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Leider kann der zitierte StVO – Abschnitt nicht unkommentiert bleiben.

 Die erste Schwäche zeigt die Vorschrift in der Dimensionierung der Fahrrad – Lichtanlage. Es sind mindestens 3 Watt vorgeschrieben, es darf also auch mehr sein. Die herkömmlichen Fahrradlampen haben vorne eine 2,6 Watt Glühlampe und hinten eine mit 0,4 Watt. Die Intensität des Lichtes wurde bisher durch eine geschickte Formgebung des Lampenreflektors und der Streuscheibe erreicht.  Hier sind die physikalischen Bedingungen fast ausgeschöpft. Die Erhöhung der Spannung auf 12 Volt verbietet das Gesetz, jedoch sind 12 Volt Fahrrad – Lichtanlagen in der  Entwicklung und zum Teil bereits auf dem Markt. So kann wohl diese leidige Beschränkung bald aus der StVO gestrichen werden. Eine Erhöhung der Werte auf 12 Volt und insgesamt 5 Watt bringt schon eine spürbare Verbesserung in der Ausleuchtung mit sich. Entsprechende Lichtanlagen sind aber noch recht kostenintensiv.

  Mein nächster Punkt der Kritik bezieht sich auf folgenden Satz:

Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein, daß sein Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur noch halb so hoch liegt, wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer.

 Alltagsradfahrer sind durchaus in der Lage, dauerhaft Geschwindigkeiten von 25 – 30 km/h zu fahren, besonders nachts, wenn es Windstill ist und wenig Verkehr auf den Straßen herrscht. In diesem Fall ist der nach Vorschrift eingestellte Frontscheinwerfer Lebensgefährlich, denn man erkennt Fußgänger auf der Fahrbahn zu spät weil der Lichtschein nur die Fläche dicht vor dem Rad ausleuchtet. Selbst Dinge, die auf der Straße liegen und Löcher in der Fahrbahn werden zu spät erkannt. 
Der Praktiker stellt deshalb sein Licht so ein, daß die Oberkante des Lichtkegels die Straße gerade eben nicht berührt. So kann man, inklusive der Verkehrsschilder, alles rechtzeitig erkennen.

  An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.

 Auch diese Regelung ist wenig praxisgerecht und machen die Verbesserung in der StVO, das Lichttechnische Einrichtungen mindestens  3Watt haben müssen (vorher stand an der Stelle das Wort höchstens), wieder zu Nichte. Radfahrer müssen unter allem Umständen in der vom KFZ – Verkehr verursachten „Lichtflut“ auffallen – was nach den geltenden Regeln völlig unmöglich ist.
Selbst die besten zugelassenen Lichtanlagen für Fahrräder können bei schlechter Sicht am Tage die erforderliche Leistung nicht erbringen, was folgendes Beispiel aus der Praxis deutlich macht.

 An einem Velomobil vom Typ „Alleweder“ ist aus Konstruktionsgründen  der Einbau eines Dynamos unmöglich, so das der erste Verstoß gegen die oben genannten Regeln gegeben ist. In dem Fahrzeug ist für die normale Fahrrad - Lichtanlage ein 6 Volt, 5 Ampére/h Akku eingebaut, womit das Licht 10 Stunden leuchtet. Um auch noch bei Tage und Nebel gesehen zu werden, wurde zusätzlich eine 12 Volt Lichtanlage montiert, hinten leuchtet ein Dioden – Zusatzbremslicht für  KFZ und vorne ein selbstgebauter Fahrradscheinwerfer mit 20 Watt Leistung. Alles in allem eine Lichtanlage, die MEGA – VERBOTEN ist. Um die Wirkung auf andere Verkehrsteilnehmer zu überprüfen, wurden 20 KFZ – Fahrer, 10 Radfahrer und 3 Fußgänger befragt.
Das Ergebnis der Befragung übertraf alle Erwartungen: alle Personen waren der Meinung „Endlich mal eine vernünftige Lichtanlage!“

Hier wird deutlich offenbar, dass die oben genannte Verordnung umgekehrt proportional zur täglichen Praxis ist.

  Schwächen zeigen auch die zugelassenen Reflektoren. Besonders die Reflektoren, die man in die Speichen klemmen soll.  Das Material wird bei Kälte spröde und bricht bei stärkeren Erschütterungen weil, durch die Klemmung in den Speichen Spannungen im Kunststoff auftreten. Bei höheren Geschwindigkeiten fliegen die schweren Reflektoren wegen der hohen Fliehkraft aus den Speichen und können Verletzungen im Gesicht hervorrufen.

 Im Handel sind Speichenreflektoren erhältlich, die zweckmäßig, aber nicht zugelassen sind. Reflektoren sind Lichttechnische Einrichtungen im Sinne der StVO und müssen ein Prüfzeichen tragen. Die genannten sinnvollen Speichenreflektoren sind deshalb nicht zugelassen, weil man darauf kein Prüfzeichen anbringen kann.

Als blanker Hohn erscheint dann dieser Satz aus der VwV  StVO:

Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen“.

Es werden lichttechnische Einrichtungen zugelassen, die ihren Zweck mehr schlecht als recht bei voller Dunkelheit erfüllen und erwartet dann vom Radfahrer, das er die zugelassenen Funzeln auch am Tage bei schlechter Sicht benutzt, wo kein Mensch erkennt, ob das Licht an ist, oder nicht.

 
Der Lichteinfluss durch die anderen Verkehrsteilnehmer.

Hier soll erörtert werden, welchen Lichteinflüssen Radfahrer ausgesetzt sind.
Am stärksten werden Radfahrer unzweifelhaft vom Licht der Kraftfahrzeuge beleuchtet. Einerseits ist das sehr gut, denn das Licht verhindert, das wir Velofahrer übersehen werden. Die Kehrseite der Medaille ist negativ, denn in den letzten 20 Jahren ist das Fahrlicht der Kraftfahrzeuge kontinuierlich heller geworden. Ich erinnere mich daran, das mein erstes Auto ein Abblendlicht von 38 Watt pro Lampe hatte; und es war kein Halogenlicht. Ich erinnere mich nicht daran, das ich damals von entgegenkommenden Autos geblendet wurde, es sei denn, die Fahrer vergaßen abzublenden.

Heute werden Radfahrer durch  Abblendlicht mit 55 Watt Halogenlicht pro Lampe, das sind 110 Watt gesamt(!), geblendet, was durch das asymmetrische Abblendlicht in Verbindung mit linksseitigen Radwegen noch getoppt wird. In diesem Fall werden Fußgänger und Radfahrer bis an die Schmerzgrenze geblendet. Die Schmerzgrenze wird dann von dem neuartigen „blauen“ Licht überschritten, die rechnerisch zwar auch mit 55 Watt pro Lampe  leuchten, aber durch ihr  nicht kontinuierliche Spektrum das Auge mehr blenden als das „normale“ Licht.

Anders als technische Messeinrichtungen werten Auge und Gehirn das einfallende Licht und zeigen für bestimmte Lichtwellen unterschiedliche Lichtempfindlichkeiten. Und das Auge reagiert auf das Licht aus den modernen Autolampen sehr empfindlich, das Gehirn meldet:  Es blendet!.
Jetzt höre ich die Auto – Fachleute sagen: “Aber die Fahrer können bei dem neuartigen Licht viel besser sehen“.

Das ist sehr lobenswert. Aber es nützt dem Radfahrer, der für eine Strecke von einem Kilometer völlig geblendet gar nichts sieht, nicht viel.

Fußgänger werden von der Straßenverkehrsordnung noch härter `rangenommen:

„...Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.“.

  Die Verwaltungsvorschrift wird konkreter:

  Es ist darauf hinzuwirken, daß der Abblendpflicht auch gegenüber Radfahrern auf Radwegen sowie bei der Begegnung mit Schienenfahrzeugen und gegenüber dem Schiffsverkehr, falls die Führer dieser Fahrzeuge geblendet werden können, genügt wird. Einzelner entgegenkommender Fußgänger wegen muß dann abgeblendet werden, wenn sie sonst gefährdet wären.

  Fußgänger sind also nach der Auslegung des letzten Satzes keine ernstzunehmenden Verkehrsteilnehmer. Es wird Zeit, das diese verachtenden Vorschriften schnellstens geändert werden, am besten gestern.

  Wenn mein Fahrrad im Dunklen einen Defekt hat, darf ich es nach der VwV StVO nicht einmal schieben:

  „Es ist zu beanstanden, wenn der, welcher sein Fahrzeug schiebt, Beleuchtungseinrichtungen durch seinen Körper verdeckt; zu den Beleuchtungseinrichtungen zählen auch die Rückstrahler“        

 

 Es kann sogar noch übler werden. Seit Jahren ist im Gespräch, das Kraftfahrzeuge am Tage  per Gesetz mit Licht fahren müssen. In dem würde sich die StVO widersprechen, denn § 17 -Beleuchtung-  Absatz (2a) der StVO sagt: „Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren“. Das ist notwendig, damit Kraftradfahrer aus der Blechlawine herausragen und nicht umgefahren werden. Hier schließt sich der Kreis zu den hanebüchenen Beleuchtungsregeln für Radfahrer. Wird auch am Tage mit Licht gefahren,  fallen alle nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer in der Lichtflut nicht mehr auf, Motorradfahrer schon gar nicht. Von dem um ein vielfaches erhöhten Schadstoffausstoß ganz zu schweigen.

Das Argument der höheren Sicherheit lasse ich nicht gelten, den die Sicherheit gilt nur für Autofahrer untereinander. Für alle anderen Verkehrsteilnehmer erhöht sich die Unfallgefahr.

Ein einfaches Mittel, um den Verkehr sicherer zu beherrschen wird heute völlig übersehen: nämlich langsamer und aufmerksamer fahren. 

Ich frage mich, wie die Rüstungsspirale in der Beleuchtung in der Zukunft aussieht; bekommen Radfahrer dann im dunklen und bei schlechtem Wetter Ausgangssperre? Oder bekommen wir ein gelbes Rundumlicht  auf den Kopf?

Ich selbst forsche gerade an einem „Anti – Collision – Light“ (So heißen die Blitzlichter an den Flugzeugen) für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer. Das ist dann aber verboten,  aber man wird auch bei "Schietwetter" gesehen und hebt sich aus der Lichterflut hervor.

Wir können eigentlich nur die Gesetzgeber so lange nerven, bis alle Verkehrsteilnehmer gleichrangig behandelt werden.

 
Das Schlusswort ist ein Zitat einer meiner Freunde:

„Man sollte in Fahrradbeleuchtungsfragen nicht nach Recht und Unrecht entscheiden, sondern nach Sinn und Unsinn“.

 

Kommen Sie gut durch die dunkle Jahreszeit!