen amtlichen
Gefahrzeichen verwendet werden, es sei denn, daß in Notfällen
das andere Zeichen nicht zur Verfügung steht. Auch die nähere
Kennzeichnung der Gefahr auf einem Zusatzschild sollte nur in
solchen Fällen unterbleiben. Vgl. auch Nummer I zu §§ 44 Abs.
2; Rn. 7 und 8.
2 II. Vor Schienenbahnen ohne Vorrang darf nur durch dieses Zeichen
samt einem Zusatzschild z.B. mit der Abbildung des Sinnbildes
im Zeichen 151 gewarnt werden, bei nicht oder kaum benutzten
Gleisen auch durch das Zeichen 112.
3 III. Der Warnung vor "schlechtem Fahrbahnrand" bedarf es nur, wenn
die Straße sonst gut ausgebaut ist und die Schadhaftigkeit
des Randes schlecht erkennbar ist und bei erheblicher
Geschwindigkeit gefährlich werden kann.
Zu Zeichen 102 Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
1 Das Zeichen darf nur aufgestellt werden vor schwererkennbaren
Kreuzungen und Einmündungen von rechts, an denen die Vorfahrt
nicht durch Vorfahrtzeichen geregelt ist. Innerhalb geschlossener
Ortschaften ist das Zeichen im allgemeinen entbehrlich.
Zu den Zeichen 103 und 105 Kurve
1 I. Die Zeichen für "Linkskurve" und "Doppelkurve (zunächst
links)" sind als symmetrisches Gegenstück zu den Zeichen
103 und 105 auszuführen. Nur diese vier Ausführungen von
Kurvenzeichen dürfen gezeigt werden; es ist unzulässig,
etwa durch Änderung des Pfeils zu versuchen, den näheren
Verlauf der Kurve darzustellen.
2 II. Mehr als zwei Kurven hintereinander sind durch ein Doppel-
kurvenzeichen mit einem Zusatzschild, das die Länge der
kurvenreichen Strecke angibt, anzukündigen. Vor den
einzelnen Kurven kann dann eine Warnung in der Regel
unterbleiben.
3 III. Gefährliche Kurven
Wenn der Fahrer bei der Annäherung an eine Kurve den weiteren
Straßenverlauf nicht rechtzeitig sehen kann und deshalb oder
aus anderen Gründen nicht den richtigen Eindruck von der in
der Kurve gefahrlos zu fahrenden Geschwindigkeit erhält, ist
durch Zeichen 103 oder 105 oder durch Richtungstafeln (§ 43
Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b) oder auf beide Weisen zu warnen:
4 1. Das Zeichen 103 ist anzubringen, wenn die in der Kurve
mögliche Geschwindigkeit erheblich unter derjenigen liegt,
die in der davor liegenden Strecke gefahren wird, und dies
bei der Annäherung nicht ohne weiteres erkennbar ist.
5 2. Richtungstafeln kommen in Frage,
a) wenn eine Kurve überhaupt nicht erwartet wird,
6 b) wenn nicht rechtzeitig zu erkennen ist, ob es sich um
eine Rechts- oder Linkskurve handelt,
7 c) wenn sich die Krümmung der Kurve in deren Verlauf
wesentlich ändert oder
8 d) wenn die Kurve bei gleichbleibender Krümmung eine
größere Richtungsänderung bringt, als bei der Einfahrt
in die Kurve zu vermuten ist.
9 In den Fällen a) und b) ist die Tafel so aufzustellen, daß
sie vom Blick des Geradeausschauenden bei der Annäherung
erfaßt wird, in den Fällen c) und d) dort, wo die Kurve
gefährlich wird, gegebenenfalls an mehreren Stellen.
10 3. Zusätzlich zu einer Richtungstafel ist das Zeichen 103
immer dann notwendig, wenn die Richtungsänderung größer
ist als vermutet oder wenn die Krümmung der Kurve zunimmt,
sonst dann, wenn eine Richtungstafel nicht rechtzeitig
erkennbar ist. Die zusätzliche Anbringung einer Richtungs-
tafel zu den Gefahrzeichen kann notwendig sein, wenn es
sich um eine besonders gefährliche Kurve handelt.
11 4. Handelt es sich nicht um eine, sondern um zwei oder
mehrere unmittelbar hintereinander liegende Kurven, so
ist statt des Zeichens 103 gegebenenfalls das Zeichen 105
anzubringen. Es kann erforderlich sein, auch vor der
zweiten Kurve oder auch nur von dieser unter den obenge-
nannten Voraussetzungen durch Richtungstafeln zu warnen.
12 In jedem Fall ist außerdem bei der Straßenbaubehörde eine
Prüfung anzuregen, ob durch bauliche Maßnahmen eine
Verbesserung erreicht werden kann.
13 IV. Läßt sich durch die Wahl des Aufstellungsorts nicht
erreichen, daß das Zeichen zweifelsfrei auf die gefährliche
Kurve bezogen wird (z.B. wenn vor dieser eine andere Kurve
liegt), so ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Richtungs-
tafeln in der gefährlichen Kurve, entsprechende Fahrbahn-
markierungen oder Wiederholung des Kurvenzeichens) dafür
zu sorgen, daß die Warnung richtig verstanden wird.
14 V. Vgl. auch Nummer II zu Zeichen 114; Rn. 2.
Zu Zeichen 108 Gefälle und 110 Steigung
1 I. Die Zeichen unterscheiden sich dadurch, daß im Zeichen
"Gefälle" die angegebene Prozentzahl schräg abwärts steht,
im Zeichen "Steigung" schräg aufwärts.
2 II. Es dürfen nur volle Prozentzahlen angegeben werden.
3 III. Die Zeichen sollen nur dann aufgestellt werden, wenn der
Verkehrsteilnehmer die Steigung oder das Gefälle nicht
rechtzeitig erkennen oder wegen besonderer örtlicher
Verhältnisse oder des Streckencharakters die Stärke oder
die Länge der Neigungsstrecke unterschätzen kann. Im Gebirge
kann selbst bei starker und langer Neigung oft auf solche
Warnung verzichtet werden, während im Flachland unter
Umständen schon Neigungen von 5 Prozent dazu Veranlassung
geben können, dies namentlich dann, wenn auf der Gefäll- oder
Steigungsstrecke sich Kurven oder Engstellen befinden, die
nur mit mäßiger Geschwindigkeit durchfahren werden dürfen.
4 IV. In der Regel ist die Länge der Gefahrstrecke auf einem
Zusatzschild anzugeben.
5 V. Vgl. auch Nummer V 3 zu Zeichen 275; Rn. 7.
Zu Zeichen 112 Unebene Fahrbahn
1 I. Das Zeichen ist vor allem aufzustellen, wenn Unebenheiten bei
schneller Fahrt gefährlich werden können. Es darf aber nur an
sonst gut ausgebauten Straßen aufgestellt werden, wenn deren
Unebenheiten schlecht erkennbar sind.
2 II. Die Entfernung zwischen dem Standort des Zeichens und dem
Ende der Gefahrstelle anzugeben, ist häufig empfehlenswert,
dies namentlich dann, wenn vor einer unebenen Fahrbahn von
erheblicher Länge gewarnt werden muß.
3 III. Auch kann es zweckmäßig sein, kurz vor einer besonders
unebenen Stelle das Zeichen zu wiederholen; auf einem
Zusatzschild ist dann die Entfernung anzugeben, z.B. "20 m".
4 IV. Vgl. auch Nummer II zu Zeichen 101; Rn. 2.
Zu Zeichen 113 Schnee- oder Eisglätte
1 An Straßen, die nach allgemeiner Erfahrung zu Glatteisbildung
neigen, z.B. auf Brücken, auf ungeschützten Dämmen, in kurzen
Waldstücken, braucht das Gefahrzeichen "Schnee- oder Eisglätte"
in der Regel nicht angebracht zu werden, vielmehr nur dann, wenn
die Brücke, der Damm usw. nicht ohne weiteres zu erkennen ist.
Muß aber an einer Gefahrstelle solcher Art das Gefahrzeichen
aufgestellt werden, so darf es an entsprechenden Gefahrstellen
im Verlauf der gleichen Straße nicht fehlen. Die Zeichen sind
im Frühjahr zu entfernen.
Zu Zeichen 114 Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz
1 I. Das Zeichen ist nur aufzustellen, wo der Verkehrsteilnehmer
die bei Nässe oder Verschmutzung (z. B. durch angeschwemmtes
Erdreich in Einschnitten) mangelnde Griffigkeit des Fahrbahn-
belags trotz angemessener Sorgfalt nicht ohne weiteres
erkennen kann. Ein Wechsel des Fahrbahnbelags gibt in der
Regel dazu noch keinen Anlaß. Geht aber ein griffiger Belag
in einen bei Nässe rutschgefährlichen über, so bedarf es
jedenfalls außerhalb geschlossener Ortschaften der Warnung.
2 II. Wo Schleudergefahr nicht wegen mangelnder Griffigkeit des
Fahrbahnbelags bei Nässe oder Schmutz entstehen kann, sondern
wegen der Anlage oder der Führung der Straße, ist mit anderen
Mitteln zu helfen, z.B. durch Beschränkung der Geschwindig-
keit (Zeichen 274) oder durch Aufstellen eines Zeichens
"Kurve" (Zeichen 103 ff.).
3 III. Vor der Beschmutzung durch Vieh oder Ackerfahrzeuge ist in
der Regel nicht zu warnen; vgl. Nummer I zu § 32 Abs. 1;
Rn. 1.
Zu den Zeichen 115, 117, 133 bis 144
1 Nur diese Zeichen dürfen spiegelbildlich gezeigt werden und nur
dann, wenn sie links wiederholt werden; vgl. jedoch Nummer I zu
Zeichen 117; Rn. 1.
Zu Zeichen 115 Steinschlag
1 Wo mit Steinbrocken auf der Fahrbahn zu rechnen ist, so, wenn sich
eine steile Felswand unmittelbar neben der Straße erhebt, bedarf
es dieses Zeichens in der Regel nicht.
Zu Zeichen 117 Seitenwind
1 I. Droht Seitenwind in der Regel von der rechten Seite, so
empfiehlt es sich, das Zeichen spiegelbildlich auszuführen.
2 II. Droht auf einer längeren Strecke Seitenwind, so kann das
Zeichen wiederholt werden.
Zu den Zeichen 120 und 121 Verengte Fahrbahn
1 I. Das Zeichen 120 darf bei einseitig verengter Fahrbahn nur
dann aufgestellt werden, wenn das Zeichen 121 in Notfällen
nicht zur Verfügung steht.
2 II. Verengt sich die Fahrbahn nur allmählich - z.B. um 1 m auf
20 m - oder ist die Verengung durch horizontale und vertikale
Leiteinrichtungen ausreichend gekennzeichnet, so bedarf es
eines Zeichens nur dann, wenn die Straße sehr schnell
befahren wird.
3 III. Auf Fahrbahnen für beide Richtungen ist das Zeichen
aufzustellen, wenn sich die Fahrbahn auf weniger als zwei
Fahrstreifen verengt. Dessen bedarf es auf verkehrsarmen
engen Ortsstraßen nicht, wenn bereits bei der Einfahrt in
die Straße zu erkennen ist, daß diese den Erfordernissen
des modernen Verkehrs nicht genügt.
4 IV. Vgl. auch Nummer IV. zu Zeichen 208; Rn. 4.
Zu Zeichen 125 Gegenverkehr
1 I. Das Zeichen ist stets aufzustellen, wenn eine Fahrbahn für
eine Richtung vorübergehend (z.B. wegen Bauarbeiten) in
beiden Richtungen befahren wird. In übrigen geeigneten Fällen
ist von diesem Zeichen nur sehr sparsam Gebrauch zu machen.
Auf längeren Strecken kann sich eine Wiederholung des
Zeichens empfehlen. Das Zusatzschild nach § 40 Abs. 4 darf
dem Zeichen nicht beigegeben werden.
2 II. Vgl. auch Nummer 15 zu Zeichen 220; Rn. 5.
Zu Zeichen 128 Bewegliche Brücke
1 Zur Sicherung des Verkehrs genügt die Aufstellung des Zeichens
allein keinesfalls. Vor der Brücke sind vielmehr Lichtzeichen zu
geben, Schranken anzubringen oder dergleichen.
Zu Zeichen 129 Ufer
1 Das Zeichen ist nur anzubringen, wenn eine Straße auf ein
unbeschranktes oder unzulänglich gesichertes Ufer zuführt, vor
allem auf Schiffsanlegestellen. Vor solchen Gefahrstellen ist in
der Regel zu warnen; das gilt nicht in Hafengebieten. Erforder-
lichenfalls ist der Verkehr ergänzend durch Beschränkung der
Fahrgeschwindigkeit (Zeichen 274) zu sichern.
Zu Zeichen 131 Lichtzeichenanlage
1 I. Das Zeichen kommt dann in Betracht, wenn der Fahrverkehr die
Lichtzeichen, z.B. wegen einer Kurve, nicht rechtzeitig
sehen kann. Es kann sich empfehlen, dieses Zeichen auch bei
Lichtzeichenanlagen an Baustellen oder bei der Inbetriebnahme
einer neuen Lichtzeichenanlage vorübergehend zu verwenden.
2 II. Auch vor Lichtzeichenanlagen, die nur Gelb und dann Rot geben
(§ 37 Abs. 2 Nr. 3) kann durch dieses Zeichen gewarnt werden.
Zu den Zeichen 133 bis 144
1 Eines dieser Zeichen spiegelbildlich zu zeigen, empfiehlt sich
allenfalls dann, wenn es zusätzlich links angebracht ist und wenn
die Gefahr gleichermaßen von beiden Seiten droht.
Zu Zeichen 134 Fußgängerüberweg
Vgl. Nummer V 2 zu § 26; Rn. 16.
Zu Zeichen 136 Kinder
1 I. Wo erfahrungsgemäß Kinder häufig auf die Fahrbahn laufen,
vor allem dort, wo eine Schule, ein Kindergarten oder ein
Spielplatz in unmittelbarer Nähe ist, sollte das Zeichen
aufgestellt werden. Zuvor ist aber immer zu prüfen, ob Kinder
nicht durch Absperrungen ferngehalten werden können.
2 II. Vgl. auch Nummer II zu § 31; Rn. 2 bis 4.
Zu Zeichen 138 Radfahrer kreuzen
1 Das Zeichen soll vor Stellen warnen, an denen Radfahrer häufig
oder unvermutet die Fahrbahn kreuzen oder in sie einfahren. Kommen
die Radfahrer von einer einmündenden oder kreuzenden Straße, so
bedarf es einer Warnung nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die
Radfahrer dort durch eine Radfahrerfurt (vgl. Nummer II zu § 9
Abs. 2; Rn. 4 ff.) gelenkt werden. Das gleiche gilt, wenn eine
Radfahrerfurt in unmittelbarer Nähe einer Kreuzung oder Einmündung
angebracht ist. Dagegen ist das Zeichen erforderlich, wenn
außerhalb einer Kreuzung oder Einmündung ein für beide Richtungen
gemeinsamer Radweg beginnt oder endet oder dort ein Radweg für
eine Richtung endet und ein für beide Richtungen gemeinsamer
Radweg auf der anderen Seite beginnt.
2 Das Zeichen mit dem Zusatzschild "Zwei gegen gerichtete Pfeile"
warnt vor Radwegen mit Radfahrverkehr in beiden Richtungen. Es
soll aber nur ausnahmsweise an solchen Radwegen aufgestellt
werden. An Kreuzungen und Einmündungen ist das Zeichen mit diesem
Zusatzschild, z.B. in den untergeordneten Straßen, in der Regel
nicht erforderlich, es sei denn, es handelt sich um eine Straßen-
stelle mit Unfallhäufung oder einen in Gegenrichtung freigegebenen
linken Radweg (vgl. zu § 2 Abs. 4 Satz 3; Rn. 30 ff.).
Zu Zeichen 140 Viehtrieb, Tiere
1 Das Zeichen darf nur auf Straßen mit schnellerem Verkehr aufge-
stellt werden, auf denen häufig Vieh über die Fahrbahn oder ihr
entlang getrieben wird (z.B. Schafherden, Auftrieb zur Weide).
Zu Zeichen 142 Wildwechsel
1 I. Dieses Zeichen darf nur auf Straßen mit schnellerem Verkehr
aufgestellt werden. Auf ihnen muß es aber überall dort
stehen, wo Schalenwild häufig über die Fahrbahn wechselt.
Diese Gefahrstellen sind in Besprechungen mit den unteren
Jagdbehörden und den Jagdausübungsberechtigten festzulegen.
Führt die Straße durch einen Wald oder neben einem Wald
vorbei, der von einem Forstamt betreut wird, so ist auch
diese Behörde zu beteiligen.
2 II. Die Länge der Gefahrstrecke ist in der Regel auf einem
Zusatzschild anzugeben; ist die Gefahrstrecke mehrere
Kilometer lang, so empfiehlt es sich, auf Wiederholungs-
schildern die Länge der jeweiligen Reststrecke anzugeben.
Zu Zeichen 144 Flugbetrieb
1 Das Zeichen dient der Warnung des Kraftfahrers vor überraschendem
Flugverkehr. Es sollte daher auf Straßen mit schnellerem Verkehr
dort aufgestellt werden, wo in der Nähe entweder ein Flugplatz
liegt (vor Aufstellung des Zeichens und vor der Festlegung der
Länge der Gefahrstrecke auf einem Zusatzschild sind die
Flugschneisen zu ermitteln) oder militärische Tiefflugschneisen
festgelegt sind.
Zu den Zeichen 150 bis 162 Bahnübergang
1 I. Die Zeichen sollen rückstrahlen.
2 II. Die Zeichen sind in der Regel auf beiden Straßenseiten
aufzustellen.
3 III. Die Zeichen dürfen nur vor Übergängen von Schienenbahnen mit
Vorrang verwendet werden. Vgl. auch Nummer II zu Zeichen 101;
Rn. 2.
4 IV. In der Regel sind die Zeichen 153 bis 162 anzubringen. Selbst
auf Straßen von geringer Verkehrsbedeutung genügen die
Zeichen 150 und 151 nicht, wenn dort schnell gefahren wird
oder wenn der Bahnübergang spät zu erkennen ist.
Zu § 41 Vorschriftzeichen
1 I. Es empfiehlt sich vielfach, die durch Vorschriftzeichen er-
lassenen Anordnungen dem fließenden Verkehr zusätzlich durch
bauliche Maßnahmen oder durch Markierungen nahezubringen.
2 II. Vgl. Nummer III 7 Buchstabe a und Nummer 9 zu den §§ 39 bis
43; Rn. 19, 26 ff. Vorschriftzeichen dürfen allein über der
Straße nur dann angebracht sein, wenn sie von innen oder
außen beleuchtet sind oder wenn sie so rückstrahlen, daß sie
auf ausreichende Entfernung auch im Abblendlicht deutlich
erkennbar sind. Sonst dürfen sie dort nur zur Unterstützung
eines gleichen, rechtsstehenden Verkehrsschildes angebracht
werden.
3 III. Bei Änderungen von Verkehrsregeln, deren Mißachtung besonders
gefährlich ist, z.B. bei Änderung der Vorfahrt, ist für eine
ausreichende Übergangszeit der Fahrverkehr zu warnen, z.B.
durch Polizeibeamte, durch Hinweise auf der Fahrbahnober-
fläche (Nummer 3 vor Zeichen 350) oder durch auffallende
Tafeln mit erläuternder Beschriftung.
4 IV. Für einzelne markierte Fahrstreifen dürfen Fahrtrichtungen
(Zeichen 209 ff.) oder Höchst- oder Mindestgeschwindigkeiten
(Zeichen 274 und 275) vorgeschrieben oder das Überholen
(Zeichen 276 oder 277) oder der Verkehr (Zeichen 250 bis 266)
verboten werden.
5 Es empfiehlt sich, Verbote oder Beschränkungen rechtzeitig
vorher anzukündigen und, wenn einzelne Verkehrsarten
ausgeschlossen werden, auf mögliche Umleitungen hinzuweisen.
1. Strecken- und Verkehrsverbote für einzelne Fahrstreifen
werden auf folgende Weise bekanntgemacht:
6 Die Schilder sind in der Regel so über den einzelnen
Fahrstreifen anzubringen, daß kein Zweifel darüber
entstehen kann, für welche Fahrstreifen die einzelnen
Schilder gelten; das wird in der Regel nur durch
Fahnenschilder, Schilderbrücken oder Auslegermaste zu
erreichen sein. Unter den Schildern Pfeile auf Zusatz-
schildern anzubringen, die auf die Fahrstreifen weisen,
für die die einzelnen Schilder gelten, kann zweckmäßig
sein.
7 Kann ein Schild so nicht angebracht werden oder ist das
Verbot nur vorübergehend, wie an Baustellen, notwendig,
so ist auf der rechten Seite der Straße eine weiße Tafel
aufzustellen, auf welcher die Fahrstreifen durch schwarze
Pfeile wiedergegeben sind und das Verbotszeichen in der
für Schilder vorgeschriebenen Größe in dem betreffenden
Pfeilschaft dargestellt ist. Diese Art der Bekanntgabe
ist nur zulässig, wenn Verbote für nicht mehr als zwei
Fahrstreifen erlassen werden. Werden die Verbote so
erlassen, so sind sie durch die gleichen Schilder mit
Entfernungsangabe auf einem Zusatzschild anzukündigen.
8 2. Bei Schildern der Zeichen 209 bis 214 kann es genügen,
wenn die Schilder neben dem Fahrstreifen aufgestellt
werden, für den sie gelten.
9 V. Soll die Geltung eines Vorschriftzeichens auf eine oder
mehrere Verkehrsarten beschränkt werden, so ist die
sinnbildliche Darstellung der Verkehrsart auf einem
Zusatzschild unterhalb des Verkehrszeichens darzustellen.
Soll eine Verkehrsart oder sollen Verkehrsarten ausgenommen
werden, so ist der sinnbildlichen Darstellung das Wort
"frei" anzuschließen.
10 VI. Wegen der Angabe von zeitlichen Beschränkungen auf Zusatz-
schildern vgl. Nummer III 15 zu den §§ 39 bis 43; Rn. 43.
Zu Zeichen 201 Andreaskreuz
1 I. Das Zeichen muß voll rückstrahlen. Von einer solchen
Ausführung darf nur abgesehen werden
2 1. bei Andreaskreuzen, die nach Nummer III 7 Buchstabe e zu
den §§ 39 bis 43 (Rn. 23) dieser Vorschrift beleuchtet
sind,
3 2. bei Andreaskreuzen an Feld- oder Waldwegen.
4 II. Die Andreaskreuze sind in der Regel möglichst nahe, aber
nicht weniger als 2,25 m vor der äußeren Schiene aufzu-
stellen.
5 III. Andreaskreuze sind am gleichen Pfosten wie Blinklichter oder
Lichtzeichen anzubringen. Mit anderen Verkehrszeichen dürfen
sie nicht kombiniert werden.
6 IV. Wo in den Hafen- und Industriegebieten den Schienenbahnen
Vorrang gewährt werden soll, müssen Andreaskreuze an allen
Einfahrten aufgestellt werden. Vorrang haben dann auch
Schienenbahnen, die nicht auf besonderen Bahnkörper verlegt
sind. Für Industriegebiete kommt eine solche Regelung nur in
Betracht, wenn es sich um geschlossene Gebiete handelt, die
als solche erkennbar sind und die nur über bestimmte
Zufahrten erreicht werden können.
V. Weitere Sicherung von Übergängen von Schienenbahnen mit
Vorrang
7 1. Wegen der ständig zunehmenden Verkehrsdichte auf den
Straßen ist die technische Sicherung der bisher nicht
so gesicherten Bahnübergänge anzustreben. Besonders ist
darauf zu achten, ob Bahnübergänge infolge Zunahme der
Verkehrsstärke einer technischen Sicherung bedürfen.
Anregungen sind der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen.
8 2. Auf die Schaffung ausreichender Sichtflächen an
Bahnübergängen ohne technische Sicherung ist hinzuwirken.
Wo solche Übersicht fehlt, ist die zulässige Höchst-
geschwindigkeit vor dem Bahnübergang angemessen zu
beschränken. Das Zeichen 274 ist über den ein- oder
zweistreifigen Baken (Zeichen 159 und 162) anzubringen
(vgl. jedoch Nummer 5; Rn. 11).
9 3. Auf Straßen mit nicht unerheblichem Fahrverkehr ist von
den dreistreifigen Baken (Zeichen 153 und 156) ab dem
für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn durch
Leitlinien (Zeichen 340) zu markieren, jedoch an
gefährlichen Stellen, vor Halbschranken bei ausreichender
Straßenbreite stets, von den zweistreifigen Baken (Zeichen
159) ab mindestens durch einseitige Fahrstreifen-
begrenzungen (Zeichen 296) für den Fahrstreifen A.
Daneben kann es sich dann aber auch empfehlen, das
Überholen durch Zeichen 276, die in der Regel über den
zweistreifigen Baken (Zeichen 159) anzubringen sind, zu
verbieten.
10 4. Vor technisch nicht gesicherten Übergängen von Schienen-
bahnen mit Vorrang ist jedes Überholen, wenn die Straße
dazu breit genug wäre, durch Zeichen 276 zu verbieten oder
durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 oder 296)
unmöglich zu machen, und zwar auch dann, wenn der
Fahrverkehr auf der Straße ganz unerheblich ist. Die
Fahrstreifenbegrenzung sollte spätestens an der
einstreifigen Bake beginnen, sonst mindestens 50 m lang
sein; das Überholverbotszeichen ist spätestens über der
zweistreifigen Bake anzubringen, sonst mindestens 100 m
vor dem Bahnübergang.
11 5. Wo nach § 19 Abs. 3 Lastkraftwagen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 7,5 t und Züge schon unmittelbar nach
der einstreifigen Bake warten müssen, empfiehlt es sich,
die Überholverbotszeichen erst 30 m vor dem Übergang
aufzustellen und Fahrstreifenbegrenzungen erst dort
beginnen zu lassen; eine Geschwindigkeitsbeschränkung von
den zweistreifigen Baken (Zeichen 159) ab ist dann
unerläßlich.
12 6. Jedenfalls dort, wo Längsmarkierungen angebracht sind,
empfiehlt es sich, auch eine Haltlinie (Zeichen 294), in
der Regel in Höhe des Andreaskreuzes, zu markieren.
13 7. Vgl. auch zu den Zeichen 150 bis 162.
14 8. Bevor ein Verkehrsschild oder eine Markierung angebracht
oder entfernt wird, ist das Bahnunternehmen zu hören.
VI. Straßenbahnen und die übrigen Schienenbahnen
(Privatanschlußbahnen)
15 1. Über die Zustimmungsbedürftigkeit der Aufstellung und Ent-
fernung von Andreaskreuzen vgl. Nummer III zu § 45 Abs. 1
bis 1d; Rn. 3 ff. Außerdem sind, soweit die Aufsicht über
die Bahnen nicht bei den obersten Landesbehörden liegt,
die für die Aufsicht zuständigen Behörden zu beteiligen;
sind die Bahnen Zubehör einer bergbaulichen Anlage, dann
sind auch die obersten Bergbaubehörden zu beteiligen.
16 2. Der Vorrang darf nur gewährt werden, wenn eine solche
Schienenbahn auf besonderem Bahnkörper verlegt ist, dies
auch dann, wenn der besondere Bahnkörper innerhalb des
Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegt. Eine
Schienenbahn ist schon dann an einem Übergang auf
besonderem Bahnkörper verlegt, wenn dieser an dem
Übergang endet. Ein besonderer Bahnkörper setzt mindestens
voraus, daß die Gleise durch ortsfeste, körperliche
Hindernisse vom übrigen Verkehrsraum abgegrenzt und diese
Hindernisse auffällig kenntlich gemacht sind; abtrennende
Bordsteine müssen weiß sein.
17 VII. 1. Straßenbahnen auf besonderem Bahnkörper, der nicht inner-
halb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegt, ist
in der Regel durch Aufstellung von Andreaskreuzen der
Vorrang zu geben. An solchen Bahnübergängen ist schon bei
mäßigem Verkehr auf der querenden Straße oder wenn auf
dieser Straße schneller als 50 km/h gefahren wird, die
Anbringung einer straßenbahnabhängigen, in der Regel
zweifarbigen Lichtzeichenanlage (vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 3)
oder von Schranken zu erwägen. Auch an solchen Bahnüber-
gängen über Feld- und Waldwege sind, Andreaskreuze dann
erforderlich, wenn der Bahnübergang nicht ausreichend
erkennbar ist; unzureichende Übersicht über die
Bahnstrecke kann ebenfalls dazu Anlaß geben.
18 2. a) Liegt der besondere Bahnkörper innerhalb des Verkehrs-
raums einer Straße mit Vorfahrt oder verläuft er neben
einer solchen Straße, so bedarf es nur dann eines
Andreaskreuzes, wenn der Schienenverkehr für den
kreuzenden oder abbiegenden Fahrzeugführer nach dem
optischen Eindruck nicht zweifelsfrei zu dem Verkehr
auf der Straße mit Vorfahrt gehört. Unmittelbar vor dem
besonderen Bahnkörper darf das Andreaskreuz nur dann
aufgestellt werden, wenn so viel Stauraum vorhanden
ist, daß ein vor dem Andreaskreuz wartendes Fahrzeug
den Längsverkehr nicht stört. Wird an einer Kreuzung
oder Einmündung der Verkehr durch Lichtzeichen
geregelt, so muß auch der Straßenbahnverkehr auf diese
Weise geregelt werden, und das auch dann, wenn der
Bahnkörper parallel zu einer Straße in deren unmittel-
barer Nähe verläuft. Dann ist auch stets zu erwägen, ob
der die Schienen kreuzende Abbiegeverkehr gleichfalls
durch Lichtzeichen zu regeln oder durch gelbes Blink-
licht mit dem Sinnbild einer Straßenbahn zu warnen ist.
19 b) Hat der gleichgerichtete Verkehr an einer Kreuzung oder
Einmündung nicht die Vorfahrt, so ist es kaum je zu
verantworten, der Straßenbahn Vorrang zu geben.
Zu Zeichen 205 Vorfahrt gewähren!
1 I. Das Zeichen muß mindestens voll rückstrahlen.
2 II. Ist neben einer durchgehenden Fahrbahn ein Fahrstreifen
angebracht, welcher der Einfädelung des einmündenden Verkehrs
dient (Beschleunigungsstreifen), darf das Zeichen nur vor dem
Beginn des Beschleunigungsstreifens stehen. Vgl. Nummer I zu
§ 7 Abs. 1 bis 3; Rn. 1.
3 III. Über Kreisverkehr vgl. Nummer X zu den Zeichen 209 bis 214;
Rn. 11 ff.
4 IV. Außerhalb geschlossener Ortschaften muß das Zeichen auf
Straßen mit schnellerem oder stärkerem Verkehr in einer
Entfernung von mindestens 100 bis 150 m durch dasselbe
Zeichen mit der Entfernungsangabe auf einem Zusatzschild
angekündigt werden. Innerhalb geschlossener Ortschaften
ist die Ankündigung in der Regel nicht erforderlich.
Zu Zeichen 206 Halt! Vorfahrt gewähren!
1 I. Das Zeichen muß mindestens voll rückstrahlen.
2 II. In der Regel ist eine Haltlinie (Zeichen 294) anzubringen,
und zwar dort, wo der Wartepflichtige die andere Straße über-
sehen kann. Ist es nicht möglich, die Linie dort anzubringen,
so empfiehlt sich die Fahrbahnmarkierung "STOP" (Nummer 3 vor
Zeichen 350) unmittelbar vor dem Rand der anderen Straße.
Diese Fahrbahnmarkierung kann auch zusätzlich zu der
Haltlinie zweckmäßig sein.
3 III. Das Zeichen muß außerhalb geschlossener Ortschaften
mindestens 100 bis 150 m vor der Kreuzung oder Einmündung
angekündigt werden.
Zu den Zeichen 205 und 206
1 I. Die Zeichen müssen unmittelbar vor der Kreuzung oder
Einmündung stehen.
2 II. Als negatives Vorfahrtzeichen ist in der Regel das Zeichen
205 zu wählen. Das Zeichen 206 ist nur dann aufzustellen,
wenn
3 1. die Sichtverhältnisse so schlecht sind oder die Straße mit
Vorfahrt so stark befahren wird, daß die meisten halten,
4 2. wegen der Örtlichkeit (Einmündung in einer Innenkurve oder
in eine besonders schnell befahrene Straße) schwierig ist,
die Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf der an deren Straße
zu beurteilen, oder wenn es
5 3. sonst aus Gründen der Sicherheit notwendig erscheint,
einen Wartepflichtigen zu besonderer Vorsicht zu
mahnen (z.B. in der Regel an der Kreuzung zweier
Vorfahrtstraßen).
6 Anhaltspunkte bieten oft die Unfalluntersuchungen. Ergeben
diese, daß die Unfälle darauf zurückzuführen sind, daß die
Wartepflichtigen die Kreuzung übersehen oder ihre Warte-
pflicht nicht erfaßt haben, so ist eine Verbesserung der
optischen Führung anzustreben. Haben die Unfälle andere
Ursachen, so empfiehlt es sich häufig, das Zeichen 206
aufzustellen, wenn nicht die Errichtung einer
Lichtzeichenanlage angezeigt ist.
7 III. Eine Beleuchtung der negativen Vorfahrtzeichen ist an
Kreuzungen außer in den Fällen der Nummer VI zu § 37 Abs. 2
Nr. 1 und 2 (Rn. 14) immer dann geboten, wenn eine Straße
mit Wartepflicht eine Straßenbeleuchtung hat, die den
Eindruck einer durchgehenden Straße entstehen läßt. Eine
Beleuchtung empfiehlt sich auch, wenn die Beleuchtungs-
verhältnisse in der Umgebung so sind, daß die Erkennbarkeit
der Zeichen beeinträchtigt ist. Vgl. auch Nummer III 7
Buchstabe b zu den §§ 39 bis 43; Rn. 20.
8 IV. Übergrößen sind überall dort in Erwägung zu ziehen, wo der
Verkehr, besonders wegen seiner Schnelligkeit, negative
Vorfahrtzeichen nicht erwartet.
9 V. Wo eine Lichtzeichenanlage steht, sind die Zeichen in der
Regel unter oder neben den Lichtzeichen am gleichen Pfosten
anzubringen.
10 VI. Kreuzt eine Straße mit Wartepflicht eine Straße mit Mittel-
streifen, so ist zu prüfen, ob zusätzlich zu den vor der
Kreuzung stehenden Zeichen 205 oder 206 auf dem Mittelstrei-
fen ein Zeichen 205 aufgestellt werden soll, um an die
Wartepflicht vor der zweiten Richtungsfahrbahn zu erinnern.
VII. Die Beschilderung von Kreuzungen und Einmündungen
11 1. Jede Kreuzung und Einmündung, in der vom Grundsatz "Rechts
vor Links" abgewichen werden soll, ist sowohl positiv als
auch negativ zu beschildern, und zwar sowohl innerhalb als
auch außerhalb geschlossener Ortschaften. Ausgenommen sind
nur Feld- und Waldwege; aber auch sie sind zu beschildern,
wenn der Charakter des Weges für Ortsfremde nicht ohne
weiteres zu erkennen ist; dabei wird häufig die negative
Beschilderung genügen. Solch einseitige Beschilderung darf
an sonstigen Kreuzungen und Einmündungen allenfalls dann
erwogen werden, wenn sich Kreuzungen und Einmündungen
häufen und darum positive und negative Vorfahrtzeichen so
dicht aufeinander folgen, daß ortsfremde Verkehrsteil-
nehmer verwirrt würden. Zuvor ist in solchen Fällen zu
erwägen, ob nicht auf andere Weise abgeholfen werden kann,
z.B. durch Einführung wegführender Einbahnstraßen.
Straßen, die wie Grundstücksausfahrten aussehen, sind
einseitig mit Zeichen 205 zu versehen.
12 2. Endet eine Vorfahrtstraße oder kann einer weiterführenden
Vorfahrtstraße (vgl. dazu Nummer 5 Buchstabe a zu Zeichen
306 und 307; Rn. 8) oder einer Straße, auf der an mehreren
vorausgehenden Kreuzungen und Einmündungen hintereinander
das Zeichen 301 aufgestellt ist, an einer Kreuzung oder
Einmündung die Vorfahrt nicht gegeben werden, so ist stets
ein negatives Vorfahrtzeichen aufzustellen. Dieses ist
außerhalb geschlossener Ortschaften dann stets anzu-
kündigen, innerhalb geschlossener Ortschaften jedenfalls
dann, wenn der Verkehr nicht durch Lichtzeichen geregelt
ist. Das negative Vorfahrtzeichen soll dann jeweils auf
beiden Seiten der Straße aufgestellt und gegebenenfalls
über der Fahrbahn wiederholt werden. Auch seine zusätz-
liche Wiedergabe auf der Fahrbahn (vgl. Nummer 3 vor
Zeichen 350) kann in Frage kommen. Solch verstärkte
Kennzeichnung sowie die Ankündigung der Wartepflicht durch
negative Vorfahrtzeichen mit Entfernungsangabe ist darüber
hinaus auf Straßen mit schnellerem und stärkerem Verkehr,
insbesondere mit stärkerem Lastkraftwagenverkehr sowie
dann in Erwägung zu ziehen, wenn der Verkehr eine solche
Regelung nicht erwartet.
13 3. Vgl. auch Nummer II bis IV zu § 8 Abs. 1; Rn. 3 ff.
14 4. Zusatzschild "abknickende Vorfahrt"
Über die Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1 Buch-
stabe a zu § 45 Abs. 1 bis 1d (Rn. 4); über abknickende
Vorfahrt vgl. ferner Nummer 4 zu den Zeichen 306 und 307
(Rn. 5 bis 7) und Nummer III zu Zeichen 301; Rn. 3.
Zu Zeichen 208 Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren!
1 I. Am anderen Ende der Verengung muß das Zeichen 308 aufgestellt
werden.
2 II. Die Zeichen 208 und 308 dürfen nur verwendet werden, wo für
die Begegnung mehrspuriger Fahrzeuge nicht genügend Raum und
die Verengung beiderseits überschaubar ist. Sonst kommt z.B.
die Errichtung einer Einbahnstraße (Zeichen 220) oder die
Verkehrsregelung durch Lichtzeichen in Betracht. Lichtzeichen
sind in der Regel dann nicht zu entbehren, wenn auch nur zu
gewissen Tageszeiten starker Verkehr herrscht.
3 III. Welcher Fahrtrichtung der Vorrang einzuräumen ist, ist auf
Grund der örtlichen Verhältnisse und der beiderseitigen Ver-
kehrsmenge zu entscheiden. Bei einseitiger Straßenverengung
sollte im Zweifel dieselbe Rechtslage geschaffen werden, die
nach § 6 an vorübergehenden Hindernissen besteht.
4 IV. Der wartepflichtige Verkehr soll, der Verkehr mit Vorrang
kann durch ein Gefahrzeichen für verengte Fahrbahn (z.B.
Zeichen 120) gewarnt werden.
5 V. Das Zeichen muß mindestens voll rückstrahlen.
Zu den Zeichen 209 bis 214 Vorgeschriebene Fahrtrichtung
1 I. Die Zeichen stehen an Kreuzungen und Einmündungen. Sie können
auch an Grundstücksausfahrten und anderen Straßenteilen
aufgestellt werden.
2 II. Sie dürfen nur aufgestellt werden, wo andere Fahrtrichtungen
möglich sind, aber verboten werden müssen.
3 III. In Abweichung von den abgebildeten Grundformen dürfen die
Pfeilrichtungen dem tatsächlichen Verlauf der Straße, in die
der Fahrverkehr eingewiesen wird, nur dann angepaßt werden,
wenn dies zur Klarstellung notwendig ist.
4 IV. Die Zeichen "Hier rechts" und "Hier links" sind hinter der
Stelle anzubringen, an der abzubiegen ist, die Zeichen
"Rechts" und "Links" vor dieser Stelle. Das Zeichen
"Geradeaus" und alle Zeichen mit kombinierten Pfeilen müssen
vor der Stelle stehen, an der in eine oder mehrere Richtungen
nicht abgebogen werden darf.
5 V. Die Zeichen "Hier rechts" und "Hier links" dürfen nur durch
die Zeichen "Rechts" beziehungsweise "Links" angekündigt
werden, die anderen Zeichen durch diese selbst. Erforder-
lichenfalls ist die Entfernung auf einem Zusatzschild
anzugeben.
6 VI. Die Zeichen "Geradeaus" und "Geradeaus und links" dürfen vor
Einmündungen bzw. Kreuzungen nur aufgestellt werden, wenn
dort eine Vorfahrtsregelung durch Verkehrszeichen besteht.
7 VII. Die Zeichen müssen, wenn sie in Verbindung mit Lichtzeichen
ohne Pfeile auf der rechten Straßenseite verwendet werden,
bei Dämmerung und Dunkelheit von außen oder innen beleuchtet
sein. Bei Zeichen auf der linken Straßenseite genügt es, wenn
sie voll rückstrahlen.
8 Sie sind über oder neben den Lichtzeichen anzubringen. Vgl.
auch Nummer X 4 und 5 zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2; Rn. 21 und
22.
9 VIII. Abbiegeverbote, insbesondere das Verbot des Linksabbiegens,
steigern nicht bloß die Leistungsfähigkeit von Kreuzungen,
sondern können auch der Sicherheit dienen. Stets ist zuvor
auch zu prüfen, ob nicht an anderer Stelle durch die Verla-
gerung des Verkehrs neue Schwierigkeiten auftreten. Es kann
sich empfehlen, dem unterbundenen Abbiegeverkehr den
zweckmäßigsten Weg zu zeigen, z.B. durch Zeichen 468.
10 IX. Vgl. auch Nummer IV 2 zu § 41 (Rn. 8) und über die
Zustimmungsbedürftigkeit Nummer III 1 Buchstabe d zu
§ 45 Abs. 1 bis 1d; Rn. 7.
X. Kreisverkehr
11 1. Wo kreisförmigem Verkehr die Richtung vorgeschrieben
werden soll, ist gegenüber jeder einmündenden Straße
auf der Mittelinsel das Zeichen 211 anzubringen.
Erforderlichenfalls ist zusätzlich in den einmündenden
Straßen das Zeichen 209 anzubringen; wenn die einmündende
Straße tangential auf den Platz zuführt, kann es sich
empfehlen, statt dessen das Zeichen "Geradeaus"
aufzustellen.
12 2. Ist der Kreis stark befahren, so ist, soweit der Verkehr
nicht sogar durch Lichtzeichen geregelt werden muß, eine
Vorfahrtregelung durch Verkehrszeichen erforderlich. An
allen Einmündungen ist dann das Zeichen 205 aufzustellen
und in der Kreisfahrbahn das Zeichen 301. Bei kleinen
überschaubaren Kreisverkehren kann von der Aufstellung des
Zeichens 301 in der Kreisfahrbahn abgesehen werden, wenn
die Vorfahrtberechtigung für den auf der Kreisfahrbahn be-
findlichen Verkehrsteilnehmer aufgrund der Beschilderung
der Einmündungen mit Zeichen 205 ohne weiteres erkennbar
ist. Auch wenn der Kreis im Zuge einer Vorfahrtsstraße
liegt, ist deren Benutzern bei der Einfahrt die Vorfahrt
zu nehmen.
13 3. Wenn die Voraussetzungen von Nummer II zu § 8 Abs. 1
(Rn. 3 ff.) vorliegen, kann eine Vorfahrtregelung nach
dem Grundsatz "Rechts vor Links" in Frage kommen. Diese
Möglichkeit ist besonders dann gegeben, wenn der
Zufahrende annähernd geradeaus in den Kreis einfahren
kann und der im Kreis Befindliche wegen des Abknickens
der Kreisfahrbahn an dieser Stelle langsamer fahren muß
als der Zufahrende.
14 4. Straßenbahnen, die die Mittelinsel überqueren, ist
regelmäßig die Vorfahrt zugeben (vgl. Zeichen 205).
Lichtzeichen sind vorzuziehen.
Zu Zeichen 220 Einbahnstraße
I. Beschilderung von Einbahnstraßen
1 1. Das Zeichen 220 ist stets längs der Straße anzubringen.
Es darf weder am Beginn der Einbahnstraße noch an einer
Kreuzung oder Einmündung in ihrem Verlauf fehlen. Am
Beginn der Einbahnstraße und an jeder Kreuzung ist es
in der Regel beiderseits aufzustellen, wenn aus beiden
Richtungen der kreuzenden Straßen Verkehr kommen kann.
2 2. Bei Einmündungen (auch bei Ausfahrten aus größeren Park-
plätzen) empfiehlt sich die Anbringung des Zeichens 220
gegenüber der einmündenden Straße, bei Kreuzungen hinter
diesen. In diesem Fall soll das Zeichen in möglichst
geringer Entfernung von der kreuzenden Straße angebracht
werden, damit es vom kreuzenden Verkehr leicht erkannt
werden kann. Um Ortsfremden die Orientierung über die
Vorfahrtverhältnisse zu erleichtern, kann es sich
empfehlen, ein positives Vorfahrtzeichen vor einer
Kreuzung oder Einmündung auch dann aufzustellen, wenn
von dort kein Verkehr kommen kann, weil es sich um
eine wegführende Einbahnstraße handelt.
3 3. In den kreuzenden und einmündenden Straßen sind die
Zeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (z.B. Zeichen
209, 214) in der Regel nicht zu entbehren.
4 4. Das Zeichen 353 ist am Beginn der Einbahnstraße dann
aufzustellen, wenn das Zeichen 220 dort nicht so
angebracht werden kann, daß es für den Einfahrenden
leicht erkennbar ist, im Verlauf der Einbahnstraße nur
dort, wo deren Benutzern Zweifel auftauchen können, ob
der Straßenzug noch immer Einbahnstraße ist.
5 5. Ist nur ein Teil eines Straßenzuges Einbahnstraße, so
ist an deren Ende durch das Zeichen 125 zu warnen, in der
Fortsetzung der Straße dem Gegenverkehr z.B. durch das
Zeichen 209 die Fahrtrichtung vorzuschreiben; eine
Unterstützung durch Fahrbahnmarkierungen (Leitlinien und
Pfeile) empfiehlt sich. Wird dagegen die Einbahnstraße bis
zum Ende der Straße weitergeführt, so ist der Benutzer der
Einbahnstraße nur dann durch das Zeichen 125 zu warnen,
wenn sich dies nicht aus der Gestaltung der Örtlichkeit
von selbst versteht. Die Einfahrt aus der entgegen-
gesetzten Richtung in die Einbahnstraße ist durch Zeichen
267 zu sperren. Soll auf Einbahnstraßen das Halten auf
beiden Seiten untersagt werden, so sind die Zeichen 283
oder 286 beiderseits aufzustellen.
6 II. Straßenbahnverkehr in beiden Richtungen auf der Fahrbahn
ist mit dem Sinn und Zweck von Einbahnstraßen nicht zu
vereinbaren.
7 III. Die Einführung von Einbahnstraßen ist erwünscht, weil diese
die Sicherheit und die Flüssigkeit des Verkehrs, vor allem
auch der öffentlichen Verkehrsmittel fördern und übrigens auch
Parkraum schaffen. Allerdings bedarf es in jedem Fall der
Abwägung der durch die Einrichtung von Einbahnstraßen
berührten Interessen. Es muß insbesondere vermieden werden,
daß ortsfremden Kraftfahrern dadurch unangemessen erschwert
wird, sich zurechtzufinden; Wegweiser können helfen. In jedem
Fall ist darauf zu achten, daß für den Gegenverkehr eine
gleichwertige (Einbahn-) Straßenführung in nicht zu großem
Abstand zur Verfügung steht. Schließlich ist zu vermeiden,
daß durch diese Maßnahmen die Verkehrsbehinderungen nur auf
andere Straßen verlagert werden.
8 IV. 1. Die versuchsweise, bis zum 31. Dezember 2000 befristete
Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr in
Gegenrichtung kommt nur in Betracht, wenn
9 a) nach der flächenhaften Radverkehrsplanung die Benutzung
der bestimmten Straßenstrecke innerorts erforderlich
ist,
10 b) die Anordnung der Einbahnstraße unter Berücksichtigung
der Belange des Radverkehrs nicht aufgehoben oder nicht
durch andere Maßnahmen (z.B. unechte Einbahnstraßen mit
Zeichen 267, Einrichtung eines entlang der Einbahnstraße
abgetrennten Radweges) ersetzt werden kann,
11 c) für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn eine Breite von in
der Regel 3,5 m, mindestens jedoch 3 m mit ausreichenden
Ausweichmöglichkeiten, vorhanden ist; verkehren dort
auch Omnibusse des Linienverkehrs oder besteht stärkerer
Verkehr mit Lastkraftwagen, so muß die Breite mehr als
3,5 m betragen,
12 d) die Verkehrsführung im Streckenverlauf und an
den Knotenpunkten (Einmündungen und Kreuzungen)
übersichtlich und die Begegnungsstrecke nur von
geringer Länge ist,
13 e) für den ruhenden Verkehr Vorsorge getroffen wurde und
14 f) für den Radverkehr dort, wo es orts- und verkehrsbezogen
erforderlich ist, zum Einbiegen in die Einbahnstraße in
Gegenrichtung ein abgetrennter Einfahrtbereich angeboten
wird.
15 2. Die Verkehrszeichen sind in jedem Fall deutlich sichtbar
aufzustellen. An Knotenpunkten (Einmündungen und Kreuzungen)
ist insbesondere auch darauf zu achten, daß auf die Öffnung
der Einbahnstraße für den Radverkehr in Gegenrichtung mit
dem Zusatzschild zu Zeichen 353 deutlich hingewiesen wird.
16 3. Die Straßenverkehrsbehörde muß vor der versuchsweisen Öff-
nung der Einbahnstraße für den Radverkehr in Gegenrichtung
das Verkehrs- und Unfallgeschehen (z.B. Verkehrsdichte,
Verkehrsstruktur, Art und Umfang der Unfälle) dokumentieren
und deren Entwicklung nach der versuchsweisen Öffnung
beobachten, dokumentieren und auswerten. Bei einer
Unfallhäufung im Zusammenhang mit der versuchsweisen
Regelung (z.B. zwei oder mehr Radfahrunfälle mit schwerem
Sachschaden bzw. Personenschaden) ist die Regelung sofort
aufzuheben.
Zu Zeichen 222 Rechts vorbei
1 I. Ist das Zeichen von innen beleuchtet, so darf es innerhalb
geschlossener Ortschaften in verkleinerter Ausführung
aufgestellt werden, wenn dies zur Raumersparnis, z.B. an
Fahrbahnteilern oder sonstigen Verkehrsinseln, geboten ist.
Der Durchmesser muß dann aber mindestens 400 mm betragen.
2 II. Es ist wegen der Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen
"Vorgeschriebene Fahrtrichtung" streng darauf zu achten,
daß die Pfeile genau in einem Winkel von 45° schräg abwärts
weisen.
3 III. Die Durchfahrt zwischen zwei in der Fahrbahn liegenden
Haltestelleninseln sollte aus Sicherheitsgründen durch
das Zeichen "Rechts vorbei" gesperrt werden.
4 IV. Sind in der Mitte der Fahrbahn Inseln oder Fahrbahnteiler
errichtet, so ist an ihnen das Zeichen "Rechts vorbei"
anzubringen. Diese Anordnung durch Fahrstreifenbegrenzungen
(Zeichen 295) oder Sperrflächen (Zeichen 298) zu
unterstreichen, wird sich häufig empfehlen.
5 V. Das Zeichen soll nur verwendet werden, wenn zwischen ihm und
dem Verkehrsteilnehmer, an den es sich wendet, Gegenverkehr
nicht zugelassen ist.
6 VI. Es widerstrebt dem Sinn der Zeichen, wenn sowohl das Zeichen
"Rechts vorbei" als auch das Zeichen "Links vorbei" an einem
Hindernis auf der Fahrbahn angebracht werden, um damit
darzutun, daß das Hindernis beiderseits umfahren werden darf.
Das ist erforderlichenfalls durch geeignete Maßnahmen, wie
durch Aufstellung von Absperrbaken mit nach beiden Seiten
fallenden Streifen, Anbringung von Fahrbahnmarkierungen und
dergleichen deutlich zu machen.
Zu Zeichen 224 Haltestellen
1 I. Durch das Zeichen werden Haltestellen für Straßenbahnen und
für Linienbusse gekennzeichnet.
2 Auch Haltestellen für Fahrzeuge des Schüler- und Behinderten-
verkehrs können so gekennzeichnet werden.
3 II. Über die Festlegung des Ortes der Haltestellenzeichen vgl.
die Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und die Verordnung
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr.
4 III. Die Errichtung von Haltestelleninseln für Straßenbahnen und
von Haltestellenbuchten für Busse und Oberleitungsbusse ist
anzustreben.
5 Wo eine Insel errichtet ist, sollte das Zeichen auf ihr
angebracht werden.
6 IV. An Haltestellen von Straßenbahnen ist zu prüfen, ob die Park-
verbotsstrecke durch Zeichen 299 verkürzt werden kann.
7 V. Muß an Bushaltestellen die Verbotsstrecke durch Zeichen 299
markiert werden, so ist sie so zu bemessen, daß der Omnibus
mühelos an- und abfahren kann.
8 VI. In Orts- und Nachbarorts-Linienverkehr gehört zu dem Zeichen
ein Zusatzschild mit der Bezeichnung der Haltestelle (Halte-
stellenname). Darüber hinaus kann die Linie angegeben werden.
9 Bei Bedarf können dazu das Symbol der Straßenbahn bzw. des
Kraftomnibusses gezeigt werden.
10 VII. Schulbushaltestellen werden mit einem Zusatzschild "Schulbus
(Angabe der tageszeitlichen Benutzung)" gekennzeichnet.
Zu Zeichen 229 Taxenstand
1 I. Das Zeichen steht am Beginn der Verbotsstrecke. Ist diese für
mehr als fünf Taxen vorgesehen, so ist das Zeichen auch am
Ende der Verbotsstrecke aufzustellen.
2 II. Verbotsstrecken mit nur einem Zeichen (bis zu fünf Taxen)
sind zu markieren (Zeichen 299). Verbotsstrecken für mehr
als fünf Taxen brauchen nur auf besonders langen oder
unübersichtlichen Strecken gekennzeichnet zu werden. Für
jedes Taxi sollten dabei 5 m zugrunde gelegt werden.
Zu den Zeichen 237, 240 und 241
1 I. Die Zeichen 237, 240 und 241 begründen einen Sonderweg und
kennzeichnen die Radwegebenutzungspflicht. Sie stehen dort,
wo der Sonderweg beginnt. Sie sind an jeder Kreuzung und
Einmündung zu wiederholen. Zur Radwegebenutzungspflicht vgl.
zu § 2 Abs. 4 Satz 2; Rn. 9 ff.
2 II. Wo mit dem Zeichen 237, 240 und 241 ein Sonderweg (auch) für
Radfahrer und damit eine Radwegebenutzungspflicht begründet
wird, dürfen die Radfahrer an Kreuzungen und Einmündungen im
Zuge von gekennzeichneten Vorfahrtstraßen (vgl. Nummer III zu
§ 8 Abs. 1; Rn. 15 ff.) und an Lichtzeichenanlagen nicht sich
selbst überlassen bleiben. Zur Radwegeführung sind hier Rad-
fahrerfurten zu markieren. Zur Radwegeführung vgl. Nummer II
2 Buchstabe c zu § 2 Abs. 4 Satz 2 (Rn. 25 und 26) sowie zu
§ 9 Abs. 2 und 3; Rn. 3 ff. Zur Lichtzeichenregelung vgl. zu
§ 37 Abs. 2 Nr. 5 und 6; Rn. 42 ff.
3 III. Das Ende der Sonderwege bedarf keiner Kennzeichnung. In
unklaren Fällen kann das Verkehrszeichen mit dem Zusatzschild
"Ende" angebracht sein.
4 IV. Die Zeichen können, abweichend von Nummer III 3 zu den §§ 39
bis 43 (Rn. 9) bei baulichen Radwegen immer, bei Radfahr-
streifen in besonders gelagerten Fällen, in der Größe 1
aufgestellt werden.
Zu Zeichen 237 Radfahrer
1 I. Baulich angelegte Radwege sind, wenn die Anordnung der Rad-
wegebenutzungspflicht erforderlich und verhältnismäßig ist,
in der Regel mit Zeichen 237 zu kennzeichnen; außerorts soll
die Kennzeichnung stets erfolgen. Zur Radwegebenutzungs-
pflicht und zum Begriff des Radfahrstreifens vgl. zu § 2
Abs. 4 Satz 2; Rn. 9 ff.
2 II. 1. Die Abtrennung eines Radfahrstreifens von der Fahrbahn
genügt nicht, wenn die Verkehrsbelastung an Straßen mit
zwei Fahrstreifen mehr als 18 000 Kfz/24 Std. und an
Straßen mit vier Fahrstreifen mehr als 25 000 Kfz/24 Std.
aufweist. Sie scheidet immer aus in Kreisverkehren.
3 2. Die Kennzeichnung eines Radfahrstreifens setzt voraus,
daß Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen wurde.
4 3. Radfahrstreifen sind in regelmäßigen Abständen mit dem
Zeichen 237 zu markieren.
5 III. Manchmal ist es erforderlich, Radfahrer durch Verkehrsverbote
(Zeichen 254) bzw. die Wegweisung für bestimmte Verkehrsarten
(Zeichen 421, 442) auf andere Straßen zu verweisen. Davon
soll dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies aus Gründen der
Verkehrssicherheit geboten und auf Grundlage des vorhandenen
Straßennetzes möglich erscheint. Zur Wegweisung für bestimmte
Verkehrsarten vgl. Nummer III 2 zu den Zeichen 421 und 442;
Rn. 4.
6 IV. Auf Straßen ohne Gehweg und Seitenstreifen dürfen Radwege
alleine nicht gekennzeichnet werden. Hier kann sich aber die
Kennzeichnung als gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zeichen 240)
anbieten.
Zu Zeichen 238 Reiter
1 Da in der Regel wegen der Beschaffenheit der Reitwege weder zu
besorgen ist, daß ihn Reiter nicht benutzen, noch daß ihn andere
Verkehrsteilnehmer benutzen, wird sich vielfach die Aufstellung
des Zeichens erübrigen.
Zu Zeichen 239 Fußgänger
1 I. Der Klarstellung durch das Zeichen bedarf es nur dort, wo die
Zweckbestimmung des Straßenteils als Gehweg sich nicht aus
dessen Ausgestaltung ergibt. Soll ein Seitenstreifen den
Fußgängern allein vorbehalten werden, so ist das Zeichen zu
verwenden.
2 II. Die Freigabe des Gehweges zur Benutzung durch Radfahrer durch
das Zeichen mit Zusatzschild 1022-10 "Radfahrer frei" ist
nicht ausgeschlossen. Damit wird dem Radverkehr ein Benut-
zungsrecht auf dem Gehweg eröffnet. Eine Benutzungspflicht
besteht dagegen nicht.
3 III. 1. Die Freigabe bewirkt eine teilweise Entmischung des
Fahrzeugverkehrs und eine teilweise Mischung von
Radverkehr und Fußgängern auf einer gemeinsamen
Verkehrsfläche. Es ist zu erwarten, daß von einem
solchen Benutzungsrecht vornehmlich ungeübte oder
unsichere Radfahrer Gebrauch machen werden.
4 2. Die Freigabe kann nur dann in Betracht kommen, wenn dem
straßenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, die
Interessen der vorgenannten Radfahrer dies notwendig
machen und wenn die Freigabe nach den örtlichen Gegeben-
heiten und unter Berücksichtigung der Belange der Fuß-
gänger, insbesondere der älteren Menschen, der Kinder
und der radfahrenden Kinder, im Hinblick auf die
Verkehrssicherheit vertretbar erscheint.
5 3. Den Belangen der Fußgänger kommt dabei ein besonderes
Gewicht zu, zumal der Radverkehr nach den Erläuterungen
zu Zeichen 239 nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren darf.
6 IV. Die Beschaffenheit und der Zustand des Gehweges soll dann
auch die gewöhnlichen Verkehrsbedürfnisse des Radverkehrs
(z.B. Bordsteinabsenkung an Einmündungen und Kreuzungen)
berücksichtigen. Auch sind die allgemeinen Verkehrsregeln,
insbesondere der §§ 9 und 10, aber auch des § 2 Abs. 5 Satz
1 Halbsatz 2, zu bedenken.
7 V. Soweit die Freigabe in einzelnen Ausnahmefällen erforderlich
und verhältnismäßig ist, müssen die Zeichen an jeder Kreuzung
und Einmündung wiederholt werden. Von der Markierung des
Sinnbildes "Radfahrer" (§ 39 Abs. 4) auf dem Gehweg soll
abgesehen werden.
Zu Zeichen 240 gemeinsamer Fuß- und Radweg
1 I. Gemeinsame Fuß- und Radwege müssen außerorts und können
innerorts, wenn die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht
erforderlich und verhältnismäßig ist, mit Zeichen 240 gekenn-
zeichnet werden. Zur Radwegebenutzungspflicht vgl. zu § 2
Abs. 4 Satz 2 (Rn. 9 ff.) und zur Freigabe linker Radwege für
die Gegenrichtung vgl. Nummer II zu § 2 Abs. 4 Satz 3; Rn.
35 ff.
2 II. 1. Ein gemeinsamer Fuß- und Radweg bewirkt eine Entmischung
des Fahrzeugverkehrs und eine Mischung des Radverkehrs mit
den Fußgängern auf einer gemeinsamen Verkehrsfläche.
3 2. In Hinblick auf die mit der Kennzeichnung verbundene
Radwegebenutzungspflicht kann dies nur dann in Betracht
kommen, wenn die Interessen des Radverkehrs das notwendig
machen und wenn es nach den örtlichen Gegebenheiten und
unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger, insbe-
sondere der älteren Verkehrsteilnehmer und der Kinder, im
Hinblick auf die Verkehrssicherheit vertretbar erscheint.
4 III. 1. An Lichtzeichenanlagen kann zur Führung der Fußgänger eine
zusätzliche Fußgängerfurt (vgl. Nummer III zu § 25 Abs. 3;
Rn. 3 bis 5) entbehrlich sein.
5 2. An den roten und grünen Lichtzeichen der Lichtzeichen-
anlage für Fußgänger werden in der Regel, wenn sich orts-
und verkehrsbezogen keine andere Lösung anbietet, jeweils
die Sinnbilder für Fußgänger und Radfahrer gezeigt. Zur
Lichtzeichenregelung vgl. zu § 37 Abs. 2 Nr. 5 und 6; Rn.
42 ff.
Zu Zeichen 241 getrennter Fuß- und Radweg
1 I. Radwege sollen, wenn die Anordnung der Radwegebenutzungs-
pflicht erforderlich und verhältnismäßig ist, von einem
Gehweg baulich oder mit durchgehender weißer Linie abge-
trennt und mit Zeichen 241 gekennzeichnet werden. Zur
Radwegebenutzungspflicht vgl. zu § 2 Abs. 4 Satz 2; Rn. 9 ff.
2 II. 1. An Lichtzeichenanlagen ist in der Regel auch eine Führung
der Fußgänger durch eine Fußgängerfurt (vgl. Nummer III zu
§ 25 Abs. 3; Rn. 3 und 5) erforderlich. Zur Lichtzeichen-
regelung vgl. zu § 37 Abs. 2 Nr. 5 und 6; Rn. 42 ff.
3 2. Nebeneinanderliegende Radfahrer- und Fußgängerfurten sind
durch eine gleichartige Markierung zu trennen. Entspre-
chendes gilt, wenn die Radfahrerfurt nicht weit von einer
Fußgängerfurt angebracht ist.
Zu den Zeichen 242 (Beginn eines Fußgängerbereichs) und
243 (Ende eines Fußgängerbereichs)
1 Die Zeichen können innerhalb geschlossener Ortschaften für
Bereiche aufgestellt werden, die Fußgängern vorbehalten bleiben
sollen. Fahrzeugverkehr soll nur ausnahmsweise zugelassen werden,
insbesondere als Anlieger-und Lieferverkehr.
Zu den Zeichen 244 (Beginn einer Fahrradstraße) und
244a (Ende einer Fahrradstraße)
1 I. Fahrradstraßen können unter Beachtung der straßenrechtlichen
Bestimmungen für bestimmte Straßen oder Straßenabschnitte zur
Bündelung des vorhandenen oder zu erwartenden Radverkehrs
eingerichtet werden. Sie kommen dann in Betracht, wenn der
Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies
alsbald zu erwarten ist. Ihre Anwendung ist deshalb
vornehmlich im Verlauf wichtiger Hauptverbindungen des
Radverkehrs gerechtfertigt.
2 II. Fahrradstraßen müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung auch
für den Ortsfremden eindeutig erkennbar und durch ihre
Beschaffenheit und ihren Zustand für den Radverkehr zumutbar
sein. In Fahrradstraßen gelten einschließlich der Vorfahrt-
regelung alle Vorschriften über die Straßenbenutzung auf der
Fahrbahn.
3 III. Durch die Kennzeichnung als Fahrradstraße wird anderer
Fahrzeugverkehr als Radverkehr ausgeschlossen. Vor der
Kennzeichnung sind deshalb die Verkehrsbedeutung für den
Kraftfahrzeugverkehr sowie dessen Verkehrslenkung zu
berücksichtigen.
4 IV. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf nur ausnahmsweise
zugelassen werden. Dieser soll sich nach Möglichkeit auf den
Anliegerverkehr beschränken. Die Einhaltung der mäßigen
Geschwindigkeit für alle Fahrzeugführer soll dann, insbeson-
dere wenn die Fahrradstraße als Vorfahrtstraße gekennzeichnet
werden soll (vgl. Nummer III zu § 8 Abs. 1; Rn. 15 ff.),
durch bauliche Maßnahmen (z.B. Aufpflasterungen) verdeutlicht
werden. Auch ist dann Vorsorge für den ruhenden Verkehr (z.B.
Besucher) zu treffen.
5 V. Der Beginn und das Ende einer Fahrradstraße sollte durch
straßenbauliche Gestaltungselemente (z.B. Aufpflasterungen,
Fahrbahnverengungen) hervorgehoben werden. Die Fläche für den
ausnahmsweise ein- und ausfahrenden Kraftfahrzeugverkehr
sollte dabei so klein wie möglich bemessen werden. Gleiches
gilt im Verlauf der Fahrradstraße an jeder die Fahrradstraße
begrenzenden Kreuzung und Einmündung.
Zu Zeichen 245 Linienomnibusse
1 I. Durch das Zeichen werden markierte Sonderfahrstreifen den
Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten.
2 Als Linienverkehr gilt auch der Verkehr mit gekennzeichneten
Fahrzeugen des Schüler- und Behindertenverkehrs.
3 Sie sollen im Interesse der Sicherheit oder Ordnung des
Verkehrs Störungen des Linienverkehrs vermeiden und einen
geordneten und zügigen Betriebsablauf ermöglichen. Sonder-
fahrstreifen für Linienomnibusse sind damit besonders
geeignet, den öffentlichen Personenverkehr gegenüber dem
Individualverkehr zu fördern (vgl. Nummer I zu den §§ 39 bis
43; Rn. 1).
4 Sonderfahrstreifen können in Randlage rechts, in Einbahn-
straßen rechts oder links, in Mittellage allein oder im
Gleisraum von Straßenbahnen sowie auf baulich abgegrenzten
Straßenteilen auch entgegengesetzt der Fahrtrichtung
angeordnet werden.
5 Bevor die Anordnung des Zeichens erwogen wird, ist zu prüfen,
ob nicht durch andere verkehrsregelnde Maßnahmen (z.B. durch
Zeichen 220, 253, 283, 301, 306, 421) eine Verbesserung des
Verkehrsflusses oder eine Verlagerung des Verkehrs erreicht
werden kann.
6 Voraussetzungen:
1. Die Anordnung von Sonderfahrstreifen kommt nur dann in
Betracht, wenn die vorhandene Fahrbahnbreite ein
ausgewogenes Verhältnis im Verkehrsablauf des
öffentlichen Personenverkehrs und des Individualverkehrs
unter Berücksichtigung der Zahl der beförderten Personen
nicht mehr zuläßt. Auch bei kurzen Straßenabschnitten
(z.B. vor Verkehrsknotenpunkten) kann die Anordnung von
Sonderfahrstreifen gerechtfertigt sein.
7 2. Die Breite des Sonderfahrstreifens soll in der Regel
3,50 m betragen. Verbleibt für den Individualverkehr
derselben Richtung nur ein Fahrstreifen, darf dessen
Breite 3,25 m nicht unterschreiten.
8 Besondere Sicherheitsvorkehrungen für etwa vorhandenen
Radfahrverkehr, z.B. Radwege, sind in der Regel uner-
läßlich. Radfahrverkehr ist auszuschließen, wenn sich
Radfahrer zwischen dem Linien- und Individualverkehr
fortbewegen müßten.
9 3. Gegenseitige Behinderungen, die durch stark benutzte Zu-
und Abfahrten (z.B. bei Parkhäusern, Tankstellen usw.)
hervorgerufen werden, sind durch geeignete Maßnahmen,
wie z.B. durch Verlegung der Zu- und Abfahrten in
Nebenstraßen, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Ist
dies nicht möglich, sollte auf den Sonderfahrstreifen
verzichtet werden.
10 4. Sonderfahrstreifen ohne zeitliche Beschränkung in Randlage
dürfen nur dort angeordnet werden, wo kein Anliegerverkehr
vorhanden ist und das Be- und Entladen, z.B. in besonderen
Ladestraßen oder Innenhöfen, erfolgen kann. Sind diese
Voraussetzungen nicht gegeben, sind für die Sonderfahr-
streifen zeitliche Beschränkungen vorzusehen.
11 Zur Befriedigung des Kurzparkbedürfnisses während der
Geltungsdauer der Sonderfahrstreifen sollte die Parkzeit
in nahegelegenen Nebenstraßen beschränkt werden.
12 5. Sonderfahrstreifen im Gleisraum von Straßenbahnen dürfen
nur im Einvernehmen mit der Technischen Aufsichtsbehörde
nach § 58 Abs. 3 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
angeordnet werden.
13 6. Die Anordnung von Sonderfahrstreifen kann sich auch
dann anbieten, wenn eine Entflechtung des öffentlichen
Personenverkehrs und des Individualverkehrs von Vorteil
ist oder zumindest der Verkehrsablauf des öffentlichen
Personennahverkehrs verbessert werden kann.
14 Sonderfahrstreifen in Randlage rechts sollen zeitlich
beschränkt (vgl. Nummer III 15 zu den §§ 39 bis 43;
Rn. 43), Sonderfahrstreifen in Mittellage zeitlich
unbeschränkt angeordnet werden.
15 Die Geltungsdauer zeitlich beschränkter Sonderfahrstreifen
sollte innerhalb des Betriebsnetzes einheitlich angeordnet
werden.
16 7. Die Anordnung von Sonderfahrstreifen soll in der Regel
nur dann erfolgen, wenn mindestens 20 Omnibusse des
Linienverkehrs pro Stunde der stärksten Verkehrsbelastung
verkehren.
17 II. 1. Das Zeichen ist möglichst über dem Sonderfahrstreifen
anzubringen (vgl. Nummer IV 1 zu § 41; Rn. 4 bis 7); es
ist an jeder Kreuzung und Einmündung zu wiederholen.
18 Zur Verdeutlichung kann die Markierung "BUS" auf der
Fahrbahn aufgetragen werden.
19 2. Wo ein Sonderfahrstreifen ohne zeitliche Beschränkung
angeordnet ist, soll er durch eine Fahrstreifenbegrenzung
(Zeichen 295) abgetrennt werden; im Bereich von Halte-
stellen und Grundstückseinfahrten hat die Abtrennung durch
eine Leitlinie (Zeichen 340) zu erfolgen.
20 Sonderfahrstreifen in Einbahnstraßen entgegen der Fahrt-
richtung, die gegen die Fahrbahn des entgegengerichteten
Verkehrs baulich abzugrenzen sind, sollen auch am Beginn
der Einbahnstraße durch das Zeichen kenntlich gemacht
werden. Es kann sich empfehlen, dem allgemeinen Verkehr
die Führung des Busverkehrs anzuzeigen.
21 Zeitlich beschränkt angeordnete Sonderfahrstreifen sind
durch eine Leitlinie (Zeichen 340) abzutrennen.
22 Die Ausführung der Markierungen richtet sich nach den
Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS).
23 Kann durch eine Markierung eine Erleichterung des Linien-
verkehrs erreicht werden (Fahrstreifen in Mittellage, im
Gleisraum von Straßenbahnen oder aufbaulich abgesetzten
Straßenteilen), empfiehlt es sich, auf das Zeichen zu
verzichten (vgl. Nummer III, 14 Satz 1 zu den §§ 39 bis
43; Rn. 42). Die Voraussetzungen für die Einrichtung eines
Sonderfahrstreifens gelten entsprechend.
24 3. Die Flüssigkeit des Verkehrs auf Sonderfahrstreifen an
Kreuzungen und Einmündungen kann durch Abbiegeverbote für
den Individualverkehr (z.B. Zeichen 209 bis 214) verbes-
sert werden. Notfalls sind besondere Lichtzeichen (§ 37
Abs. 2 Nr. 4) anzuordnen. Die Einrichtung von Busschleusen
oder die Vorgabe bedarfsgerechter Vor- und Nachlaufzeiten
an Lichtzeichenanlagen wird empfohlen.
25 4. Ist die Kennzeichnung des Endes eines Sonderfahrstreifens
erforderlich, so ist das Zeichen mit dem Zusatzschild
"Ende" anzuordnen.
26 5. Das Zeichen muß mindestens voll rückstrahlen. Eine
Beleuchtung empfiehlt sich dann, wenn die Beleuchtungs-
verhältnisse in der Umgebung die Erkennbarkeit des
Zeichens beeinträchtigen (vgl. auch Nummer III 7 b zu den
§§ 39 bis 43; Rn. 20).
27 III. 1. Taxen sollen grundsätzlich auf Sonderfahrstreifen für
Linienomnibusse zugelassen werden. Dies gilt nicht, wenn
dadurch der Linienverkehr, auch unter Berücksichtigung der
besonderen Lichtzeichenregelung, gestört würde.
28 2. Auf Sonderfahrstreifen für Linienomnibusse im Gleisraum
von Schienenbahnen dürfen Taxen nicht zugelassen werden.
29 IV. Radverkehr kann im Benehmen mit den Verkehrsunternehmen auf
Sonderfahrstreifen für Linienomnibusse in Randlage dann
zugelassen werden, wenn
30 1. die Flüssigkeit des Verkehrs mit Linienomnibussen nicht
beeinträchtigt wird,
31 2. die Schaffung benutzungspflichtiger Radwege oder andere
Maßnahmen, welche die Sicherheit des Radverkehrs auf der
Fahrbahn gewährleisten, bei Einrichtungen des Sonderfahr-
streifens nicht möglich sind,
32 3. die Verkehrsstruktur und die unterschiedlichen Benutzungs-
ansprüche dies im Einzelfall vertretbar erscheinen lassen.
33 Wird der Radverkehr ausnahmsweise zugelassen, dürfen auf dem
Sonderfahrstreifen keine besonderen Lichtzeichen (§ 37 Abs. 2
Satz 3 Nr. 4 Satz 2) gezeigt werden, es sei denn, für den
Radverkehr gelten eigene Lichtzeichen.
34 V. Die Funktionsfähigkeit der Sonderfahrstreifen hängt weitge-
hend von ihrer völligen Freihaltung vom Individualverkehr ab
(vgl. Nummer V zu § 13 Abs. 1; Rn. 5).
Zu Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art
1 I. Das Schild kann so gewölbt sein, daß es auch seitlich
erkennbar ist.
2 II. Wo das Zeichen von der anderen Straße aus nicht rechtzeitig
zu erkennen ist, empfiehlt es sich, auch durch ein Zeichen
"Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (z.B. Zeichen 214) das
Einfahren zu verbieten.
3 III. Das uneingeschränkte Verbot jeglichen Fahrverkehrs
rechtfertigt die Benutzung der ganzen Straße durch
Fußgänger und spielende Kinder.
Zu den Zeichen 250 bis 253
1 I. Mehr als zwei Verbote dürfen auf einem Schild nicht vereinigt
werden, wenn das Schild Bedeutung für den Kraftfahrzeug-
verkehr hat.
2 II. Vgl. Nummer IV zu § 41 (Rn. 4 bis 8) und über die Zustim-
mungsbedürftigkeit Nummer III 1 b zu § 45 Abs. 1 bis 1 d;
Rn. 5.
Zu Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge
mit gefährlichen Gütern
1 I. Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Be-
förderung auf der Straße nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Gefahrgut-
verordnung Straße (GGVS) in Verbindung mit den Anlagen A und
B des Europäischen Übereinkommens über die internationale
Beförderung auf der Straße (ADR) verboten oder nur unter
bestimmten Bedingungen gestattet ist. Die Kennzeichnung von
Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern ist in Randnummer 10 500
des Teils I und den auf die Endziffern 500 lautenden Rand-
nummern des Teils II der Anlage B zum ADR geregelt.
2 II. Das Zeichen ist aufzustellen, wenn zu befürchten ist, daß
durch die gefährlichen Güter infolge eines Unfalls oder
Zwischenfalls, auch durch das Undichtwerden des Tanks,
Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Umwelt oder
Bauwerke in erheblichem Umfang eintreten können. Hierfür
kommen z.B. Gefällestrecken in Betracht, die unmittelbar in
bebaute Ortslagen führen. Für die Anordnung entsprechender
Maßnahmen erläßt das Bundesministerium für Verkehr im
Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Richtlinien,
die im Verkehrsblatt veröffentlicht werden.
Zu den Zeichen 262 bis 266
1 Die betroffenen Fahrzeuge sind rechtzeitig auf andere Straßen
umzuleiten (Zeichen 421 und 442).
Zu den Zeichen 264 und 265
1 I. Bei Festlegung der Maße ist ein ausreichender
Sicherheitsabstand zu berücksichtigen.
2 II. Muß das Zeichen 265 bei Brückenbauwerken angebracht werden,
unter denen der Fahrdraht einer Straßenbahn oder eines
Oberleitungsomnibusses verlegt ist, so ist wegen des
Sicherheitsabstandes der Verkehrsunternehmer zu hören.
Zu Zeichen 267 Verbot der Einfahrt
1 I. Das Schild darf so gewölbt sein, daß es auch seitlich
erkennbar ist.
2 II. Es muß und darf nur dort aufgestellt werden, wo die Einfahrt
verboten, aber aus der Gegenrichtung Verkehr zugelassen ist.
Es ist vor allem zu verwenden, um die Einfahrt in eine
Einbahnstraße aus entgegengesetzter Richtung zu sperren.
3 III. Für Einbahnstraßen vgl. zu Zeichen 220.
Zu Zeichen 268 Schneeketten sind vorgeschrieben
1 Das Zeichen darf nur gezeigt werden, solange Schneeketten wirklich
erforderlich sind.
Zu Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
1 I. Das Zeichen sollte in der Regel nur auf Anregung der für die
Reinhaltung des Wassers zuständigen Behörde aufgestellt
werden. Diese ist in jedem Fall zu hören.
2 II. Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige
Stoffe, insbesondere
3 - Säuren, Laugen,
4 - Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 Prozent
Silicium, metallorganische Verbindungen, Halogene,
Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze,
5 - Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,
6 - flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole,
Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und
schwefelhaltige organische Verbindungen
7 - Gifte,
8 die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische
oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu
verändern.
9 III. Vgl. auch zu Zeichen 354 und über die Zustimmungsbedürftig-
keit Nummern III la zu § 45 Abs. 1 bis 1d; Rn. 4.
10 IV. Auf die zu Zeichen 261 erwähnten Richtlinien wird verwiesen.
Zu Zeichen 273 Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand
1 I. Das Zeichen darf nur dort aufgestellt werden, wo Überbean-
spruchungen von Brücken mit beschränkter Tragfähigkeit oder
sonstigen Kunstbauten dadurch auftreten können, daß mehrere
schwere Kraftfahrzeuge dicht hintereinander fahren.
2 II. Das Zeichen wird in der Regel nur mit einem Zusatzschild
(vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b) verwendet werden können.
Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit
1 I. Gründe für Geschwindigkeitsbeschränkungen
Geschwindigkeitsbeschränkungen sollten, außer wenn unange-
messene Geschwindigkeiten mit Sicherheit zu erwarten sind,
nur auf Grund von Verkehrsbeobachtungen oder Unfallunter-
suchungen dort angeordnet werden, wo diese ergeben haben, daß
2 1. für den Fahrzeugführer eine Eigenart des Straßenverlaufs
nicht immer so erkennbar ist, daß er seine Geschwindigkeit
von sich aus den Straßenverhältnissen anpaßt. Das kann vor
allem der Fall sein,
3 a) wenn in Kurven, auf Gefällstrecken mit Kurven und an
Stellen besonders unebener Fahrbahn häufiger Kraftfahr-
zeugführer die Gewalt über ihr Fahrzeug verlieren, ohne
durch die Begegnungen mit einem anderen Verkehrsteil-
nehmer zu einer Änderung ihrer Fahrweise gezwungen
worden zu sein. An solchen Stellen sollten Geschwindig-
keitsbeschränkungen aber nur ausgesprochen werden, wenn
Warnungen vor der Gefahrstelle (durch Zeichen 103 oder
105 oder durch Richtungstafeln - vgl. § 43 Abs. 3 Nr. 3
Buchstabe b -, durch Zeichen 108 oder durch Zeichen
112) nicht ausreichen,
4 b) wenn an einer Kreuzung oder Einmündung auf der
bevorrechtigten Straße so schnell gefahren wird, daß
der Wartepflichtige die Fahrzeuge mit Vorfahrt nicht
rechtzeitig sehen kann;
5 2. auf einer bestimmten Strecke eine Verminderung der
Geschwindigkeitsunterschiede geboten ist. Das kann vor
allem der Fall sein
6 a) außerhalb geschlossener Ortschaften auf einseitig oder
beiderseits bebauten Straßen, wo durch den Anlieger-
verkehr häufiger Unfälle oder gefährliche Verkehrslagen
entstanden sind,
7 b) auf Strecken, auf denen längs verkehrende Fußgänger
oder Radfahrer häufiger angefahren oder gefährdet
worden sind,
8 c) vor Stellen, an denen Verkehrsströme zusammengeführt
oder getrennt werden (vgl. auch Nummer II zu § 7;
Rn. 2),
9 d) auf Steigungsstrecken und Gefällstrecken, auf denen
große Geschwindigkeitsunterschiede zwischen langsamer
fahrenden Lastkraftwagen und schnellen Personenkraft-
wagen häufiger zu Unfällen oder gefährlichen
Situationen geführt haben,
10 e) in bevorrechtigten Kreuzungszufahrten, wenn für
Linksabbieger keine Abbiegestreifen markiert sind,
11 f) außerhalb geschlossener Ortschaften vor
Lichtzeichenanlagen;
12 3. die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten von anderen
Verkehrsteilnehmern unterschätzt oder nicht erwartet
worden sind. Das kann außerhalb geschlossener Ortschaften
vor allem der Fall sein
13 a) in bevorrechtigten Kreuzungszufahrten im Verlauf
schnell befahrener Straßen,
14 b) an Kreuzungen und Einmündungen im Zuge von Fahrbahnen
mit insgesamt vier oder mehr Fahrstreifen für beide
Richtungen, wenn der auf die Fahrbahn einfahrende oder
aus ihr ausfahrende Linksabbieger den durchgehenden
Verkehr kreuzen muß oder sonstiger kreuzender Verkehr
vorhanden ist,
15 c) auf Strecken, auf denen Fußgänger beim Überschreiten
der Fahrbahn häufiger angefahren worden oder in Gefahr
geraten sind.
16 II. Der Umfang der Geschwindigkeitsbeschränkung richtet sich
nach der Art der Gefahr, nach den Geschwindigkeiten, die
dort gefahren werden, und nach den Eigenarten der Örtlich-
keit, vor allem nach deren optischem Eindruck. Es empfiehlt
sich, die zulässige Höchstgeschwindigkeit festzulegen:
17 1. im Falle Nummer I 1 a (Rn. 3) auf die Geschwindigkeit,
die bei nasser Fahrbahn noch sicher gefahren werden kann;
18 2. im Falle Nummer I 1 b (Rn. 4) auf die nach den Sicht-
verhältnissen angemessene Geschwindigkeit;
19 3. die in den Fällen Nummer I 2 a, b, d und 3a (Rn. 6, 7, 9,
13) auf diejenigen Geschwindigkeiten, die etwa 85 Prozent
der Kraftfahrer von sich aus ohne Geschwindigkeits-
beschränkungen, ohne überwachende Polizeibeamte und ohne
Behinderung durch andere Fahrzeuge nicht überschreiten.
Erweist sich oder ist mit Sicherheit zu erwarten, daß
diese Beschränkung nicht ausreicht, so ist die zulässige
Höchstgeschwindigkeit noch weiter herabzusetzen. Dann
bedarf es aber regelmäßiger Überwachung;
20 4. im Falle Nummer I 2 c (Rn. 8) sind die Geschwindigkeiten
der zusammenführenden oder zu trennenden Verkehrsströme
einander anzugleichen;
21 5. in den Fällen Nummer I 2 e, f und 3 b (Rn. 10, 11, 14)
auf höchstens 70 km/h;
22 6. in den Fällen Nummer I 3 c (Rn. 15) in der Regel auf
50 km/h.
23 Liegt diese Geschwindigkeit erheblich unter der Übung
von 85 Prozent der Kraftfahrer und ist eine regelmäßige
Überwachung nicht möglich, so darf eine zulässige
Geschwindigkeit über 50 km/h allenfalls dann erwogen
werden, wenn zusätzlich ein Überholverbot ausgesprochen
wird.
24 7. Als Höchstgeschwindigkeit dürfen nicht mehr als 120 km/h
zugelassen werden.
25 8. Zulässige Höchstgeschwindigkeiten sollen nur auf volle
Zahlen (z.B. 80, 60, 40 km/h) festgesetzt werden.
26 III. Beschilderung:
Das Zeichen 274 soll so weit vor der Gefahrstelle oder
Gefahrstrecke stehen, daß die Fahrzeugführer auch dann noch
rechtzeitig auf die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit
verzögern können, wenn sie das Zeichen, z.B. bei Nacht, erst
aus geringer Entfernung erkannt haben. Außerhalb geschlos-
sener Ortschaften kann sich eine erhebliche Entfernung
empfehlen; sie kann bis zu 150 m betragen.
27 IV. Geschwindigkeitsbeschränkungen für längere Strecken
1. Sie können sich empfehlen, wenn es aus Sicherheitsgründen
erforderlich ist, die Zahl der Überholvorgänge zu
vermindern, ein Überholverbot aber einen zu starken
Eingriff bedeuten würde (vgl. Nummer I 1 zu Zeichen
276; Rn. 1 und 2).
28 2. Eine dichte Aufeinanderfolge von Strecken mit und ohne
Geschwindigkeitsbeschränkungen oder von Strecken mit
solchen Beschränkungen in verschiedener Höhe sollte
vermieden werden. Ist zu befürchten, daß wegen häufigen
Wechsels der zugelassenen Geschwindigkeiten Unklarheiten
auftreten, so ist zu prüfen, ob aneinzelnen Stellen auf
eine Geschwindigkeitsbeschränkung verzichtet werden kann.
Ist das aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich,
so empfiehlt es sich, für die Gesamtstrecke eine einheit-
liche Höchstgeschwindigkeit vorzuschreiben. In diesen
Fällen ist allerdings durch regelmäßige Überwachung
dafür zu sorgen, daß diese Höchstgeschwindigkeit auch
eingehalten wird.
29 3. Gilt nach Nummer 1 und 2 die Geschwindigkeitsbeschränkung
für eine längere Strecke, so sollte an jedem Zeichen 274
die jeweilige Länge der restlichen Verbotsstrecke auf
einem Zusatzschild angegeben werden.
30 V. Auf Autobahnen und Straßen mit schnellem Verkehr empfiehlt es
sich, bei starker Herabsetzung der zulässigen Fahrgeschwin-
digkeit diese stufenweise herabzusetzen (z.B. auf Autobahnen
100 km/h, dann 80 km/h und dann 60 km/h). Die Geschwindig-
keitsstufen sollen je 20 km/h und der Mindestabstand zwischen
ihnen dann je 200 m betragen.
31 VI. Ist durch das Zeichen 274 innerhalb geschlossener Ortschaften
eine Geschwindigkeit über 50 km/h zugelassen, so darf das
Zeichen nicht mit einem Gefahrzeichen verbunden werden. Die
Zulassung von Geschwindigkeiten über 50 km/h empfiehlt sich
auf Straßen, die größere Verkehrsbedeutung haben (z.B.
Ausfallstraßen) und baulich so gestaltet sind, daß sie dem
Kraftfahrer den Eindruck vermitteln, sie dienten in erster
Linie dem Kraftfahrzeugverkehr. Der Fußgängerquerverkehr ist
durch Lichtzeichen zu schützen; Stangen- oder Kettengeländer
können sich empfehlen. An anderen Stellen darf es keinen
nennenswerten Fußgängerquerverkehr geben. Fußgängerüberwege
(Zeichen 293) dürfen nicht angelegt werden, vgl. Nummer II 1
zu § 26; Rn. 2. Der Fahrverkehr muß an sämtlichen Kreuzungen
und Einmündungen die Vorfahrt haben. Auch das Abbiegen sollte
weitgehend durch Zeichen 209 ff. (vorgeschriebene Fahrtrich-
tung) oder auch durch Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzung)
auf der Fahrbahnmitte verboten werden, wenn nicht besondere
Fahrstreifen für den Abbiegeverkehr angelegt sind. Höhere
Geschwindigkeiten als 70 km/h sollten nicht erlaubt werden.
Vgl. Nummer I zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2; Rn. 10.
32 VII. Wegen Verwendung des Zeichens an Bahnübergängen vgl. Nummer V
zu Zeichen 201 (Rn. 7 ff.) und an Arbeitsstellen vgl. die
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
(RSA), Ausgabe 1995 (VkBl. 1995 S. 221).
33 VIII. Zusatzschild bei Nässe
Es soll mit dem Zeichen 274 aufgestellt werden, wo Zeichen
114 als Warnung vor der Gefahr nicht ausreicht, weil bei
Nässe eine besondere Gefahr von Aquaplaning besteht, z.B.
in abflußschwachen Bereichen einer Straße, oder wo sich
Spurrinnen von größerer Tiefe gebildet haben.
Zu den Zeichen 274.1 und 274.2 Zone mit zulässiger
Höchstgeschwindigkeit
1 Am Anfang einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit ist
Zeichen 274.1 so aufzustellen, daß es bereits auf ausreichende
Entfernung vor dem Einfahren in die Zone wahrgenommen werden kann.
Dazu kann es erforderlich sein, daß das Zeichen von Einmündungen
oder Kreuzungen abgesetzt oder beidseitig aufgestellt wird, so daß
es z.B. nach dem Einbiegen in die Zone deutlich wahrgenommen wird.
2 Das Ende der Zone ist durch Zeichen 274.2 zu kennzeichnen.
Zu Zeichen 275 Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
1 I. Die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit muß bei normalen
Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen völlig unbedenk-
lich sein.
2 II. Auf Autobahnen mit nur zwei Fahrstreifen für eine Richtung
und auf Kraftfahrstraßen sollen nicht mehr als 70 km/h, auf
anderen Straßen nicht mehr als 30 km/h verlangt werden.
3 III. Innerhalb geschlossener Ortschaften sollten die Zeichen nicht
aufgestellt werden.
4 IV. Soll der langsame Verkehr auf einer Fahrbahn mit drei oder
mehr markierten Fahrstreifen für eine Richtung auf den
rechten Fahrstreifen verwiesen werden, so kann das durch
Anbringung des Zeichens über den anderen Fahrstreifen
erreicht werden. Vgl. Nummer IV zu § 41; Rn. 4 bis 8.
5 V. 1. Für eine ganze Fahrtrichtung soll eine Mindestgeschwindig-
keit nur vorgeschrieben werden, wenn dies aus Gründen der
Leistungsfähigkeit der Straße oder aus Sicherheitsgründen
(z.B. Unterbinden überflüssiger Überholvorgänge) besonders
dringend ist. Dann muß auch die zulässige Höchstgeschwin-
digkeit beschränkt werden.
6 2. Bevor eine Mindestgeschwindigkeit für eine ganze Fahrbahn
angeordnet wird, ist zu bedenken, daß damit in jedem Fall
ganze Verkehrsarten (z.B. Radfahrer) und schon bei mäßig
hoch angesetzter Mindestgeschwindigkeit auch schwere und
schwach motorisierte Kraftfahrzeuge abgedrängt werden.
Das läßt sich nur dann vertreten, wenn es unter Berück-
sichtigung des Verkehrs auf der fraglichen Straße und der
Verkehrsverhältnisse auf denjenigen Straßen, die für die
Aufnahme des durch die vorgeschriebene Mindestgeschwindig-
keit abgedrängten langsamen Verkehrs in Frage kommen,
sinnvoll und zumutbar ist.
7 3. Das Zeichen ist in der Regel im Vorwegweiser (Zeichen 438
und 439) oder in einer Planskizze (Zeichen 458) anzukün-
digen, wenn in solchen Fällen bestimmte Fahrzeugarten die
Mindestgeschwindigkeit nicht einhalten können. Hat dieses
Unvermögen in einer langen Steigung seinen Grund, so ist
im Vorwegweiser oder in der Planskizze auch das Zeichen
110 mit zusätzlicher Angabe der Länge der Steigung
wiederzugeben.
8 VI. Das Zeichen soll hinter jeder Kreuzung und Einmündung
wiederholt werden.
9 VII. Über die Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1a zu § 45
Abs. 1 bis 1 d; Rn. 4.
Zu Zeichen 276 Überholverbot
1 I. Das Zeichen sollte nur dort aufgestellt werden, wo die
Gefährlichkeit des Überholens dem Fahrzeugführer nicht so
erkennbar ist, daß er von sich aus nicht überholt, oder
wo der störungsfreie Ablauf des Verkehrs es erfordert.
Überholverbote kommen vor allem in Frage, wenn
2 1. die Sichtweite geringer ist, als sie zu sein scheint oder
der Gegenverkehr sehr schnell fährt und Überholvorgänge
besonders gefährlich sind,
3 2. die übersichtlichen Stellen einer kurvenreichen Strecke
allenfalls zum Überholen langsamer Fahrzeuge ausreichen,
4 3. an Kreuzungen oder Einmündungen außerhalb geschlossener
Ortschaften kein besonderer Streifen für Linksabbieger
vorhanden ist,
5 4. eine Fahrbahn enger wird, etwa auch durch eine
Mittelinsel,
6 5. eine Fahrbahn für beide Richtungen häufig von Fußgängern
überschritten wird und eine Geschwindigkeitsbeschränkung
auf 50 km/h ausscheidet (vgl. Nummer VI zu Zeichen 274;
Rn. 31), nicht wirksam ist oder nicht ausreicht; auf
Fahrbahnen für eine Richtung helfen in solchen Fällen nur
technische Sicherungen.
7 II. Das Zeichen sollte auf beiden Seiten der Fahrbahn aufgestellt
werden.
8 III. Wird das Überholverbot nur wegen einer bestimmten Gefahr-
stelle angeordnet, so ist es in der Regel durch ein
Gefahrzeichen zu "begründen".
9 IV. Gilt das Überholverbot für eine längere Strecke, so sollte,
jedenfalls außerhalb geschlossener Ortschaften, an jedem
Zeichen die jeweilige Länge der restlichen Verbotsstrecke
auf einem Zusatzschild angegeben werden.
10 V. Wegen der Verwendung des Zeichens an Bahnübergängen vgl.
Nummer V zu Zeichen 201; Rn. 7 ff.
Zu Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer
Anhänger und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen
und Kraftomnibusse
1 I. Das Zeichen sollte nur auf Straßen mit erheblichem und
schnellem Fahrverkehr dort aufgestellt werden, wo der
reibungslose Verkehrsablauf das erfordert. Das kommt z.B.
vor Steigungs- und Gefällstrecken in Frage, auf denen
Lastkraftwagen nicht mehr zügig überholen können; dabei
sind maßgebend die Stärke und Länge der Steigung oder des
Gefälles;- Berechnungen durch Sachverständige empfehlen sich.
2 II. Nummer IV zu Zeichen 276 gilt auch hier; Rn. 9.
Zu den Zeichen 274, 276 und 277
1 I. Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote für nur
kurze Strecken sind in der Regel nur Behelfsmaßnahmen. Sie
sollten nur angeordnet werden, wenn die Gefahren, deretwegen
diese Verkehrsbeschränkungen erwogen werden, nicht auf andere
Weise zu beheben sind. So ist bei Kurven immer zu prüfen, ob
die Gefahr nicht durch Gefahrzeichen oder Richtungstafeln
(vgl. Nummer III und IV zu Zeichen 103 und 105; Rn. 3 ff.)
ausreichend deutlich gemacht werden kann; genügt das nicht,
so ist ein Umbau der Kurve anzuregen und die Geschwindigkeit
vorläufig zu beschränken. In anderen Fällen sind bei vorläu-
figer Anordnung einer Verkehrsbeschränkung andere bauliche
Maßnahmen, wie die Anlage von Geh- oder Radwegen, von Unter-
oder Überführungen, anzuregen.
2 II. Häufig genügt es, die Verkehrsbeschränkungen für nur eine
Fahrtrichtung zu erlassen. Auch wenn sie für beide Fahrt-
richtungen gelten müssen, kann es den Gegebenheiten
entsprechen, die Verbotsstrecken, verschieden lang zu
bemessen; sie brauchen sich nicht einmal räumlich zu
überschneiden. Von diesen Möglichkeiten darf bei
Geschwindigkeitsbeschränkungen allerdings nur für kurze
Strecken Gebrauch gemacht werden.
3 III. Wenn längs einer Strecke sowohl eine Geschwindigkeits-
beschränkung als auch ein Überholverbot angeordnet werden
muß, so sollten die entsprechenden Zeichen an einem Pfosten
angebracht werden: die Geschwindigkeitsbeschränkung oben,
das Überholverbot unten. Nur dann, wenn eines dieser Verbote
durch ein Zusatzschild auf bestimmte Verkehrsarten beschränkt
werden muß, empfiehlt es sich, die Verbote hintereinander zu
erlassen.
4 IV. Die Zeichen 274, 276 und 277 sollen hinter solchen Kreuzungen
und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbie-
gen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Wo innerhalb
geschlossener Ortschaften durch das Zeichen 274 eine
Geschwindigkeit über 50 km/h zugelassen ist, genügt dagegen
dessen Wiederholung in angemessenen Abständen.
5 V. Die Zeichen dürfen nicht in Höhe der Ortstafel (Zeichen 310)
oder kurz hinter ihr angebracht werden. Darf eine Geschwin-
digkeitsbeschränkung unter 50 km/h oder ein Überholverbot
nicht am Beginn der geschlossenen Ortschaften enden, so ist
zu erwägen, ob die Ortstafel erst am Ende der Verbotsstrecke
aufgestellt werden kann; dabei ist aber eingehend zu prüfen,
ob sich das im Hinblick darauf verantworten läßt, daß eine
Reihe von Vorschriften nur innerhalb oder außerhalb
geschlossener Ortschaften gelten (z.B. § 5 Abs. 5 Satz 1,
§ 25 Abs. 1 Satz 3).
6 VI. Vgl. auch Nummer IV zu § 41 (Rn. 4 bis 8) und über die
Zustimmungsbedürftigkeit Nummer III 1 c und e zu § 45 Abs. 1
bis 1 d; Rn. 6 ff.
7 VII. Die Zeichen müssen mindestens voll rückstrahlen.
Zu den Zeichen 274 bis 282
1 Über die teilweise Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III und VI
zu § 45 Abs. 1 bis 1 d; Rn. 3 ff.
Zu den Zeichen 278 bis 282 Ende der Streckenverbote
1 I. Soll ein Streckenverbot dort enden, wo es für den
Gegenverkehr beginnt, so genügt es, das Zeichen am Pfosten
des Verbotsschildes für den Gegenverkehr, also allein links
anzubringen.
2 II. Ob das Endzeichen fehlen darf, weil sich zweifelsfrei ergibt,
wo die Gefahr nicht mehr besteht, ist sehr gründlich zu
prüfen.
3 III. Wo das Ende der Verbotsstrecke zu bestimmen ist, bedarf stets
gründlicher Prüfung. Verfehlt ist es, die Endzeichen 278 oder
280 bis 282 schon dort aufzustellen, wo schon nach allge-
meinen Vorschriften eine höhere Geschwindigkeit oder das
Überholen verboten ist.
4 IV. Soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung über das Ende einer
Ortschaft hinaus weitergelten, so ist das betreffende Stre-
ckenverbotsschild hinter der Ortstafel nochmals aufzustellen.
5 V. Das Zeichen 278 darf nicht verwendet werden, wenn auf der
folgenden Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit
anderweitig beschränkt ist (z. B. innerhalb geschlossener
Ortschaften, bei Geschwindigkeitstrichtern); in solchen
Fällen ist statt dessen das Zeichen 274 aufzustellen.
6 VI. Die Zeichen dürfen nicht in Kombination mit anderen Zeichen
gezeigt werden.
Zu Zeichen 283 Haltverbot
1 I. Wo das Halten die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und es
nicht schon nach § 12 Abs. 1 oder § 18 Abs. 8 verboten ist,
kommt ein Haltverbot durch Zeichen 283 in Frage. Zeitliche
Beschränkungen sind in diesen Fällen in der Regel nicht
zulässig.
2 II. Wo es die Flüssigkeit starken Verkehrs oder das Bedürfnis des
öffentlichen Personenverkehrs erfordert, kommt ein Haltverbot
durch Zeichen 283 mit tageszeitlicher Beschränkung in Frage.
Das kann etwa auf die Zeiten des Spitzenverkehrs,
z.B.
7-9 h
17-18 h
3 beschränkt werden. Bei unterschiedlicher Stärke der beider-
seitigen Verkehrsströme am Morgen und am Abend kommen auch
Haltverbote morgens für die eine, nachmittags für die andere
Richtung in Betracht. Auch wochentägliche Beschränkungen wie
Di., Do., Sa.
6-8 h
oder
werktags
18-19 h
4 sind zulässig. Sonstige Beschränkungen des Haltverbots, wie
"Be- und Entladen 7-9 h erlaubt", sind unzulässig.
5 III. Haltverbote mit zeitlichen Beschränkungen können auch
erforderlich sein für die Unterhaltung und Reinigung der
Straße sowie für den Winterdienst.
6 IV. Befindet sich innerhalb einer Haltverbotsstrecke eine
Haltestelle von Kraftfahrlinien (Zeichen 224), so ist
ein Zusatzschild, das Linienomnibussen das Halten zum
Fahrgastwechsel erlaubt, überflüssig.
Zu Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot
1 I. Das Zeichen 286 ist dort aufzustellen, wo das Parken
die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zwar nicht
beeinträchtigt, ganztägiges Parken aber nicht zugelassen
werden kann, vor allem weil der Raum für das Be- und
Entladen freigehalten werden muß. Das Verbot kann häufig
auf bestimmte Zeiten beschränkt bleiben (z. B. "9-12 h"
oder "werktags").
2 II. Durch ein Zusatzschild können gewisse Verkehrsarten vom
Haltverbot ausgenommen werden.
3 III. Ausnahmsweise können eingeschränkte Haltverbote auch vor
Theatern, Filmtheatern, öffentlichen Gebäuden, großen Hotels
usw. notwendig sein. Bei Prüfung dieser Frage ist wegen der
Erhaltung des Parkraums jedesmal festzustellen, ob das aus
Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erforderlich
ist.
4 IV. Zum Begriff "Anwohner" vgl. Nummer IX zu § 45 zu Abs. 1 bis
1d; Rn. 28.
Zu den Zeichen 283 und 286
1 I. Die Zeichen sollen in der Regel weder beleuchtet sein noch
rückstrahlen.
2 II. Ergibt sich die Notwendigkeit, für dieselbe Verbotsstrecke
beide Schilder zu verwenden, so ist das Zeichen 283 über dem
Zeichen 286 anzubringen.
3 III. 1. Den Anfang einer Haltverbotsstrecke durch einen zur
Fahrbahn weisenden Pfeil zu kennzeichnen, ist zumindest
dann zweckmäßig, wenn wiederholte Schilder aufgestellt
sind oder wenn das Ende der Haltverbotsstrecke
gekennzeichnet ist.
4 2. Das Ende der Haltverbotsstrecke ist stets zu kennzeichnen,
wenn Haltverbotsschilder wiederholt aufgestellt sind oder
wenn die Verbotsstrecke lang ist. Das gilt auch, wenn die
Verbotsstrecke vor der nächsten Kreuzung oder Einmündung
endet.
5 3. Haltverbotsschilder mit Pfeilen im Schild sind schräg
anzubringen.
Zu den Zeichen 290 eingeschränktes Haltverbot für eine Zone und
292 Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone
1 I. Sie sind auf beiden Straßenseiten aufzustellen.
2 II. Wo an gewissen Stellen in der Zone nur kürzeres Parken als
das im allgemeinen mit Parkscheibe zugelassene gestattet
werden kann, sind Parkuhren aufzustellen.
3 III. Vgl. Nummer I bis III zu § 13 Abs. 2 (Rn. 11 bis 13) und
über die Zustimmungsbedürftigkeit Nummer III 1 a zu § 45
Abs. 1 bis 1 d; Rn. 4.
Zu Bild 291 Parkscheibe
1 Einzelheiten über die Ausgestaltung der Parkscheibe gibt das
Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen
obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.
Zu Absatz 3 Markierungen
1 1. Markierungen sind nach den Richtlinien für die Markierung
von Straßen (RMS) auszuführen.
2 Die RMS enthalten Angaben zu Abmessungen und geometrischer
Anordnung sowie Einsatzkriterien von Markierungszeichen.
3 Das Bundesministerium für Verkehr gibt die RMS im
Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden
im Verkehrsblatt bekannt.
4 2. Es empfiehlt sich, Markierungen, die den fließenden
Verkehr angehen, jedenfalls dann retroreflektierend
auszuführen, wenn dieser Verkehr stark oder schnell ist.
5 3. Markierungen sollen auf Straßen mit stärkerem Verkehr in
verkehrsarmer Zeit angebracht werden. Dauerhafte Markie-
rungen sind dort vorzuziehen. Finanzielle Gründe allein
rechtfertigen es in der Regel nicht, diese Empfehlungen
nicht zu beachten. Markierungen sind, soweit technisch
irgend möglich, laufend zu unterhalten. Nach Erneuerung
oder Änderung der Markierung darf die alte Markierung
nicht mehr sichtbar sein, wenn dadurch Zweifel entstehen
können.
6 4. Schmalstriche sollen 10 bis 15 cm. Breitstriche mindestens
doppelt so breit wie die jeweils markierten Schmalstriche,
mindestens aber 25 cm breit sein.
Zu Zeichen 293 Fußgängerüberweg
1 Vgl. zu § 26.
Zu Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung
Allgemeines über Längsmarkierungen
1 I. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist auf ausreichend
breiten Straßen mit erheblicherem Kraftfahrverkehr der für
den Gegenverkehr bestimmte Teil der Fahrbahn, möglichst auch
der Fahrbahnrand, zu markieren. Ausreichend breit ist eine
Straße dann, wenn die Fahrbahn je Fahrtrichtung mindestens
einen Fahrstreifen hat.
2 II. Der für den Gegenverkehr bestimmte Teil der Fahrbahn ist in
der Regel durch Leitlinien (Zeichen 340) zu markieren, auf
Fahrbahnen mit zwei oder mehr Fahrstreifen für jede Richtung
durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295). Die Fahr-
streifenbegrenzung sollte an Grundstückszufahrten nur dann
unterbrochen werden, wenn andernfalls für den Anliegerverkehr
unzumutbare Umwege oder sonstige Unzuträglichkeiten entste-
hen; wenn es erforderlich ist, das Linksabbiegen zu einem
Grundstück zuzulassen, das Linksabbiegen aus diesem
Grundstück aber verboten werden soll, kommt gegebenenfalls
die Anbringung einer einseitigen Fahrstreifenbegrenzung
(Zeichen 296) in Frage. Fahrstreifenbegrenzungen sind nicht
zweckmäßig, wenn zu gewissen Tageszeiten Fahrstreifen für
den Verkehr aus der anderen Richtung zur Verfügung gestellt
werden müssen. Vgl. § 37 Abs. 3.
3 III. Bei Markierungsknopfreihen müssen mindestens drei Markie-
rungsknöpfe je Meter angebracht werden. Längsmarkierungen
dürfen durch Markierungsknopfreihen nur dort ersetzt werden,
wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h oder weniger
beträgt. Vgl. aber zu § 41 Abs. 4 und Nummer IV 3 zu den
§§ 39 bis 43; Rn. 51.
Zu Buchstabe a
I. Die Begrenzung des für den Gegenverkehr bestimmten Teils
der Fahrbahn
4 1. Sie ist in der Regel als Schmalstrich auszuführen.
5 2. Sie soll außer auf breiten Straßen (vgl. Nummer II zu
Zeichen 295; Rn 2) nur bei gefährlichen Fahrbahnver-
engungen, vor und im Bereich gefährlicher Kuppen und
Kurven und vor gefährlichen Kreuzungen und Einmündungen
angebracht werden. Dann sollte ihrem Beginn eine Leitlinie
von ausreichender Länge vorgeschaltet werden, deren
Striche wesentlich länger sein müssen als ihre Lücken.
6 II. Die Begrenzung mehrerer Fahrstreifen für den
gleichgerichteten Verkehr:
Sie ist als Schmalstrich auszuführen; vgl. aber Nummer II 2
zu Zeichen 245; Rn. 19 ff.
7 III. Es ist schon einzuschreiten, wenn die Aufbauten oder die
Ladung in die Fahrstreifenbegrenzung hineinragen.
8 IV. Wegen der Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1 c zu
§ 45 Abs. 1 bis 1 d; Rn. 6.
Zu Buchstabe b
9 Seitenstreifen dürfen nur auf Straßen markiert werden, die eigens
dafür ausgebaut sind. Wo ein Seitenstreifen markiert ist, darf an
dessen rechtem Rand keine Markierung angebracht werden.
Zu Nummer 7 Parkflächenmarkierungen vor Zeichen 299
1 I. Wo gegen das Längsparken auf der Fahrbahn nichts einzuwenden
ist, bedarf es außer an Parkuhren in der Regel einer Park-
flächenmarkierung nicht, wohl aber dort, wo es wünschenswert
ist, quer oder schräg parken zu lassen. Dann empfiehlt es
sich, die Einzelparkflächen durch ununterbrochene Linien oder
durch Makierungsknopfreihen zu begrenzen oder, insbesondere
bei größerer Gesamtparkfläche, das Zeichen 314 "Parkplatz"
aufzustellen und die Art der geforderten Aufstellung wenig-
stens durch Markierung der vier Ecken der Einzelparkflächen
deutlich zu machen.
2 II. Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn
genügend Platz für Fußgänger, Kinderwagen und Rollstuhlfahrer
bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen
durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können
und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.
Solches Parken sollte auch nur dort zugelassen werden, wo die
Bordsteine abgeschrägt oder niedrig sind. Die Zulassung des
Parkens durch Markierung auf Gehwegen ist dort zu erwägen, wo
nur wenigen Fahrzeugen das Parken erlaubt werden soll; sonst
ist die Aufstellung des Zeichens 315 ratsam.
Zu Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote
1 I. Vgl. zu § 12 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 8 Buchstabe d (Rn. 2),
Nummer IV und V zu Zeichen 224 (Rn. 6, 7) und Nummer II zu
Zeichen 229; Rn. 2.
2 II. Die Markierung sollte auch vor und hinter Kreuzungen oder
Einmündungen überall dort angebracht werden. wo das Parken
auf mehr als 5 m verboten werden muß. Sie soll ferner
eingesetzt werden, wo ein Haltverbot an für die Verkehrs-
sicherheit bedeutsamen Stellen kenntlich gemacht oder
verlängert werden muß, z.B. an Fußgängerüberwegen. Die
Markierung soll jedoch nicht allgemeine Anwendung finden
an Stellen, wo sich Halt- und Parkverbote sonst nicht
durchsetzen lassen.
Zu Nummer 9
3 Markierungen sollen nurdort aus gleichmäßig dichten Reihen von
Markierungsknöpfen hergestellt werden, wo dies zweckmäßig ist,
z.B. auf Pflasterdecken.
4 Pflasterlinien zur Fahrbahnbegrenzung in verkehrsberuhigten
Geschäftsbereichen müssen ausreichend breit sein, in der Regel
mindestens 10 cm, und einen deutlichen Kontrast zur Fahrbahn
aufweisen.
Zu Absatz 4
5 Zur Kennzeichnung von Behelfsfahrstreifen an Baustellen sind in
der Regel gelbe Markierungsknopfreihen zu bevorzugen. Abweichend
von Nummer III zu Zeichen 295 (Rn. 3) kann in diesem Fall die
zugelassene Höchstgeschwindigkeit höher als 50 km/h liegen. Bei
vorübergehender Markierung auf Autobahnen genügt ein Markierungs-
knopf je Meter.
§ 42 Richtzeichen
Zu Zeichen 301 Vorfahrt
1 I. Es ist darauf zu achten, daß zwischen der Kreuzung und
Einmündung, für die das Zeichen gelten soll, auch kein
Feldweg einmündet.
2 II. An jeder Kreuzung und Einmündung, vor der das Zeichen steht
muß auf der anderen Straße das Zeichen 205 oder das Zeichen
206 angebracht werden.
3 III. Das Zusatzschild für die abknickende Vorfahrt (hinter
Zeichen 306) darf dem Zeichen nicht beigegeben werden.
4 IV. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen in der
Regel nicht häufiger als an drei hintereinander liegenden
Kreuzungen oder Einmündungen aufzustellen; sonst ist das
Zeichen 306 zu verwenden.
5 V. Über Kreisverkehr vgl. Nummer IX zu den Zeichen 209 bis 214;
Rn. 11 ff.
Zu den Zeichen 306 und 307
Die Beschilderung von Vorfahrtstraßen
1 1. Das Zeichen 306 muß an jeder Kreuzung und Einmündung
stehen, und zwar innerhalb geschlossener Ortschaften in
der Regel vor ihr, außerhalb geschlossener Ortschaften
in der Regel hinter ihr.
2 Nummer VII 1 zu Zeichen 205 und 206 (Rn. 11) gilt auch
hier. Unter Umständen kann es zweckmäßig sein, das Zeichen
306 auch gegenüber einer Einmündung von links anzubringen,
um Linksabbieger vor dem lrrtum zu bewahren, an der
Einmündung gelte der Grundsatz "Rechts vor Links".
3 2. An jeder Kreuzung und Einmündung, an der das Zeichen 306
steht, muß auf der anderen Straße das Zeichen 205 oder das
Zeichen 206 angebracht werden.
4 3. Wäre das Zeichen 306, wenn es hinter der Kreuzung oder
Einmündung stünde, nicht deutlich erkennbar, z.B. an
weiträumigen Kreuzungen, so ist es vor oder in der
Kreuzung anzubringen. Erforderlichenfalls kann das
Zeichen dann hinter der Kreuzung oder Einmündung
wiederholt werden. Vgl. auch Nummer 5 Buchstabe b; Rn. 9.
5 4. a) Das Zeichen 306 mit dem Zusatzschild "abknickende
Vorfahrt" ist vor der Kreuzung oder Einmündung
anzubringen. In übrigen vgl. Nummer VII 4 zu den
Zeichen 205 und 206; Rn. 14.
6 b) Die abknickende Vorfahrt darf nur ausnahmsweise gegeben
werden, in der Regel nur dann, wenn der Verkehr in
dieser Richtung so viel stärker ist, daß er sich ohne-
hin durchzusetzen beginnt. Die amtliche Klassifizierung
der Straßen allein ist kein Grund zu solcher Kennzeich-
nung. Jedenfalls darf das Zusatzschild nur angebracht
werden, wenn der Verkehr durch auffällige Markierungen
unterstützt wird und, falls das nicht ausreicht,
bauliche Änderungen durchgeführt sind. Ein Umbau ist
anzustreben, der die beiden bevorrechtigten Straßen-
strecken optisch als natürliche Fortsetzung erscheinen
läßt. Ist das nicht möglich, so muß durch Bordstein-
korrekturen oder Einbau von Fahrbahnteilern erreicht
sein, daß die Einfahrt aus anderen Richtungen erschwert
ist. Vorwegweiser, Wegweiser und Lichtführung durch
Straßenleuchten können helfen. Sollen auf Straßen aus
anderen Richtungen kurz vor der Kreuzung oder Einmün-
dung Längsmarkierungen angebracht werden, so ist zu
prüfen, ob die Erkennbarkeit der Wartepflicht dadurch
nicht beeinträchtigt wird.
7 c) Fußgängerquerverkehr über eine Vorfahrtstraße an der
Kreuzung oder Einmündung mit abknickender Vorfahrt ist
durch Stangen- oder Kettengeländer zu unterbinden.
Gegebenenfalls kommt - jedoch in einiger Entfernung
von der Kreuzung oder Einmündung - die Anbringung von
Lichtzeichen für Fußgänger in Frage. Bei stärkerem
Fußgängerverkehr wird es häufig erforderlich sein, den
gesamten Kreuzungsverkehr durch Lichtzeichen zu regeln.
8 5. a) Wird eine weiterführende Vorfahrtstraße an einer
Kreuzung oder Einmündung durch Zeichen 205 oder 206
unterbrochen, so darf das Zeichen 307 nicht aufgestellt
werden. In übrigen vgl. Nummer VII 2 zu Zeichen 205 und
206; Rn. 12.
9 b) Soll in diesem Falle das Parken auch hinter der
Kreuzung verboten werden, so ist dort nicht das
Zeichen 306, sondern das Zeichen 286 aufzustellen.
10 6. Endet eine Vorfahrtstraße außerhalb geschlossener
Ortschaften, ist sowohl das Zeichen 307 als auch das